Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. 5 StR 119/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3241

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 14. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Mai 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] das Urteil des [X.] vom 25. Sep-tember 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im [X.] aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wirdnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird [X.] zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Totschlags zuzehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Den Mitangeklagten [X.]hat es frei-gesprochen. Die Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg. Aus [X.] der Antragsschrift des [X.] ist die Beweisan-tragsrüge unzulässig; die Aufklärungsrüge sowie die Sachrüge, soweit sieden Schuldspruch betrifft, insbesondere die sachlichrechtlichen Einwendun-gen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, sind unbegründet (§ 349Abs. 2 StPO). Hingegen hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher [X.] -1. [X.], der die Strafe dem nach §§ 21,49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommenhat, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Das Schwurgericht hat rsehen, daßnach den von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Vorausset-zungen eines minder schweren Falles des Totschlages gemß der erstenAlternative des § 213 StGB anzunehmen waren.Noch vertretbar hat das Schwurgericht trotz des heftigen Streits zwi-schen dem Angeklagten und dem steren Opfer [X.], dem [X.] seiner verstorbenen Großmutter, keine vom Angeklagten unverschul-dete schwere Beleidigung angenommen, wenngleich [X.]den Streit [X.] nach den Urteilsfeststellungen unberechtigte Weigerung auf Heraus-gabe dem Angeklagten gehörender Gegenstrvorgerufen hatte. [X.] hat es indes unterlassen, [X.] hinaus die folgende weitereBesonderheit des unmittelbaren [X.] zu bercksichtigen: [X.], der im Verlaufe des Streits außer sich geraten war, ergriff [X.] mit [X.], um damit auf den Angeklagten loszuge-hen. Dieser rechtswidrige Angriff [X.] s auf den Angeklagten wurde [X.] durch Nothilfe verhindert, indem er [X.]mit einer Eisen-stange einen Schlag auf den Hinterkopf versetzte, infolgedessen dieser [X.] fallen ließ und zu Boden ging. In dieser Situation entriß der [X.] [X.] die Eisenstange; er erschlug damit das Opfer durch heftige,mit direktem Tötungsvorsatz gefrte [X.] den Kopf und stießschließlich dem Sterbenden ein Messer in die Brust. Der Angeklagte [X.] zuletzt fikreidebleich, zitterte am ganzen Körper und sonderte Spei-chel abfl ([X.] 19).Nach den [X.] im Zu-sammenhang mit der Rechtfertigung der gefrlichen Körperverletzung [X.] war der dem Totschlag vorangegangene rechtswidrige [X.] auf den Angeklagten angesichts der Feststellungen zu den [X.] des [X.] sich geratenen [X.] und zur [X.] jenes [X.]s als Miûhandlung im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB zuwerten. [X.] hat das Schwurgericht, das insoweit keirenErrterungen angestellt hat, nicht bedacht, [X.] es [X.] keines Krperver-letzungserfolges bedarf (BGHR StGB § 213 Alt. 1 Miûhandlung 4 und 5).Aus den festgestellten [X.] ergibt sichohne weiteres, [X.] zugunsten des Angeklagten anzunehmen war, [X.] erdurch diese Miûhandlung als gravierende Steigerung des zuvor verbal ge-frten heftigen Streits, die gleichsam fidas Faû zum Überlaufen brachtefl(vgl. BGHR StGB § 213 Alt. 1 Beleidigung 5), zum Zorn gereizt und auf [X.] zur Tat hingerissen wurde. Angesichts der Rechtswidrigkeit des [X.]s des Opfers auf den Angeklagten war, zumal vor dem Hintergrund derStreitentstehung, eine eigene Schuld des Angeklagten an der Provokationauszuschlieûen.2. [X.] tte bei der Strafzumessung der Strafrahmen aus§ 213 StGB zugrundegelegt werden mssen. Dieser Strafrahmen wre zu-dem angesichts einer dem Angeklagten unbedenklich zugebilligten erhebli-chen Verminderung der [X.] aufgrund krankhafter seelischerStrung [X.] hervorgerufen durch seinen gestrten Hormonhaushalt bei mittel-gradiger Alkoholisierung vor dem Hintergrund starker emotionaler Belastung([X.] 48 f.) [X.] gemû §§ 21, 49 Abs. 1 StGB weiter zu mildern gewesen.Auf die von der Revision vorgebrachten nicht unerheblichen Bedenkengegen die Verneinung einer erheblichen Verminderung der [X.] unter dem Gesichtspunkt des Affekts kommt es bei dieser Sachlageletztlich nicht an. [X.] scheidet, wie die Revision nicht ver-kennt, aus. Ein Affekt liegt bei einem minder schweren Fall des Totschlagsnach der ersten Alternative des § 213 StGB regelmûig vor; er ist daneben,selbst wenn er den Grad einer tiefgreifenden Bewuûtseinsstrung erreichte,kaum weiter besonders strafzumessungsrelevant. So li nur affektbe-- 5 -dingter erheblicher Verminderung der [X.] ± anders als beider hier angenommenen krankhaften seelischen Strung ± sogar einenochmalige Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eher fern(vgl. [X.], 71; BGHR StGB § 213 Alt. 2 Gesamtwrdigung 2).3. Danach errigt sich eine Aufhebung von Feststellungen nach § 353Abs. 2 StPO. Der neue Tatrichter wird allein auf der Grundlage smtlicherbislang rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ± die allenfalls durchweitergehende widerspruchsfreie Feststellungen erzt werrfen ±aus dem gemû § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 213 [X.] neue mildere Strafe zu ver.Diese wird gleichwohl im Blick auf das gravierende Tatbild eher demoberen als dem unteren Bereich dieses Strafrahmens zu entnehmen sein.Allerdings [X.] erneute Anlastung frrer Aussagen [X.] zum Nachteil des rechtskrftig freigesprochenen Mitangeklag-ten angesichts des weiteren [X.] des Angeklagten und dersonstigen den Mitangeklagten betreffenden Sach- und Beweislage durch-greifende Bedenken.[X.] Hr BasdorfBrause Schaal

Meta

5 StR 119/02

14.05.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. 5 StR 119/02 (REWIS RS 2002, 3241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3241

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