Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2012, Az. 2 StR 330/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3686

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 330/12
vom
23.
August 2012
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23.
August 2012
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
März 2012 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldig-ten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend vermerkt der Senat:
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, auch wenn die Begründung der Strafkammer zur Gefährlichkeit der Beschwerde-führerin äußerst knapp ausgefallen
ist (vgl. [X.]). Dem Gesamtzusammen-hang der Urteilsgründe lässt sich insbesondere mit Blick auf die diagnostizierte Erkrankung der Beschuldigten noch hinreichend entnehmen, dass trotz erst-malig festgestelltem Zusammenhang zwischen dem Zustand der Beschuldigten
-
3
-
und der Begehung einer Straftat mit hoher Wahrscheinlichkeit die Begehung wesensgleicher, erheblicher rechtswidriger Taten zu erwarten ist.

Fischer

Appl

Schmitt

Krehl

Eschelbach

Meta

2 StR 330/12

23.08.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2012, Az. 2 StR 330/12 (REWIS RS 2012, 3686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3686

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