Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.05.2014, Az. 8 B 61/13

8. Senat | REWIS RS 2014, 5202

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Gegenstand

Nachweis besonderer Sachkunde gemäß § 36 GewO


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. Mai 2013 ergangenen Urteil des [X.] wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt von der [X.], ihn gemäß § 36 Abs. 1 [X.] öffentlich zum Sachverständigen des [X.]auwesens für die [X.]ewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken zu bestellen und zu vereidigen. Seinen Antrag lehnte die [X.]eklagte mit [X.]escheid vom 11. Januar 2007 ab, weil der Nachweis besonderer Sachkunde nicht erbracht sei. Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2

Die dagegen eingelegte [X.]eschwerde des [X.], die sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche [X.]edeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Divergenz ist nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das [X.]erufungsurteil leidet auch nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

1. Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bestimmte abstrakte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung zukommt ([X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 -[X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. September 2013 - [X.]VerwG 1 [X.] 8.13 - juris Rn. 20). Rechtsfragen der Anwendung irrevisiblen Landesrechts wie der Sachverständigenordnung der [X.] ([X.]) werden nicht dadurch zu einer Grundsatzfrage des revisiblen Rechts, dass die bundesrechtswidrige, insbesondere verfassungswidrige Anwendung des Landesrechts im Einzelfall geltend gemacht wird. Vielmehr muss dargelegt werden, dass der bundesrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. [X.]eschlüsse vom 9. März 1984 - [X.]VerwG 7 [X.] 238.81 - [X.]uchholz 401.84 [X.]enutzungsgebühren Nr. 49, vom 27. April 1990 - [X.]VerwG 1 [X.] 180.89 - [X.]uchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 21; [X.]/[X.]uchheister, in: [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, Stand: April 2013, § 132 Rn. 43 m. [X.]. 145). Dazu sind die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung im anhängigen Verfahren darzutun ([X.]eschluss vom 19. Juli 1995 - [X.]VerwG 6 N[X.] 1.95 - [X.]uchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 ). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage sich anhand der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Liegt bereits einschlägige Rechtsprechung vor, muss der [X.]eschwerdeführer sich zur Darlegung neuen oder weiteren Klärungsbedarfs vertieft mit deren Gründen auseinandersetzen und Gesichtspunkte aufzeigen, die geeignet sein könnten, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen (vgl. [X.]eschlüsse vom 25. November 1992 - [X.]VerwG 6 [X.] 27.92 - [X.]uchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306, vom 21. Dezember 1994 - [X.]VerwG 4 [X.] 266.94 - [X.]uchholz 406.401 § 8a [X.]NatSchG Nr. 2 und vom 27. August 1997 - [X.]VerwG 1 [X.] 145.97 -[X.]uchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67). Daran fehlt es hier.

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a) Soweit die [X.]eschwerdebegründung (in Rn. 15 f.) allgemein nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Überprüfung der besonderen Sachkunde gemäß § 36 [X.] fragt und geklärt wissen will, ob und inwieweit die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Prüfungsrecht auf diese Überprüfungen zu übertragen ist, formuliert sie keine bestimmte Rechtsfrage, sondern umschreibt ein [X.]ündel nicht näher konkretisierter Rechtsprobleme. Das gilt auch für die allgemein gehaltene Frage, welche Anforderungen sich aus den Grundrechten, insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 [X.], an die Durchführung einer Gutachtenüberprüfung und der Verwendung ihrer Ergebnisse bei der Entscheidung über den [X.]estellungsantrag ergeben (a.a.[X.] Rn. 29 f., 89).

5

b) Die Fragen nach der Rechtsnatur der von den [X.]estellungsbehörden hinzuzuziehenden Gremien und nach der [X.]indungswirkung ihrer Stellungnahmen (a.a.[X.] Rn. 33) wären im angestrebten Revisionsverfahren nur erheblich, soweit sie sich auf den von der [X.] eingeschalteten [X.] und das von ihr hinzugezogene Fachgremium beziehen. Insoweit betreffen sie die Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 Sachverständigenverordnung ([X.]) und damit irrevisibles Satzungsrecht, an dessen berufungsgerichtliche Auslegung der Senat im angestrebten Revisionsverfahren gebunden wäre. Er hätte lediglich zu prüfen, ob diese Auslegung revisibles Recht verletzt. Dazu formuliert die [X.]eschwerdebegründung jedoch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage.

