Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2005, Az. XI ZR 74/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 975

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 8. November 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ BGB §§ 676f, 1812, 1813 AGB-Banken (Fassung 04/2002) Nr. 19 Abs. 1 a) Die Teilkündigung einzelner Leistungselemente (hier: Lastschriften abzubu-chen, Daueraufträge auszuführen und in [X.] eingeworfene Ü-berweisungen zu bearbeiten) eines zu banküblichen Bedingungen geschlosse-nen [X.]es ist unzulässig, weil durch sie einseitig der Inhalt des Vertra-ges verändert werden soll, ohne dass es sich bei den gekündigten Leistungen um abtrennbare Geschäftsbeziehungen im Sinne von Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken handelt. b) Der gesondert zum [X.] abgeschlossene [X.], der dem Bankkunden die Nutzung einer [X.] mit [X.] ermöglicht, wird nicht durch den Ablauf des [X.] der ausgegebenen Karte automatisch beendet; er kann aber unabhängig vom [X.] gekündigt werden. c) Die Pflichten aus §§ 1812, 1813 BGB zum Schutz von betreuten Menschen tref-fen grundsätzlich nicht die beteiligten Kreditinstitute. - 2 - [X.], Urteil vom 8. November 2005 - [X.] - [X.] AG [X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 8. November 2005 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. Schmitt für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 25. Mai 2004 abgeändert und das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 9. Februar 2005 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als darin festgestellt ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, [X.]en mit der [X.] samt Geheimnummer an Geldautoma-ten zu gewährleisten. Insoweit wird die Klage [X.]. Die weitergehenden Rechtsmittel der [X.] wer-den zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand:
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines [X.]es. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Zwischen der Klägerin und der [X.] besteht seit 1988 ein [X.]. Die Klägerin ist seit 1998 unter Betreuung gestellt, welche auch die Vermögenssorge umfasst. Dem Betreuer, einem Rechtsanwalt, stellte die Beklagte im Jahr 1999 für das Girokonto der Klägerin eine "[X.] online" mit [X.] zur Verfügung. [X.] übersandte die Beklagte ihm eine neue Karte, gültig bis zum 31. Dezember 2004. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2003 forderte die Beklagte den [X.] auf, er solle ihr binnen vier Wochen mitteilen, ob er befreiter oder nicht befreiter Betreuer sei. Bei einem nicht befreiten Betreuer müsse sie jede Kontoverfügung manuell überprüfen, um sicherstellen zu können, dass für Kontoverfügungen bei einem Kontostand über 3.000 • die erfor-derliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorliege. Sie werde nach Ablauf von vier Wochen die maschinelle Kontoführung einstellen, wenn er ihr bis dahin nicht nachgewiesen habe, dass er ein befreiter [X.] sei oder über eine entsprechende allgemeine vormundschaftliche Befreiung verfüge. Lastschriften und Daueraufträge seien dann anders als bisher nicht mehr durchführbar. Weiterhin möglich blieben Überwei-sungen und Bargeldabhebungen nach manueller Prüfung durch eine [X.]. 3 Eine vom Betreuer daraufhin beantragte allgemeine Befreiung oder Ermächtigung im Sinne von §§ 1817 und 1825 BGB wurde vom [X.] - 5 - gen Vormundschaftsgericht abgelehnt. Dem Betreuer sind von der [X.] daher Verfügungen über das Konto mittels Daueraufträgen, Last-schriften, Überweisungen per Einwurf in den [X.] und mittels "[X.] online" sowie [X.]en am Geldausgabeautomaten versagt worden. Das Konto der Klägerin, einer Sozialhilfeempfängerin, wies während der gesamten [X.] nie einen [X.] von mehr als 3.000 • auf.
