Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2000, Az. III ZR 78/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3082

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/99Verkündet am:17. Februar 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 134; [X.] § 12 a [X.]: 20. September 1994; [X.] § 1 [X.] des Baugewerbes im Sinne des § 12 a [X.] a.[X.] (heute § 1 b[X.]) sind nur Betriebe des Bauhauptgewerbes nach der [X.] vom 28. Oktober 1980.[X.], Urteil vom 17. Februar 2000 - [X.]/99 -OLG [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. Februar 2000 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. [X.] und Galkefür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilse-nats des [X.]s [X.] vom [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nach-teil der Klägerin erkannt ist; jedoch bleibt die Klage abgewie-sen, soweit die Klägerin Zinsen aus 12.733,15 [X.] für die [X.]vor dem 25. Februar 1997 und aus 1.125,25 [X.] für die [X.] vordem 9. April 1997 begehrt.Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung [X.] wird das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 7. April 1998 weiter abgeändert und insgesamt wiefolgt neu gefaßt:Der [X.] wird unter Abweisung der Klage im übrigen ver-urteilt, an die Klägerin 13.854,40 [X.] nebst 7,5% Zinsen aus12.733,15 [X.] seit dem 25. Februar 1997 und aus 1.125,25 [X.]seit dem 9. April 1997 zu [X.] 3 -Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurück-gewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits hat der [X.] zu tragen.Von Rechts [X.] Parteien streiten über die Auslegung des Merkmals "Betriebe [X.]" in § 12a Arbeitsförderungsgesetz ([X.]) a.[X.] (heute: § 1b [X.] [[X.]] i.d.[X.] des Arbeitsförderungs-Reformge-setzes vom 24. März 1997, [X.] [X.]). Die Vorschrift lautete in dem hiermaßgeblichen [X.]raum:Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Bauge-werbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet wer-den, ist unzulässig. Sie ist zwischen Betrieben des Baugewerbesgestattet, wenn diese Betriebe von denselben Rahmen- und Sozial-kassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfaßtwerden.Die Klägerin verfügt über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeit-nehmerüberlassung. Der [X.] hat ein Gewerbe im Bereich Handel mit- 4 -funk- und fernsehtechnischen Geräten einschließlich deren Reparatur ange-meldet. Von Januar 1996 bis Oktober 1997 erzielte er Einnahmen jedoch aus-schließlich aus der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten auf Baustellen.Fest angestellte Mitarbeiter beschäftigte er nicht.Auf Anforderung des [X.]n überließ die Klägerin, nachdem sie [X.] die Auskunft erhalten hatte, der [X.] sei nicht als [X.] des Bauhauptgewerbes gemeldet, dem [X.]n in der [X.] vom25. November 1996 bis 21. März 1997 Arbeitskräfte, vor allem Elektriker undHelfer. Die von ihr vorbereiteten [X.] unter-schrieb der [X.] nicht. Mit der Klage macht die Klägerin ihre auf13.854,40 [X.] berechneten Vergütungsansprüche geltend.Das [X.] hat der Klage nur für die [X.] bis zum 31. Dezember1996 in Höhe von 4.685,10 [X.] nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufungder Klägerin hat das [X.] den [X.]n zur Zahlung von insge-samt 10.856,37 [X.] nebst Zinsen verurteilt und dessen mit dem Ziel vollständi-ger Klageabweisung eingelegte Anschlußberufung bis auf eine geringfügigeZinskorrektur zurückgewiesen. Mit ihren - zugelassenen - Revisionen verfolgenbeide Parteien im wesentlichen ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter.[X.] Revision der Klägerin hat mit Ausnahme eines Teils des Zinsan-spruchs vollen Erfolg. Sie führt zur Verurteilung des [X.]n in der [X.] 5 -che nach dem Klageantrag. Die Revision des [X.]n ist dagegen unbe-gründet.[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Verträge über die Überlas-sung der von der Klägerin gestellten Arbeitnehmer seien mangels Einhaltungder nach Art. 1 § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.] (jetzt § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] n.[X.])erforderlichen Schriftform unwirksam. Unter solchen Umständen hafte der [X.] zwar bereicherungsrechtlich im allgemeinen auf Wertausgleich nach denüblichen Vergütungssätzen für eine Arbeitnehmerüberlassung [X.] darin enthaltenen Gewinnanteils. Das gelte im Streitfall jedoch nur für diezu Büroarbeiten und kaufmännischen Tätigkeiten entliehene Angestellte [X.] miteinem Betrag von 410,32 [X.]. Die übrigen Verträge seien nämlich zugleichwegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot in § 12a Satz 1 [X.] a.[X.]nichtig. Zu den in dieser Vorschrift genannten "Betrieben des Baugewerbes"zählten nicht nur die in § 1 Abs. 2 der [X.] vom 28. Okto-ber 1980 ([X.] I S. 2033) aufgeführten Gewerbe, sondern sämtliche Baulei-stungen anbietende Unternehmen, sofern darauf mehr als 50% ihrer Tätigkeitentfalle. Diese Voraussetzungen hätten für die Streitjahre auch beim [X.]nvorgelegen. Für die ihm zur Verfügung gestellten Elektriker und Helfer könnedie Klägerin aus dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung daher nurErstattung des von ihr gezahlten Arbeitsentgelts verlangen, weil der [X.]insoweit von einer eigenen, nach (Art. 1) § 10 [X.] fingierten Schuld befreitsei, insgesamt also Zahlung weiterer 10.446,05 [X.].- 6 -B.Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in [X.] stand.[X.] Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings eine [X.] des [X.]n dem Grunde nach [X.] [X.] nimmt seine Verurteilung zur Leistung in Höhe der mit410,32 [X.] berechneten Vergütung der Angestellten [X.] hin, meint aber, in [X.] auf die von der Klägerin hauptsächlich zur Verfügung gestellten Arbeiter(Elektriker und Helfer) sei er auch nicht dadurch bereichert, daß er eigeneLohnzahlungen an diese erspart habe. Bei einer gegen § 12a [X.] a.[X.] versto-ßenden Arbeitnehmerüberlassung werde kraft Gesetzes kein Arbeitsverhältniszwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gemäß (Art. 1) § 10 Abs. 1 [X.] be-gründet. Deshalb habe die Klägerin mit den an ihre Arbeitnehmer [X.] keine ihm - dem [X.]n - obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt.2.Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, muß der Senat nicht entscheiden.Das Berufungsurteil stellt sich insoweit jedenfalls aus anderen Gründen alsrichtig dar (§ 563 ZPO).- 7 -a) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß allein [X.] der abgeschlossenen [X.]([Art. 1] § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 125 BGB) den Zahlungsanspruch der Klä-gerin letztlich nicht schmälern würde. In einem solchen Fall kann der [X.] nicht die vereinbarte Verfügung aufgrund eines faktischen Vertragsver-hältnisses fordern (so aber [X.] NJW-RR 1993, 1524; Bek-ker/[X.], [X.], 3. Aufl. 1985, Art. 1 § 12 Rn. 16 f.); dafür besteht keinpraktisches Bedürfnis (vgl. [X.], [X.], 1994, § 12 Rn. 16 f.; [X.], [X.],1998, § 12 [X.] Rn. 29). Er ist aber berechtigt, als Wertausgleich nach [X.] über die ungerechtfertigte Bereicherung die - hier auch nur [X.] - allgemein übliche