VG München, Urteil vom 19.04.2018, Az. M 30 K 17.1780

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Gegenstand

Rechtmäßigkeit der Änderung eines Geburtsnamens


Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Änderung seines Geburtsnamens in den Namen ... im Wege öffentlich-rechtlicher Namensänderung.

Der Kläger wurde am 8. Mai 1970 als Sohn von ... und ... geboren und führte bis ins Jahr 1975 den Familiennamen ... Nachdem seine Mutter Herrn ... geheiratet und dessen Familiennamen angenommen hatte, erhielt der Kläger im Wege der Einbenennung ab dem 21. Mai 1975 vom Ehemann seiner Mutter den Familienamen ... Das Standesamt ... stellte diesbezüglich am 21. Mai 1975 unter der Registernummer ... eine Mitteilung über die Namensänderung aus. Unter dieser Registernummer erfolgte zudem am 3. Mai 1976 eine entsprechende Änderung des Geburtseintrags in der Abstammungsurkunde über den Kläger.

Mit Eheschließung des Klägers am 6. Mai 2016 nahm der Kläger den Namen seiner Ehefrau ... an. In der Eheurkunde ist unter der Registernummer ... in der Niederschrift über die Eheschließung als Geburtsname nach der Eheschließung ... vermerkt und eine Bescheinigung über die Namensänderung des Standesamts ... ausgestellt worden. Am 15. Juni 2016 wurde dem Kläger zudem von der Stadt ... ein neuer Personalausweis auf den Namen ..., geb. ... ausgestellt.

Am 7. Februar 2017 beantragte der Kläger beim Landratsamt ... die Änderung seines Geburtsnamens in ... Zur Begründung führte er aus, er habe der Einbenennung im Jahr 1975 nicht zugestimmt. Ferner sei es „schlichtweg nicht korrekt“, dass als sein Geburtsname ... und nicht ... geführt werde. Schließlich werde er durch den Geburtsnamen ... gesundheitlich beeinträchtigt. Diesbezüglich legte der Kläger eine „Psychiatrische Stellungnahme aufgrund des Begehrens der Änderung des Geburtsnamens“ einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 13. Januar 2017 vor. Darin wird ausgeführt, der Kläger könne seit seiner Kindheit keine vertrauensvolle Beziehung zu seinem Stiefvater, Herrn ..., aufbauen, während er seine Identität über die Familie der Mutter definiere. Die Namensgebung sei für ihn in höchstem Maße identitätsstiftend, eine Ablehnung der Namensänderung könne die Entwicklung einer depressiven Störung begünstigen.

Mit Schreiben vom 7. März 2017 wurde der Kläger vom Landratsamt ... angehört. Er äußerte sich daraufhin mit Schreiben vom 15. März 2017, dass § 1618 BGB falsch bzw. veraltet sei und ihm durch die nachträgliche Änderung des Geburtsnamens Herkunft und Abstammung genommen würden. Ohne seine Zustimmung hätte die Einbenennung im Jahr 1975 nicht stattfinden dürfen. Des Weiteren gab der Kläger an, es gehe ihm nicht um die Frage einer Belastung durch den Namen ... oder um sein Verhältnis zu Herrn ... Mit Bescheid vom 28. März 2017 des Landratsamts ... lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Namensänderung ab. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 NamÄndG liege nicht vor. Unter dem Geburtsnamen sei der Familienname einer Person vor deren Verheiratung zu verstehen. Die Einbenennung im Jahr 1975 habe dem Kindeswohl gedient. Die durch die Mutter ausgeübte Willensbetätigung müsse der Kläger gegen sich gelten lassen. Auch sei § 1618 BGB verfassungskonform. Das Vorbringen einer psychischen Belastung habe der Kläger selbst entkräftet. Im Übrigen wäre diese bei objektiver Betrachtung nicht gravierend genug, um eine Namensänderung zu rechtfertigen. Schließlich überwiege das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Geburtsnamens, um eine Zurechnung des Verhaltens vor Eheschließung gewährleisten zu können.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 23.04.2017 Klage zum Verwaltungsgericht ... Zur Begründung trägt er vor, die Einbenennung im Jahr 1975 sei rechtswidrig und daher unwirksam gewesen. Grund dafür sei, dass der Einbenennung nur der Wunsch der Mutter nach Namensgleichheit zugrunde gelegen habe. Nach Ansicht des Klägers sei Voraussetzung einer Einbenennung, dass diese für das Kindeswohl notwendig ist bzw. ein wichtiger Grund vorliegt. Beides sei nicht der Fall gewesen. Zudem seien weder er noch der leibliche Vater persönlich angehört worden. Schließlich könne die im Rahmen der Einbenennung erforderliche Einwilligung des Kindes nicht durch den gesetzlichen Vertreter erklärt werden. Darüber hinaus sei sein tatsächlicher Geburtsname ... gewesen. Daran habe die später erfolgte Einbenennung – unabhängig von ihrer rechtlichen Wirksamkeit – nichts ändern können. Die abweichende Bezeichnung in offiziellen Dokumenten sei demgegenüber unzutreffend. Dies ergebe sich auch eindeutig aus der Abstammungsurkunde. Schließlich verstoße § 1618 BGB gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da eine Ungleichbehandlung zum Namenswechsel aufgrund von Eheschließung bestehe.

