Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.06.2015, Az. 24 W (pat) 572/14

24. Senat | REWIS RS 2015, 10192

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "MOTORWORLD" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 061 872.6

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] und [X.] und Schmid

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 3. Dezember 2013 als Wortmarke für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das vom [X.] ([X.]) geführte Markenregister angemeldet worden:

4

[X.]asse 9:

5

Helme; [X.] für den persönlichen Gebrauch, insbesondere Verstärkungen zum Schutz der Schultern und Ellenbogen, der Knie und anderer Körperteile;

6

[X.]asse 18:

7

Leder; Häute; Felle; Waren aus Leder, soweit sie nicht in anderen [X.]assen enthalten sind; Rucksäcke; Säcke; Taschen;

8

[X.]asse 25:

9

Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Handschuhe; Kopfbedeckungen für sportliche Zwecke;

[X.]asse 28:

Spiele; Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen [X.]assen enthalten sind; schützende Verstärkungen für [X.], insbesondere zum Schutz der Schultern und Ellenbogen, der Knie und anderer Körperteile;

[X.]asse 35:

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht [Facility-Management]; Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten sowie Werbung und Marketing für Immobilien [Facility-Management]; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; [X.] [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; betriebswirtschaftliche Beratung für Franchise-Konzepte; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Werbeflächen; Marketingdienstleistungen für Immobilien;

[X.]asse 36:

[X.]; Finanzwesen; Vermietung von Immobilien; Verpachtung von Immobilien; Gebäudeverwaltung; Grundstücksverwaltung; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers;

[X.]asse 41:

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten;

[X.]asse 45:

Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; von [X.] erbrachte persönliche und [X.] Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse, nämlich [X.] unter Liebhabern historischer Automobile, auch über [X.] Netzwerke; von [X.] erbrachte persönliche und [X.] Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse, nämlich Verleih von Bekleidungsstücken; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten.

Die Markenstelle für [X.]asse 28 des [X.] hat die unter der Nummer 30 2013 061 872.6 geführte Anmeldung durch Beschluss vom 8. August 2014 zurückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung erschöpfe sich in einer produktbeschreibenden Angabe und entbehre jeglicher Unterscheidungskraft. Das Wort „[X.]“ sei im [X.] wie im [X.] eine [X.]e Begriffsbildung in der Bedeutung von „[X.]“, „Welt des [X.]“ und weise damit auf ein breit angelegtes Waren- und Dienstleistungsangebot im Bereich motorisierter Fahrzeuge hin. Ein derartiges Angebot könne nach dem Verkehrsverständnis neben Ausstattung für Motorradfahrer auch die Waren „Spiele“ und „Spielzeug“ der [X.]asse 28 sowie die beanspruchten Dienstleistungen, insbesondere die Finanzierung von Fahrzeugen oder unter dem Gesichtspunkt „[X.]“ die Bereitstellung von Garagen umfassen.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Der angemeldeten Bezeichnung könne nicht jede so geringe Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Sie sei nicht geeignet, die Beschaffenheit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen anzugeben oder einen eng beschreibenden Bezug zu diesen herzustellen. Die Bedeutung des Wortes „[X.]“ bleibe unscharf und vage. Ein sachbezogener Bedeutungsgehalt der Bezeichnung ergebe sich allenfalls auf der Grundlage einer analysierenden Betrachtungsweise, von der das Publikum in diesem Zusammenhang regelmäßig absehe. Die beanspruchten Waren seien auch nicht auf Ausstattung für Auto- oder Motorradfahrer beschränkt, sondern umfassten Waren für andere Zwecke, auf die sich das Sortiment des [X.] regelmäßig nicht erstrecke, wie z. B. die in der beanspruchte [X.] „Helme“ enthaltenen „Bau- oder [X.]etterhelme“.

Der Anmelder beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für [X.]asse 28 des [X.] vom 8. August 2014 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze des Anmelders und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „[X.] “ als Marke steht hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. [X.], [X.], 428 Rn. 30, 31 – [X.]; [X.], [X.], 850 Rn. 17 – [X.]). Das Schutzhindernis beruht auf dem Allgemeininteresse an der Freihaltung von Zeichen, die keine Herkunftsfunktion erfüllen (vgl. [X.], [X.], 608 Rn. 59 - [X.]; [X.], [X.], 565 Rn. 17 – smartbook). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.], [X.], 411, 412 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], [X.], 935 Rn. 8 – Die Vision).

