Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.02.2019, Az. 10 AZR 341/18

10. Senat | REWIS RS 2019, 9853

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Gegenstand

Sonderzuwendungen - Anwendungsbereich von § 315 BGB


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. April 2018 - 4 [X.]/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über weiteres Weihnachts- und Urlaubsgeld.

2

Der Kläger trat am 1. September 1984 in die Dienste der tarifgebundenen [X.] ein. 1996 wurde die nicht tarifgebundene Tochtergesellschaft [X.] gegründet, auf die das Arbeitsverhältnis des [X.] im Weg eines Betriebsübergangs überging. Die Beklagte ist deren ebenfalls nicht tarifgebundene Rechtsnachfolgerin.

3

Als Ausgleich für die wegfallende Tarifbindung führte die [X.] ein sogenanntes „Leistungspaket“ vom 30. Juli 1996 ein, das sie mit allen neu eingestellten und Schritt für Schritt auch mit den bereits beschäftigten Arbeitnehmern vereinbarte. In Nr. 6.2 des ab 1. Oktober 2000 gültigen Arbeitsvertrags zwischen der [X.] und dem Kläger ist vereinbart, dass das Leistungspaket Bestandteil des Vertrags ist.

4

Im Leistungspaket ist insbesondere geregelt:

        

„4.1   

In der [X.] werden marktgerechte Gehälter gezahlt. Es erfolgt mangels Tarifbindung keine Eingruppierung, z. B. entsprechend den Bestimmungen der Metallindustrie. Das Gehalt unterteilt sich in ein Grundgehalt als anforderungsbezogenen Entgeltbestandteil und einen freiwilligen, erfolgsbezogenen Prämienanteil.

        

4.2     

Es wird ein Jahresgehalt vereinbart, welches sich unterteilt in 12 Monatsentgelte. Das Monatsentgelt besteht aus einem anforderungsbezogenen und einem erfolgsbezogenen Teil gemäß Ziffer 4.1.

        

4.20.1

Zusätzlich werden 50 % eines Monatsentgelts als zusätzliches Urlaubsgeld (zahlbar mit dem Mai-Entgelt) und 70 % eines Monatsentgelts als Weihnachtsgeld (zahlbar mit dem [X.]) als pauschale Erfolgsbeteiligung gewährt. Bei unterjährigem Ein- oder Austritt, bei zeitweilig ruhendem Arbeitsverhältnis sowie bei krankheitsbedingten und unentschuldigten Fehlzeiten werden Urlaubs- und Weihnachtsgeld nur anteilig für die Zeiten gewährt, in denen eine Arbeitsleistung für die [X.] erfolgt. Die anteilige Kürzung erfolgt nicht bei Fehlzeiten aufgrund nicht selbstverschuldeter Arbeitsunfälle. Urlaubs- und Weihnachtsgeld gelten als Vorschuss, der zurückgefordert werden kann, wenn die für die Zahlung vorausgesetzte Arbeitsleistung nicht erbracht wird.

        

4.20.2

Für das zusätzliche erfolgsbezogene Urlaubs- und Weihnachtsgeld gilt eine [X.] eines entsprechenden Monatsentgelts von z.Zt. DM 8.000,--. Diese Obergrenze wird alle 2 Jahre überprüft.

        

…       

        
        

4.3     

Die [X.] wird die in der Metallindustrie [X.] zwischen den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Gehaltssteigerungen in Summe, bezogen auf das anforderungsbezogene Entgelt freiwillig an alle Beschäftigten weitergeben, soweit dies aus wirtschaftlichen Gründen vertretbar ist und soweit es sich nicht um strukturelle Änderungen handelt. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation wird dabei an den [X.] sowie der generellen Einschätzung der weiteren Geschäftssituation erfolgen. Hierüber entscheidet die Geschäftsleitung jeweils nach entsprechendem Tarifabschluss. Die Entscheidung ist mit dem Betriebsrat vor Umsetzung zu beraten. Die zur Verfügung stehende Summe wird zu 50 % als generelle, kollektive Erhöhung auf das anforderungsbezogene Gehalt weitergegeben. Die übrigen 50 % sind der individuellen Gehaltsüberprüfung vorbehalten.

