Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.07.2012, Az. 10 B 9/12, 10 B 9/12 (10 C 17/12)

10. Senat | REWIS RS 2012, 5057

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Gegenstand

Abschiebungsverbot; Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe; Revisionszulassung


Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem [X.] Gelegenheit geben, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 [X.] (Gefahr für die Allgemeinheit wegen rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren) weiter zu klären.

Meta

10 B 9/12, 10 B 9/12 (10 C 17/12)

03.07.2012

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 2. Januar 2012, Az: 4 Bf 26/09.A, Beschluss

§ 60 Abs 8 S 1 Alt 2 AufenthG 2004, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.07.2012, Az. 10 B 9/12, 10 B 9/12 (10 C 17/12) (REWIS RS 2012, 5057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5057

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