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PDF anzeigen[X.]/02vom27. März 2003in dem [X.] [X.] hat am 27. März 2003 durch [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des [X.] Ham-burg, 1. Zivilsenat, vom 11. Juli 2002 - 1 U 74/00 - wird [X.].Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Streitwert: 303.188,42 [X.] im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.Das gilt auch für die Rüge, das Berufungsgericht hätte den im Termin vom31. Mai 2002 vom Kläger benannten Zeugen [X.]vernehmen müssen.Nach der eigenen Darstellung des [X.] im Antrag auf Berichtigung [X.] vom 29. Juli 2002 handelte es sich lediglich um eine "Bitte" und "An-regung" an das Berufungsgericht ohne ein hinreichend konkretes Beweisthe-ma, wie es für einen förmlichen Beweisantrag erforderlich gewesen wäre. Es istdeswegen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dieser Anregungnicht das Gewicht eines Beweisantrags beigemessen und sie aus denselbenGründen auch nicht in das [X.] aufgenommen hat. Auf die- 3 -Frage, ob bei einem förmlichen Beweisantrag des [X.] eine [X.] § 356 ZPO erforderlich gewesen wäre, kommt es deswegen nicht an.Auch im übrigen kommt der Sache weder grundsätzliche Bedeutung zunoch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich. Von einer näheren Begründung wird ge-mäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO insoweit abgesehen.[X.] [X.] [X.] [X.]Galke
Meta
27.03.2003
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2003, Az. III ZR 261/02 (REWIS RS 2003, 3670)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3670
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