        

…       

        
        

15.2   

Einseitige Änderungen und Erweiterungen des Leistungspaketes ‘96 durch die Geschäftsleitung haben nur Wirkung auf Arbeitsverhältnisse, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen werden. Eine automatische Wirkung auf bestehende Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen, sofern es sich um eine Verschlechterung handelt.“

5

Die [X.] in Nr. 4.20.2 des Leistungspakets von 8.000,00 DM (4.090,34 Euro) orientierte sich 1996 an der damaligen Grenze für eine außertarifliche Vergütung nach dem Entgelttarifvertrag der Metallindustrie in [X.]. Diese stieg bis 2015 auf 6.730,00 Euro. Eine Erhöhung der [X.] nach dem Leistungspaket erfolgte seit 1996 nicht. Die Beklagte überprüfte 2015 die Obergrenze und entschied, sie unverändert zu lassen. Im Zeitraum von 1996 bis 2016 stieg der Anteil der Arbeitnehmer, deren Entgelt die Obergrenze überschritt, von 11,65 % auf 30,16 %.

6

Die [X.] und später die Beklagte gaben seit 1996 die tariflichen Entgelterhöhungen in der Metallindustrie [X.]s grundsätzlich nach Nr. 4.3 des Leistungspakets an ihre Arbeitnehmer weiter.

7

Das Bruttomonatsentgelt des [X.] betrug 2015 und 2016 5.943,26 Euro. Die Beklagte berechnete das Weihnachts- und Urlaubsgeld des [X.] für die [X.] und 2016 nach der [X.] von 4.090,34 Euro.

8

Der Betriebsrat der [X.] schloss am 4. April 1997 und am 22. Dezember 1999 mit der Geschäftsleitung jeweils eine „Betriebsvereinbarung zusätzliche Urlaubsvergütung (Urlaubsgeld)“. Gegenstand beider Betriebsvereinbarungen ist laut deren Einleitungssatz der Zahlungszeitpunkt des [X.]. In Nr. 2 der Betriebsvereinbarungen lautet es ergänzend, die Betriebsvereinbarung regele die Art und Weise der Auszahlung des [X.] in Abweichung vom bisherigen Verfahren. In Nr. 5 heißt es übereinstimmend in beiden Betriebsvereinbarungen:

        

5.    

Berechnung

                 

Für die Berechnung der zusätzlichen Urlaubsvergütung wird als Stichtag der 1. Mai bzw. der 1. Dezember des jeweiligen Jahres zugrunde gelegt. Hierbei wird das arbeitsvertragliche Brutto Lohn-/Gehalt in Höhe von 100 % berücksichtigt, außer Betracht bleiben:

                 

•       

einmalige Sonderzahlungen, wie z. B. Jubiläumsgeld, Weihnachtssonderzahlungen usw., [X.], Fahrtkosten, Fernauslösungen,

                 

•       

Nahauslösungen nur, soweit sie nicht als Einkommen zu versteuern sind,

                 

•       

vermögenswirksame Leistungen und dergleichen sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle,

                 

