Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.05.2014, Az. XI ZR 264/13

11. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5263

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Gegenstand

Urkundeneinsicht: Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Einsichtsgewährung; unzulässige Ausforschung


Leitsatz

1. Ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Einsicht in eine Urkunde im Sinne von § 810 Fall 2 BGB fehlt, wenn der Anspruchsteller die Einsicht nur aufgrund vager Vermutungen über den Inhalt der Urkunde verlangt, um erst durch die Einsicht Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung zu gewinnen.

2. Die Vorschrift des § 810 BGB gewährt keinen Anspruch auf Einsicht in komplette Akten, Urkundensammlungen oder in sämtliche, einen bestimmten Vertrag betreffende Schriftstücke. Der für die Voraussetzungen einer Einsichtsgewährung nach § 810 BGB darlegungs- und beweispflichtige Anspruchsteller muss die konkrete Urkunde und deren angeblichen Inhalt genau bezeichnen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 2. Juli 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die [X.] im Wege der [X.] aus drei Kreditbürgschaften in Anspruch.

2

Die [X.] war Kommanditistin der [X.] (nachfolgend: Hauptschuldnerin) sowie Geschäftsführerin der [X.], der Komplementärin der Hauptschuldnerin. Im Zeitraum vom 22. April 2002 bis 8. Oktober 2004 schloss die [X.] für die Hauptschuldnerin sieben Darlehensverträge, von denen für zwei Kredite ein Kontokorrent vereinbart wurde, über einen Kreditrahmen in Höhe von insgesamt 2.011.000 € mit der Klägerin ab.

3

Die [X.] übernahm zu Gunsten der Klägerin Bürgschaftsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 1.122.600 €.

4

Für die Darlehensrückforderungen der Klägerin aus den [X.] über 250.000 €, vom 6. August 2002 Nr.       …52 über 273.000 €, vom 22. April 2002 Nr.  …50 über 140.000 € und vom 8. Oktober 2004 Nr.      …11 über 250.000 € verbürgte sich die [X.] mit Bürgschaftsvertrag vom 15. August 2002 bis zu einem Höchstbetrag von 192.600 €.

5

Für die Darlehensrückforderungen der Klägerin aus den [X.] über 100.000 €, vom 4. September 2002 Nr.       …60 über 250.000 €, vom 4. September 2002 Nr.       …30 über 150.000 €, vom 4. September 2002 Nr.      …22 über 848.000 € sowie vom 8. Oktober 2004 Nr.       …11 über 250.000 € verbürgte sich die [X.] mit Bürgschaftsvertrag vom 12. September 2002 bis zu einem Höchstbetrag von 780.000 €.

6

Für die Forderung der Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 8. Oktober 2004 Nr.       …11 über 250.000 € verbürgte sich die [X.] mit Bürgschaftsvertrag vom 11. Oktober 2004 bis zu einem Betrag von 150.000 €.

7

Mit Schreiben vom 27. September 2005 kündigte die Klägerin ihre gesamte Geschäftsverbindung zur Hauptschuldnerin. Zugleich machte sie dieser gegenüber eine Hauptforderung in Höhe von 2.196.244,44 € geltend. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 nahm die Klägerin die [X.] aus den o.g. Bürgschaften erfolglos in Anspruch. Am 27. Mai 2006 entstand der Hauptschuldnerin ein erheblicher Schaden durch einen Großbrand. Infolge eines [X.] wurde daraufhin am 30. Juni 2006 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet. Außerdem wurde für das Betriebsgrundstück der Hauptschuldnerin die Zwangsverwaltung angeordnet.

8

Nach eigenem Vortrag erlangte die Klägerin aus dem Verkauf des Betriebsgrundstückes der Hauptschuldnerin 378.255 €, aus einer Garantie der            [X.] 1.161.455,34 €, aus der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Kommanditisten B.      3.258 €, aus der Verwertung eines Pfandrechtes der Kommanditistin      Sc.    587,18 €, aus der Verwertung eines Pfandrechtes der [X.]n 13.669,02 €, aus dem Verkauf des Inventars der [X.] sowie aus der Verwertung von Lebensversicherungen der Kommanditisten 19.768,94 € und 19.688,82 €, mithin insgesamt 1.687.660,56 €.