Mit der Klage begehrt der Kläger Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Kontodeckung den bestehenden Girokontovertrag mit der Klägerin unter Beachtung der gesetzlichen (betreuungsrechtlichen) Bestimmungen voll umfänglich zu erfüllen, insbesondere Lastschriften und Daueraufträge auszuführen, Überweisungen auch durch Einwurf in die vorgesehenen Behältnisse (Briefkästen) zu akzeptieren und zu bear-beiten sowie die [X.] mit der [X.] samt Geheim-nummer an den Geldautomaten zu gewährleisten. 5 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsge-richt zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. 6 Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nur teilweise begründet. 7 - 6 - [X.] 8 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die [X.] sei gemäß § 676f BGB zur Fortführung des [X.]es zu den ur-sprünglichen Konditionen verpflichtet. Die maschinelle Kontoführung sei Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen [X.]. Die Durchführung des Lastschriftverfahrens obliege der [X.] gemäß § 676f BGB als Hauptleistungspflicht. Zur Durchführung von Daueraufträgen sei die Beklagte aufgrund der bis zum 7. Oktober 2003 unbeanstandeten Praxis zwischen den Parteien verpflichtet. Hierin liege eine stillschweigende Vereinbarung der Zulässigkeit dieser [X.]. Gleiches gelte für die Ausführung von Überweisungen per EC-Karte bzw. Einwurf in den [X.]. Bei diesen handele es sich überdies um übliche Formen der Überweisung, die das Kreditinstitut mangels abweichender Vereinbarung stets zuzulassen habe. Zur Gestat-tung von [X.]en per [X.] sei die Beklagte zwar nicht unmittelbar aufgrund des [X.]es verpflichtet. Durch Ausgabe der "[X.] online" zu Händen des Betreuers habe die Beklagte mit der Klägerin jedoch eine ergänzende Abrede getroffen und müsse ihr demzufolge auch die maschinelle Kontobedienung ermöglichen.
Von diesen vertraglichen Verpflichtungen habe die Beklagte sich nicht einseitig lösen können. Ein Teilkündigungsrecht der [X.] be-stehe nicht. Eine Änderungskündigung scheitere am Fehlen eines die Beklagte zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes. Der [X.]n sei eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des [X.]es zu den ursprünglichen 9 - 7 - Konditionen. Dem stehe kein überwiegendes Interesse der [X.] an einer Rücknahme der maschinellen Kontoführungsfunktionen gegenüber. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die Einhaltung betreuungsrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Ein Pflichtenverstoß könne der [X.] daher auch im Falle eines Verstoßes gegen die sich aus §§ 1812, 1813 BGB ergebenden Verfügungsbeschränkungen nicht vorgeworfen werden, so dass ein Interesse der [X.] an einer Kontrolle der vom Betreuer vorgenommenen Verfügungen nicht anzuerkennen sei. Dass eine gegen §§ 1812, 1813 BGB verstoßende Verfügung unwirksam und zu einem Rückbuchungsanspruch der Betreuten gegen die Beklagte führe, ändere nichts. I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. 10 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der im Jahr 1988 zwischen der Klägerin und der [X.] zu banküblichen Bedingungen geschlossene [X.] die Beklagte verpflichtet, Last-schriften abzubuchen, Schecks einzuziehen, Überweisungsaufträge und Daueraufträge durchzuführen (vgl. dazu [X.], in: [X.]/ [X.]/[X.], [X.]. § 47 Rdn. 4; Singer, in: [X.]/Bamberger, Handbuch zum [X.] und [X.] Bankrecht § 31 Rdn. 15). 11 - 8 - Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon [X.], dass die Pflichten der [X.] aus dem [X.] durch das Schreiben der [X.] vom 8. Oktober 2003 nicht wirksam einge-schränkt worden sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts han-delt es sich bei diesem Schreiben nicht um eine Änderungskündigung. Eine solche Änderungskündigung liegt nur dann vor, wenn die Bank den [X.] insgesamt kündigt und dem Kunden gleichzeitig den [X.] eines neuen Vertrages mit reduzierten Leistungen anbietet und der Kunde darauf eingeht. So liegt der Fall hier nicht. Die Beklagte hat einseitig Sonderregelungen für Konten nicht befreiter Betreuer bei sonst fortbestehendem [X.] aufgestellt. Rechtlich handelt es sich bei dem Schreiben der [X.] um eine Teilkündigung des [X.]es, die unzulässig ist, weil durch sie einseitig der Inhalt des bestehenden [X.]es verändert werden soll, ohne dass es sich bei den [X.] Leistungen um abtrennbare Geschäftsbeziehungen im Sinne von Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken handelt. 12 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch eine wirksame Kündigung des "[X.] online"-Vertrages verneint. 