6

Soweit der Kläger in Zweifel zieht, ob die Annahme einer bloßen [X.]eratungsfunktion dieser Gremien ohne eine [X.]indungswirkung ihrer Stellungnahmen für die [X.]eklagte gesetzes- und verfassungskonform ist, wendet er sich gegen die berufungsgerichtliche Anwendung des revisiblen Rechts, ohne darzulegen, dass dieser Maßstab selbst rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf aufweist. Sein Vortrag, § 36 [X.] sei als subjektive [X.]erufswahlbeschränkung und nicht als [X.]erufsausübungsregelung einzuordnen (Rn. 38, vgl. Rn. 48 der [X.]eschwerdebegründung), beanstandet lediglich eine - angeblich - unzutreffende Anwendung der bereits zu Art. 12 Abs. 1 [X.] entwickelten Rechtssätze (vgl. zu diesen [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 25. März 1992 - 1 [X.]vR 298/86 - [X.]VerfGE 86, 28 <38 f.>). Das Vorbringen, § 404 Abs. 2 ZPO begründe einen "faktischen Vorrang" der [X.]eauftragung öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, und der Hinweis auf die Möglichkeit, Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.]G[X.] - alternativ - durch [X.]ezugnahme auf das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu begründen, beanstanden ebenfalls nur die - angeblich - fehlerhafte Anwendung der Schrankensystematik. Der Kläger legt jedoch nicht dar, dass die verfassungsrechtliche Differenzierung der Schranken selbst unklar oder korrekturbedürftig wäre. Unabhängig davon hat das [X.]undesverfassungsgericht bereits geklärt, dass § 36 [X.] eine [X.]erufsausübungsregelung darstellt, weil der Zugang zum Sachverständigenberuf nicht von der öffentlichen [X.]estellung und Vereidigung abhängt und diese auch kein besonderes, vom Sachverständigenberuf zu unterscheidendes [X.]erufsbild konstituiert. Sie stellt nur eine besondere Qualifikation und Eignung derjenigen Sachverständigen fest, die den gesetzlich dafür vorgesehenen Nachweis erbracht haben ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 25. März 1992 a.a.[X.]). Im Revisionsverfahren käme es überdies nicht auf diese Einordnung an, da die Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung wegen der hohen Eingriffsintensität der [X.]erufsausübungsregelung nicht geringer sind als die Anforderungen, die an eine subjektive [X.]erufswahlbeschränkung zu stellen wären.

7

c) Die vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,

ob es sich bei der Überprüfung der besonderen Sachkunde durch die [X.]estellungsbehörden um eine Prüfung im Rechtssinne (a.a.[X.] Rn. 20) oder eine berufsbezogene Prüfung im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung handelt (Rn. 29, 44 der [X.]eschwerdebegründung),

ob bei der [X.]eurteilung der besonderen Sachkunde ein der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogener [X.]eurteilungsspielraum der [X.]estellungsbehörde besteht, sowie gegebenenfalls, welchen verfassungsrechtlichen Grenzen dieser unterliegt und welchen Ausgleich es dafür für den Prüfling gibt (a.a.[X.] Rn. 28), und

ob es sich bei der Tätigkeit der hinzugezogenen [X.] der [X.]estellungsbehörden um [X.] im Wortsinne oder aber "nur" um "[X.]erater" handelt, und ob den Ergebnissen der Tätigkeit dieser Gremien eine prinzipielle inhaltliche [X.]indungswirkung für die Entscheidung der [X.]ehörde zukommt (a.a.[X.] Rn. 33),

