Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2007, Az. 3 StR 170/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2232

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES UR[X.]EIL 3 StR 170/07 vom 30. August 2007 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Bankrotts u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30. August 2007, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.]als Vorsitzender, die [X.] am [X.] Dr. Miebach, von [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwältin als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.]eil des Land-gerichts [X.] vom 11. Dezember 2006 mit den Feststellungen auf-gehoben, soweit das Verfahren eingestellt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten des "vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe in [X.]ateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer Schuss-waffe" schuldig gesprochen, jedoch von Strafe abgesehen (§ 60 StGB). Vom Vorwurf der Untreue hat es den Angeklagten freigesprochen. Soweit dem Angeklagten vor-sätzlicher Bankrott (§ 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB), vorsätzliche Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StGB) oder unrichtige [X.] (§ 331 Nr. 1 und 4 [X.]GB) zur Last lag, hat es das Verfahren eingestellt. Allein gegen die teilweise Verfahrenseinstellung richtet sich die Revision der Staatsanwalt-schaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Dem Angeklagten war in der Anklageschrift - soweit hier von Interesse - zur Last gelegt worden, als Geschäftsführer der [X.] ([X.] ) am 30. Juni 1997 den Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. März 1997 [X.] zu haben, obwohl ihm bewusst war, dass in dieser Bilanz unter der "Rubrik A. Anlagevermögen III. Finanzanlagen" eine stille Beteiligung der [X.] an der i mb[X.] & Co. KG (I ) bzw. der 2 - 4 - i mbh & Co. KG telecommunications ([X.] ) unrichtig mit 99.966.485,49 DM aktiviert worden war und sich die [X.] im Zeitpunkt der [X.] in einer Liquiditätskrise befand, die den baldigen Eintritt ihrer Zahlungsunfä-higkeit erwarten ließ. Die Feststellungen des [X.] im angefochtenen [X.]eil beschränken sich zu diesem [X.] auf die Mitteilung, dass am [X.] 1997 Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens gestellt [X.] war, das Amtsgericht [X.] diesen Antrag mit Beschluss vom 1. März 1998 jedoch ablehnte und gleichzeitig das Anschlusskonkursverfahren wegen Zahlungsunfähig-keit der [X.] eröffnete. Das [X.] ist der Ansicht, eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB scheide jedenfalls deswegen aus, weil es an einem tat-sächlichen Zusammenhang zwischen der dem Angeklagten vorgeworfenen [X.] und der Konkurseröffnung fehle; eine unrichtige Bewertung der stillen Beteiligung in dem Jahresabschluss zum 31. März 1997 möge zwar geeignet gewe-sen sein, die Überschuldung der [X.] zu verschleiern, sie sei jedoch nicht geeignet gewesen, über deren Liquiditätssituation zu täuschen. Da es sich bei der stillen Be-teiligung nicht um liquides Vermögen gehandelt habe, sei durch eine [X.] die Liquidität der [X.] nicht besser dargestellt worden, als sie tatsächlich gewe-sen sei. Die Eröffnung des Konkursverfahrens habe daher nicht ansatzweise mit den Gefahren zu tun, die von der dem Angeklagten vorgeworfenen unrichtigen [X.] ausgegangen seien. Aus demselben Grunde scheide auch eine Strafbarkeit gemäß § 283 b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StGB aus. Einer Verurteilung wegen unrichti-ger Darstellung gemäß § 331 Nr. 1 und 4 [X.]GB stehe der Grundsatz der Spezialität entgegen, weil die [X.] den Angeklagten nicht zur Verfolgung die-ser Straftat ausgeliefert und hierzu auch nicht nachträglich ihre Zustimmung erteilt habe. Es bestehe daher insoweit ein Verfahrenshindernis, das dazu führe, dass das Verfahren zu diesem Anklagepunkt insgesamt einzustellen sei. 3 - 5 - 2. [X.]iergegen wendet sich die Revision mit Recht. Dabei kann dahinstehen, ob einer Verurteilung des Angeklagten nach § 331 Nr. 1 und 4 [X.]GB tatsächlich der Grundsatz der Spezialität entgegenstünde; denn das [X.] hat schon eine mögliche Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB rechtsfehlerhaft verneint. 4 Da das [X.] zur Sache lediglich die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der [X.] und damit den Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB aF feststellt, sich mit den tatbestandlichen Vor-aussetzungen des § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB dagegen nicht befasst, ist für die revisionsrechtliche Prüfung vom [X.] auszugehen, dass die [X.] der stillen Beteiligung der [X.] an der I
