Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2007, Az. VI ZR 150/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3812

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/06 Verkündet am: 15. Mai 2007 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 253 Abs. 2 a) Eine [X.]rente kann im Hinblick auf den gestiegenen Lebenshal-tungskostenindex abgeändert werden, wenn eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die bisher gezahlte Rente ihre Funktion eines billigen Schadensausgleichs nicht mehr erfüllt. Falls nicht besondere zusätzliche Umstände vorliegen, ist die Abänderung einer [X.]rente bei einer unter 25% liegenden Steigerung des [X.] in der Regel nicht gerechtfertigt. b) Eine auf Abänderung einer [X.]rente gerichtete Klage, welche auf die Steigerung der Lebenshaltungskosten gestützt wird, kann in der Regel nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der bei der Berechnung der Rente zugrunde gelegte gesamte [X.]italbetrag des [X.]es sei inzwischen ausbezahlt worden. [X.], Urteil vom 15. Mai 2007 - [X.]/06 - [X.]

AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 9. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Anpassung einer [X.]rente an die gestiegenen Lebenshaltungskosten. 1Die Klägerin wurde im März 1991 im Alter von sieben Jahren bei einem Unfall durch eine von der Beklagten betriebene Kleinbahn schwer verletzt. Ihr mussten zunächst beide Unterschenkel amputiert werden. Die Beklagte wurde deshalb durch Urteile des [X.] vom 1. Juli 1992 und des [X.] vom 4. Mai 1994 zur Zahlung eines [X.] in Höhe von 170.000,00 DM und einer monatlichen Schmerzens-geldrente in Höhe von 300,00 DM, zahlbar ab dem 1. Oktober 1991, verurteilt. Nach den Ausführungen des [X.] entspricht die Rente kapitali-siert einem weiteren [X.] in Höhe von 70.000,00 DM. Wegen einer 2 - 3 - nachfolgenden Amputation im Bereich des rechten Beins verglichen sich die Parteien in einem erneuten Rechtsstreit 1998 auf Zahlung eines weiteren [X.]es in Höhe von 40.000,00 DM. Mit der vorliegenden, im Juli 2005 erhobenen Klage verlangt die Klägerin unter Berufung auf § 323 ZPO eine billige Erhöhung des Rentenbetrages. Sie behauptet dazu, seit der Verurteilung durch das [X.] im Jahre 1994 sei der Lebenshaltungskostenindex um 16,25% gestiegen, und ist der Ansicht, dass deshalb eine Erhöhung der Rente um mindestens 25,00 bis 30,00 • gerechtfertigt sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann dahin stehen, ob eine we-sentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO auch in einer gravierenden Erhöhung des [X.] werden kann. Es meint, jedenfalls liege eine gravierende Veränderung hier nicht vor. Da nach der Rechtsprechung des [X.] die Dynamisie-rung einer [X.]rente nach Maßgabe der Veränderungen des [X.] nicht zulässig sei, könne eine Abänderungsklage nur bei einer außergewöhnlichen, nicht mehr hinnehmbaren Steigerung des [X.] Erfolg haben. Eine solche Steigerung liege hier nicht vor unabhängig da-von, ob man die von der Klägerin genannte Steigerung von 16,25% oder die von der Beklagten genannte Steigerung von 10,70% zugrunde lege. 4 - 4 - I[X.] 5 Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision jedenfalls im Er-gebnis stand. 6 1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, dass grund-sätzlich auch [X.]renten bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nach Maßgabe des § 323 ZPO angepasst werden können ([X.], [X.] 18, 149, 167; Senatsurteil vom 8. Juni 1976 - [X.] ZR 216/74 - [X.], 967, 969; [X.]