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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Abschiebungsverbot; Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe; Revisionszulassung
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem [X.] Gelegenheit geben, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 [X.] (Gefahr für die Allgemeinheit wegen rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren) weiter zu klären.
Meta
10 B 9/12, 10 B 9/12 (10 C 17/12)
03.07.2012
Bundesverwaltungsgericht 10. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 2. Januar 2012, Az: 4 Bf 26/09.A, Beschluss
§ 60 Abs 8 S 1 Alt 2 AufenthG 2004, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.07.2012, Az. 10 B 9/12, 10 B 9/12 (10 C 17/12) (REWIS RS 2012, 5057)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5057
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 B 21/21 (Bundesverwaltungsgericht)
Entfernung eines Beamten aus dem Dienst; außerdienstlicher Besitz kinderpornographischer Schriften
2 B 3/23 (Bundesverwaltungsgericht)
Dienstentfernung wegen Bestechlichkeit
2 B 86/13 (Bundesverwaltungsgericht)
Bedeutung des Verwertungsverbots eines Strafurteils im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren
2 B 14/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Reichweite der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung eines Strafurteils; Anforderungen an Beweiswürdigung bei einem einzigen Belastungszeugen
2 VR 6/21 (Bundesverwaltungsgericht)
Kinderpornographische Schriften; vorläufige Dienstenthebung und teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge
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