Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2019, Az. III ZA 24/19

III. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 418

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2019:121219BIIIZA24.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 24/19
vom

12. Dezember 2019

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
12. Dezember 2019 durch [X.]
[X.], [X.] Remmert und [X.], die Richterin [X.] sowie den Richter Dr.
Kessen

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskosten-hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
1. Zivilsenat -
vom 12. November
2019
-
1 W 1338/19
-
wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe:

Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 20. November 2019 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine -
hier als [X.] allein in Betracht kommende -
Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die be-absichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das [X.] ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs.
1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Ge-1
2
-

3

-

richt hätte die Rechtsbeschwerde
zulassen müssen (s. etwa [X.], Beschluss vom 8.
November 2004 -
II
ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294
f).

[X.]
Kessen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.08.2019 -
15 O 10498/19 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.11.2019 -
1 W 1338/19 -

Meta

III ZA 24/19

12.12.2019

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2019, Az. III ZA 24/19 (REWIS RS 2019, 418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 418

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.