sind mit den üblichen Methoden sachgerechter Normauslegung auf der Grundlage der einschlägigen bundesverfassungs- und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres - verneinend - zu beantworten. [X.]ei der Überprüfung der besonderen Sachkunde eines Antragstellers gemäß § 36 [X.] handelt es sich nicht um eine Prüfung im Rechtssinne oder um eine berufsbezogene Prüfung in dem vom Kläger angesprochenen Sinn. Der für die öffentliche [X.]estellung und Vereidigung nach § 36 [X.] erforderliche Nachweis besonderer Sachkunde setzt nicht das [X.]estehen eines Examens voraus, sondern kann vom Antragsteller auf jede geeignete Weise erbracht werden. Reichen von ihm vorgelegte sonstige Sachkundenachweise dazu nicht aus, darf die Kammer ihn auf ein prüfungsähnliches Verfahren vor dem Fachgremium verweisen. Dessen [X.]eurteilung kann sie als gutachtliche Stellungnahme verwerten, ohne jedoch daran gebunden zu sein. Vielmehr hat sie den unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Sachkunde, der in § 4 Abs. 2 [X.] satzungsrechtlich konkretisiert wird, selbst auszulegen, die daraus abzuleitenden allgemeinen und fachspezifischen Anforderungen gesetzes- und verfassungskonform zu präzisieren und zu entscheiden, ob der Antragsteller nachgewiesen hat, diese Anforderungen zu erfüllen. Dabei muss die Kammer in eigener Verantwortung beurteilen, welcher Aussagewert der Stellungnahme des [X.] zukommt (Urteil vom 26. Juni 1990 - [X.]VerwG 1 [X.] 10.88 - [X.]uchholz 451.20 § 36 [X.] Nr. 9 S. 4 f.; vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 25. März 1992 a.a.[X.] S. 40). Ein wesentlicher Unterschied zu einer Prüfung im Rechtssinne liegt also darin, dass das Fachgremium weder die Anforderungen an den Sachkundenachweis verbindlich konkretisiert noch die Erfüllung dieser Anforderungen verbindlich feststellt. Seine Rolle beschränkt sich auf die eines sachverständigen [X.]eraters, dessen Einschätzung die Kammer bei ihrer Entscheidung über den [X.]estellungsantrag eigenverantwortlich zu würdigen hat und berücksichtigen darf. Dabei steht ihr kein [X.]eurteilungsspielraum zu. Die Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs besonderer Sachkunde sind gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.[X.] S. 5 f.).

8

d) Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch die - bejahende - Antwort auf die weiter gestellten Fragen,

ob es zulässig ist, dass das Gericht eigene [X.]ewertungskriterien und -maßstäbe aufstellt und danach urteilt, statt die von den [X.]estellungsbehörden regelmäßig angewandten Regeln in Erfahrung zu bringen und anzuwenden (Rn. 89 der [X.]eschwerdebegründung), und

ob das Gericht überhaupt als "Prüfer" oder "[X.]ewerter" fungieren kann, wenn es doch weder die erforderlichen Kenntnisse auf dem Fachgebiet hat noch über Erfahrungen in der [X.]ewertung von Gutachten von Kandidaten zur öffentlichen [X.]estellung verfügt (a.a.[X.] Rn. 89).

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Da das Gericht die Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs uneingeschränkt zu überprüfen hat, ist es befugt und verpflichtet, die gesetzlichen Anforderungen an den Nachweis besonderer Sachkunde zu definieren und die satzungsrechtliche Konkretisierung sowie die behördliche Rechtsanwendung in vollem Umfang zu kontrollieren. Eine [X.]indung an die von den [X.]estellungsbehörden regelmäßig angewendeten [X.]ewertungsmaßstäbe und -regeln wäre damit nicht zu vereinbaren. Sie würde jede gerichtliche Kontrolle der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs ausschließen und der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 [X.]) widersprechen.

