Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2022 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich beider Angeklagter die [X.] und die teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen der Angeklagten auf die Landeskasse entfallen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Angeklagte [X.] hat es wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Im Übrigen hat das [X.] beide Angeklagte freigesprochen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; jedoch entfallen die [X.] hinsichtlich beider Angeklagter.
Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
Da das [X.] – wenngleich unter Zugrundelegung einer anderen konkurrenzrechtlichen Bewertung als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift – hinsichtlich aller angeklagten Taten entweder die Angeklagten verurteilt oder gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung abgesehen hat, ist allerdings für die [X.] kein Raum geblieben, denn wegen derselben Taten hat nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden können.
Dem tritt der Senat bei und lässt die [X.] entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen. Damit gerät auch die diesbezügliche teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen der Angeklagten auf die Staatskasse in Wegfall. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dieser Entscheidung auf die Revisionen allein der Angeklagten nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. April 2014 – 3 [X.]).
Cirener |
|
Gericke |
|
[X.] |
|
von Häfen |
|
Werner |
|
Meta
14.02.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Leipzig, 25. Januar 2022, Az: 5 KLs 651 Js 37323/18
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2023, Az. 5 StR 506/22 (REWIS RS 2023, 785)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 785
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 436/22 (Bundesgerichtshof)
Einziehung: Berücksichtigung ersparter Aufwendungen durch Steuerhinterziehungen im Hinblick auf betrügerisch erzielte Taterträge
3 StR 12/22 (Bundesgerichtshof)
Gewerbsmäßiger Bandenbetrug nach dem System "falsche Polizeibeamte": Strafbarkeit von Abholer und Logistiker als Mittäter oder …
3 StR 343/20 (Bundesgerichtshof)
Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug: Gewerbsmäßiges Handeln des Gehilfen
4 StR 385/18 (Bundesgerichtshof)
Urkundenfälschung: Urkundeneigenschaft der Brief- und Paketmarken der Deutschen Post
2 StR 353/18 (Bundesgerichtshof)
Mitglied einer Bande durch Bandenabrede
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.