Hiervon ausgehend besitzen Marken keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.], [X.], 674 Rn. 86 – Postkantoor; [X.], [X.], 850 Rn. 19 – [X.]). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. [X.], a. a. O. – [X.]; [X.], 1100 Rn. 23 – TOOOR!).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung „[X.]“ jegliche Unterscheidungskraft, weil sie jedenfalls einen eng beschreibenden [X.] zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen herstellt und deshalb von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Unterscheidungsmittel für die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird.

Die angemeldete Bezeichnung, welche sich aus den Wortbestandteilen „Motor“ und „World“ zusammensetzt, wird von den maßgeblichen inländischen Verkehrs-kreisen ohne weiteres im Sinn von „[X.]“ verstanden. Das Wortelement „Motor-“ wird schlagwortartig als Hinweis auf Themen aus dem Bereich Kfz, Mobilität, Verkehr verwendet (vgl. z. B. das [X.]“, Anlage 1 des [X.] vom 8. April 2015). In Verbindung mit einer branchen- oder warenbezogenen Angabe wird das Wortelement „World“ bzw. „Welt“ regelmäßig zur Bezeichnung eines breit gefassten Angebots, im Sinn einer tatsächlichen oder virtuellen Vertriebsstätte benutzt (s. z. B. „E-Bike-World“ als Bezeichnung eines umfassenden Angebots rund um E-Bikes, Anlage 2 zum Ladungszusatz; „Autowelt“ als Bezeichnung auf mehrere Marken bezogenen [X.], Anlage 3 zum Ladungszusatz). Des Weiteren kann der Wortbestandteil „World“ bzw. „Welt“ in einem ähnlichen Wortsinn „Bereich“, „Sphäre“ bedeuten und in Verbindung mit einer Sachangabe eine bestimmte fachliche Ausrichtung eines Angebots anzuzeigen (vgl. z. B. die Bezeichnung „Autowelt“ als Hinweis auf ein ausführliches Informationsangebot der [X.] im Kfz-Bereich, Anlage 4 zum Ladungszusatz).

Danach versteht der Verkehr die [X.] gebildete Bezeichnung „[X.]“ in erster Linie als gattungsmäßigen Hinweis auf ein umfassendes bzw. umfangreiches Waren- und/oder Dienstleistungsangebot rund um Motoren und motorbetriebene Geräte, insbesondere Kraftfahrzeuge oder – je nach Sachzusammenhang – als eine auf dieses Gebiet bezogene thematische Angabe. Die Bezeichnung „[X.]" wird damit in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die Bestandteil eines derartigen Angebots sein bzw. diesem Lebensbereich zugerechnet werden können, nicht als Hinweis auf eine bestimmte individuelle betriebliche Herkunft aufgefasst, sondern als ein beschrei-bender Hinweis darauf, dass diese aus einem durch die Sachangabe „[X.]" bestimmten Sortiment stammen bzw. dem Themenbereich „[X.]“ zuzuordnen sind (ähnlich zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] [X.], [X.], 272 Rn. 16 – [X.] Neuss

Bei den in der [X.]asse 9 beanspruchten Waren kann es sich durchweg um speziell für Motorradfahrer bestimmte Ausrüstungsgegenstände handeln, die Teil eines umfassenden Angebots im Bereich „Motor“ sein können. Gleiches gilt für die in den [X.]assen 18 und 25 beanspruchten Waren. Auch die in der [X.]asse 28 beanspruchten Waren können entweder Teil eines solchen Angebots sein oder als Spielzeuge oder Spiele nach ihrer Zweckbestimmung bzw. Thematik diesem Gebiet zuzuordnen sein, etwa Modellautos bzw. Spiele im Bereich Autorennen. Ob den beanspruchten Warenoberbegriffen auch einzelne Waren unterfallen, für die die angemeldete Bezeichnung nicht als Sachangabe verstanden wird, wie ggf. in Bezug auf die vom Warenbegriff „Helme“ der [X.]asse 9 umfassten „[X.]etter- oder Bauhelme“, ist unerheblich. Die Eintragung einer Marke in Bezug für einen Warenoberbegriff ist vielmehr bereits ausgeschlossen, wenn ein Schutzhindernis nur in Bezug auf einzelne unter den Oberbegriff fallende Waren besteht. Andernfalls wäre es möglich, das für eine bestimmte Ware bestehende Eintragungshindernis durch Anmeldung der Marke für einen entsprechend weit gefassten Warenober-begriff zu umgehen (vgl. [X.], [X.], 261, 262 – [X.]; [X.]/Hacker, [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 37).

