Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2015, Az. 3 StR 224/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7117

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 224/15
vom
4. August 2015
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung
u.a.

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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4.
August 2015 gemäß § 349 Abs. 1 [X.] einstimmig beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2015 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.

Eine
Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen findet nicht statt.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten -
soweit es den Nebenkläger [X.] -
wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.
Die dagegen
gerichtete Revision des [X.] ist unzulässig, weil er nicht erklärt hat, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung be-antrage, mithin unter Verstoß gegen § 344 Abs. 1 [X.] die erforderlichen
Revisionsanträge nicht gestellt hat.
1
2
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3
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Die Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen hatte zu unterbleiben, weil auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 473 Rn.
10a).
Becker

Hubert

RiBGH [X.] befindet sich

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

Gericke

Spaniol

3

Meta

3 StR 224/15

04.08.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2015, Az. 3 StR 224/15 (REWIS RS 2015, 7117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7117

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3 StR 224/15

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