Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2004, Az. V ZR 164/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3160

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 14. Mai 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 7 Abs. 8 Satz 2

Bei Rücknahme einer gegen den [X.] erhobenen Klage ist für den Beginn der in § 7 Abs. 8 Satz 2 [X.] geregelten Ausschlußfrist ungeachtet einer etwa rückwirkend eingetretenen Bestandskraft des Bescheides der [X.]punkt maß-gebend, zu dem die Klage wirksam zurückgenommen wurde.

[X.], [X.]. v. 14. Mai 2004 - [X.] - KG [X.]

LG [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Unter Zurückweisung der Revision der Klägerin wird auf die Revision der [X.]n das [X.]eil des 15. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 25. März 2003 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.]n er-kannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Die Klägerin war bis zum 2. Juni 2000 Verwalterin des mit einem Miets-haus bebauten Grundstücks, das durch Bescheid des [X.] offener Vermögensfragen vom 27. Oktober 1998 an die [X.] restitu-iert wurde. Die gegen den [X.] zunächst erhobenen Klagen wurden am 18. August 1999 und 8. Dezember 1999 zurückgenommen. - 3 -

Mit Schreiben vom 6. April 2000 bat die [X.] die Klägerin um "[X.] nach dem [X.] § 7 Abs. 7." In der schließlich am 1. Dezember 2000 übersandten Abrechnung ermittelte die Klä-gerin zu ihren Gunsten später auf insgesamt 163.254,69 DM berichtigte [X.] sowie für die [X.] erwirtschaftete Überschüsse in Höhe von 104.917,97 DM. Sie forderte die [X.] vergeblich zum Ausgleich des Differenzbetrages in Höhe von 58.151,76 DM auf.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die [X.] auf [X.] von 163.254,69 DM (= 83.470,80 •) in Anspruch. Nach den Behauptun-gen der Klägerin ergibt sich dieser Betrag aus nicht durch öffentliche Mittel gedeckten Restkosten in Höhe von 2.017,34 DM im Zusammenhang mit För-dermaßnahmen und durch Aufwendungen in Höhe von 161.237,35 DM zur Erfüllung von Rechtspflichten der Verkehrssicherung. Nachdem die [X.] in erster Instanz erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung hilfsweise die Aufrechnung mit ihrem Gegenanspruch in Höhe von 104.917,97 DM erklärt hatte, hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das [X.] hat - unter Berücksichtigung der Aufrechnung - die [X.] auf 59.319,38 DM (= 28.795,38 •) reduziert. Gegen dieses [X.]eil richten sich die von dem Senat zugelassenen Revisionen beider [X.]en. Während die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils hinsichtlich des von der Aufrechnung betroffenen Teils der Klageforderung erstrebt, [X.] die [X.] weiterhin das Ziel vollständiger Klageabweisung.

- 4 - Entscheidungsgründe:
[X.]
Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ko-stenerstattung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] zu. Nach dieser Vorschrift seien zwar nicht die gewöhnlichen Erhaltungskosten auszugleichen, wohl aber die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen. Eine Erstattungspflicht bestehe auch dann, wenn die Instandsetzung wegen unterlassener gewöhnlicher Erhal-tungsmaßnahmen des Verfügungsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers erforderlich geworden sei. Hiernach seien sämtliche Kosten erstattungsfähig, die die Klägerin der Erfüllung von Rechtspflichten zugeordnet habe. Soweit die [X.] Vortrag der Klägerin zum Zustand des Objekts, zur Auftragserteilung, zur Notwendigkeit und Ausführung der Arbeiten sowie zur [X.], An-gemessenheit und Bezahlung der Kosten "rundum" bestreite, könne sie damit kein Gehör finden. Ihr seien sämtliche Unterlagen übergeben worden und sie habe überdies bei den Mietern Rückfrage nehmen können. Anderes möge [X.], wenn - was nicht geschehen sei - die [X.] konkrete Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit unnötiger Angaben oder fehlerhafter Abrechnungen vorgebracht hätte. Nicht begründet sei die Klage allerdings in Höhe der 2.017,34 DM, die die Klägerin als Ersatz für ihre nicht durch öffentliche [X.] gedeckten Aufwendungen verlange; insoweit seien die Vorausset-zungen des § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] nicht dargetan. Außerdem sei der [X.] wegen der erfolgreichen Hilfsaufrechnung um 104.917,97 DM zu kürzen. Der [X.]n stehe in dieser Höhe ein Gegenan-spruch aus § 7 Abs. 7 [X.] zu. Die Ausschlußfrist nach § 7 Abs. 8 [X.] sei auf Grund des Schreibens vom 6. April 2000 gewahrt. Die infolge der Kla-- 5 - gerücknahme rückwirkend eingetretene Bestandskraft des [X.] sei nicht maßgebend; denn vor Abschluß des verwaltungsgerichtli-chen Verfahrens habe die [X.] den Gegenanspruch nicht geltend machen können.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

I[X.]

