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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 224/15
vom
4. August 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4.
August 2015 gemäß § 349 Abs. 1 [X.] einstimmig beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Eine
Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen findet nicht statt.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten -
soweit es den Nebenkläger [X.] -
wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.
Die dagegen
gerichtete Revision des [X.] ist unzulässig, weil er nicht erklärt hat, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung be-antrage, mithin unter Verstoß gegen § 344 Abs. 1 [X.] die erforderlichen
Revisionsanträge nicht gestellt hat.
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Die Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen hatte zu unterbleiben, weil auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 473 Rn.
10a).
Becker
Hubert
RiBGH [X.] befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
Gericke
Spaniol
3
Meta
04.08.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2015, Az. 3 StR 224/15 (REWIS RS 2015, 7117)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7117
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers