Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2001, Az. 4 StR 94/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2175

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[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 94/01vom21. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen [X.]s u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.]in am [X.] am [X.]. [X.]als [X.],Staatsanwalt in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] Bielefeld vom 4. Dezember 2000 wird ver-worfen.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "[X.] in zwei Fällen, versuchten [X.]s und Dieb-stahls im besonders schweren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreiJahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus angeordnet. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, mit derer die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg; insbesondereweist die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten entgegen der [X.] Beschwerdeführers keinen Rechtsfehler auf.[X.] Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob der Angeklagte in [X.] bis 3 der Urteilsgründe wegen vollendeten bzw. versuchten [X.] (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu bestrafen ist.1. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen drang der Angeklagte,der sich durch [X.] Geld verschaffen wollte, dreimal in [X.] Wohn- und Geschäftshaus ein. Es handelte sich um ein älteres Gebäude, in- 4 -dessen Erdgeschoß sich neben dem Geschäft auch einige zur Wohnung gehö-rende private Räume, darunter das Badezimmer, befanden. Am 10. Juni 2000[Fall II 1 der Urteilsgründe] verschaffte sich der Angeklagte Zugang zu [X.], indem er eine der sechs Scheiben des von der Straße nicht einseh-baren Badezimmerfensters herauslöste, das Fenster öffnete und in das Bade-zimmer einstieg. Von dort gelangte er über den Flur in den Geschäftsraum, woer 120 DM aus einer Schreibtischschublade an sich nahm und sodann mit [X.] das Haus durch die Wohnungseingangstür verließ.Auf demselben Wege stieg der Angeklagte vier Tage später, noch bevordie Fensterscheibe wieder eingesetzt worden war, nach Entriegeln des [X.] erneut in das Badezimmer ein; diesmal entwendete er 90 DM aus [X.] [Fall II 2 der [X.] [Fall II 3 der Urteilsgründe] drang [X.] - wie beim [X.] nach Herauslösen einer Fensterscheibe - indas Badezimmer ein. Bei dem Versuch, die Badezimmertür in Richtung Flur zuöffnen, stieß er die vom Geschädigten als "Alarmanlage" vor der Tür aufge-stellten Gegenstände um, was erheblichen Lärm verursachte. Aus Furcht [X.] floh der Angeklagte ohne die erwartete Beute durch das Bade-zimmerfenster.2. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt nicht voraus, daß die [X.] selbst in einer Wohnung erfolgt:Dies liegt bereits nach dem Wortlaut der durch das 6. Gesetz zur Re-form des Strafrechts (6. [X.]) vom 26. Januar 1998 in das Strafgesetzbuch- 5 -eingefügten Vorschrift nahe; denn danach ist derjenige wegen Wohnungsein-bruchsdiebstahls zu bestrafen, der einen Diebstahl begeht, bei dem er [X.] der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem [X.] oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimm-ten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. Daß diefremde bewegliche Sache in der Wohnung selbst weggenommen werden muß,läßt sich dem nicht entnehmen.Diese Auslegung steht im Einklang mit der Absicht des Gesetzgebers,dem es nicht darum ging, die Wegnahme von in der Wohnung - und damit [X.] sicher - aufbewahrten Sachen schärfer zu ahnden, sondern der die miteinem Wohnungseinbruch verbundene Verletzung der Privatsphäre des [X.] eine erhöhte Strafdrohung stellen wollte (vgl. [X.] Jura 1998, 169,171). In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung wird dazuausgeführt, daß die Erhöhung des Mindestmaßes der Freiheitsstrafe für einen[X.] von drei auf sechs Monate deshalb erfolgensolle, weil es sich dabei um eine Straftat handele, "die tief in die [X.] Opfer" eindringe und "zu ernsten psychischen Störungen - z.B. langwieri-gen Angstzuständen - führen" könne; außerdem seien nicht selten "Woh-nungseinbrüche mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Verwüstungen derEinrichtungsgegenstände verbunden" (BTDrucks. 13/8587, [X.]). [X.] entspricht es, daß § 244 StGB im Gegensatz zu § 243 [X.] Ausnahmeregelung für den Diebstahl geringwertiger Sachen kennt, dadas Gewicht des Eingriffs in die Privatsphäre nicht vom Wert der Beute [X.] ergibt sich auch aus der bisherigen gesetzlichen Regelung in§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB, die insoweit wortgleich übernommen wurde,daß die Wegnahmehandlung nicht aus der Wohnung erfolgen muß. Diese Vor-schrift ist durch das 1. [X.] vom 25. Juni 1969 ([X.] 645) mit Wirkung [X.] April 1970 eingefügt worden. Sie stellte eine wesentliche Änderung gegen-über der bis dahin geltenden Regelung in § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. [X.] wurde der [X.] als Verbrechen geahndet,wenn "aus einem Gebäude oder umschlossenen Raum mittels Einbruchs, [X.] oder Erbrechens von Behältnissen gestohlen" wurde. Bei der Neure-gelung durch das 1. [X.] wurde bewußt auf das Erfordernis, der [X.] "aus" einem Gebäude oder umschlossenen Raum erfolgen, verzichtet,da die frühere Regelung in wesentlichen Bereichen zu ungereimten Ergebnis-sen geführt hatte (Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung,BTDrucks. IV/650, S. 403; vgl. [X.]/[X.]/[X.] Strafrecht [X.]. [X.]. 78). Seither genügte es, daß das Einbrechen usw. [X.] zur Ausführung und Vollendung des dadurch geförderten, erleichtertenoder ermöglichten Diebstahls war; daß "aus" einer der genannten [X.] gestohlen wurde, war dagegen nicht mehr erforderlich ([X.] HammMDR 1976, 155, 156; Dreher StGB 35. Aufl. § 243 [X.]. 2 [X.]; [X.] Aufl. § 243 [X.]. 4 a; Blei Strafrecht II Besonderer Teil 12. Aufl. [X.]; [X.]. § 243 [X.]. 6). Daran hat sich durch die Aufwertung des [X.] zum [X.] nichts geändert, da [X.] des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB denen des § 243 Abs. 1 Satz 2Nr. 1 StGB entsprechen (vgl. [X.]/[X.] NStZ 1998, 273, 276).3. Da der Angeklagte - wie erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 30. [X.]; [X.]/[X.] StGB 50. Aufl. § 244 [X.]. 25) - auch in- 7 -allen drei Fällen bereits beim Eindringen in das Badezimmer, welches als Ne-benraum Teil der Wohnung ist (vgl. [X.]/Hillenkamp Strafrecht BT/2 22.Aufl. [X.]. 267), [X.] hatte, ist die rechtliche Würdigung [X.] nicht zu beanstanden.Meyer-Goßner [X.] [X.]Nachschlagewerk:ja[X.]St:neinVeröffentlichung:jaStGB § 244 Abs. 1 Nr. 3§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist auch erfüllt, wenn nach Einbruch oder Einsteigen indie Wohnräume eines Gebäudes die Wegnahmehandlung selbst aus einem(angrenzenden) Geschäftsraum erfolgt.[X.], Urteil vom 21. Juni 2001 - 4 StR 94/01 - [X.]

Meta

4 StR 94/01

21.06.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2001, Az. 4 StR 94/01 (REWIS RS 2001, 2175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2175

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