Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2008, Az. I ZR 58/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2058

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 11. September 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Fußpilz UWG §§ 3, 5 Bei einer Fernsehwerbung ist ein schriftlich eingeblendeter aufklärender [X.] nicht bereits deshalb grundsätzlich unbeachtlich, weil er von nur zuhören-den Fernsehteilnehmern nicht wahrgenommen wird. [X.], [X.]. v. 11. September 2008 - [X.] - [X.]- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11. September 2008 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.] und die [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 23. Februar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nach-teil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Arzneimitteln zur äußeren Behandlung von Pilzinfektionen der Haut. Die Beklagte vertreibt das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel "[X.]" mit dem Wirkstoff Terbinafin in den Darreichungsformen Creme, Spray und Gel. In der Darreichungsform Creme ist das Arzneimittel der Beklagten zur Behandlung 1 - 3 - von Pilzinfektionen zugelassen, die durch Dermatophyten (Fadenpilze) und durch Hefepilze verursacht werden; Spray und Gel sind nur zur Behandlung von auf Dermatophyten beruhenden Pilzerkrankungen (Mykosen) zugelassen. [X.] den Parteien ist streitig, wie die Zulassung des Arzneimittels der Beklag-ten hinsichtlich der Behandlung des Fußpilzes zwischen den Zehen (Tinea pe-dis interdigitalis) zu verstehen ist. Die Beklagte hat in der "[X.] ([X.])" Nr. 25 vom 19. Juni 2003 sowie in einem [X.] ihr Mittel "[X.]" zur Behandlung von Fußpilz (Tinea pedis) ohne Einschränkungen hinsichtlich des Erregers der Er-krankung beworben. Die Klägerin hat dies als irreführend und als Werbung au-ßerhalb der zugelassenen Indikation beanstandet, weil die Darreichungsformen des Arzneimittels der Beklagten nur zur Behandlung von [X.]en zugelassen seien, die durch Dermatophyten oder Hefepilze verursacht würden, nicht aber zur Behandlung von durch Schimmelpilze verursachtem Fußpilz. 2 Hinsichtlich der Fernsehwerbung hat die Beklagte mit Schreiben vom 19. August 2003 eine Unterlassungserklärung abgegeben. 3 Die Klägerin hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - zuletzt beantragt, 4 der Beklagten zu verbieten, die Arzneimittel [X.]®, [X.]® Spray, [X.]® Creme und [X.]® [X.] 1. a) in der Printwerbung für Fachkreise zu bewerben und/oder bewer-ben zu lassen, wie in der Werbeanzeige gemäß Anlage zum [X.], - 4 - aa) soweit es darin heißt: "Ein moderner Wirkstoff setzt sich durch: [X.]!"; [X.]) soweit es darin im Blickfang und im Fließtext heißt: "Nur noch 1 Woche Anwendung bei Fußpilz*" und/oder "Fußpilz* muss nur noch 1 Woche 1 mal täglich behandelt werden". "*zwischen den Zehen"; cc) soweit es darin heißt: "Kürzeste Therapiedauer: – Im Vergleich zu den gängigen Antimykotika - Azolen - mit einer Anwendungsdauer von 3 - 4 Wochen ist dadurch bei [X.] eine höhere Compliance zu erwarten". "*zwischen den Zehen"; 1. b) in der TV-Werbung für den Verbraucher zu bewerben und/ oder bewerben zu lassen aa) mit folgendem gesprochenen Text: "Schon wieder Fußpilz und Sie können die Wände hochge-hen? Jetzt gibt es eine schnelle Lösung. [X.]®. Und Fuß-pilz muss nur eine Woche behandelt werden. 1x täglich. [X.]® macht dem Fußpilz Beine. Jetzt auch als Spray. Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker"; und/oder [X.]) folgendem bildlich dargestellten Text: "[X.]® nur 1 Woche Behandlung"; 1. c) mit der Zusicherung [zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:] "Nur eine Woche Behandlung" und/oder "Nur noch 1 Woche Behandlung bei Fußpilz" und/oder "Und Fußpilz muss nur noch eine Woche behandelt werden", jeweils ergänzt um den Zusatz "zwischen den Zehen", ohne zugleich durch als Text dargestellte (bei textlicher Zusiche-rung) oder gesprochene (bei gesprochener Zusicherung) Hinweise unübersehbar und deutlich zu erklären, dass die Behandlung mit [X.]® Spray und [X.]® [X.] nur bei Fußpilz zugelassen ist, der durch Dermatophyten, mit LAMI-SIL® Creme auch durch Hefepilze verursacht ist. - 5 - 5 Das Berufungsgericht hat die Klage unter teilweiser Abänderung des Ur-teils des [X.] hinsichtlich der Anträge 1 a cc, 1 b und 1c sowie hinsicht-lich der Anträge 1 a aa und [X.], soweit diese - neben der Bewerbung der [X.] - chungsformen Creme, Spray und Gel - auch die Untersagung der Werbung für [X.]-Tabletten umfassen, abgewiesen und die Berufung der Beklagten im Übrigen zurückgewiesen. 6 Im Umfang der Abweisung verfolgt die Klägerin mit ihrer vom Senat zu-gelassenen Revision ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Werbung für [X.]-Tabletten mit der Begründung verneint, die streitgegenständliche Werbeanzeige beziehe sich nur auf die [X.], Spray und Gel. Die mit dem Antrag 1 a cc beanstandete [X.] enthalte keinen unzulässigen abwertenden Vergleich. Der mit den Anträgen 1 b geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin hinsicht-lich der Fernsehwerbung bestehe nicht, weil insoweit die Wiederholungsgefahr durch die von der Beklagten vorprozessual abgegebene [X.] vom 19. August 2003 entfallen sei. 7 Hinsichtlich des mit dem Antrag 1 c geltend gemachten [X.] lägen die Voraussetzungen der § 3 UWG a.F., § 3a [X.], §§ 3, 5 UWG, § 3 [X.] nicht vor. Die Frage, ob die Beklagte ihr Arzneimittel ohne Einschränkungen im Hinblick auf den Erreger des Fußpilzes bewerben dürfe, hänge allein von der Reichweite der erteilten Zulassung ab. Für die Entschei-dung komme es somit darauf an, ob die Fachkreise unter dem Begriff "Fußpilz (Tinea pedis)" eine nicht nur von Dermatophyten, sondern gegebenenfalls auch 8 - 7 - von Hefepilzen oder von Schimmelpilzen verursachte Erkrankung verstünden, wie die Klägerin behaupte, oder ob damit entsprechend der Behauptung der Beklagten nur eine von Dermatophyten verursachte [X.] [X.] werde. Die Auswertung der von den Parteien eingereichten Literatur, die das Berufungsgericht selbst vornehmen könne, ergebe, dass der Begriff "Tinea pedis" in [X.] allein eine von Dermatophyten verursachte [X.] bezeichne. I[X.] Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, und insoweit zur [X.] an das Berufungsgericht. 9 1. Das Berufungsurteil ist im Umfang der Anfechtung bereits deshalb aufzuheben, weil es, wie die Revision mit Recht beanstandet, unter Verstoß gegen § 309 ZPO nicht nur von den [X.]n gefällt worden ist, die an der dem [X.]eil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. 10 a) Nach der Vorschrift des § 309 ZPO, die auf den Verfahrensgrundsät-zen der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit beruht, dürfen nur die [X.] die Sachentscheidung treffen, die an der letzten dem [X.]eil vorangehenden, allein maßgeblichen mündlichen Verhandlung teilgenommen haben (vgl. [X.] 61, 369, 370; [X.], [X.]. v. 8.2.2001 - [X.]/00, NJW 2001, 1502, 1503; [X.]/ [X.], ZPO, 26. Aufl., § 309 Rdn. 1). Ein Verstoß gegen § 309 ZPO stellt einen absoluten Revisionsgrund i.S. von § 547 Nr. 1 ZPO sowie eine Verlet-zung des Rechts auf den gesetzlichen [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) dar ([X.], [X.]. v. 27.7.2004 - 1 BvR 801/04, NJW 2004, 3696; [X.]/ [X.] aaO § 309 Rdn. 5; Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 309 Rdn. 5; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 309 Rdn. 13). 11 - 8 - b) Das angefochtene [X.]eil ist ausweislich des Rubrums von den [X.], [X.] und Dr. [X.] nach der am 17. November 2005 geschlossenen mündlichen Verhandlung gefällt worden. An der mündli-chen Verhandlung vom 17. November 2005 vor dem Berufungsgericht haben nach dem Sitzungsprotokoll vom 17. November 2005 die [X.] Gärtner, Spannuth und [X.] teilgenommen. Das Berufungsgericht war demnach bei der [X.]eilsfällung nicht vorschriftsmäßig besetzt, da an ihr der [X.] Dr. [X.] mitgewirkt hat, obwohl er nicht an der dem [X.]eil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. 12 2. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch - unter Berück-sichtigung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG - über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). 13 II[X.] Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 14 1. Hinsichtlich des mit dem Antrag 1 b begehrten Verbots der Fernseh-werbung hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der Antrag schon deshalb unbegründet ist, weil er die Grenze des durch die konkrete Ver-letzungsform möglicherweise begründeten Unterlassungsanspruchs überschrei-tet. 15 a) Die Klägerin hat mit dem Antrag 1 b den gesprochenen Text der [X.] der Beklagten als irreführend beanstandet, weil die darin enthalte-ne Aussage, [X.] müsse bei Fußpilz nur für die Dauer einer Woche einmal täglich angewandt werden, falsch sei. Die durchschnittliche Behandlungsdauer betrage nach der eigenen "Fachinformation" der Beklagten lediglich bei der 16 - 9 - "Tinea pedis interdigitalis" (Fußpilz zwischen den Zehen) eine Woche; bei [X.] an anderen Stellen des Fußes dauere die Behandlung dagegen zwischen zwei und vier Wochen. Der in dem TV-Werbespot unter dem großge-schriebenen Text "nur 1 Woche Behandlung" in [X.] eingeblendete [X.] "bei Fußpilz zwischen den Zehen" stehe der irreführenden Wirkung des gesprochenen Textes nicht entgegen, weil die eher beiläufige Einblendung nicht auffalle und außerdem derjenige Fernsehteilnehmer, der nur zuhöre, die Ein-schränkung nicht lesen könne. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist bei einer Fernsehwerbung ein schriftlich eingeblendeter aufklärender Hinweis nicht bereits deshalb grund-sätzlich unbeachtlich, weil er von nur zuhörenden Fernsehteilnehmern nicht wahrgenommen wird. Bei der Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile einschließlich der Besonderheiten des für die Werbung verwendeten [X.] zu berücksichtigen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 UWG; Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere [X.]). Fernsehwerbung besteht, wie dem durchschnittlichen [X.] bekannt ist, grundsätzlich aus Bild und Ton, so dass dem Verbraucher für seine geschäftliche Entscheidung wesentliche Informationen auch durch nur eingeblendete, nicht gesprochene Hinweise gegeben werden können. Da der Unterlassungsantrag der Klägerin auch Fernsehwerbung erfasst, bei der eine Irreführungsgefahr durch hinreichend erkennbare, nur eingeblendete Hinweise ausgeräumt ist, bezieht er auch rechtmäßige Verhaltensweisen ein und geht daher zu weit. 17 c) Die Frage, ob die beanstandete Fernsehwerbung der [X.] deshalb als unlauter anzusehen ist, weil der eingeblendete Hinweis, dass die Behandlungsdauer von einer Woche sich nur auf Fußpilz zwischen den [X.] beziehe, nach der konkreten Gestaltung nicht hinreichend deutlich zu [X.] - 10 - kennen war, kann dahingestellt bleiben, weil - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - hinsichtlich der konkreten Verletzungsform durch die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten mit Schreiben vom 19. August 2003 die Wiederholungsgefahr entfallen ist. Damit ist ein etwaiger Unterlassungsanspruch nicht nur hinsichtlich identischer, sondern auch hin-sichtlich im [X.] gleicher Verletzungshandlungen mangels [X.] entfallen. Denn eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ist im [X.] dahin auszulegen, dass sie sich auch auf im [X.] gleichartige Verletzungs-formen beziehen soll (vgl. [X.], [X.]. v. 17.7.1997 - I ZR 40/95, [X.], 931, 932 = [X.], 1067 - Sekundenschnell). Hinsichtlich im [X.] unglei-cher Handlungen wird eine Wiederholungsgefahr durch die konkrete Verlet-zungshandlung dagegen schon nicht begründet. Die begangene [X.] begründet grundsätzlich als solche auch keine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich über den [X.]bereich hinausgehender Handlungen. Anhaltspunkte, die erkennen lassen, dass die Beklagte künftig über den [X.]bereich der [X.] Verletzungshandlung hinausgehende wettbewerbswidrige Handlungen vornehmen wird, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. 2. Mit dem Antrag 1 c begehrt die Klägerin das Verbot der sowohl in der Printwerbung gegenüber den Fachkreisen als auch in der Fernsehwerbung ge-genüber den Verbrauchern verwendeten Angabe einer Behandlungsdauer von einer Woche bei Fußpilz zwischen den Zehen. Die Klägerin sieht darin eine irre-führende Werbung sowie eine Werbung außerhalb der Zulassung (vgl. § 3a [X.]), weil der unzutreffende Eindruck erweckt werde, das Mittel der Beklagten sei auch zur Behandlung von [X.]en, die durch Schimmelpilze verursacht würden, zugelassen und habe auch bei diesen die beworbene Wir-kung. Die bislang getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung in diesem Punkt nicht. 