Die Pflicht des Gerichts zur umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle relativiert sich auch nicht, wenn dem Gericht selbst die dazu nötige Sachkunde einschließlich etwa erforderlicher praktischer Erfahrung fehlt. Vielmehr ist es in diesem Fall verpflichtet, zur Sachaufklärung seinerseits Sachverständige hinzuzuziehen (§ 86 Abs. 1, § 98 VwGO i.V.m. §§ 402 ff. ZPO).

e) Die auf einen Rechtssatzvorbehalt zielenden Fragen,

ob und ggf. in welchem Umfang ein Prüfungsverfahren zur Feststellung der besonderen Sachkunde i.S.v. § 36 [X.] im Rahmen der Entscheidung über die öffentliche [X.]estellung und Vereidigung von Sachverständigen (wie das durch die IHK [X.]hemnitz im Falle des [X.]eschwerdeführers durchgeführte Verfahren) aufgrund staatlicher Rechtsvorschriften oder durch Festlegungen des autonomen [X.] geregelt werden muss (Rn. 59 f., vgl. Rn. 52 ff. der [X.]eschwerdebegründung), und

ob schon für die Überprüfung der Sachkunde im Allgemeinen und für die Überprüfung der Gutachten im [X.]esonderen durch die [X.]estellungsbehörde aus Gründen der Gleichbehandlung (im Sinne der übertragbaren Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts in 1 [X.]vR 2124/95) normative [X.]ewertungskriterien und -maßstäbe erforderlich sind (a.a.[X.] Rn. 90),

wären im angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, soweit sie sich auf den Vorbehalt des formellen Gesetzes beziehen. Ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigung könnte die [X.]eklagte nicht zu der vom Kläger begehrten öffentlichen [X.]estellung und Vereidigung verpflichtet werden. Soweit die Fragen die untergesetzliche Konkretisierung der [X.]estellungsvoraussetzungen durch Verordnung oder Satzung zum Gegenstand haben, sind sie in der bisherigen Rechtsprechung dahin geklärt, dass eine den §§ 2, 4 Abs. 2 [X.] entsprechende satzungsrechtliche Konkretisierung den Anforderungen des revisiblen Rechts einschließlich der verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte genügt ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 25. März 1992 a.a.[X.] S. 40, 42).

f) Die Fragen,

ob und in welcher Art und Weise andere vom [X.]ewerber vorgelegte Nachweise, dabei insbesondere eine bestehende Zertifizierung bzw. die zu deren Erlangung absolvierte Prüfung, bei der die Gleichwertigkeit mit der von den [X.]estellungsbehörden eigenverantwortlich durchgeführten Examen feststeht, mit [X.]lick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gleichbehandlungsgebot in die Entscheidung über die öffentliche [X.]estellung und Vereidigung von Sachverständigen einzubeziehen sind, sowie

ob, und wenn ja, in welchem Umfang die [X.]ehörde unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit überhaupt noch Überprüfungsmaßnahmen anordnen bzw. durchführen kann, wenn bereits die dadurch zu prüfenden Leistungen in gleichartiger Weise nachgewiesen wurden (Rn. 76 f. der [X.]eschwerdebegründung),

würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der Nachweis besonderer Sachkunde im Sinne des § 36 [X.] bereits durch die Zertifizierung oder die im Zertifizierungsverfahren vorgelegten Gutachten geführt wurde, sondern hat die gegenteilige Einschätzung der [X.] bestätigt. Dabei hat es nicht in Abrede gestellt, dass etwa erlangte Zertifizierungen und die in Zertifizierungsverfahren eingereichten Unterlagen zur Nachweisführung gemäß § 36 [X.] geeignet sein können und deshalb bei der Entscheidung über den [X.]estellungsantrag zu berücksichtigen sind. Allerdings folgt aus einer Zertifizierung noch kein [X.]estellungsanspruch und auch kein Anspruch auf ein [X.]ejahen besonderer Sachkunde im Sinne des § 36 [X.]. Das ergibt sich aus dessen systematischem Verhältnis zu § 36a [X.], der die Anerkennung von Nachweisen und Ausübungsbefugnissen aus anderen EU-/EWR-Staaten regelt. [X.] Fragen zur Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelung mit Verfassungs- oder Unionsrecht wirft die [X.]eschwerdebegründung nicht auf. In der bisherigen Rechtsprechung ist schließlich geklärt, dass weitere Überprüfungsmaßnahmen nur veranlasst werden dürfen, wenn ausreichende sonstige Sachkundenachweise fehlen (Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.[X.] S. 4). Die Annahme des [X.], das sei hier der Fall, kann nicht mit der Grundsatzrüge angegriffen werden.