Vergütung zu verlangen (§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818Abs. 2 BGB). Denn der Entleiher ist unter derartigen Umständen um den [X.] einschließlich des Gewinns des [X.] bereichert, da der Entleiher eine solche Arbeitnehmerüberlassung re-gelmäßig nur auf der Grundlage eines mit diesem oder einem anderen Verlei-her abzuschließenden formwirksamen Vertrags und damit lediglich gegenZahlung der vollen Vergütung erreichen kann. Die Höhe dieser vom Verleihereingesparten Aufwendungen bestimmt den Umfang seiner Bereicherung ([X.],Urteil vom 17. Januar 1984 - [X.], [X.], 435, 437 = NJW 1984,1456; [X.], § 12 Rn: 19 f.; a.A. [X.], § 12 [X.] Rn. 30: lediglich in Höheder ersparten [X.]) Auf dem Boden des von ihm angenommenen Verstoßes gegen § 12aSatz 1 [X.] a.[X.] ist die weitere Rechtsanwendung des Berufungsgerichts frei-lich nicht unbedenklich. Das [X.] hat sich bei seiner Entschei-dung ersichtlich an dem Urteil des [X.] vom 8. November 1979([X.] ZR 337/78, [X.]Z 75, 299 = NJW 1980, 452; siehe auch Senatsbeschluß- 8 -vom 30. November 1995 - [X.], [X.]R [X.] § 9 Bereicherung 1) ori-entiert. Danach kann, wer Dritten unerlaubt Arbeitnehmer zur Arbeitsleistungüberläßt, aus ungerechtfertigter Bereicherung vom Entleiher zwar nicht [X.] für die von den Arbeitnehmern geleisteten Dienste, wohl aber [X.] dessen verlangen, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er - der [X.] -, sondern der Verleiher die Leiharbeitnehmer entlohnt hat (§§ 812Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB i.V.m. § 267 BGB; abw. [X.], § 9 Rn. 32 [X.] ff.: [X.]). Der dort zur Entscheidung stehende [X.] indes, worauf die Revision des [X.]n zu Recht hinweist, in einem we-sentlichen Punkt anders. Seinerzeit fehlte dem Verleiher die nach (Art. 1) § 1[X.] zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Erlaubnis.Das [X.] zieht aus einem Mangel dieser Art [X.], daß (auch) Verträge zwischen den Verleihern und ihren Arbeit-nehmern unwirksam sind ([Art. 1] § 9 Nr. 1) und daß statt dessen ein Arbeits-verhältnis zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer als zustande [X.] gilt ([Art. 1] § 10 Abs. 1). Im vorliegenden Fall verfügte indes die Klä-gerin über die notwendige Erlaubnis, es war ihr lediglich die [X.] in Betriebe des Baugewerbes untersagt. Bei dieser Sachlagewäre - folgt man im Ansatz dem Berufungsgericht - (Art. 1) § 10 [X.] jedenfallsnicht unmittelbar, sondern allenfalls entsprechend anwendbar. Ob ein solcherAnalogieschluß möglich ist (offengelassen von [X.] [X.] 1999, 493, [X.] 1999, 386; vgl. im einzelnen [X.]/[X.], Art. 1 § 1 Rn. 98; Schü-ren, § 1 Rn. 419 ff.; [X.], § 1b [X.] Rn. 20 ff.; jeweils m.w.Nachw. zum Streit-stand), muß der Senat aus den unten zu d) dargestellten Gründen [X.] entscheiden, wie die Frage einer vielleicht alternativ denkbaren entspre-chenden Anwendung des durch Art. 63 des [X.] erst mit Wirkung vom 1. April 1997 aufgehobenen § 13[X.] a.[X.] (dafür [X.], § 1b [X.] Rn. 22, § 13 [X.] Rn. 4 f., 24).c) Das Berufungsgericht hat ferner verkannt, daß - trotz des weit gefaß-ten Leitsatzes - bei einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot auch [X.] des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 8. November 1979(aaO) einen Bereicherungsanspruch des Verleihers auf Wertersatz für die vonden überlassenen Arbeitskräften geleisteten Dienste (oder für die vom [X.] insofern ersparten Aufwendungen) zutreffend nicht von vornherein [X.], sondern ihn im konkreten Fall lediglich an der Schranke des § 817Satz 2 BGB