Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2004, Az. I ZR 93/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2748

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/98
vom 18. Juni 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juni 2004 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen:

Die Anträge des Beklagten,
die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. aufzuheben, ihm einen anderen Rechtsanwalt beizuordnen, die angezeigte Mitwirkung von Patentanwalt [X.]

beizubehalten und Termin zur mündlichen Verhandlung anzusetzen,
werden abgelehnt.

Gründe:

Das Verfahren ist durch das auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2000 ergangene Urteil vom 23. November 2000 rechtskräftig abgeschlossen. Die Auffassung des Beklagten, es habe bisher keine mündliche Verhandlung zwischen den Parteien stattgefunden, weil die [X.] [X.] sei und ein Parteiwechsel auf die [X.] in der Revisionsinstanz unzuläs-sig sei, ist unrichtig. Der Senat ist in seiner Entscheidung vom 23. November - 3 - 2000 nicht von einem Parteiwechsel auf der Klägerseite ausgegangen. Es ist lediglich aufgrund der Mitteilung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Mai 1999 - der der Beklagte nicht widersprochen hatte -, die Klägerin firmiere nunmehr als "[X.]", diese Bezeichnung der Klägerin in das Sitzungsprotokoll vom 13. Juli 2000 und in das Rubrum des [X.] vom 23. November 2000 aufgenommen worden. Da die Parteibezeichnung der Klägerin nicht offenbar unrichtig ist, scheidet eine Anwendung des § 319 ZPO aus.

[X.] [X.]

[X.]

Meta

I ZR 93/98

18.06.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2004, Az. I ZR 93/98 (REWIS RS 2004, 2748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2748

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

27 W (pat) 41/13

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.