Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2020, Az. 4 StR 673/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11723

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:240320B4STR673.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 673/19
vom
24. März 2020
in dem Sicherungsverfahren
gegen

Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
24. März 2020
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.]s Wiesbaden
vom 23.
August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
zum Verwerfungsantrag des [X.] merkt der Senat an:
Die rechtliche Bewertung der Tat
II. Fall
1 der Urteilsgründe als versuchter ge-fährlicher Eingriff in den Bahnverkehr gemäß §
315 Abs.
1 Nr.
4 StGB ist nicht zu beanstanden.
1.
Nach den Feststellungen betrat der Beschuldigte im Hauptbahnhof von M.

vom Bahnsteig
4 aus das Gleisbett der Gleise
3 und
4, um auf diesem Weg den Bahnsteig
3 und den dort gerade mit einer Geschwindigkeit von ca.
60
km/h einfah-renden Personenzug zu erreichen. Der Angeklagte nahm dabei billigend in Kauf, dass sich Personen in dem sich nähernden Zug aufgrund der notwendigen [X.] verletzen könnten. Der Lokführer des Zuges gab aufgrund des im Gleisbett [X.] Beschuldigten einen Achtungspfiff ab und führte bei einer Geschwindigkeit von etwa 50
km/h eine Schnellbremsung mit Sandung bis zum [X.] durch. Ob sich bei der Bremsung Personen im Zug verletzten, konnte nicht [X.] werden.
2. Unter einem Hindernisbereiten im Sinne des §
315 Abs.
1 Nr.
2 StGB ist [X.] Einwirkung im Verkehrsraum zu verstehen, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern (vgl. [X.],
Beschlüsse vom 9.
Juli

4
StR 329/54, [X.]St
6, 219, 224; vom 14.

4
StR 464/58, [X.]St
13, 66, 69;
zu §
315b Abs.
1 Nr.
2 StGB
vgl.
[X.], Urteil vom 31.
August

4
StR 283/95, [X.]St
41, 231, 234). [X.] erfasst werden
auch sol-che Einwirkungen, die erst durch die psychisch vermittelte Reaktion des Fahrzeug-führers zu einer Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs führen, etwa weil sie Brems-
oder [X.] mit den damit verbundenen Gefahren zur Folge haben. [X.] handelt es sich bei einem
auf den Gleisen befindlichen Menschen um ein Hin-dernis im Sinne des §
315 Abs.
1 Nr.
2 StGB (vgl. [X.], NStZ
2005, 387; [X.] in [X.], 12.
Aufl., §
315 Rn.
35; Pegel in [X.], 3.
Aufl., §
315 Rn.
43 mwN; [X.] in [X.]/[X.], StGB, 30.
Aufl., §
315 Rn.
11; [X.] in Satzger/
Schluckebier/[X.],
StGB,
4.
Aufl.,
§ 315
Rn.
10; zu §
315b Abs.
1 Nr.
2 StGB
-
3
-

vgl. [X.], Urteil vom 31.

4
StR 283/95,
aaO, S.
235; Beschluss vom 13.

4
StR 123/06, NStZ
2007, 34, 35).
Ob ein Hindernisbereiten schon dann vorliegt, wenn die das Gleisbett queren-de Person die von dem Schienenfahrzeug genutzten Gleise noch nicht erreicht hat, kann dahinstehen (vgl. zum Streitstand [X.], aaO,
Rn.
35a und Pegel, aaO,
Rn.
43

wie vom [X.] angenom-men

fährlicher Eingriff gemäß §
315
Abs.
1 Nr.
4 StGB gegeben (vgl. [X.], Beschluss vom 14.

4
StR 464/58,
aaO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Ri[X.] [X.] ist erkrankt
und daher
gehindert zu unter-schreiben.
Sost-Scheible
Bender
Rommel

Vorinstanz:

4410 Js 12880/19 6 KLs

Meta

4 StR 673/19

24.03.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2020, Az. 4 StR 673/19 (REWIS RS 2020, 11723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11723

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