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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:121219BIIIZA24.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 24/19
vom
12. Dezember 2019
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
12. Dezember 2019 durch [X.]
[X.], [X.] Remmert und [X.], die Richterin [X.] sowie den Richter Dr.
Kessen
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskosten-hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
1. Zivilsenat -
vom 12. November
2019
-
1 W 1338/19
-
wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Gründe:
Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 20. November 2019 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine -
hier als [X.] allein in Betracht kommende -
Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die be-absichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das [X.] ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs.
1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Ge-1
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richt hätte die Rechtsbeschwerde
zulassen müssen (s. etwa [X.], Beschluss vom 8.
November 2004 -
II
ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294
f).
[X.]
Kessen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.08.2019 -
15 O 10498/19 -
OLG [X.], Entscheidung vom 12.11.2019 -
1 W 1338/19 -
Meta
12.12.2019
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2019, Az. III ZA 24/19 (REWIS RS 2019, 418)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 418
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