bzw. der [X.] im Jahresabschluss per 31. März 1997 mit 99.966.485,49 DM inhaltlich unrichtig und geeignet war, die Übersicht über den Vermögensstand der [X.] zu erschweren, sowie im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bilanz durch den Angeklagten am 30. Juni 1997 die [X.] der [X.] drohte und dem Angeklagten all dies bewusst war. Auf dieser Grundlage ist eine Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Bankrotts ent-gegen der Auffassung des [X.] nicht ausgeschlossen. 5 Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des [X.]s, dass eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB nicht in Betracht kommt, wenn seine Bankrotthandlung in keiner Beziehung zur Eröffnung des [X.] über das Vermögen der [X.] stand (vgl. BG[X.]St 1, 186, 191 - zu § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO aF -; BG[X.] JZ 1979, 75, 76; NJW 2001, 1874, 1876; zu § 283 [X.]: BG[X.]St 28, 231, 233). Jedoch hat das [X.] die Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs rechtsfehlerhaft verneint. Es hat zwar nicht verkannt, dass - wie schon aus § 283 Abs. 2 StGB folgt - eine kausale [X.]erbeiführung des Konkurses durch die Bankrotthandlung nicht erforderlich war (vgl. BG[X.]St 1, 186, 191). Es hat jedoch nicht hinreichend bedacht, dass es sich bei § 283 6 - 6 - Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, das die Gesamtheit der Gläubiger vor einer potentiellen Schmälerung ihrer [X.] schützen soll (BG[X.]St 28, 371, 373; [X.]/Kühl, StGB 26. Aufl. § 283 Rdn. 1; [X.]röndle/[X.], StGB 54. Aufl. vor § 283 Rdn. 3). Es war daher nicht not-wendig, dass die [X.] auch nur eines Gläubigers durch die [X.] einer konkreten Gefahr ausgesetzt wurden. Vielmehr genügte ein rein äußerlicher Zusammenhang zwischen der Falschbilanzierung und der Konkurseröff-nung. [X.]ierfür kann dahinstehen, ob ein solcher immer schon dann besteht, wenn - wie hier - die Krise, in der die Bankrotthandlung vorgenommen wurde, vor dem [X.] der objektiven Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB nicht mehr überwunden wird; hierfür könnte § 283 b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] sprechen ([X.], [X.] § 13 Rdn. 7), auch für den Anwendungsbereich des § 283 StGB. Denn jedenfalls reichte es aus, wenn zumindest ein [X.]eil der Gläubiger sowohl von der Bankrotthandlung als auch von der Konkurseröffnung betroffen [X.] (BG[X.]St 1, 186, 191). Dies wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn [X.], die schon zur [X.] bestanden, bei Konkurseröff-nung noch nicht getilgt gewesen sein sollten (BG[X.]St 1, 186, 191; BG[X.] bei [X.]erlan GA 1953, 73; 1971, 38; BG[X.] NJW 2001, 1874, 1876) oder Mängel der Buchführung bis zur Konkurseröffnung noch [X.] hätten (BG[X.], [X.]. vom 5. Juli 1955 - 5 [X.]; [X.]. vom 4. April 1979 - 3 [X.], insoweit in BG[X.]St 28, 371 nicht abge-druckt; s. auch [X.], 165, 167 m. w. N.); denn die durch die Bankrotthandlung begründete abstrakte Gefahr hätte dann bis zum Eintritt der objektiven Strafbarkeits-bedingung fortbestanden, wäre durch diese verstärkt und einem Übergang in eine - 7 - konkrete Gefährdung oder gar in einen Schaden näher gebracht worden. Dies war nach dem nicht aufgeklärten [X.]atvorwurf naheliegend der Fall. Die Sache bedarf [X.] neuer Verhandlung. [X.] Miebach von [X.]

[X.] [X.]

Meta

3 StR 170/07

30.08.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2007, Az. 3 StR 170/07 (REWIS RS 2007, 2232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2232

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