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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 330/12
vom
23.
August 2012
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23.
August 2012
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
März 2012 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldig-ten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend vermerkt der Senat:
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, auch wenn die Begründung der Strafkammer zur Gefährlichkeit der Beschwerde-führerin äußerst knapp ausgefallen
ist (vgl. [X.]). Dem Gesamtzusammen-hang der Urteilsgründe lässt sich insbesondere mit Blick auf die diagnostizierte Erkrankung der Beschuldigten noch hinreichend entnehmen, dass trotz erst-malig festgestelltem Zusammenhang zwischen dem Zustand der Beschuldigten
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3
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und der Begehung einer Straftat mit hoher Wahrscheinlichkeit die Begehung wesensgleicher, erheblicher rechtswidriger Taten zu erwarten ist.
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Meta
23.08.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2012, Az. 2 StR 330/12 (REWIS RS 2012, 3686)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3686
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1 StR 337/02 (Bundesgerichtshof)
Durchsuchungsanordnung im Ermittlungsverfahren: Anfangsverdacht für ein Sichbereiterklären des Beschuldigten zur Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
4 StR 30/19 (Bundesgerichtshof)
2 StR 169/12 (Bundesgerichtshof)
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