scheitern ließ (Ziffer II der Entscheidungsgründe; siehe dazu ferner[X.], Urteil vom 17. Januar 1984, aaO). Ein Wertersatzanspruch der [X.] diesem Umfang käme deshalb im Streitfall selbst dann in Betracht, wennman die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur Geltung des Verbots ei-ner Arbeitnehmerüberlassung auch für Betriebe des Ausbau- und Bauhilfsge-werbes teilte, zumal das Gesetz eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlas-sung im Baugewerbe inzwischen auch nicht mehr vollständig unterbinden will(§ 12a Satz 2 [X.] i.d.[X.] des Änderungsgesetzes vom 20. September 1994,[X.] [X.]). § 817 Satz 2 BGB versagt dem Leistenden, der objektiv ge-gen ein gesetzliches Verbot verstößt, nach ständiger Rechtsprechung des[X.] nicht schlechthin eine Rückforderung seiner Leistung.Vielmehr muß er sich dieses Verstoßes auch bewußt gewesen sein und ihntrotzdem gewollt ([X.]Z 50, 90, 92; 75, 299, 302; 111, 308, [X.], 182, 193)oder sich zumindest leichtfertig dieser Einsicht verschlossen haben (Senatsur-teil vom 15. Juni 1989 - [X.], NJW 1989, 3217, 3218; [X.], Urteil vom15. Juni 1993 - [X.], NJW 1993, 2108). Das dürfte nach den [X.] 10 -rungen des Berufungsgerichts hier eher fernliegen, kann aber letztlich [X.]) Bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft nämlich nichtzu. § 12a [X.] a.[X.] gilt entgegen der im angefochtenen Urteil entwickeltenRechtsansicht nur für Betriebe des Baugewerbes, wie sie in § 1 der auf [X.] von § 76 Abs. 2 [X.] a.[X.] (heute § 216 Abs. 2 SGB III) ergangenen[X.] vom 28. Oktober 1980 aufgeführt sind (sog. [X.]), nicht hingegen für die Betriebe des dortigen [X.] der Verordnung), zu denen auch das [X.] gehört(Nr. 6). Das entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend ver-tretenen Meinung ([X.] NJW-RR 1993, 1524, 1525; [X.]/Wulf-gramm, Art. 1 § 1 Rn. 93; Harbrecht, [X.] 1999, 1376, 1377; [X.] in [X.]/[X.]/Heuer/[X.], [X.], Stand November 1995, § 12a Rn. 7, 12; [X.], [X.] 1998, 633, 634; [X.] in GK-[X.], Stand November 1996,§ 12a Rn. 13 ff.; [X.]/[X.], [X.] 1994, 1063, 1064 f.; [X.],[X.], Stand Mai 1998, Art. 1 § 1b [X.]. 8; [X.], [X.], Stand [X.], § 12a Rn. 20; [X.], § 1 Rn. 385 ff.; a.A.: [X.], AR-Blattei [X.], Stand Dezember 1998 Rn. 209a; [X.] in [X.] Handbuch zum Ar-beitsrecht, [X.] 1997, 4.5 Rn. 225 ff.; [X.], [X.] 1988, 107, 108; [X.], § 1b[X.] Rn. 14) und zugleich der Praxis der nach (Art. 1) § 17 [X.] für die [X.] (dazu [X.], [X.] 225). Der Senat schließt sich dieser herrschenden Ansicht an. Unter die-sen Umständen hat die Klägerin nicht nur Anspruch auf Erstattung ihrer Lohn-kosten, wozu das Berufungsgericht den [X.]n verurteilt hat, sondern sogarauf vollen Wertausgleich im Umfang ihrer dem [X.]n erteilten [X.] 11 -aa) Weder der Wortlaut der Vorschrift noch ihr mit der Verwendung desBegriffs "Betriebe des Baugewerbes" ersichtlich gewollter Anschluß an die [X.] der §§ 74 ff. [X.] a.[X.] über eine ganzjährige Beschäftigung in [X.] (vgl. die Begründung des [X.], BT-Drucks. 9/846Seite 36), erlauben allerdings eine eindeutige Zuordnung. Nach § 75 Abs. 1Nr. 2 [X.] a.[X.] (heute gleichbedeutend § 211 Abs. 1 Satz 1 SGB III) sind [X.] oder [X.], die über-wiegend Bauleistungen erbringen, d.h. Bauarbeiten, die der Herstellung, In-standsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken die-nen (§§ 75 Abs. 1 Nr. 3 [X.] a.[X.], § 211 Abs. 1 Satz 2 SGB III). In den Genußvon Leistungen nach diesem Unterabschnitt sollten freilich nur Arbeitgeber [X.] in Zweigen des Baugewerbes kommen, die der [X.] Arbeit und [X.] durch Rechtsverordnung - die bereits mehrfacherwähnte [X.] vom 28. Oktober 1980 - bestimmte. Ob§ 12a [X.] a.