Die Angriffe der Revision der [X.]n haben Erfolg. 1. Allerdings ist das Berufungsurteil im rechtlichen Ansatz nicht zu [X.]. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] ([X.] 150, 237, 244; [X.], [X.]. v. 17. Mai 2001, [X.], [X.], 1346, 1347 f) ist in erweiternder Auslegung des § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] ein Ko-stenerstattungsanspruch der Klägerin als Verfügungsberechtigter auch dann gegeben, wenn sie Maßnahmen zur Pflege und Obhut des Mietobjekts sowie zum Schutz des Eigentums der Mieter traf, zu denen sie auf Grund ihrer [X.] als Vermieterin gehalten war. Ausgenommen von der Erstattung sind lediglich die gewöhnlichen Erhaltungskosten, die der [X.] aus den von ihm gezogenen und ihm - bis zum 30. Juni 1994 - verbleibenden Nutzungen bestreiten muß. Zu Recht hat das [X.] zudem die Auffassung vertreten, daß die Notwendigkeit einer grundlegenden Erneuerung, vielfach verbunden mit Aufwendungen in beträcht-lichen Größenordnungen, im allgemeinen gegen eine reine [X.] - nahme spricht. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Erneuerung wegen [X.] Abnutzung und dem Unterlassen gewöhnlicher Erhaltungsaufwen-dungen erforderlich geworden ist. Bei der Prüfung eines Kostenerstattungsan-spruchs nach § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] ist - was das Berufungsgericht [X.] nicht verkennt - allein entscheidend, ob sich eine bauliche Maßnahme bezogen auf den [X.]punkt ihrer Vornahme als gewöhnliche Erhaltungsmaßnahme darstellt ([X.] 150, 237, 246 f).
2. Die Revision der [X.]n rügt jedoch mit Erfolg, daß das [X.] die Anforderungen an ein wirksames Bestreiten des Klagevor-trags überspannt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Klägerin verfah-rensfehlerhaft als unstreitig zugrunde gelegt hat (vgl. [X.], [X.]. v. 19. April 2001, [X.], NJW-RR 2002, 612, 613).
a) Nach den geschilderten Grundsätzen ist das Bestehen eines Erstat-tungsanspruchs davon abhängig, ob bei der betreffenden Maßnahme die Er-haltung oder aber die Instandsetzung oder Modernisierung im Vordergrund steht. Wie die Einordnung erfolgt, ist zwar zunächst dem Tatrichter vorbehal-ten ([X.] 150, 237, 245; [X.], [X.]. v. 17. Mai 2001, [X.], [X.]O, 1347), von dem Revisionsgericht aber insbesondere auf die Berücksichtigung aller wesentlichen Tatsachen zu überprüfen (vgl. [X.], [X.]. v. 15. Januar 1992, [X.], [X.], 1513 für die Überprüfung von [X.]). Insoweit erlangt der vorherige Zustand des Objekts namentlich bei Prüfung der Erforderlichkeit einer grundlegenden Erneuerung maßgebende Bedeutung. Zudem setzt ein Erstattungsanspruch voraus, daß auch die [X.] Maßnahme, deren Kosten geltend gemacht werden, etwa zur Gewährlei-stung der vom Vermieter geschuldeten ungestörten Gebrauchsüberlassung - 7 - notwendig war ([X.], [X.]. v. 17. Mai 2001, [X.], [X.]O, 1348). [X.] kann überdies - was keiner weiteren Erläuterung bedarf - nur dann verlangt werden, wenn die betreffende bauliche Maßnahme von dem [X.] auch tatsächlich in Auftrag gegeben, durchgeführt und [X.] worden ist. Schließlich sind [X.] und Angemessenheit der [X.]d gemachten Kosten für die Höhe des Erstattungsanspruchs erheblich (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], [X.] 1998, 87, 90, insoweit in [X.] 136, 57, 66 nicht abgedruckt).

b) Soweit das Berufungsgericht von einem Erstattungsanspruch aus-geht, bejaht es all diese Voraussetzungen [X.] allein auf der Grundlage des Tatsachenvortrags der Klägerin.