•       

Vergütung für Mehrarbeit und die Mehrarbeitszuschläge.“

9

Der Kläger hat angenommen, er habe Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld auf der Grundlage seines vollen [X.] von 5.943,26 Euro ohne Berücksichtigung der [X.] von 4.090,34 Euro. Die Beklagte sei vertraglich verpflichtet, die [X.] alle zwei Jahre zu überprüfen. Daraus ergebe sich, dass die [X.] nach billigem Ermessen zu erhöhen sei, § 315 BGB. Anderenfalls handele es sich um eine völlig bedeutungslose Floskel. Nachdem die Beklagte die [X.] bisher nicht nach billigem Ermessen erhöht habe, müsse die Bestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht erfolgen. Von einer Steigerung der Sonderzahlungen hätten nur Arbeitnehmer mit besonders hohen Einkommen ausgenommen werden sollen. Im Übrigen müsse sein Bruttoentgelt nach der Regelung in Nr. 5 der Betriebsvereinbarung zusätzliche Urlaubsvergütung (Urlaubsgeld) des Jahres 1999 bezogen auf das Urlaubsgeld in voller Höhe berücksichtigt werden.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Weihnachtsgeld für das [X.] in Höhe von 1.297,28 Euro brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn zusätzliches Urlaubsgeld für das [X.] in Höhe von 926,46 Euro brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Weihnachtsgeld für das [X.] in Höhe von 1.297,28 Euro brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, bei der Regelung zur Überprüfung der Obergrenze in Nr. 4.20.2 Satz 2 des Leistungspakets handele es sich um eine unverbindliche Absichtserklärung. Der Vorbehalt, die [X.] alle zwei Jahre zu überprüfen, verpflichte sie nicht zu einer Festsetzung nach billigem Ermessen. Die [X.] sei wegen des in der betrieblichen Praxis nicht zu unterschätzenden Legitimations- und Begründungsdrucks auch nicht sinnlos. Der Kläger wolle eine Überprüfungs- in eine Erhöhungspflicht umdeuten.

Die Tatsacheninstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I. Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat seine [X.]erufung zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aus Nr. 6.2 des [X.]. Nr. 4.20.2 des [X.] auf weiteres Weihnachts- und Urlaubsgeld für die [X.] und 2016.

1. Die [X.] hat die Ansprüche des [X.] auf Weihnachtsgeld für die [X.] und 2016 sowie auf Urlaubsgeld für das [X.] unter [X.]erücksichtigung der [X.] in Nr. 4.20.2 Satz 1 des [X.] zutreffend berechnet. Sie sind durch Erfüllung vollständig erloschen, § 362 Abs. 1 [X.]G[X.].

2. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass Nr. 4.20.2 Satz 2 des [X.] keinen Anspruch des [X.] begründet, die [X.] zu erhöhen. Die Obergrenze ist nicht nach billigem Ermessen iSv. § 315 [X.]G[X.] zu bestimmen.

a) Die Anwendung von § 315 Abs. 1 [X.]G[X.] setzt grundsätzlich eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, dass eine [X.] durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann ([X.] Dezember 2012 - IV ZR 110/10 - Rn. 21; 15. Mai 2012 - [X.] 105/10 - Rn. 15; 18. Oktober 2011 - [X.] - Rn. 12; vgl. [X.]/[X.] [2015] § 315 Rn. 238 ff.; [X.]/[X.] 8. Aufl. § 315 Rn. 13).

b) Eine solche Vereinbarung haben die [X.]en hier nicht getroffen. Die [X.] ist in Nr. 4.20.2 Satz 1 des [X.] der Höhe nach festgelegt. Die [X.] muss die Obergrenze daher - anders als dann, wenn die Höhe vertraglich offenbleibt - nicht bestimmen (vgl. zu Konstellationen mit offener Höhe: [X.] 3. August 2016 - 10 [X.] - Rn. 15 ff., [X.]E 156, 38; 16. Januar 2013 - 10 [X.] - Rn. 13 f.). Die Regelung in Nr. 4.20.2 Satz 2 des [X.] begründet auch keine Verpflichtung, die Obergrenze durch einseitige Leistungsbestimmung iSv. § 315 Abs. 1 [X.]G[X.] anzupassen. Das ergibt eine Auslegung der Regelungen des [X.].

aa) [X.]ei dem arbeitsvertraglich in [X.]ezug genommenen Leistungspaket handelt es sich um [X.] iSv. § 305 Abs. 1 [X.]G[X.] (so in [X.]ezug auf das Leistungspaket der [X.]n bereits [X.] 9. November 2005 - 5 [X.] - Rn. 13).