19 - 11 - a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon [X.], dass insoweit zunächst die Reichweite der Zulassung des Arzneimit-tels der Beklagten in den noch streitgegenständlichen Darreichungsformen zu ermitteln ist. Maßgeblich für den Umfang der Zulassung ist der nach § 25 [X.] erteilte Zulassungsbescheid der zuständigen Behörde. Die Fachinformation nach § 11a [X.], die im Entwurf dem Zulassungsantrag beizufügen ist (§ 22 Abs. 7 [X.]) und Gegenstand von Auflagen sein kann (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 2a [X.]), ist bei der Auslegung der Zulassung allenfalls ergänzend heranzuziehen. Dasselbe gilt, wenn die zuständige Behörde einer Änderung der Fachinformati-on zugestimmt hat (vgl. § 29 Abs. 2a Nr. 1 [X.]). Soweit das Berufungsgericht demgegenüber die Fachinformation als für die Auslegung der Zulassung maß-geblich bezeichnet hat, ist dies allerdings unschädlich, wenn die Benennung der Anwendungsgebiete in der Fachinformation mit den Angaben im [X.] übereinstimmt. Wie sich aus dem Verlängerungsbescheid des [X.] vom 10. September 2003, Sei-te 2 ergibt, ist dies hinsichtlich der Darreichungsform [X.]-Creme der Fall. Danach lauten die Anwendungsgebiete dieses Mittels wie folgt: 20 Pilzinfektionen der Haut, wie z.B. - Fußpilz (Athletenfuß, Sportlerfuß = Tinea pedis), - Hautpilzerkrankungen an den [X.] und am Körper (Tinea corporis), - Hautpilzerkrankungen an den Unterschenkeln (Tinea cruris), - [X.], - Kleienpilzflechte (Pityriasis versicolor), die durch Dermatophyten, Hefen oder andere Pilze (Pityrosporum orbiculare) verursacht werden. b) Die Angabe des Anwendungsgebiets "Fußpilz" in der Zulassung für die Darreichungsform Creme hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt, dass damit nur [X.]en bezeichnet seien, die durch Dermatophyten verursacht würden. Ebenso sei der Begriff "Fußpilz (Tinea pedis)" in den Zulas-sungen für die anderen Darreichungsformen in dem beschränkten Sinne einer 21 - 12 - allein von Dermatophyten verursachten Pilzinfektion der Füße gemeint. Gegen diese Auslegung der Zulassungsbescheide wenden sich die Parteien nicht. Auch die Klägerin geht bei ihrem Vorbringen davon aus, dass die Zulassung der Mittel der Beklagten in diesem Sinne beschränkt ist. 22 c) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer irreführenden Werbung sowie einer Werbung außerhalb der zugelassenen Indikation im Er-gebnis verneint. Es ist dabei, ohne dies jedoch ausdrücklich auszusprechen, ersichtlich davon ausgegangen, dass der Begriff "Fußpilz" - wie in den Zulas-sungen - auch in der beanstandeten Werbung der Beklagten im Sinn einer auf Dermatophyten als Erreger beschränkten Pilzerkrankung verwendet worden ist. Hinsichtlich der Printwerbung der Beklagten, die an Fachkreise gerichtet war, folgt dies aus der Feststellung des Berufungsgerichts, der Begriff bezeichne für die Fachkreise in [X.] eine allein von Dermatophyten verursachte [X.]. Hinsichtlich der nicht auf Fachkreise beschränkten [X.] ist das Berufungsgericht offensichtlich von derselben Bedeutung ausgegangen, ohne allerdings Feststellungen zum Verkehrsverständnis der (ebenfalls) angesprochenen Verbraucher getroffen zu haben. d) Entgegen der Ansicht der Revision ist zur Ermittlung, in welchem Sin-ne die Fachkreise in [X.] die Verwendung des Begriffs "Fußpilz" [X.], nicht schon deshalb ein Sachverständigengutachten einzuholen, weil es sich um einen komplexen medizinischen Sachverhalt handelt und das [X.] seine pharmazeutisch-medizinische Sachkunde insoweit nicht hin-reichend dargelegt hat. Die Revision setzt dabei ersichtlich voraus, die [X.] des Berufungsgerichts müssten über eine hinreichende Sachkunde für die Beurteilung verfügen, ob sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe, in wel-chem Umfange Dermatophyten als Ursache für Fußpilz nachgewiesen seien. Um die Feststellung, ob Dermatophyten allein für Fußpilz verantwortlich sind, 23 - 13 - geht es in dem hier maßgeblichen Zusammenhang jedoch nicht. Das [X.] hat eine dahingehende Feststellung auch nicht getroffen. Es hat vielmehr anhand der vorgelegten Unterlagen lediglich das übliche Verständnis des Begriffes "Fußpilz (Tinea pedis)" durch die Fachkreise ermittelt. Die [X.], in welchem Sinne Begriffe von den Fachkreisen