Der Kläger beantragt zuletzt,

den Bescheid des Beklagten vom 28. März 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Geburtsnamen des Klägers von „...“ in seinen ursprünglichen Geburtsnamen „...“ abzuändern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Begründung des Ablehnungsbescheids und führt ergänzend aus, der Kläger verkenne die Definition des Begriffs „Geburtsnamen“. Eine Notwendigkeit bzw. ein wichtiger Grund seien bei einer Einbenennung nur für die Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters nötig. Der leibliche Vater des Klägers sei aber weder sorgeberechtigt noch namensgebend gewesen, so dass seine Einwilligung nicht erforderlich gewesen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere bezüglich der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018, wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

Die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage auf öffentlich-rechtliche Änderung des Geburtsnamens des Klägers ist zulässig und der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Sie ist hingegen unbegründet.

Zwar ist dem klägerischen Vortrag zu entnehmen, dass der Kläger sich (auch) gegen die Änderung seines Geburtsnamens ... in ... durch Einbenennung im Jahr 1975 wendet. Wenn er insoweit (mittelbar) die Feststellung der Unrichtigkeit der diesbezüglichen personenstandsrechtlichen Beurkundungen in der Abstammungsurkunde vom 3. Mai 1976 oder Mitteilung über die Namensänderung vom 21. Mai 1975 begehrt, sehen die §§ 47 ff. Personenstandsgesetz (PStG) hierfür ein gesetzlich geregeltes Berichtigungsverfahren vor, das gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 PStG den Amtsgerichten und damit dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist. Der Kläger hat hingegen in der mündlichen Verhandlung und mit seiner Antragstellung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er den Weg öffentlich-rechtlicher Namensänderung beschreiten will und das Verwaltungsgericht befugt sieht, im Wege öffentlich-rechtlicher Namensänderung auch über die Einbenennung und deren Rechtmäßigkeit bzw. Nichtigkeit zu befinden. Für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung gemäß dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) und eine Versagungsgegenklage gegen einen hierauf fußenden ablehnenden Bescheid ist aber der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Somit bedurfte es keiner Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 17a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Die Klage ist unbegründet.

Zielt das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht auch an sich auf die Änderung des Familiennamens oder Vornamens ab (vgl. Gliederung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)), lässt sich Nr. 57 NamÄndVwV jedoch entnehmen, dass eine Änderung des Geburtsnamens nicht ausgeschlossen ist.