bb) Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (st. Rspr., z[X.] [X.] 24. Mai 2018 - 6 [X.] - Rn. 15; 7. Juni 2011 - 1 [X.] 807/09 - Rn. 24). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das [X.]erufungsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung durch das [X.] (st. Rspr., z[X.] [X.] 24. Oktober 2018 - 10 [X.] 285/16 - Rn. 39; 24. Mai 2018 - 6 [X.] - Rn. 15).

cc) Die Auslegung von Nr. 4.20.2 des [X.] durch das [X.] hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nach dem dargestellten Maßstab stand. Die [X.] ist verpflichtet, die [X.] alle zwei Jahre zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen. Eine Verpflichtung zur Anpassung der Obergrenze nach Maßgabe von § 315 [X.]G[X.] besteht nicht.

(1) Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung in Nr. 4.20.2 Satz 2 des [X.].

(a) Das [X.] geht zutreffend davon aus, dass sich die [X.] - über eine unverbindliche Absichtserklärung hinaus - verpflichtet hat, die Obergrenze alle zwei Jahre zu überprüfen. „Überprüfen“ bedeutet unter anderem „einer Prüfung unterwerfen/unterziehen“, „kontrollieren“ oder „nachprüfen“ ([X.] Das Synonymwörterbuch 7. Aufl. S. 900). Mit der Formulierung, dass die Obergrenze alle zwei Jahre überprüft wird, kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine regelmäßige Kontrolle durch den Arbeitgeber erfolgen muss. Damit diese Verpflichtung nicht inhaltsleer bleibt, müssen die betroffenen Arbeitnehmer auch verlangen können, dass die [X.] das Ergebnis ihrer Prüfung mitteilt. Die rechtlich verbindlichen Verpflichtungen aus der [X.] sind damit erschöpft.

(b) [X.]ereits nach dem Wortlaut handelt es sich nur um eine Überprüfungs- und nicht um eine Anpassungsklausel (vgl. zur Abgrenzung Preis/[X.] [X.]. II G 10 Rn. 1 ff.). Eine Pflicht, die Obergrenze infolge der Überprüfung anzuheben, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Es spricht regelmäßig gegen einen Anspruch auf Anpassung der festgelegten Vergütung, wenn vertraglich nur eine Überprüfung vorgesehen ist und Anhaltspunkte für eine Verpflichtung fehlen, die Vergütung sei gegebenenfalls anzuheben (vgl. Preis/[X.] aaO Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Rechtshandbuch Führungskräfte [X.] Rn. 530; [X.]/[X.] Der Anstellungsvertrag mit leitenden Angestellten und Führungskräften 14. Aufl. S. 47).

(aa) Das [X.] hat entschieden, eine [X.] nach § 315 [X.]G[X.] könne sich aus einer tarifvertraglichen Regelung ergeben, wenn die Angemessenheit der frei verhandelten Gehälter bei Tarifentgelterhöhungen in Relation zu den [X.] zu überprüfen sei ([X.] 28. September 2005 - 5 [X.] 565/04 - zu II 3 b der Gründe). In demselben Absatz der tarifvertraglichen Regelung war dort geregelt, dass die frei vereinbarten Gehälter angemessen über dem tarifvertraglichen Entgelt liegen mussten. In der ausdrücklich zu wahrenden Relation zu den Tarifentgelten lag ein besonderer Anhaltspunkt, der für eine [X.] sprach.