9

Mit der vorliegenden [X.] macht die Klägerin zuletzt aus der Bürgschaft der [X.]n vom 12. September 2002 unter Bezug auf die Kontokorrentvertragsnummer  …40 einen Teilbetrag von 5.400 €, auf die [X.] einen Teilbetrag von 2.200 €, auf die [X.]       …30 einen Teilbetrag von 5.400 €, auf die [X.]       …22 einen Teilbetrag von 5.400 € und auf die [X.]       …11 einen Teilbetrag von 2.200 € geltend.

Aus der Bürgschaft der [X.]n vom 11. Oktober 2004 macht die Klägerin unter Bezug auf die [X.]       …11 einen Teilbetrag von 50.000 € geltend.

Aus der Bürgschaft der [X.]n vom 15. August 2002 macht die Klägerin unter Bezug auf die [X.] einen Betrag von 3.200 €, auf die [X.]       …52 einen Betrag von 12.000 €, auf die [X.] einen Teilbetrag von 12.000 € und auf die [X.]       …11 einen Teilbetrag von 2.200 € geltend.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, da die Klägerin entgegen einer gerichtlichen Anordnung gemäß § 258 Abs. 1 HGB ihre Handelsbücher, insbesondere ihren Schriftverkehr mit dem Insolvenz- und dem Zwangsverwalter nicht vorgelegt habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die [X.] erfüllt sei und die [X.] nicht mehr hafte.

Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung der Klägerin habe keinen Erfolg, weil mangels der ihr aufgegebenen Vorlage von Urkunden die Höhe ihrer Forderungen nicht festgestellt werden könne. Zwar sei die Vorlegungsanordnung des [X.] nicht durch § 258 HGB gedeckt gewesen, weil die dort geregelte Vorlagepflicht nur Handelsbücher, nicht aber Handelsbriefe oder andere kaufmännische Unterlagen umfasse. Die Klägerin sei zur Vorlage ihres Schriftverkehrs mit dem Insolvenz- und dem Zwangsverwalter jedoch nach § 422 ZPO i.V.m. § 810 [X.] verpflichtet gewesen. Unstreitig sei der Beklagten keine Einsicht in zwei Ordner mit dieser Korrespondenz gewährt worden.

Grundsätzlich treffe zwar den Bürgen die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Hauptschuld. Diese Beweisführung könne dem Bürgen aber nur gelingen, wenn ihm ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Handelsbücher des Gläubigers zustehe. Nach seinem Sinn und Zweck erstrecke sich das Einsichtsrecht aus § 810 [X.] auf sämtliche Geschäftsbücher und Unterlagen, aus denen sich Erfüllungshandlungen ergeben sollen. Dafür spreche auch, dass ein Bürge nur so überprüfen könne, ob Erlöse aus der Zwangsverwaltung erzielt und vollständig verrechnet worden seien. Dies sei der Beklagten allein auf Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Abrechnungsschreiben nicht möglich. Zudem habe die Klägerin erst mit dem Schriftsatz vom 18. Mai 2011 nach dem Hinweis des [X.] auf ein Einsichtsrecht der Beklagten aus § 810 [X.] zu weiteren Erlösen vorgetragen, obwohl die daraufhin eingeräumten Erlöse erheblich früher erzielt worden seien. Um überprüfen zu können, ob in den Abrechnungen der Klägerin tatsächlich alle für die [X.] relevanten Einnahmen berücksichtigt worden seien, sei die Beklagte deshalb hier auf eine Einsichtnahme in den Schriftverkehr zwischen der Klägerin und dem Zwangs- bzw. dem Insolvenzverwalter angewiesen. Der begehrten Einsicht stehe nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Zwar finde die [X.] regelmäßig ihre Grenze bei einem Ausforschungsbeweisantrag, bei dem erst durch die Beweisaufnahme Tatsachen für neue Behauptungen gewonnen werden sollten. Darum gehe es vorliegend jedoch nicht, da die Klägerin die [X.]ordner, in denen ihr Briefwechsel mit den beiden Verwaltern enthalten sei, der Beklagten nicht zur Einsicht überlassen habe und dies auch in zweiter Instanz verweigere.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht und von der Revision nicht angegriffen davon ausgegangen, dass die Beklagte als [X.] die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Hauptschuld trägt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofes muss ein Bürge, der Erfüllung durch Leistungen des [X.] auf die Hauptschuld oder durch Auf- bzw. Verrechnungen des Gläubigers behauptet und daraus die Befreiung von seiner Bürgschaftsschuld herleiten will, diese Leistungen darlegen und beweisen. Dies gilt sowohl für Rückforderungsansprüche des Gläubigers aus dem Hauptschuldner gewährten [X.] als auch für diesem eingeräumte Kontokorrentkredite und resultiert aus der strengen Akzessorität der Bürgschaft gegenüber der Hauptschuld. Zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger muss deshalb hinsichtlich der [X.] dieselbe Darlegungs- und Beweislastverteilung gelten wie zwischen diesem und dem Hauptschuldner ([X.], Urteile vom 18. Mai 1995 - [X.], [X.], 1229, 1230 und vom 7. Dezember 1995 - [X.], [X.], 192 f. sowie Senatsbeschluss vom 26. Juni 2007 - [X.], juris Rn. 16).

