Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. VIII ZR 231/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2456

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[X.]I[X.] NA[X.]EN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 231/08 Verkündet am: 16. Juli 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 577a Auf eine Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch eine [X.] wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters findet die [X.] des § 577a BGB keine Anwendung, wenn nach der Kün-digung Wohnungseigentum der Gesellschafter begründet wird. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft das Wohnanwesen zu dem Zweck erworben hat, die vorhandenen Wohnungen in Wohnungseigentum der Gesellschafter [X.]. [X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - [X.][X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. [X.]ai 2009 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer des [X.] vom 30. Juli 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Beklagte ist seit 1983 [X.]ieterin einer Wohnung im [X.] eines [X.]ehrfamilienhauses in [X.].

. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerli-chen Rechts bestehend aus acht Gesellschaftern, erwarb das gesamte [X.]; sie wurde am 18. Januar/2. Februar 2006 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. 1 Zweck der Gesellschaft war die Eigennutzung der vermieteten [X.] in dem Anwesen durch die Gesellschafter. Jedem Gesellschafter war ent-sprechend seinem Gesellschaftsanteil das alleinige Sondernutzungsrecht für bestimmte Wohnungen zugewiesen. 2 - 3 - [X.]it Schreiben vom 31. [X.]ärz 2006 kündigte die Klägerin wegen [X.] des Gesellschafters [X.]das [X.]ietverhältnis über die streitgegenständli-che Wohnung zum 31. [X.]ärz 2007. Die Beklagte widersprach der Kündigung und zog nicht aus. 3 4 Nach dem Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen ist das gesamte Anwesen, wie von Anfang an geplant, mittlerweile in [X.] aufgeteilt und sind aufgrund der Auflassung vom 25. September 2007 die Gesellschafter [X.]und [X.]als Eigentümer der streitgegenständli-chen Wohnung im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dage-gen gerichtete Berufung der Klägerin hat das [X.] zurückgewiesen. [X.]it ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr [X.] weiter. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht (LG [X.]ünchen I, Wu[X.] 2008, 731) hat im [X.] ausgeführt: 7 Das [X.]ietverhältnis sei durch die Eigenbedarfskündigung vom 31. [X.]ärz 2006 nicht beendet. Die Kündigung sei bereits deshalb unwirksam, weil es der Klägerin im konkreten Fall verwehrt sei, die Kündigung auf einen Eigenbedarf für den Gesellschafter [X.]zu stützen. 8 - 4 - Nach der Rechtsprechung des [X.] sei zwar grundsätz-lich davon auszugehen, dass eine [X.] für einen Gesellschafter wegen Eigenbedarfs kündigen könne. Eine wirksame Kündigung wegen Eigen-bedarfs eines Gesellschafters setze jedoch voraus, dass dieser bereits bei [X.] des [X.]ietvertrages Gesellschafter gewesen sei, um den [X.]ieter vor dem unkalkulierbaren Risiko von [X.] durch einen nicht über-schaubaren Personenkreis zu bewahren. 9 Dieser Schutzgedanke aus § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei auch bei Eintritt einer [X.] in das [X.]ietverhältnis aufgrund § 566 BGB zu berück-sichtigen. Auch § 566 BGB sei eine Schutznorm zugunsten des [X.]ieters, die diesen davor bewahren solle, dass er durch den Verkauf des Anwesens Nachteile grundsätzlicher Art habe, mit denen er nicht habe rechnen müssen. Zwar müsse ein [X.]ieter damit rechnen, dass an die Stelle seines bisherigen Vermieters beispielsweise eine Erbengemeinschaft trete. In der Regel sei aber eine dadurch eintretende Vergrößerung des [X.] überschaubar. Insbesondere sei damit nicht zugleich zu befürchten, dass diese [X.] nach Eintritt in das [X.]ietverhältnis sofort zum [X.]ittel der Eigenbedarfskün-digung griffen. Demgegenüber habe der Eintritt einer [X.] mit [X.] Vielzahl von Gesellschaftern, die - wie hier - ein [X.]ehrfamilienhaus objektiv mit der vorrangigen Absicht erworben hätten, die einzelnen Wohnungen selbst zu nutzen, eine ganz andere und für den [X.]ieter "bedrohliche Qualität". 