g) Neue Gesichtspunkte, die aus bundesrechtlicher Sicht Anlass geben könnten, die bisherige Rechtsprechung in Zweifel zu ziehen, sind der [X.]eschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Der Hinweis auf eine Literaturmeinung, die einen Einschätzungsspielraum bejaht und von einer Prüfung ausgeht, genügt dazu nicht. Neue Argumente, die für sie sprechen oder die bisherige Rechtsprechung sonst in Frage stellen könnten, führt der Kläger nicht an. Soweit er sich auf neuere bundesverfassungsgerichtliche Entscheidungen zur [X.] im Prüfungsrecht beruft (dazu sogleich unter 2.), vernachlässigt er die oben (Rn. 7) dargelegten wesentlichen Unterschiede zwischen Prüfungs- und prüfungsähnlichen Verfahren. [X.]ei Prüfungsverfahren, die durch [X.]eurteilungsspielräume eines verbindlich entscheidenden Prüfungsorgans gekennzeichnet sind (Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.[X.] S. 6), ist eine detaillierte rechts-satzförmige Regelung erforderlich, um die verfassungskonforme Ausfüllung des [X.]eurteilungsspielraums zu sichern und [X.]hancengleichheit zu gewährleisten. Im prüfungsähnlichen Verfahren gemäß § 36 [X.], das dem Fachgremium nur beratende Funktion zuweist und keinen [X.]eurteilungsspielraum eröffnet, wird der Grundrechtsschutz bezüglich der [X.]eurteilung der besonderen Sachkunde durch die umfassende gerichtliche Kontrolle der Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs am Maßstab der Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 [X.] gewährleistet.

2. Die geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des [X.]undesverfassungs- und des [X.]undesverwaltungsgerichts ist nicht prozessordnungsgemäß dargetan (§ 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dazu hätte der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen müssen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts oder der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die angebliche Divergenzentscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte (vgl. [X.]eschluss vom 21. Juni 1995 - [X.]VerwG 8 [X.] 61.95 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18). Das ist nicht geschehen.

Der als angebliche Divergenzentscheidung angeführte [X.]eschluss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (1 [X.]vR 1529/84 und 138/87 -[X.]VerfGE 84, 59) und dessen Kammerbeschlüsse vom 12. Februar 1998 (1 [X.]vR 2124/95 - [X.] 1998, 499) und vom 3. Mai 1999 (1 [X.]vR 1315/97 -NVwZ 1999, 1102) hatten jeweils nicht die Anwendung des § 36 [X.] zum Gegenstand, sondern die Ärztliche Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 ([X.]G[X.]l I S. 1458), das Prüfungsverfahren nach § 10 des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung (RAFach[X.]ezG) vom 27. Februar 1992 ([X.]G[X.]l I S. 369) und das Examen, das zur Eignungsfeststellung nach § 2 Abs. 2 des [X.] über die öffentliche [X.]estellung und allgemeine Vereidigung von Dolmetschern und Übersetzern ([X.]) vom 23. September 1986 (HambGV[X.]l [X.]) abgelegt werden muss. Eine Divergenz zu diesen Entscheidungen ist auch nicht in [X.]ezug auf deren Erwägungen zu Art. 12 Abs. 1 [X.] dargetan. Die [X.]eschwerdebegründung arbeitet insoweit keinen Widerspruch abstrakter, entscheidungstragender Rechtssätze heraus, sondern meint lediglich, das [X.]erufungsgericht habe die Übertragbarkeit der Rechtsprechung zum Prüfungsrecht auf das Verfahren nach § 36 [X.] verkannt, also die Rechtssätze des [X.]undesverfassungsgerichts im konkreten Fall unrichtig angewendet.