Der Beklagte hat das klägerische Begehren aber rechtmäßig abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung seines Geburtsnamens gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG. Ein solcher kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht. Hierbei sind die Interessen des Klägers an der Änderung seines Namens mit den Belangen der Allgemeinheit, die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Führung des übernommenen Namens ihre Grundlage haben ist, abzuwägen (BVerwG, B.v. 11.1.2011 – 6 B 65/10 – juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 17.5.2001 – 6 B 23.01 – BeckRS 2001, 31351798). Insbesondere ist zu beachten, dass das bürgerliche Recht die Namensführung dem Grundsatz nach abschließend regelt, § 3 NamÄndG Ausnahmecharakter hat und es sich verbietet, die vom Gesetzgeber bewusst gezogenen Grenzen durch öffentlich-rechtliche Namensänderung zu umgehen (vgl. Nr. 27 NamÄndVwV; BayVGH, U.v. 27.11.2000 – 5 B 99.2679 – beck-online). Bei der Annahme eines wichtigen Grundes ist somit ein strenger Maßstab anzulegen. Bürgerlichrechtliche Möglichkeiten sind bei der Namenswahl vorrangig (vgl. Nr. 27 Abs. 1 Satz 4 NamÄndVwV).

Solche bürgerlich-rechtlichen Möglichkeiten im Namensrecht zur Änderung des Geburtsnamens stehen dem Kläger zwar nicht zu. Durch eine Einbenennung gemäß § 1618 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geht der ursprüngliche Geburtsnamen verloren (vgl. Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 1618 / Rn. 22). Der Begriff Geburtsname ist in solchen Fällen letztlich unzutreffend und die kritischen Ausführungen des Klägers nachvollziehbar.

Eine Prüfung, ob die Einbenennung vorliegend zu Unrecht erfolgte, ist dem Verwaltungsgericht und vorab dem Beklagten im Verfahren nach § 3 NamÄndG aufgrund entgegenstehender Beweiskraft der personenstandsrechtlichen Urkunden gemäß § 54 Abs. 1 PStG aber verwehrt und entsprechendes Vorbringen nicht zur Begründung eines wichtigen Grundes geeignet (vgl. a. VG Berlin, U.v. 8.1.2014 – VG 3 K 382.13 – BeckRS 2014, 47837, wenn auch im Ergebnis offenlassend). Dafür spricht auch der Ausnahmecharakter der öffentlich-rechtlichen Namensänderung, deren Zweck in der Beseitigung von Unzuträglichkeiten liegt, die auf bürgerlich-rechtlichem Wege nicht beseitigt werden können (Nr. 27 Abs. 1 Satz 2 NamÄndVwV; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 17.9.2008 – 1 BvR 1173/08 – juris). Zudem ergibt sich die Unmöglichkeit einer Namensänderung in diesem Fall schon begrifflich daraus, dass eine Namensänderung nicht durchgeführt werden kann, sofern der Kläger den ursprünglichen Geburtsnamen aufgrund einer etwaigen Unwirksamkeit der Einbenennung nie verloren hätte. Wäre für solche Fälle der Weg einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung eröffnet, könnten auf diesem Wege die Voraussetzungen der §§ 47, 48 ff. PStG umgangen werden. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht der geeignete Weg, um sich gegen die Vorschriften des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu wehren (Hilbig-Lugani in Staudinger, Komment. zum Bürgerl. Gesetzbuch, Stand 2015, Vorb. zu §§ 1616-1625 BGB Rn. 18) und das Namensänderungsrecht des § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht dazu gedacht, vom Kläger als solche empfundene Defizite oder Mängel des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts auszugleichen oder die Regelung des § 1618 BGB zu korrigieren (BayVGH, B.v. 1.8.2014 – 5 ZB 14.811 – BeckRS 2014, 55303; v. Sachsen Gessaphe in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1618 Rn. 34; BayVGH, B.v. 16.6.2010 – 5 ZB 09.1633 – juris Rn. 4 m.w.N.). Aus diesem Grund kann auch die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht überprüft werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.9.2008 – 1 BvR 1173/08 – juris Rn. 5, 10).