10 Das Berufungsgericht verkenne nicht, dass nach dieser Auffassung die Kündigung wegen Eigenbedarfs für einen Gesellschafter sehr erschwert werde. [X.]it Schwierigkeiten müsse die Gesellschaft angesichts der gewählten [X.] jedoch rechnen. Außerdem sei es ihr unbenommen, nach entspre-chender Umwandlung der Wohnungen in Eigentumswohnungen für die bisheri-gen Gesellschafter unmittelbar die [X.]öglichkeit einer Eigenbedarfskündigung zu eröffnen. Dass damit dann die Sperrfrist des § 577a BGB eingreife, sei vom 11 - 5 - Gesetzgeber so gewollt. [X.] könne, ob die Kündigung auch wegen der Verletzung der Sperrfrist des § 577a BGB unwirksam sei. II. 12 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. [X.]it der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung nicht ver-neint werden. Nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachvortrag der Klä-gerin ist ihre Kündigung vom 31. [X.]ärz 2006 wegen Eigenbedarfs des Gesell-schafters [X.] wirksam (§ 546 i.V.m. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). 1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach dem Senatsurteil vom 27. Juni 2007 ([X.] ZR 271/06, NJW 2007, 2845, [X.]. 10 ff.) eine [X.] als Vermieterin einem [X.]ieter grundsätzlich wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kündigen darf. Das gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch dann, wenn die [X.] durch Veräußerung gemäß § 566 Abs. 1 BGB in den [X.]ietvertrag eingetreten ist. § 566 BGB schützt den [X.]ieter, indem der Erwerber anstelle des alten Vermieters in die sich aus dem [X.]ietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten eintritt. Die Vorschrift des § 566 BGB schützt den [X.]ieter aber nicht davor, dass eine Personenmehrheit als Erwerberin in den [X.]ietvertrag eintritt, unabhängig davon, ob es sich um eine Eigentümergemein-schaft, eine Erbengemeinschaft oder eine [X.] handelt. 13 Deshalb kommt es auch nicht auf die Zahl der Gesellschafter an. Ebenso wenig wie in dem Fall, dass die [X.] selbst den [X.]ietvertrag abge-schlossen hat, gibt es einen Grund, Vermieter, die sich zu einer [X.] zusammengeschlossen haben, schlechter zu stellen als 14 - 6 - eine einfache [X.]ehrheit von Vermietern, bei denen die Berechtigung der nach § 566 Abs. 1 BGB in den [X.]ietvertrag eingetretenen [X.], sich auf ei-nen Eigenbedarf an der Wohnung zu berufen, ebenfalls nicht von der Zahl der Vermieter abhängt. Gegen eine Differenzierung aufgrund einer mehr oder [X.] überschaubaren Zahl von Gesellschaftern sprechen zudem Gründe der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit (Senatsurteil vom 27. Juni 2007, aaO, [X.]. 16). Ob auch unter Berücksichtigung der [X.]öglichkeit einer Eigenbedarfskün-digung durch eine [X.], die gemäß § 566 BGB erst später in den [X.]ietvertrag eingetreten ist, an der Auffassung festzuhalten ist, dass eine Eigen-bedarfskündigung durch eine [X.], die den [X.]iet-vertrag abgeschlossen hat, nur wegen des [X.] von Gesellschaftern - oder von deren Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen - in Betracht kommt, die bereits bei Abschluss des [X.]ietvertrages Gesellschafter waren ([X.] vom 27. Juni 2007, aaO, [X.]. 17), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. 15 2. Zu Recht weist die Revision auch darauf hin, dass die Eigenbedarfs-kündigung vom 31. [X.]