(bb) Auch die Entscheidung des [X.]undesgerichtshofs vom 8. März 1973 (- II [X.] -) spricht hinsichtlich der gegebenen Fallgestaltung nicht für eine Verpflichtung zur Anpassung der Obergrenze. Danach begründet eine Vertragsbestimmung, wonach die Vergütung des Vorstands einer AG bei allgemeinen Änderungen der [X.]esoldung der [X.]undesbeamten geändert werden kann, eine Pflicht zur Anpassung nach § 315 [X.]G[X.] ([X.]GH 8. März 1973 - II [X.] - zu 2 und 3 der Gründe). Im Gegensatz zu der [X.] in diesem Rechtsstreit war in dem vom [X.]undesgerichtshof entschiedenen Fall eine mögliche Änderung der Vergütung ausdrücklich geregelt. Mit der in [X.]ezug genommenen [X.]esoldung der [X.]undesbeamten hatten die Vertragspartner auch einen ermessensleitenden Anknüpfungspunkt für eine Erhöhung vereinbart.

(cc) Aus dem Urteil des [X.]s [X.]erlin-[X.]randenburg vom 23. März 2012 (- 6 [X.]/12 -) ergeben sich ebenfalls keine Gesichtspunkte, die für die Auffassung des [X.] sprechen. In Streit stand dort eine Vertragsklausel, nach der die Vergütung regelmäßig nach Ablauf von drei Jahren zu überprüfen und „ggf. zu erhöhen“ war. [X.]ei der Überprüfung sollte der Einkommenssituation der Ärzte im [X.] mit tariflicher Vergütung besonderes Gewicht zukommen (vgl. LAG [X.]erlin-[X.]randenburg 23. März 2012 - 6 [X.]/12 - zu 2.2.1 der Gründe). Auch in dem vom [X.] [X.]erlin-[X.]randenburg entschiedenen Rechtsstreit war - im Unterschied zu diesem Fall - eine Anpassung der Vergütung nach bestimmten Ermessensleitlinien im Wortlaut angelegt.

(c) Der Wortlaut spricht auch nicht deswegen für eine Anpassungsklausel, weil in Nr. 4.20.2 Satz 1 des [X.] geregelt ist, dass die [X.] „z.Zt.“ 8.000,00 DM betrage. Mit der Abkürzung für „zurzeit“ wird lediglich signalisiert, dass sich die Höhe der Obergrenze zukünftig ändern kann. Ein solches Verständnis stützt nicht die Annahme einer Verpflichtung, die Obergrenze anzupassen.

(2) Die Regelung in Nr. 4.20.2 Satz 2 des [X.] ist auch unter Abwägung der Interessen aus Sicht der normalerweise beteiligten Verkehrskreise im Sinn einer Überprüfungs- und nicht im Sinn einer Anpassungsklausel zu verstehen.

(a) Dafür spricht insbesondere ein Vergleich der [X.] in Nr. 4.20.2 Satz 2 des [X.] mit der Anpassungsklausel in Nr. 4.3 des [X.]. Nach der Regelung in Nr. 4.3 des [X.] werden die tariflichen Gehaltssteigerungen an alle [X.]eschäftigten weitergegeben, soweit dies aus wirtschaftlichen Gründen vertretbar ist und es sich nicht um strukturelle Änderungen handelt. Die [X.] hat den Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen eine Gehaltserhöhung zugesagt, auf die sie wegen fehlender Tarifbindung der [X.]n ohne diese Regelung keinen Anspruch hätten ([X.] 9. November 2005 - 5 [X.] - Rn. 16). Die Regelung in Nr. 4.3 des [X.] stellt eine Anpassungsklausel dar in Form einer grundsätzlich verpflichtenden Anbindung an die tariflichen Entgelterhöhungen in der Metallindustrie [X.]. Grundsätzlich sind qualifizierte [X.] möglich, die eine direkte Kopplung an eine anderweitige Gehaltsentwicklung vorsehen (vgl. zu einer [X.]etriebsvereinbarung [X.] 16. September 1998 - 5 [X.] 598/97 - zu I 1 b der Gründe). Die [X.] aus Nr. 4.3 des [X.] betrifft unmittelbar ausschließlich das in Nr. 4.1 und Nr. 4.2 des [X.] geregelte laufende Entgelt. Die in Nr. 4.20.2 geregelten zusätzlichen Sonderzahlungen sind von der [X.] in Nr. 4.3 des [X.] nur mittelbar betroffen, weil ein höheres Monatsentgelt - bis zu der Höhe der [X.] - auch zu höheren Sonderzahlungen führt. Die Obergrenze in Nr. 4.20.2 Satz 1 des [X.] ist dagegen von der Anpassungsautomatik für das laufende Entgelt in Nr. 4.3 des [X.] nicht erfasst. Für sie gilt lediglich die [X.] in Nr. 4.20.2 Satz 2 des [X.]. Aus einem Vergleich der Regelungen ergibt sich ein deutlicher Hinweis, dass in [X.]ezug auf die [X.] für Weihnachts- und Urlaubsgeld nur eine Überprüfung, hinsichtlich des laufenden Arbeitsentgelts dagegen eine Anpassung geschuldet ist.