13 a) Entgegen der Ansicht der Revision ist der [X.] nicht automatisch mit Ablauf der Gültigkeit der [X.] "[X.] online" am 31. Dezember 2004 erloschen. Grundlage für die Rechtsbeziehung eines Kunden zu seiner Bank für die Nutzung einer Bankkarte mit [X.], die dem Kunden die Bedienung von Bankautomaten ermöglicht, ist ein entsprechender [X.], der durch Über-sendung der Bankkarte gesondert zum [X.] abgeschlossen wird (vgl. [X.], in: [X.]/Steuer, Bankrecht und [X.] Rdn. 6/1307; 14 - 9 - [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 63 Rdn. 13; Singer aaO Rdn. 16). Dieser [X.] ist nicht durch das Gültigkeitsdatum der ausgegebenen Bankkarte begrenzt. Vielmehr bedarf es zu seiner Beendigung der Kündigung (vgl. [X.] aaO 6/1310; [X.] aaO Rdn. 18).
b) Der [X.] ist entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts durch das als Kündigung auszulegende Schreiben der [X.] vom 8. Oktober 2003 beendet worden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich hierbei um eine Kündigung aus wichtigem Grund (Nr. 19 Abs. 3 Satz 1 AGB-Banken) gehandelt hat und ob die angeführten betreuungs-rechtlichen Besonderheiten eine solche Kündigung rechtfertigen könnten. Denn da die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, den [X.] vor dem Hintergrund einer nicht befreiten Betreu-ung der Klägerin auf keinen Fall fortsetzen zu wollen, wäre eine etwaige unwirksame fristlose Kündigung gemäß § 140 BGB in eine fristgemäße Kündigung nach Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken umzudeuten. Eine solche Kündigung ist jederzeit, auch als Teilkündigung bei sonst fortbe-stehendem [X.] und vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der [X.], zulässig (vgl. [X.] aaO Rdn. 19). Dabei kann dahinstehen, ob die im Schreiben vom 8. Oktober 2003 gesetzte Frist von vier Wochen [X.] im Sinne von Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken ist (siehe [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 24 Rdn. 11) oder ob die nach Nr. 19 Abs. 1 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderliche sechswöchige Kündigungsfrist hät-te eingehalten werden müssen. Denn auch im letzteren Fall wäre der [X.] jedenfalls nach Ablauf von sechs Wochen und damit vor Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage beendet worden. 15 - 10 - 16 c) Die Kündigung der [X.] ist auch nicht rechtsmissbräuch-lich (vgl. dazu [X.] aaO § 24 Rdn. 20, 24; [X.]/[X.], [X.]. § 14 Rdn. 259). Zwar kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, sie müsse zum Schutz der Klägerin die Einhaltung betreuungs-rechtlicher Vorschriften überprüfen. Wie das Berufungsgericht insofern zu Recht ausgeführt hat, treffen die Pflichten aus §§ 1812, 1813 BGB zum Schutz des Betreuten grundsätzlich nicht die beteiligten [X.], sondern allein die Betreuer und das Vormundschaftsgericht. Jedoch besteht für die Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei Verfügungen nicht befreiter Betreuer ein erhöhtes Ausfallrisiko. Wenn eine Bank entgegen §§ 1812, 1813 BGB eine Auszahlung an einen [X.] vornimmt, ohne dass die erforderliche Genehmigung des [X.] vorliegt, wird sie gegenüber dem Betreuten nicht frei ([X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 32 Rdn. 18 m.w.Nachw.). Der Betreute behält seine Einlagen-forderung und die Bank ist darauf verwiesen, den angewiesenen Betrag zurückzubuchen und trägt das Risiko der Uneinbringlichkeit des [X.] gegen den Empfänger.
- 11 - II[X.] 17 Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben, soweit es den "[X.] online"-Vertrag betrifft (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insofern war die Klage abzuweisen. Die weitergehende Revision war zurückzuweisen.
[X.] [X.] [X.] am [X.]

[X.] ist erkrankt

und deshalb gehindert, seine

Unterschrift beizufügen.

[X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 25.05.2004 - 80 C 498/03 - [X.], Entscheidung vom 09.02.2005 - 3 [X.]/04 -

Meta

XI ZR 74/05

08.11.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2005, Az. XI ZR 74/05 (REWIS RS 2005, 975)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 975

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