[X.] an diesen engeren oder an einen weiteren Begriff des Bauge-werbes anknüpfen wollte, läßt sich daraus nicht ersehen. Allerdings sind [X.] im Zweifel eng auszulegen.bb) Die Zweckbestimmung des § 12a [X.] a.[X.] mag in einzelnen Punk-ten eher in die entgegengesetzte Richtung deuten. In der Begründung des [X.] (BT-Drucks. 9/846 Seite 35 f.) wird ein (vollständiges) Verbotder gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe damit ge-rechtfertigt, sie gefährde die Ordnung dieses Teilarbeitsmarkts und die sozialeSicherheit eines Teils der dort Tätigen. Auf Leiharbeitnehmer fänden [X.] keine Anwendung. Sie blieben daher von deren sozia-len Schutzbestimmungen ausgenommen, erhielten insbesondere keine Lei-- 12 -stungen aus den Sozialkassen der Bauwirtschaft, der Urlaubs- und [X.] und der Zusatzversorgungskasse. Umgekehrt hätten [X.] einen erheblichen Wettbewerbsvorsprung gegenüber Bauunter-nehmen, die nur [X.] beschäftigten, weil Verleiher für ihre imBaugewerbe tätigen Arbeitnehmer insbesondere keine Beiträge zu den Sozial-kassen des Baugewerbes entrichteten. Schließlich bringe der vergleichsweisehohe Anteil illegaler Leiharbeitskräfte im Baubereich die Gefahr mit sich, daßauch Verleiher mit einer Erlaubnis illegal dadurch handelten, daß sie Ausländerohne Arbeitserlaubnis oder Leiharbeitnehmer länger als drei Monate verliehen.Eine Erweiterung der Kontrollrechte und Meldepflichten reiche nicht aus.Diese Gründe gelten heute schon nicht mehr in vollem Umfang, weil [X.] der Arbeitsämter seitdem durch die Einführung eines So-zialversicherungsausweises mit dem Gesetz vom 6. Oktober 1989 ([X.] [X.]. 1822) bedeutend erweitert worden sind, sowie weit stärker für das [X.], das gegenüber Verleihern von Arbeitskräften mit den [X.] belastet ist (vgl. § 186a [X.] a.[X.]), treffen in [X.] aber auch für das Ausbau- und Bauhilfsgewerbe zu. Auch dort finden [X.] allgemeinverbindliche Tarifverträge, deren Umgehung § 12a [X.] a.[X.]verhindern wollte (vgl. dazu [X.], [X.] 1988, 107, 108). Es läßt sich im übri-gen nicht übersehen, daß die Regelungen über eine Winterförderung in [X.] (§ 76 Abs. 2 [X.] a.[X.]) eine andere Zweckrichtung als das [X.] im Baugewerbe hatten und haben und daß esdarum eines besonderen Grundes für eine Anlehnung an die im Rahmen [X.] getroffene engere Auswahl unter den Zweigen [X.] bedarf.- 13 -cc) Einen derart triftigen Grund sieht der Senat indes entscheidend - inÜbereinstimmung mit der herrschenden Meinung - in dem im Gesetzgebungs-verfahren zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, den dieserseitdem durch "beredtes Schweigen" im Zusammenhang mit der inzwischenmehrfachen Novellierung des [X.]es bestätigthat. Da sich auch die Praxis auf diese Rechtslage seit nunmehr fast zwei [X.] eingestellt hat, spricht hierfür überdies die Forderung nach Rechtssi-cherheit. Ob eine einschränkende Interpretation des § 12a [X.] a.[X.] darüberhinaus zur Durchsetzung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sogar verfassungs-rechtlich geboten wäre (so wohl [X.] NJW-RR 1993, 1524, 1525 [X.] grundsätzliche Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlas-sung in Betriebe des Baugewerbes wurde durch das Gesetz zur Konsolidierungder Arbeitsförderung vom 22. Dezember 1981 ([X.] I S. 1497) in das [X.] eingefügt. Bei der Gesetzesberatung stellte der feder-führende [X.] des [X.] nach einem [X.] - Beschränkung des Verbots auf die Tätigkeit von Arbeitern - aus-drücklich fest, insoweit stimme der Geltungsbereich des Verbots mit dem [X.] der §§ 80, 83 und 186a [X.] - a.