ärz 2006 hier weder gemäß § 577a BGB direkt noch ge-mäß § 577a BGB analog in Verbindung mit der Verordnung der [X.] Staatsregierung über die Gebiete mit gefährdeter Wohnungsversorgung (Woh-nungsgebieteverordnung - WoGeV) vom 24. Juli 2001 (BayGVBl. [X.]) man-gels Einhaltung einer Wartefrist von zehn Jahren unwirksam ist, was das [X.] - aus seiner Sicht folgerichtig - offen gelassen hat. Nach den ge-nannten Vorschriften kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sin-ne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit der [X.] an ihn berufen, falls an vermieteten Wohnräumen nach der Überlas-sung an den [X.]ieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigen-tum veräußert worden ist. 16 - 7 - a) Eine unmittelbare Anwendung von § 577a BGB scheidet aus, weil im Zeitpunkt der Kündigung durch die Klägerin eine Umwandlung in [X.] noch nicht erfolgt war. Die Klägerin selbst hat nicht Wohnungseigen-tum, sondern das bebaute Grundstück als solches erworben. Die Aufteilung des Anwesens in Wohnungseigentum und die Eintragung des Gesellschafters [X.] als Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnung im Grundbuch sind auch nach dem Vortrag der Beklagten erst nach Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist am 31. [X.]ärz 2007 durchgeführt worden. § 577a BGB setzt für den Ausschluss einer Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraus, dass nach der Überlassung der Wohnräume an den [X.]ieter Wohnungseigentum be-gründet und danach dieses Wohnungseigentum veräußert worden ist (Senats-urteil vom 9. Juli 2003 - [X.] ZR 26/03, NJW 2003, 3265, unter [X.]). 17 b) Für eine analoge Anwendung von § 577a BGB fehlt es an einer plan-widrigen Regelungslücke. Die Beklagte hält eine Analogie zu § 577a BGB für geboten, weil dem Gesamtgeschehen ein auf die Umgehung der [X.] des § 577a BGB ausgerichtetes modellhaftes Vorgehen eines Bauträ-gers zugrunde liege. Dieser habe Interessenten für eine Wohnung (nicht für einen Gesellschaftsanteil) geworben, mit den Interessenten eine [X.] gegründet, in der bestimmte Wohnungen einzelnen Gesellschaf-tern schuldrechtlich zugewiesen würden mit dem Hinweis darauf, dass eine Auf-teilung in Wohnungseigentum erfolgen werde, das Objekt durch die [X.] erworben, sodann die Kündigung wegen Eigenbedarfs des Gesell-schafters in Bezug auf die ihm schuldrechtlich zugewiesene Wohnung ausge-sprochen und das Objekt saniert, um nach Erteilung der Abgeschlossenheits-bescheinigung und Aufteilung des Anwesens nach dem [X.] die [X.] im Wege der Veräußerung des Wohnungseigen-tums von der [X.] an den einzelnen Interessenten auseinander-zusetzen. Dabei handelt es sich um eine Gestaltung, die vom Schutzzweck des § 577a BGB nicht erfasst wird. 18 - 8 - aa) Die Bestimmung hat den Zweck, dem durch die Umwandlung in Wohnungseigentum gefährdeten Bestandsschutzinteresse des [X.]ieters Rech-nung zu tragen (Senat, [X.] 126, 357, 365). [X.]it der Kündigungssperrfrist für [X.] wollte der Gesetzgeber den [X.]ieter besonders davor schützen, dass umgewandelte Eigentumswohnungen häufig zur Befriedigung eigenen [X.] erworben werden, der durch die [X.] erstrebte Bestandsschutz für den [X.]ieter dadurch also besonders gefährdet ist. Gerade die erhöhte Gefahr einer Eigenbedarfskündigung nach Umwandlung des vermieteten Wohnraums in eine Eigentumswohnung und Veräußerung an einen neuen Eigentümer stellt nach der Auffassung des [X.] auch die Rechtfertigung für die mit der (verlängerten) Kündigungs-sperrfrist verbundene Beschränkung der verfassungsrechtlich geschützten [X.] (Art. 14 GG) sowohl des Veräußerers als auch des Erwer-bers dar (Senatsurteil vom 11. [X.]ärz 2009 - [X.] ZR 127/08, [X.], 1808, [X.]. 14). Auf den Schutz vor einer unabhängig von der Umwandlung bestehen-den Eigenbedarfslage ist die Vorschrift nach ihrem Normzweck nicht zuge-schnitten ([X.], aaO, 365). So greift die Wartefristregelung aus § 577a BGB für eine Eigenbedarfskündigung nicht schon bei der Begründung von [X.] durch den bisherigen Eigentümer ein, sondern erst nach [X.] der Eigentumswohnung an deren Erwerber. 