(b) Dem steht nicht entgegen, dass die [X.] die [X.] bei Einführung des [X.] an der damaligen Grenze zur außertariflichen Vergütung orientiert hat. Eine ausdrückliche Anknüpfung an die Grenze zur außertariflichen Vergütung in der Metallindustrie [X.] lässt sich der Regelung zur [X.] nicht entnehmen. Aus dem [X.]lickwinkel der betroffenen Arbeitnehmer ist das Leistungspaket auch vor dem Hintergrund der nicht mehr bestehenden Tarifbindung zu verstehen. Als redliche Vertragspartner konnten sie nicht davon ausgehen, in Vergütungsfragen in allen [X.]ereichen so gestellt zu werden, als hätte die Tarifbindung nicht geendet. Daher war auch nicht zu erwarten, dass sich die [X.] ohne ausdrückliche Regelung dauerhaft an einem nicht mehr anwendbaren Tarifvertrag ausrichten würde.

(3) Von [X.]edeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck und die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der [X.]eteiligten.

(a) In diesem Zusammenhang kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, die [X.] sei ohne [X.] sinnlos. Durch die Klausel wird sichergestellt, dass die Überprüfung der [X.] nicht vergessen wird und die [X.]elegschaft sie alle zwei Jahre einfordern kann (vgl. [X.]/[X.] Der Anstellungsvertrag mit leitenden Angestellten und Führungskräften 14. Aufl. S. 47). Sofern auf die Überprüfung hin keine Anpassung erfolgt, besteht ein gewisser Legitimations- und [X.]egründungsdruck des Arbeitgebers gegenüber der [X.]elegschaft (vgl. [X.] 21. Januar 2003 - 1 A[X.]R 5/02 - zu [X.] II 2 c der Gründe; Lücke in Hümmerich/Lücke/Mauer Arbeitsrecht 9. Aufl. § 1 Rn. 538). Eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung ist deshalb grundsätzlich auch dann für die betroffenen Arbeitnehmer vorteilhaft, wenn keine [X.] besteht.

(b) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, nach dem Sinn und Zweck der [X.] habe das zusätzliche Weihnachts- und Urlaubsgeld nur für „[X.]esserverdiener“ begrenzt werden sollen. Unabhängig davon, ob sich dieser Zweck der Obergrenze feststellen lässt, war zum maßgeblichen Zeitpunkt noch der deutlich überwiegende Teil der [X.]elegschaft von der [X.] nicht betroffen.