Eine Divergenz zur Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ist ebenfalls nicht dargetan. Das Urteil vom 16. März 1994 ([X.]VerwG 6 [X.] 1.93 - [X.]VerwGE 95, 237 = [X.]uchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 140) betrifft nicht § 36 [X.], sondern die Leistungsbewertung im Rahmen eines hochschulrechtlichen Habilitationsverfahrens. Das Urteil vom 6. Dezember 1978 ([X.]VerwG 6 P 2.78 - [X.]VerwGE 57, 151 = [X.]uchholz 238.3A § 75 [X.]PersVG Nr. 6) und der [X.]eschluss vom 25. März 2009 ([X.]VerwG 6 P 8.08 - [X.]VerwGE 133, 289 = [X.]uchholz 250 § 80 [X.]PersVG Nr. 3) beschäftigen sich mit dem Prüfungsbegriff des § 80 [X.]undespersonalvertretungsgesetz ([X.]PersVG). Der Vorwurf, das [X.]erufungsgericht habe den Prüfungscharakter der Sachkundebeurteilung geleugnet, zeigt keinen Rechtssatzwiderspruch auf. Eine Divergenz zum Urteil vom 26. Juni 1990 (a.a.[X.]) ist ebenfalls nicht dargetan. Der Kläger behauptet eine "offenkundige Erweiterung" der darin aufgestellten Rechtssätze im [X.]erufungsurteil, ohne die Erweiterung und deren Unvereinbarkeit mit der angeblichen Divergenzentscheidung aus den Entscheidungsgründen zu belegen. Sein Vortrag, dem Oberverwaltungsgericht zufolge müssten Zertifizierungen oder andere im Wesentlichen gleichwertige Qualifizierungen nicht berücksichtigt werden, trifft nicht zu. Das [X.]erufungsurteil hält die Zertifizierungen und die sonst eingereichten Unterlagen für relevant und würdigt sie, vermag ihnen aber keinen Nachweis besonderer Sachkunde gemäß § 36 [X.] zu entnehmen.

3. Verfahrensmängel, auf denen das angegriffene Urteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), sind teils schon nicht substantiiert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geltend gemacht und liegen im Übrigen nicht vor.

Entgegen dem [X.]eschwerdevorbringen hat das Oberverwaltungsgericht die [X.]egründungsanforderungen gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 VwGO auch erfüllt, soweit es das Vorliegen einer Prüfung verneint hat. Es hat seine materiell-rechtliche Auffassung zu den Merkmalen einer Prüfung in Randnummer 42 des angegriffenen Urteils erläutert und sich in Randnummer 45 der bisherigen Rechtsprechung zum prüfungsähnlichen Verfahren nach § 36 [X.] angeschlossen.

Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) sind nicht prozessordnungsgemäß dargelegt. Der Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe seine eigene [X.]erufungszulassungsfrage ohne ausreichende Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung verneint sowie überzogene Anforderungen an den Sachkundenachweis und an die Nachvollziehbarkeit der vorgelegten Gutachten gestellt, kritisiert die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Vorinstanz, die nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden kann. Der Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe aufgrund der schriftlichen Expertise des von der [X.] hinzugezogenen Sachverständigen [X.] entschieden, trifft nicht zu. Das [X.]erufungsgericht hat die Anforderungen an den Sachkundenachweis in Randnummer 56 ff., 63 ff. des angegriffenen Urteils in Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung und Literatur entwickelt. Seiner Würdigung der vom Kläger vorgelegten, von der [X.] geprüften Gutachten liegt die ausführliche Erörterung möglicher Einwände in der [X.]erufungsverhandlung zugrunde. Dabei setzt das Urteil sich auch mit den Äußerungen des Sachverständigen [X.] kritisch auseinander (vgl. z.[X.]. Rn. 69 f. zur Frage, ob der Verlauf einer Elektrizitätsleitung ausreichend dokumentiert wurde). Für das geltend gemachte Verbot, Stellungnahmen dieses Sachverständigen zu verwerten, nennt der Kläger keine prozessrechtliche Grundlage. Er legt auch nicht näher dar, inwiefern das von ihm pauschal angesprochene Urheber- und Datenschutzrecht die [X.]eklagte hindern könnten, zur [X.]egutachtung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] einen Sachverständigen hinzuzuziehen, ohne dass in [X.]ezug auf ihn Ausschluss- oder Ablehnungsgründe gemäß §§ 20 f. VwVfG i.V.m. § 1 [X.] substantiiert dargetan wären.