2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Bürgen gegenüber dem Gläubiger des [X.] grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die das Rechtsverhältnis des Gläubigers zum Hauptschuldner betreffenden Urkunden zusteht (§ 810 Fall 2 [X.] i.V.m. §§ 422, 423 ZPO).

a) Danach kann jeder die Gestattung der Einsicht in eine Urkunde von deren Besitzer verlangen, wenn in der Urkunde ein zwischen dem Anspruchsteller und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist und der Anspruchsteller ein rechtliches Interesse an der [X.] hat. Dabei muss es sich nicht um ein zwischen dem Anspruchsteller und dem Besitzer der Urkunde bestehendes Rechtsverhältnis handeln. Auf ein solches rechtliches Interesse kann sich vielmehr jeder berufen, der die Einsichtnahme in eine Urkunde zur Förderung, Erhaltung oder Verteidigung seiner rechtlich geschützten Interessen benötigt ([X.], Urteil vom 31. März 1971 - [X.], [X.], 565, 567; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 810 Rn. 2; RGRK/[X.], [X.], 12. Aufl., § 810 Rn. 6). Hierzu gehört auch ein Bürge im Hinblick auf die Geschäftsbücher seines Bürgschaftsgläubigers, soweit darin angebliche Zahlungen des [X.] verbucht sind ([X.], 109, 112; [X.], Urteile vom 10. Dezember 1987 - [X.], [X.], 209, 210 und vom 18. Mai 1995 - [X.], [X.], 1229, 1230; RGRK/[X.], [X.], 12. Aufl., § 810 Rn. 12; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 810 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 810 Rn. 7; [X.], [X.] 1996, 269, 270).

b) Gleichfalls noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei der von der Beklagten zur Einsicht begehrten Korrespondenz der Klägerin mit dem Insolvenzverwalter der Hauptschuldnerin und dem Zwangsverwalter von deren Betriebsgrundstück um Urkunden im Sinne von § 810 [X.] handelt. Im Hinblick auf das sich aus § 810 [X.] ergebende Einsichtsrecht ist von den Vorschriften der §§ 422, 423 ZPO, mithin vom zivilprozessualen Urkundenbegriff auszugehen. Urkunden sind danach durch Niederschrift verkörperte [X.], die Aussagen über Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse zum Inhalt haben, gleichgültig, in welcher Weise die Niederschrift erfolgt ([X.], Urteil vom 28. November 1975 - [X.], [X.]Z 65, 300, 301; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2009, § 810 Rn. 6; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 810 Rn. 3; Soergel/Hadding, [X.], 13. Aufl., § 810 Rn. 3).

3. Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht der Beklagten aus § 810 [X.] i.V.m. § 422 ZPO ein Einsichtsrecht in mehrere [X.]ordner, die den kompletten Schriftwechsel der Klägerin mit Dritten, also eine undifferenzierte Vielzahl von Urkunden beinhalten, zugebilligt hat.

a) Zur Begründung des rechtlichen Interesses eines Anspruchstellers im Sinne von § 810 [X.] müssen hinreichend bestimmte Anhaltspunkte vorliegen, die auf einen Zusammenhang zwischen dem Inhalt der zur Einsichtnahme begehrten Urkunde und dem Rechtsverhältnis hinweisen, zu dessen Klarstellung die Einsicht verlangt wird. [X.] Anspruchsvoraussetzung des Einsichtsrechts ist dabei die Schutzwürdigkeit dieses rechtlichen Interesses des Anspruchstellers (MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 810 Rn. 11; [X.]/Buck-Heeb, [X.], 8. Aufl., § 810 Rn. 3). Hieran fehlt es, wenn ein Anspruchsteller lediglich aufgrund vager Vermutungen Urkundeneinsicht verlangt, um erst dadurch Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung gegen den Besitzer der Urkunde oder gegen Dritte zu gewinnen. In einem solchen Fall zielt das Einsichtsverlangen auf eine unzulässige Ausforschung ([X.], Urteil vom 30. November 1989 - [X.], [X.]Z 109, 260, 267; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2009, § 810 Rn. 10; MünchKomm[X.]/[X.], aaO; [X.]/Buck-Heeb, aaO; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 810 Rn. 2; RGRK/[X.], [X.], 12. Aufl., § 810 Rn. 6).

Außerdem muss eine vorzulegende Urkunde stets genau bezeichnet werden, insbesondere wenn sie sich in [X.] befindet. Deshalb genügt es nicht, wenn der Anspruchsteller beantragt, ihm Einsicht in komplette [X.], andere Urkundensammlungen oder in sämtliche, einen bestimmten Vertrag betreffende Schriftstücke zu gewähren (RG, Das Recht 1912 Nr. 1604; [X.], [X.], 3. Aufl., § 810 Rn. 1 [X.]). Der für die Voraussetzungen einer [X.] nach § 810 [X.] darlegungs- und beweispflichtige Anspruchsteller muss deshalb außer dem objektiven Zusammenhang des konkreten Rechtsverhältnisses mit der Urkunde und seinem rechtlichen Interesse auch die Urkunde selbst und deren angeblichen Inhalt genau bezeichnen (RG, aaO; Soergel/Hadding, [X.], 13. Aufl., § 810 Rn. 18 [X.]).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht verkannt, dass die der Klägerin auferlegte Vorlage ihres gesamten [X.] mit dem Insolvenz- und dem Zwangsverwalter der Hauptschuldnerin auf eine unzulässige Ausforschung neuer Tatsachen gerichtet ist, aus denen die Beklagte erst weitere [X.]n herleiten möchte. Da es an einer genauen Bezeichnung konkreter Urkunden fehlt, besteht auf der Grundlage ihres bisherigen Sachvortrages kein materiell-rechtlicher Anspruch der Beklagten auf die Einsicht in die Korrespondenz der Klägerin mit den o.g. Verwaltern aus § 810 [X.] i.V.m. § 422 ZPO.

III.

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO), denn die Anordnung der Vorlage des gesamten [X.] der Klägerin mit dem Insolvenz- bzw. Zwangsverwalter der Hauptschuldnerin kann auch nicht mit Erfolg auf § 142 ZPO gestützt werden.

Zwar dient diese Vorschrift nicht unmittelbar Beweiszwecken, sondern primär der materiellen Prozessleitung, mit deren Hilfe sich das Gericht möglichst frühzeitig einen umfassenden Überblick über den Prozessstoff verschaffen bzw. das Parteivorbringen richtig verstehen können soll. Dabei darf das Gericht jedoch einer Urkunde nichts entnehmen, was von den Parteien im Prozess noch nicht vorgetragen worden ist, denn auch § 142 ZPO ermöglicht keine Amtsaufklärung. Das Gericht darf mit seiner Anordnung deshalb keinesfalls die Grenzen des [X.] überschreiten. Die Bedeutung einer konkret zu bezeichnenden Urkunde für die begehrte Entscheidung muss sich vielmehr aus dem schlüssigen Parteivortrag ergeben. Die pauschale Aufforderung zur Vorlage ganzer Urkundensammlungen, Dokumentationen oder einer kompletten Korrespondenz ist deshalb auch nach § 142 ZPO unzulässig ([X.], Beschluss vom 14. Juni 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1393 Rn. 10 - für [X.]ordner mit Berechnungsunterlagen; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 142 Rn. 4 f. sowie 9 ff. [X.]; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl. § 142 Rn. 1 f.; [X.], [X.], 589, 590).