verstanden und ver-wendet werden, erfordert nicht grundsätzlich die Einholung eines Sachverstän-digengutachtens. Diese Feststellung kann vielmehr auch im Wege der [X.] von Fachliteratur getroffen werden, wenn ihr entnommen werden kann, in welchem Sinne der betreffende Begriff von den jeweiligen Fachautoren ver-wendet wird. Dazu bedarf es nicht notwendigerweise einer besonderen medizi-nisch-pharmazeutischen Sachkunde. Denn es muss nur das Verständnis des betreffenden Begriffs ermittelt werden, im Streitfall des Begriffs "Fußpilz". [X.] muss insbesondere nicht sachkundig beurteilt werden können, ob die in den vorgelegten Unterlagen getroffenen Aussagen über die klinische Relevanz der verschiedenen als Erreger des Fußpilzes in Betracht kommenden Pilze zu-treffen oder nicht. Bei der Auswertung der Fachliteratur ist allerdings zu beachten, dass es sowohl hinsichtlich der Auslegung der Zulassungsbescheide als auch bei der Feststellung, wie der Begriff "Fußpilz" in der beanstandeten Werbung der [X.] verstanden wird, um die Bezeichnung der Indikation eines Arzneimittels geht. Hier erwarten Fachkreise, dass die betreffenden Begriffe mit einer gewis-sen Genauigkeit verwendet werden und nicht etwa auf einen auch in der fachli-chen Diskussion üblich gewordenen ungenauen Sprachgebrauch zurückgegrif-fen wird. Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob seine maßgeb-lich mit den "Leitlinien der [X.] und der [X.]" begründete Auffassung, der Begriff "Fußpilz" stehe stets für eine durch Dermatophyten, den zahlenmäßig wichtigsten Erregern der verschiedenen Formen der Tinea pedis, verursachte 24 - 14 - Pilzinfektion, auch im Hinblick darauf, dass die Fachkreise bei der Angabe der Indikation eines Arzneimittels eine präzise Wortwahl erwarten, hinreichend auf die bislang getroffenen Feststellungen zum tatsächlichen Sprachgebrauch der Fachkreise gestützt werden kann. 25 Hinsichtlich des beantragten Verbots der nicht auf Fachkreise beschränk-ten Fernsehwerbung hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen zum Verkehrsverständnis der angesprochenen Verbraucher getroffen. Diese werden nachzuholen sein. 3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die mit dem Antrag 1 a cc be-anstandete Werbeaussage, dass bei dem Mittel der Beklagten eine höhere Compliance (Therapietreue) zu erwarten sei, enthalte keinen unzulässigen Ver-gleich (§§ 3, 6 UWG), ist auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellun-gen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Vergleich nicht bereits deshalb unzulässig, weil verschiedene Wirkstoffe und Arzneimittel mit unterschiedlichen Anwendungsgebieten [X.] werden. Ein Werbevergleich ist zwar nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG un-lauter, wenn er sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen [X.] oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht. Daraus folgt jedoch nicht, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen in jeder Beziehung "funktions-identisch" sein müssen. Sie müssen vielmehr nur einen für den Verbraucher hinreichenden Grad an Austauschbarkeit aufweisen (vgl. [X.], [X.]. v. 19.9.2006 - [X.], [X.]. 2006, [X.] = [X.], 69 [X.]. 26 = [X.], 1348 - [X.] Belgium/Colruyt; [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], UWG, 26. Aufl., § 6 Rdn. 48). Hinsichtlich der nach der Auslegung des Berufungsge-richts allein beworbenen [X.] zwischen den Zehen, verursacht durch Dermatophyten, besteht aus der Sicht der angesprochenen [X.] ein solcher hinreichender Grad an Austauschbarkeit auch dann, wenn die 26 - 15 - mit dem Mittel der Beklagten hinsichtlich der Therapietreue (Compliance) ver-glichenen Mittel der Mitbewerber nicht nur für diese beschränkte Indikation be-stimmt und geeignet, sondern darüber hinaus für alle, insbesondere auch für durch andere Erreger verursachte [X.]en zugelassen sind.
[X.] Schaffert Bergmann
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.12.2004 - 315 O 64/04 - O[X.], Entscheidung vom 23.02.2006 - 3 U 14/05 -

Meta

I ZR 58/06

11.09.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2008, Az. I ZR 58/06 (REWIS RS 2008, 2058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2058

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