[X.] - ([X.], [X.], [X.]) überein; die dort gültigen [X.], 76 i.V.m. der [X.]) gälten auch hier(BT-Drucks. 9/966 S. 76; Hervorhebung nicht im Original). Ein Widerspruchgegen dieses Verständnis im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist nicht er-sichtlich. Jedenfalls der historische Gesetzgeber hatte damit nur die einschrän-kende Interpretation des § 12a Satz 1 [X.] a.[X.] vor [X.] 14 -In der Folgezeit wurde das Verbot erstmals durch Schaffung des Art. 1§ 1 Abs. 3 [X.] mit dem Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 vom [X.] ([X.] I S. 710) und sodann durch das Siebte Gesetz zur Änderung [X.] vom 20. Dezember 1985 ([X.] I S. 2484) gelok-kert, nach dem auch die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstel-lung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft unter bestimmten Voraus-setzungen nicht mehr als Arbeitnehmerüberlassung gilt ([Art. 1] § 1 Abs. 1Satz 2 [X.]). Eine zusätzliche Abschwächung erfolgte mit dem Gesetz vom 20.September 1994 ([X.] [X.]), das der [X.] eine Ausnahmerege-lung in Satz 2 anfügte. Schließlich wurde die Vorschrift durch das [X.] vom 24. März 1997 ([X.] [X.]) gleichlautend - alsneuer § 1b - in das [X.] übernommen. Bei allendiesen Gesetzesänderungen hat der Gesetzgeber keinen Anstoß an der ihmbekannten, den Überlegungen des [X.] folgendenengen Auslegung des Begriffs "Baugewerbe" in § 12a [X.] a.[X.] durch die Pra-xis der [X.] genommen. Im Gegenteil gingen auch die [X.] der [X.] und der [X.] zum Änderungs-gesetz vom 20. September 1994 (BT-Drucks. 12/7564 S. 3) und der anschlie-ßende Ausschußbericht (BT-Drucks. 12/7688 S. 7) sowie der Bericht [X.] zum [X.] ([X.]/8994 [X.]) ohne weiteres von diesem Sinngehalt aus. Umgekehrt hat [X.] vom 26. Februar 1996 ([X.] I S. 227) in [X.] § 2 der [X.] ausdrücklich einbezogen(§ 1 Abs. 1 [X.]). Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, daß die Novelle vom20. September 1994 einer Gesetzesinitiative zur völligen Abschaffung des§ 12a [X.] zuvorkam (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.] 1994, 1063, 1064), mußdieses durchgehende Schweigen des Gesetzgebers als "sprechend" im Sinne- 15 -einer Billigung der behördlichen Praxis und herrschenden Ansicht gedeutetwerden.(2)Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ange-sichts einer langjährigen, an vernünftige Überlegungen anknüpfenden undweithin akzeptierten Verwaltungspraxis bestätigen dieses Ergebnis.II.Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, daß die Revision der [X.] wesentlichen Erfolg hat. Die Klageforderung ist in der Hauptsache ohneEinschränkung begründet; das kann der Senat aufgrund des festgestelltenSachverhalts selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Höhe [X.] einschließlich der Üblichkeit der ihnen zugrundeliegendenStundensätze hat der [X.] nicht bestritten. Demgegenüber hat das [X.] ohne Rüge der Klägerin den [X.] für die im [X.] geltend gemachten Beträge erst zum 25. Februar 1997und für die Mahnung vom 30. März 1997 erst zum 9. April 1997 festgestellt.Damit hat es auch für die Revisionsinstanz sein Bewenden.[X.]Streck[X.][X.]Galke

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III ZR 78/99

17.02.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2000, Az. III ZR 78/99 (REWIS RS 2000, 3082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3082

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