Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.03.2018, Az. 4 B 50/17

4. Senat | REWIS RS 2018, 11523

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Gegenstand

Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen als Voraussetzung des Sich-Einfügens; erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde


Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche [X.]edeutung.

2

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

3

Die Frage, ob

die [X.]eachtung der landesrechtlich geregelten Abstandsflächen immer dann ausnahmslos die Annahme rechtfertigt, dass damit zugleich die mit den Abstandsvorschriften verfolgten Regelungsziele (hier: Vermeidung von Licht- und Sonnenentzug) zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht werden, wenn das [X.]auvorhaben die in § 34 Abs. 1 [X.]auG[X.] genannten Einfügenskriterien erfüllt und gemessen an diesen Kriterien der in der Umgebung vorhandenen [X.]ebauung entspricht,

wäre - wörtlich genommen - in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn das Oberverwaltungsgericht ist - wie die [X.]eschwerde selbst einräumt - nicht davon ausgegangen, dass die Einhaltung der landesrechtlich normierten Abstandsflächen "ausnahmslos" dazu führt, dass auch das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme eingehalten ist. Es hat vielmehr - im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]s - angenommen, die [X.]eachtung des Abstandsflächenrechts führe "in aller Regel" dazu, dass eine weitergehende Rücksichtnahme nicht gefordert werden könne.

4

Anders, als die [X.]eschwerde meint, bietet das vorliegende Verfahren dem [X.] auch keine Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu dieser Fragestellung fortzuentwickeln. [X.]ereits im Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 [X.] 34.85 - ([X.] 406.11 § 34 [X.][X.]auG Nr. 114 = NVwZ 1987, 128) hat der [X.] entschieden, dass das im [X.]egriff des Einfügens i.[X.]. § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] enthaltene [X.] auch dann verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind. An dieser Rechtsauffassung ist in den Urteilen vom 16. September 1993 - 4 [X.] 28.91 - ([X.]VerwGE 94, 151 <159 f.>) und vom 28. Oktober 1993 - 4 [X.] 5.93 - ([X.] 406.19 [X.] Nr. 120 S. 112 f.) festgehalten worden; sie wurde erst jüngst wieder bestätigt ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 14. September 2015 - 4 [X.] 16.15 - [X.]RS 83 Nr. 116 = juris Rn. 10 und vom 15. Juni 2016 - 4 [X.] 52.15 - [X.]RS 84 Nr. 123 = juris Rn. 9 m.w.N.). Fügt sich aber ein Vorhaben i.[X.]. § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] in die Eigenart der näheren Umgebung ein und sind auch die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten, dann wird zumindest aus tatsächlichen Gründen das Gebot der Rücksichtnahme im Regelfall nicht verletzt sein ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 11. Januar 1999 - 4 [X.] 128.98 - [X.] 406.19 [X.] Nr. 159 = juris Rn. 4). Ob ein von der Regel abweichender Sonderfall vorliegt, bestimmt sich maßgeblich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles und unterliegt keiner revisionsgerichtlichen Kontrolle ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 14. September 2015 - 4 [X.] 16.15 - [X.]RS 83 Nr. 116).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 50/17

27.03.2018

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. Mai 2017, Az: 2 A 130/16, Urteil

§ 34 Abs 1 S 1 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.03.2018, Az. 4 B 50/17 (REWIS RS 2018, 11523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11523

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