Entsprechend können die beanspruchten Dienstleistungen „Finanzwesen“, „[X.]; Vermietung von Immobilien“ der [X.]asse 36 dem mit der Bezeichnung  „[X.]“ umschriebenen Tätigkeitsfeld eines beliebigen Anbieters der [X.] zugerechnet werden. So umfassen die Leistungen eines Autohändlers vielfach die Finanzierung von Neu- oder Gebrauchtwagen bzw. die ggf. saisonale Vermietung von Stellflächen für Kraftfahrzeuge oder für Zubehör wie Autoreifen. In gleicher Weise sind im Hinblick auf den häufig ergänzend angebotenen Verleih von Motorradschutzbekleidung die Dienstleistungen „von [X.] erbrachte persönliche und [X.] Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse, nämlich Verleih von Bekleidungsstücken“ der [X.]asse 45 zu beurteilen. Auch „Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen“ ([X.]. 45) können z. B. in Form von entsprechend spezifischen Angeboten für [X.]portveranstaltungen Teil des Angebots einer „[X.]“ sein.

In Bezug auf die übrigen beanspruchten Dienstleistungen kann die angemeldete Bezeichnung deren branchenmäßige Ausrichtung auf den wirtschaftlich sehr bedeutenden Bereich Kraftfahrzeuge und Mobilität angeben. Eine derartige Spezialisierung ist in Bezug auf in den [X.]assen 35, 36 und 45 beanspruchte Dienstleistungen, die regelmäßig branchenspezifische Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen, naheliegend, nämlich für „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; [X.] [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; betriebswirtschaftliche Beratung für Franchise-Konzepte; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Werbeflächen; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten“.

Der Bereichsangabe „[X.]“ können unmittelbar verständlich auch die weiteren Dienstleistungen der [X.]assen 35 und 36 „Entwicklung von Nutzungskon-zepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht [Facility-Management]; Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten sowie Werbung und Marketing für Immobilien [Facility-Management]; Marketingdienstleistungen für Immobilien“ bzw. „Verpachtung von Immobilien; Gebäudeverwaltung; Grundstücksverwaltung; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers“ zugeordnet werden, etwa in Zusammenhang der Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden als Stellflächen, als Ausstellungsflächen oder als (Indoor-/Outdoor-) Test- oder Rennstrecken.

Betreffend die in [X.]asse 41 angemeldeten Dienstleistungen kann die Bezeichnung „[X.]“ in Form einer Bereichsangabe den Gegenstand von pädagogi-schen, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, die sich auf Kraftfahrzeuge beziehen, benennen, z. B. [X.], [X.] als unterhaltende [X.] oder Sportaktivitäten oder eine als „kulturelle Aktivität“ einzuordnende Ausstellung von Oldtimern. Hinsichtlich der in [X.]asse 45 angemeldeten Dienstleistung „von [X.] erbrachte persönliche und [X.] Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse, nämlich [X.] unter Liebhabern historischer Automobile, auch über [X.] Netzwerke“ kann es sich um eine typisches Ergänzungsangebot eines thematisch spezialisierten Portals mit Informationen aus dem Bereich „Motor“ (vgl. das [X.]“, Anlage 1 des [X.]).

Ob der Eintragung des Anmeldemarke zudem das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, kann dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde des Anmelders ist danach unbegründet.

Meta

24 W (pat) 572/14

09.06.2015

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.06.2015, Az. 24 W (pat) 572/14 (REWIS RS 2015, 10192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10192

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