/[X.], [X.], 24. Aufl.; [X.]. 7 Rn. 22; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 253 Rn. 62; [X.]/[X.], [X.], 71, 75; [X.], [X.], 966, 970). Fraglich ist allerdings, ob auch ein Anstieg des [X.] nach Maßgabe des § 323 ZPO sein kann. Dies wird teilweise bejaht (z.B. [X.], [X.], 623; [X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO, [X.]), teilweise verneint (z.B. [X.], [X.], 5; [X.], [X.], 9. Aufl., Rn. 301; [X.], [X.], 431). Die ab-lehnende Ansicht stützt sich u.a. auf das Urteil des erkennenden Senats vom 3. Juli 1973 ([X.] ZR 60/72 - VersR 1973, 1067, 1068), in dem ausgeführt ist, eine "dynamische" [X.]rente durch Koppelung mit dem amtlichen [X.] könne schon deshalb nicht zugebilligt werden, weil sie die Funktion der Rente als eines billigen Ausgleichs in Geld nicht zu ge-währleisten vermöge; die Koppelung der [X.]rente an die Werte des [X.] sei als untaugliches Mittel dafür zu erachten, dieser Rente im Zuge der künftigen Währungsentwicklung den Charakter der gesetz-lich vorgesehenen "billigen Entschädigung in Geld" zu erhalten, weil [X.] - 5 - genswerte einerseits und der Wert von Gesundheit und seelischem Wohlbefin-den andererseits ihrer Natur nach von vornherein inkommensurabel seien. 8 2. Ob und gegebenenfalls inwieweit die gelegentlich daran geäußerte Kritik (vgl. [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., Rn. 115 f.; [X.]/[X.], aaO, [X.]) gerechtfertigt ist, muss hier nicht erörtert werden. Die Erwägungen, die für die Ablehnung einer von "vornherein dynamisierten" [X.]-rente sprechen, sind nicht unmittelbar auf die hier vorliegende Fragestellung zu übertragen, bei der es darum geht, ob eine wesentliche Veränderung der [X.] die der Rentenzahlung zugedachte Funktion wesentlich entwerten und deshalb eine Anpassung der Rente geradezu fordern kann. [X.] Frage ist grundsätzlich zu bejahen. Der erkennende Senat hat bereits früher im Zusammenhang mit der Erörterung der Anforderungen an die [X.]italisierung einer Verdienstausfallrente darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Ent-wicklung für einen gerechten Schadensausgleich durchaus in Betracht gezogen werden muss ([X.] 79, 187, 199 f.). Dies gilt grundsätzlich auch für Schmer-zensgeldrenten. Auch wenn der Wert von Gesundheit und seelischem Wohlbe-finden mit Vermögenswerten grundsätzlich inkommensurabel ist, soll doch der Geschädigte durch die Zubilligung von [X.] in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten zu verschaffen, die [X.], die er durch die immaterielle Beeinträchtigung erfährt, lindern. Diese [X.] kann aber für den Geschädigten gemindert oder gar wertlos werden, wenn der Geldwert in erheblichem Maße sinkt (vgl. [X.] [X.], 623 f.; [X.]/[X.], aaO, [X.]). Doch ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass eine Abände-rung nur unter besonderen Umständen in Betracht kommt. Erforderlich ist, dass eine ganz erhebliche Steigerung der Lebenshaltungskosten vorliegt und die zu-gesprochene Rente deshalb nicht mehr als "billiger" Ausgleich der [X.] Beeinträchtigungen des Geschädigten angesehen werden kann. Dabei lässt sich die Frage, ob ein Abänderungsgrund vorliegt, nicht ohne weiteres durch den Rückgriff auf bestimmte Prozentsätze beantworten. Auch die mathemati-schen Berechnungen der Revision, die zeigen, dass eine aus einem [X.]italbe-trag abgeleitete Rente den künftigen [X.] nicht oder nur unzurei-chend berücksichtigen kann, werden der Problematik nicht gerecht. Es kommt darauf