Dem Kläger steht vielmehr der Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß § 50 PStG offen, die von ihm angenommene Unrichtigkeit seines Geburtsnamens in den Personenstandsregistern feststellen zu lassen, falls das klägerische Vorbringen zutreffend sein sollte. Allerdings ist bereits darauf hinzuweisen, dass § 1618 BGB in der Fassung vom 1. Juli 1970 keinen wichtigen Grund oder ein Kindeswohlerfordernis für eine Einbenennung verlangte.

Aus einer fehlenden Anhörung oder fehlenden Ergänzungspflegerbestellung o.ä. im Zusammenhang mit der im Jahre 1975 erfolgten Einbenennung kann der Kläger somit jedenfalls keinen wichtigen Grund i.S.v. § 3 NamÄndG ableiten.

Auch im Übrigen liegt kein wichtiger Grund für die begehrte Namensänderung vor.

Das Gericht hat dabei vorliegend aufgrund der Beweiskraft der personenstandsrechtlichen Beurkundungen gemäß § 54 PStG zugrundezulegen, dass der Kläger derzeit den Geburtsnamen ... führt, dessen Änderung er begehrt.

Aus der im Antrag vom 7. Februar 2017 angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigung und der hierzu vorlegten fachärztlichen Stellungnahme kann der Kläger keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung für sich in Anspruch nehmen. Zwar kann eine seelische Belastung durch einen bestehenden Namen einen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellen, wenn diese Belastung unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Dabei ist eine seelische Belastung nicht nur in den Fällen gegeben, in denen ihr ein Krankheitswert zukommt. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Bereits in seinem Schreiben vom 15. März 2017 hat der Kläger aber klargestellt, dass es ihm nicht um die Frage einer Belastung durch den Namen ... oder um sein Verhältnis zu seinem Stiefvater geht. In der Klageschrift hat er zudem ausdrücklich ausgeführt, er habe nicht darunter gelitten, den Familiennamen ... zu tragen. Die fachärztliche Einschätzung, dass eine Ablehnung der Namensänderung die Entwicklung einer depressiven Störung begünstigen werde, verliert weiterhin dadurch an Aussagekraft, dass der Kläger nach eigener Aussage in der mündlichen Verhandlung insgesamt nur zwei Mal bei der Fachärztin gewesen ist und sich nicht bei ihr in Behandlung befindet. Es ist daher nicht vom Vorliegen einer seelischen Belastung durch den Namen ... auszugehen.

Schließlich ist auch kein anderer wichtiger Grund ersichtlich, der eine Namensänderung nach § 3 NamÄndG rechtfertigen könnte. Keine der in den Nummern 33-50 NamÄndVwV benannten Konstellationen und Gründe, die insofern den Begriff des wichtigen Grundes beispielhaft konkretisieren, ist einschlägig. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Fall der Nr. 41 NamÄndVwV, wonach ein wichtiger Grund vorliegt, wenn ein nichteheliches Kind, das infolge einer Namenserteilung nach § 1618 Abs. 1 BGB den Ehenamen seiner Mutter und seines Stiefvaters führt, nach Eheauflösung zur Förderung des Kindeswohls den neuen Familiennamen der Mutter erhalten soll. Wenn auch im Fall eines minderjährigen Kindes die Namensänderung aus Gründen des Kindeswohls geboten sein mag, so ist deren Situation mit dem Fall des längst volljährigen Klägers nicht ansatzweise vergleichbar (VGH München, B.v. 1.8.2014 – 5 ZB 14.811 – BeckRS 2014, 55303, Rn. 15 m.w.N.). Zudem geht es nicht um die Führung des Familiennamens, sondern des Geburtsnamens.

Die Klage ist daher unbegründet und mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht

Meta

M 30 K 17.1780

19.04.2018

VG München

Urteil

Sachgebiet: K

Zitier­vorschlag: VG München, Urteil vom 19.04.2018, Az. M 30 K 17.1780 (REWIS RS 2018, 10470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10470

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