Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.03.2023, Az. B 9 SB 41/22 B

9. Senat | REWIS RS 2023, 1895

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - GdB-Bewertung - Restless-Legs-Syndrom - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Ärztlicher Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin - Beschluss vom April 2002 - analoge Bewertung zum Schlaf-Apnoe-Syndrom - Schlafstörung - erhöhte Tagesmüdigkeit - psychische Folgeerscheinungen


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 8. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. [X.]ie Klägerin begehrt einen höheren Grad der [X.]ehinderung (Gd[X.]) als 40.

2

[X.]iesen Anspruch hat das [X.] wie vor ihm der [X.]eklagte und das [X.] verneint. [X.]ie Höherbewertung des Gd[X.] der Klägerin auf 50 sei nicht gerechtfertigt aufgrund eines Einzel-Gd[X.] von 30 wegen Schwerhörigkeit/Tinnitus sowie insbesondere zweier nur schwacher Einzel-Gd[X.] von jeweils 20 wegen einer Lungenfunktionsstörung/allergischen Asthmas und eines [X.] ([X.]). Ein höherer Einzel-Gd[X.] für das [X.] könne sich nur ergeben, wenn Schlafstörungen zu erhöhter Tagesmüdigkeit und psychischen Folgeerscheinungen wie Gereiztheit, Abgeschlagenheit oder sogar depressiven Stimmungen führten. [X.]as habe der gehörte Sachverständige S in seinem Gutachten vom 12.8.2020 bei der Klägerin aber gerade nicht beschrieben (Urteil vom 8.9.2022).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin [X.]eschwerde zum [X.][X.] eingelegt. [X.]as [X.] habe die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache verkannt.

4

II. [X.]ie Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. [X.]ie [X.]egründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G).

5

1. Grundsätzliche [X.]edeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 [X.]G hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. [X.]er [X.]eschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter [X.]erücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein [X.]eschwerdeführer muss mithin, um seiner [X.]arlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog [X.]reitenwirkung) darlegen (stRspr; z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] [X.] 3/20 [X.] - juris RdNr 14; [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 9 V 5/20 [X.] - juris RdNr 6; [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 5 R 401/16 [X.] - juris RdNr 6).

6

[X.]iese [X.]arlegungsanforderungen erfüllt die [X.]eschwerde nicht. Sie hält es für klärungsbedürftig, wie das [X.] gemäß den (in Anlage zu § 2 [X.] geregelten) [X.]ischen Grundsätze ([X.]) einzuschätzen ist, weil diese die Erkrankung nicht explizit erwähnten.

7

Indes setzt sich die [X.]eschwerde nicht ausreichend mit dem einschlägigen [X.]eschluss des [X.] - Sektion [X.] - vom April 2002 zur [X.]eurteilung bei [X.] und insbesondere seiner Rezeption in Rechtsprechung und Schrifttum auseinander. Fehlt es für die [X.]emessung des Gd[X.] an ausdrücklichen Vorgaben im Teil [X.] der [X.], kann analog auf vergleichbare [X.]ewertungen zurückgegriffen werden (Teil [X.] Nr 1 [X.]uchstabe b [X.]). Nach dem vorgenannten [X.]eschluss des [X.] bietet sich eine analoge [X.]ewertung des [X.] mit anderen Hypersomnien wie dem Schlaf-Apnoe-Syndrom an. [X.]enn auch beim [X.] bestehen die teilhaberelevanten gesundheitlichen Auswirkungen insbesondere in Schlafstörungen, erhöhter Tagesmüdigkeit und psychischen Folgeerscheinungen wie Gereiztheit, Abgeschlagenheit bis hin zu depressiven Verstimmungen ([X.]eschluss des [X.] - Sektion [X.] - vom April 2002, "[X.] [X.]eurteilung bei Restless-Legs-Syndrom", zitiert nach: [X.], [X.]ische Grundsätze, 10. Aufl 2020, [X.]; ausführlich zum [X.], [X.] 2000, 120; [X.]ayerisches [X.] Urteil vom [X.] - L 18 S[X.] 119/16 - juris RdNr 23, 31 f; dazu [X.], [X.] 23/2019 [X.] unter [X.] und [X.]; [X.] [X.]erlin-[X.]randenburg Urteil vom [X.] - [X.] S[X.] 91/18 - juris RdNr 20; [X.] [X.]erlin-[X.]randenburg Urteil vom 20.12.2018 - [X.] S[X.] 303/16 - juris RdNr 19 f). Wegen des [X.]harakters der [X.] auch als antizipierte Sachverständigengutachten hat sich das [X.] zutreffend von diesen Vorgaben des [X.] als fachlich verantwortlichem Urheber der [X.] leiten lassen (vgl [X.][X.] Urteil vom 27.10.2022 - [X.] 9 S[X.] 4/21 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen - juris RdNr 27). [X.]ementsprechend hat es eine höhere Gd[X.]-[X.]ewertung an erhöhte Tagesmüdigkeit und psychische Folgeerscheinungen von Schlafstörungen geknüpft und diese bei der Klägerin verneint. [X.]ie [X.]eschwerde zeigt nicht auf, warum sich die von ihr aufgeworfene Frage nicht wie vom [X.] mithilfe der Vorgaben des [X.] und ggf denjenigen der [X.] für die [X.]ewertung weiterer vergleichbarer Gesundheitsstörungen beantworten lässt (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 9 S[X.] 4/20 [X.] - juris RdNr 8; [X.][X.] [X.]eschluss vom 20.1.2020 - [X.] 9 S[X.] 28/19 [X.] - juris RdNr 7). Allein der Verweis auf eine ältere, für die Klägerin nach ihrer Ansicht günstigere Entscheidung des [X.] [X.]erlin-[X.]randenburg vom [X.] ([X.] S[X.] 52/11) genügt den Anforderungen an die [X.]arlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht.

8

Ob das [X.] die genannten Grundsätze zutreffend auf den Fall der Klägerin angewandt hat, ist im Übrigen eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall. [X.]iese ist aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl stRspr; z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 9 S[X.] 75/21 [X.] - juris RdNr 8; [X.][X.] [X.]eschluss vom 26.1.2017 - [X.] 9 V 72/16 [X.] - juris RdNr 14).

9

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

2. [X.]ie [X.]eschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 [X.]G).

3. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Kaltenstein

Othmer

Röhl   

Meta

B 9 SB 41/22 B

13.03.2023

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Stralsund, 29. Mai 2019, Az: S 10 SB 103/17, Urteil

Anlage Teil B Nr 1 Buchst b VersMedV, Anlage Teil B Nr 3.1.2 VersMedV, Anlage Teil B Nr 8.7 VersMedV, § 2 VersMedV, § 3 VersMedV, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.03.2023, Az. B 9 SB 41/22 B (REWIS RS 2023, 1895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1895

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