an, ob bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Rentenhöhe, des zugrunde liegenden [X.]italbetrages und der bereits gezahlten und voraussichtlich noch zu zahlenden Beträge, die gezahlte Rente ihre Funktion eines "billigen" Schadensausgleichs noch erfüllt oder ob dies nicht mehr der Fall ist. Nur in dem letztgenannten Fall ist eine An-passung gerechtfertigt. Bei der vorzunehmenden Abwägung kann auch ange-messen berücksichtigt werden, ob die Zahlung einer erhöhten Rente dem Schädiger billigerweise zugemutet werden kann, etwa weil die [X.] des Versicherers "erschöpft" ist (dazu [X.], aaO, S. 969; [X.]/[X.], aaO, S. 75), wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass [X.] grundsätzlich nicht zu einer "Erschöpfung" der [X.] führen können (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2006 - [X.] ZR 44/05 - [X.], 1679, 1680, m.w.N.). 3. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Berufungsurteil als richtig. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das [X.] eine Steigerung des [X.] um 16,25% angesichts der hier in Betracht zu ziehenden Wertverhältnisse (Rente von 300,00 DM, Erhöhungsbetrag unter 50,00 DM) nicht für ausreichend gehalten hat. 10 Bei den vorliegenden Wertverhältnissen wird, falls nicht zusätzliche Um-stände vorliegen, eine Abänderung bei einer unter 25% liegenden Steigerung 11 - 7 - des [X.] in der Regel nicht gerechtfertigt sein. Dies folgt daraus, dass [X.]renten anders als etwa Unterhaltsleistungen oder Leistungen wegen Verdienstausfalls bei Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 843 BGB) nicht der täglichen Deckung eines konkret ermit-telten Bedarfs dienen und deshalb mit dem Niveau der Lebenshaltungskosten nicht unmittelbar verkoppelt sind. Die Höhe der billigen Entschädigung in Geld hängt von einer umfassenden Würdigung der immateriellen Beeinträchtigungen ab, wobei sich im Rahmen der Ermessensausübung eine erhebliche Schwan-kungsbreite ergibt. Aus diesem Grund wird dem Geschädigten nicht angeson-nen, seinen [X.]antrag im Prozess konkret zu beziffern, und ist das Gericht an die vom Kläger genannte Mindestsumme oder Größenvorstellung nicht im Rahmen des § 308 ZPO gebunden (vgl. Senatsurteil [X.] 132, 341, 350 ff. m.w.N.). Der aufgrund eines derartig angelegten [X.] letztlich gefundene Betrag muss sich in der Folge nicht deshalb als "unbillig" erweisen, weil das Niveau der Lebenshaltungskosten gestiegen ist. Jedenfalls ist der Tatsache, dass die ursprüngliche Festlegung der [X.]rente auf einem breiten Schätzungsermessen beruht, dadurch Rechnung zu tragen, dass für eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO auf eine gravierende Veränderung des Niveaus der Lebenshaltungskosten abgestellt wird, die die ursprünglichen [X.] als [X.] erscheinen lässt. Zu Unrecht beruft sich die Revision deshalb auf die Grundsätze, die etwa für [X.] im Bereich des Unterhaltsrechts gelten (etwa [X.], NJW-RR 1994, 520). 4. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf das weitere Argument der Revisionserwiderung an, dass bereits jetzt 54.900,00 DM an Schmerzens-geldrente bezahlt seien, so dass der volle kapitalisierte Rentenbetrag in etwas mehr als vier Jahren gezahlt sein werde. Die Revision bezieht sich insoweit auf eine Entscheidung des [X.], in der die Ansicht vertreten 12 - 8 - wird, eine auf die gewöhnliche Veränderung der Lebenshaltungskosten gestütz-te Abänderungsklage scheide aus, wenn der bei der Berechnung einer [X.]rente zugrunde gelegte gesamte [X.]italbetrag des [X.] inzwischen ausbezahlt sei ([X.], [X.], 430 f. m. Anm. von [X.]). Insoweit sei vorsorglich Folgendes hinzu gefügt: 13 Die vom [X.] in der zitierten Sache zugelassene Revi-sion der dortigen Klägerin ist zurückgenommen worden. Der Senatsbeschluss vom 28. November 2002 ([X.] ZR 283/02) enthält demgemäß keine Entscheidung über die Nichtannahme (so unrichtig [X.], aaO, [X.]), sondern lediglich den Verlustigkeits- und Kostenausspruch. Richtig ist, dass bei einer Rentenzahlung von 300,00 DM monatlich ein [X.]italbetrag von 70.000,00 DM in etwa zwanzig Jahren vollständig bezahlt ist und der Begünstigte von da an auf Lebenszeit Zahlungen erhält, die über den [X.]italbetrag hinausgehen. Darauf kann aber nicht abgestellt werden. 14 Bei einer Gesamtentschädigung aus [X.]kapital und [X.]rente muss der monatliche Rentenbetrag so bemessen wer-den, dass er kapitalisiert zusammen mit dem zuerkannten [X.]italbetrag einen Gesamtbetrag ergibt, der in seiner Größenordnung einem ausschließlich in Ka-pitalform zuerkannten Betrag zumindest annähernd entspricht (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1976 - [X.] ZR 216/74 - aaO, S. 968 f., [X.], [X.], 122, 123; [X.], [X.], 508, m.w.N.). Dem folgend ist im vorliegen-den Fall der Rentenbetrag von 300,00 DM monatlich seinerzeit offensichtlich ausgehend von einem [X.]italbetrag von 70.000,00 DM und einer Verzinsung von ca. 5% unter Berücksichtigung der Lebenserwartung der Klägerin und unter Anwendung der [X.]italisierungstabellen errechnet worden. Die 70.000,00 DM stellten mithin den Barwert der Rentenforderung zum damaligen Zeitpunkt dar, 15 - 9 - der Anspruch der Klägerin ist indes auf eine Rentenzahlung auf Lebenszeit ge-richtet. Diese Art der Berechnung trägt der Tatsache Rechnung, dass der Ge-schädigte, soweit ihm [X.]rente statt des [X.]italbetrages zuer-kannt wird, gehindert ist, das [X.]ital gewinnbringend anzulegen, während der Schädiger die Möglichkeit hat, die Renten aufgrund einer gewinnbringenden Anlage des [X.]itals zu bedienen. Entgegen der Ansicht des [X.] (ebenso [X.] und [X.], aaO) wird also der Geschädigte, der infolge der Rentenleistungen mehr erhält als den Nennwert des gesamten der [X.] zugrunde gelegten [X.]italbetrages keineswegs gegen-über einem Geschädigten privilegiert, der ein [X.]kapital zuerkannt bekommt und der dieses ab Auszahlung gewinnbringend anlegen kann. Danach kann der Gesichtspunkt, dass dem Geschädigten bereits ein er-heblicher Teil des der Rentenberechnung seinerzeit zugrunde gelegten [X.] des Rentenanspruchs zugeflossen ist, für die Frage, ob eine die Abände-rung rechtfertigende wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt, [X.] dann eine ausschlaggebende Rolle spielen, wenn konkret vorgetragen wird, dass sich die der [X.]italisierungsberechnung zugrunde liegende Erwar-tung, die Rentenzahlung könne durch Gewinne aus der Anlage des zunächst beim Schädiger verbleibenden [X.]itals bedient werden, nicht erfüllt hat. Dafür ist hier indes nichts ersichtlich. 16 - 10 - II[X.] 17 Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO [X.]. [X.] [X.]

[X.] [X.] Zoll Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 16.12.2005 - 51 C 320/05 - [X.], Entscheidung vom 09.06.2006 - 2 S 13/06 -

Meta

VI ZR 150/06

15.05.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2007, Az. VI ZR 150/06 (REWIS RS 2007, 3812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3812

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