19 [X.]) Nach der Rechtsprechung des Senats ([X.] 126, 357) darf sich deshalb der Eigentümer einer Wohnung als Vermieter grundsätzlich auf ein be-rechtigtes Interesse an der Beendigung des [X.]ietverhältnisses (Eigenbedarf) ohne Rücksicht auf die Wartefrist berufen, wenn er erst nach Überlassung der Wohnung an den [X.]ieter das Hausgrundstück als [X.]iteigentümer in einer Bruch-teilsgemeinschaft mit Dritten erworben hat und die Erwerber das [X.]iteigentum gemäß § 3 WEG in der Weise beschränkt haben, dass jedem [X.]iteigentümer Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung eingeräumt wird. Dem ist die hier zu entscheidende Fallgestaltung vergleichbar. 20 - 9 - Eine Veräußerung im Sinne von § 577a BGB setzt einen tatsächlichen Wechsel in der Person des Wohnungseigentümers voraus ([X.], [X.], 3. Aufl., § 577a Rdnr. 8). Daran fehlt es, wenn die Gesellschaf-ter einer [X.] diese in der Weise auseinandersetzen, dass das Eigentum der [X.] unter den Gesellschaftern aufgeteilt wird. Zwar ist ein Grundstück, als dessen Eigentümer mehrere natürliche Personen mit dem Zusatz —als Gesellschafter bürgerlichen Rechtsfi eingetragen sind, nicht (gesamthänderisch gebundenes) Eigentum dieser natürlichen Personen, son-dern Eigentum der [X.] ([X.], Urteil vom 25. Sep-tember 2006 - II ZR 218/05, [X.], 3716, [X.]. 11). Dennoch findet mit der Übertragung des Wohnungseigentums auf einen einzelnen Gesellschafter kein Wechsel in der [X.] statt, der geeignet ist, neuen, bis zu diesem Zeitpunkt für den [X.]ieter nicht zu befürchtenden Eigenbedarf zu schaffen. Die [X.]öglichkeit der Eigenbedarfskündigung durch die Klägerin zugunsten ihres Ge-sellschafters [X.] wie auch der übrigen Gesellschafter bestand, wie [X.], schon vor der Begründung von Wohnungseigentum. Es fehlt deshalb an dem nach dem Schutzzweck von § 577a BGB vorausgesetzten erhöhten Risiko einer Eigenbedarfskündigung, das gerade durch die Begründung und Veräuße-rung von Wohnungseigentum geschaffen worden ist. 21 cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung liegt auch keine unzulässige Umgehung von § 577a BGB durch die Klägerin vor. Wie ausge-führt, hat der Gesetzgeber mit § 577a BGB nur für eine ganz bestimmte Fall-konstellation - nach Umwandlung des vermieteten Wohnraums in eine Eigen-tumswohnung und Veräußerung der Wohnung an einen neuen Eigentümer - eine Eigenbedarfskündigung verboten beziehungsweise erschwert. Diese Fall-gestaltung ist hier nicht gegeben. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung nicht verhindern, dass eine [X.]ehrheit von Personen, sei es in Form einer [X.]itei-gentümergemeinschaft, sei es in Form einer [X.], ein größeres Anwesen zum Zwecke der Eigennutzung erwirbt, auch wenn [X.] - 10 - durch eine vergleichbare Gefährdung des Bestandsschutzinteresses der [X.]ieter eintreten mag, wie sie im Falle der Bildung und Veräußerung von [X.] besteht. Daran, dass diese Fallgestaltung von § 577a BGB nicht erfasst wird, ändert sich nichts dadurch, dass die Erwerber die Absicht haben, früher oder später Wohnungseigentum zu bilden. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - 23 - 11 - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob Eigenbedarf für den Gesellschafter [X.]besteht. Der Rechtsstreit ist daher an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: AG [X.]ünchen, Entscheidung vom 20.09.2007 - 472 C 7757/07 - LG [X.]ünchen I, Entscheidung vom 30.07.2008 - 14 S 20441/07 -

Meta

VIII ZR 231/08

16.07.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. VIII ZR 231/08 (REWIS RS 2009, 2456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2456

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