3. Die Regelungen in Nr. 4.20.2 des [X.] halten einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.]G[X.] stand. Insbesondere enthält Nr. 4.20.2 des [X.] keinen unzulässigen Änderungsvorbehalt iSv. § 308 Nr. 4 [X.]G[X.]. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass Nr. 4.20.2 Satz 2 des [X.] lediglich einen Überprüfungs- und keinen Änderungsvorbehalt enthält. Im Übrigen fiele der Vorbehalt, die eigene Leistung zu erhöhen, ohnehin nicht in den Schutzbereich des § 308 Nr. 4 [X.]G[X.] ([X.] 9. November 2005 - 5 [X.] - Rn. 16 zu Nr. 4.3 des bei der [X.]n geltenden [X.]). Eine Herabsetzung der Obergrenze mit der Folge, dass für einen Teil der Arbeitnehmer das Weihnachts- und Urlaubsgeld sinken würde, ist nach Nr. 15.2 des [X.] ausgeschlossen.

4. Das [X.] hat ebenfalls zutreffend erkannt, dass sich aus Nr. 5 der bei der [X.]n geltenden [X.]etriebsvereinbarung zusätzliche Urlaubsvergütung (Urlaubsgeld) vom 22. Dezember 1999 kein höherer Anspruch auf Urlaubsgeld für das [X.] ergibt. Die [X.]etriebsvereinbarung steht der Anwendung der [X.] aus dem Leistungspaket für die [X.]erechnung des [X.] nicht entgegen. Das ergibt eine Auslegung der [X.]etriebsvereinbarung.

a) Nach dem Wortlaut von Nr. 5 der [X.]etriebsvereinbarung vom 22. Dezember 1999 ist für die [X.]erechnung des [X.] zwar „das arbeitsvertragliche [X.]rutto Lohn-/Gehalt in Höhe von 100 %“ zu berücksichtigen. Wie das [X.] zutreffend ausführt, wird damit jedoch nur die Ermittlung des [X.] geregelt, das der [X.]erechnung zugrunde liegt. Dies ergibt sich aus dem [X.] mit den anschließend in Stichpunkten aufgezählten Entgeltbestandteilen, die nicht in die [X.]erechnung einfließen. Die [X.] aus Nr. 4.20.2 Satz 1 des [X.] wird davon nicht berührt. Verdeutlicht wird dies durch den Wortlaut des [X.], nach dem die [X.]etriebsvereinbarung den Zahlungszeitpunkt des [X.] regelt. In Nr. 2 der [X.]etriebsvereinbarung wird ergänzt, die [X.]etriebsvereinbarung ändere die Art und Weise der Auszahlung des [X.]. Dagegen findet sich im Wortlaut kein Hinweis, dass die Höhe des [X.] durch eine Aufgabe der [X.] geändert werden sollte.

b) Gegen einen Willen der [X.]etriebspartner, mit der [X.]etriebsvereinbarung zusätzliche Urlaubsvergütung (Urlaubsgeld) die [X.] aus Nr. 4.20.2 des [X.] aufzuheben, spricht auch, dass sich die [X.]etriebsvereinbarung allein auf das Urlaubsgeld bezieht. Die Obergrenze im Leistungspaket erfasst dagegen sowohl das Weihnachtsgeld als auch das Urlaubsgeld. Hätten die [X.]etriebspartner die Obergrenze aufheben wollen, hätte es nahegelegen, eine einheitliche Regelung für das Weihnachts- und Urlaubsgeld zu schaffen.

c) Schließlich streitet auch die tatsächliche Handhabung gegen die vom Kläger angenommene Aufhebung der Obergrenze im Hinblick auf das Urlaubsgeld. Die [X.]nseite hat die Obergrenze bei der [X.]erechnung des [X.] seit Inkrafttreten der [X.]etriebsvereinbarung im Jahr 1997 unbeanstandet weiter angewendet.

II. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gallner    

        

    [X.]rune    

        

    Pulz    

        

        

        

    Schürmann    

        

    R. [X.]icknase    

                 

Meta

10 AZR 341/18

27.02.2019

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Lübeck, 14. Juli 2017, Az: 4 Ca 146/17, Urteil

§ 315 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.02.2019, Az. 10 AZR 341/18 (REWIS RS 2019, 9853)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 2491 REWIS RS 2019, 9853

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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18 Ca 3535/19

11 Sa 346/21

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