Die [X.]erufungsentscheidung verletzt nicht die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 [X.]. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei einem derartigen Verstoß um einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO handeln würde. Selbst wenn der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend angehört worden wäre, wäre dieser Mangel nach § 45 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 [X.] im gerichtlichen Verfahren geheilt worden und stünde der klageabweisenden Sachentscheidung nicht entgegen.

Das Oberverwaltungsgericht hat auch das Recht des [X.] auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 [X.], § 108 Abs. 2 VwGO nicht verletzt. Dass die Vorinstanz aus ihrer materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen des [X.] übergangen hätte, ist nicht dargetan. Das [X.]erufungsurteil stellt auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Eine etwaige Pflicht, auf die Teilnahme des Sachverständigen [X.] an der [X.]erufungsverhandlung hinzuweisen, hat das Oberverwaltungsgericht rechtzeitig erfüllt. Als der [X.]erichterstatter am 26. April 2013 erfuhr, dass der Sachverständige als [X.]eistand der [X.] erscheinen werde, informierte er ausweislich seines Aktenvermerks umgehend telefonisch den Prozessbevollmächtigten des [X.] und wies darauf hin, auch dieser könne zum Termin am 2. Mai 2013 einen Sachverständigen als [X.]eistand mitbringen. Weiterer Hinweise bedurfte es nicht. Die möglicherweise erheblichen tatsächlichen Umstände waren für den Kläger erkennbar. Er kannte sowohl die von ihm als Sachkundenachweise eingereichten Gutachten als auch die dagegen von Seiten der [X.] nach [X.]eteiligung des [X.]es und des [X.] erhobenen Einwände (vgl. z.[X.]. die in Rn. 108 der [X.]eschwerdebegründung zitierte Erwiderung des [X.] vom 28. September 2009 auf den Schriftsatz der [X.] vom 31. August 2009). Auf die eigene materiell-rechtliche Rechtsauffassung musste das Oberverwaltungsgericht nicht vor der Entscheidung hinweisen. Ein solcher Hinweis wäre nur erforderlich gewesen, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht damit rechnen musste, dass ein bestimmter rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 29. Mai 1991 - 1 [X.]vR 1383/90 - [X.]VerfGE 84, 188 <190>; Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 [X.]vR 1934/93 - [X.]VerfGE 96, 189 <204> und Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 P[X.]vU 1/02 - [X.]VerfGE 107, 395 <409>). Das war hier nicht der Fall. Da öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige als kompetente Gutachter für Verwal-tungs- und Gerichtsverfahren zur Verfügung stehen sollen, musste der Kläger in [X.]etracht ziehen, dass grundlegenden methodischen Anforderungen wie der vollständigen Angabe von [X.]efundtatsachen, der ausreichenden Dokumentation wertrelevanter Eigenschaften, der Widerspruchsfreiheit und der Nachvollziehbarkeit von Gutachten besondere [X.]edeutung zugemessen würde. Wegen des gesetzlichen Erfordernisses besonderer - und nicht nur ausreichender oder üblicher - Sachkunde lag es auch nicht fern, den Nachweis erheblich über dem Durchschnitt liegender Fertigkeiten zu verlangen. Wie aus der umfangreichen Sitzungsniederschrift hervorgeht, wurden die entsprechenden Anforderungen und die Frage, inwieweit die vorgelegten Gutachten deren Erfüllung belegten, mit dem Kläger im Detail erörtert. Dabei hatte er ausreichend Gelegenheit, Einwände gegen den angelegten Maßstab vorzutragen und Kritik der [X.] zu entkräften. Mit beidem setzt das angegriffene Urteil sich im Detail auseinander.

Neues Vorbringen in den Schriftsätzen des [X.] vom 4. Dezember 2013 sowie vom 17. Januar und 10. April 2014 kann nicht berücksichtigt werden, weil die [X.]eschwerdebegründungsfrist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO bereits am 24. September 2013 abgelaufen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

8 B 61/13

28.05.2014

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 7. Mai 2013, Az: 3 A 834/11, Urteil

§ 36 GewO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.05.2014, Az. 8 B 61/13 (REWIS RS 2014, 5202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5202

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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