Aus diesem Grunde hat auch der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 15. Juni 2010 ([X.], [X.], 1448 Rn. 25) nochmals betont, dass für eine Anordnung der Vorlegung einer Urkunde anders als im Falle des § 423 ZPO zwar die Bezugnahme der [X.] auf konkret benannte Urkunden, die sich im Besitz der nicht beweisbelasteten Gegenpartei befinden, ausreicht. Bezeichnet also eine Prozesspartei die von ihr zur Vorlegung begehrte Urkunde so genau, wie in dem dort entschiedenen Fall eine datierte Notiz über die Besichtigung einer konkreten Immobilie, so liegt darin keine prozessordnungswidrige Ausforschung. Auch die Vorschrift des § 142 Abs. 1 ZPO befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, aber nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast (vgl. BT-Drucks. 14/6036, [X.]; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 142 Rn. 9). Dem entsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum Zwecke bloßer Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags anordnen (Senatsurteil vom 26. Juni 2007 - [X.], [X.]Z 173, 23 Rn. 18 ff. und Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 - [X.], [X.], 1448 Rn. 25).

Da der Vortrag der Beklagten diesen Anforderungen nicht genügt, sind die Voraussetzungen, unter denen der Tatrichter eine Anordnung gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO treffen kann, nicht gegeben.

IV.

Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Nachdem das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen zum Bestand der Hauptforderung getroffen hat, wird es, nachdem die Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag hatten, zunächst die diesbezüglichen Feststellungen nachzuholen haben. Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass in Fällen, in denen - wie hier - Streit darüber besteht, welche Zahlungen in welcher Höhe auf eine bestimmte Forderung anzurechnen sind, zunächst der Gläubiger darzulegen und zu beweisen hat, dass und in welcher Höhe ihm noch eine weitere Forderung zusteht, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um den Rest einer einheitlichen Forderung oder um Forderungen aus verschiedenen Schuldverhältnissen handelt. Erst wenn ihm dieser Nachweis gelungen ist, hat der Schuldner darzulegen und zu beweisen, warum die streitige Forderung getilgt sein soll (Senatsurteile vom 6. November 1990 - [X.], [X.], 195 und vom 30. März 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 1015; [X.], Urteil vom 7. Dezember 1995 - [X.], [X.], 192, jeweils [X.]).

Vorliegend hat die Klägerin im Schriftsatz vom 18. Mai 2011 die Zusammensetzung der Hauptschuld substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Insbesondere hat die Klägerin im Einzelnen vorgetragen, in welcher konkreten Höhe ihr Rückforderungsbeträge aus welchen Darlehen zustehen. Zugleich hat sie die Verrechnung verschiedener Verwertungserlöse eingeräumt, die zu einer Reduzierung der Hauptschuld auf den von ihr zuletzt geltend gemachten Betrag in Höhe von 1.224.243,22 € geführt haben sollen. Demgegenüber hat die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2011 auch die von der Klägerin zuletzt behaupteten Darlehens- bzw. Kontokorrentsalden bestritten. Um beurteilen zu können, ob die von der Beklagten daraufhin im selben Schriftsatz behaupteten weiteren Verwertungserlöse zu einer vollständiger Erfüllung der Hauptschuld geführt haben, hätte das Berufungsgericht denknotwendig zunächst deren Höhe feststellen müssen.

Sodann wird es den von der Beklagten zu den erhobenen [X.]n angebotenen Beweisen nachzugehen haben, soweit sich diese - auch hinsichtlich der Einsicht in konkret zu benennende Urkunden - an den dargestellten Grundsätzen orientieren.

Joeres                    Ellenberger                      Matthias

            Menges                         Derstadt

Meta

XI ZR 264/13

27.05.2014

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 2. Juli 2013, Az: 5 U 680/12

§ 810 Alt 2 BGB, § 422 ZPO, § 423 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.05.2014, Az. XI ZR 264/13 (REWIS RS 2014, 5263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5263

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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