[X.]) Unklar ist bereits, auf welcher Grundlage das Berufungsgericht das Bestreiten der [X.]n unbeachtet lassen will. Ein ausdrücklicher Hinweis ist insoweit nicht erfolgt, die Entscheidungsgründe legen allerdings nahe, daß das Berufungsgericht von einem unzulässigen pauschalen Bestreiten (vgl. dazu MünchKomm-ZPO/[X.], 2. Aufl., § 138 Rdn. 19; Musielak/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 138 Rdn. 10; [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 138 Rdn. 10a) [X.] ist.
(1) Ein pauschales, nämlich nicht auf bestimmtes Vorbringen der Ge-genseite bezogenes, Bestreiten (vgl. [X.]/[X.], [X.]O, § 138 Rdn. 10a) fällt der [X.]n indessen nicht zur Last (anders als im Fall [X.], [X.]. [X.], [X.], [X.] 1998, 87, 90, insoweit in [X.] 136, 57, 66 nicht ab-gedruckt). Die [X.] hat vielmehr konkret zu den einzelnen Positionen der Abrechnung der Klägerin Stellung genommen und diese jeweils bestritten. Mit-- 8 - hin hätte sich das Berufungsgericht im einzelnen mit dem Vorbringen der [X.] befassen müssen, das sich insbesondere aus deren Schriftsatz vom 9. April 2002 ergibt.
(2) Auch soweit sich die [X.] dabei weitgehend - jedoch nicht aus-schließlich - auf einfaches Bestreiten ohne weitere Darlegung der Umstände beschränkt hat, führt dies nicht zur Unbeachtlichkeit ihres gesamten Vorbrin-gens. Zwar folgt aus § 138 Abs. 2 und 3 ZPO, daß eine [X.] verpflichtet sein kann, auf die Behauptungen des [X.] "substantiiert", also mit [X.] positiven Angaben, zu erwidern. Eine Verpflichtung zu substantiiertem Bestreiten besteht jedoch nicht schlechthin, sondern - ungeachtet weiterer Voraussetzungen - in jedem Fall nur dann, wenn die [X.] alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen ([X.] 100, 190, 196; vgl. auch [X.] 86, 23, 29; 109, 139, 149; 140, 156, 158). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn sich die behaupteten Vorgänge im [X.] des [X.] abgespielt haben (vgl. [X.] 12, 49, 50). Steht die [X.] den Geschehnissen aber erkennbar fern, so kann von ihr eine nähere Substantiierung ihres Bestreitens nicht verlangt werden, vielmehr genügt dann ein einfaches Bestreiten ([X.], [X.]. v. 11. Juni 1985, [X.], NJW-RR 1986, 60). Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Die hier streitigen Umstände, insbesondere der frühere Zustand des Gebäudes sowie die Erforderlichkeit und die Kosten der Instandsetzungsarbei-ten, gegebenenfalls auch deren Durchführung, liegen außerhalb des [X.] der [X.]n. Das Grundstück wurde in dem maßgebli-chen [X.]raum von der Klägerin verwaltet; sie allein gab die baulichen [X.], für die sie nun Kostenerstattung verlangt, in Auftrag und bezahlte die Arbeiten. Schon dies genügt, um eine Verpflichtung der [X.]n zu substan-- 9 - tiiertem Bestreiten insoweit auszuschließen. Eine Informationspflicht, wie sie das Berufungsgericht nach dem Hinweis auf eine Befragung der Mieter an-nehmen will, trifft die [X.] dann nicht. Selbst im vergleichbaren Fall des § 138 Abs. 4 ZPO nimmt die Rechtsprechung eine Erkundigungspflicht der [X.] nur dann an, wenn es sich um Vorgänge im Bereich von Personen - nicht nur der eigenen, sondern auch einer anderen Firma - handelt, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind ([X.], [X.]. v. 7. Oktober 1998, [X.], NJW 1999, 53, 54). Diese Voraussetzung ist jedoch im Verhältnis zwischen den [X.]en des vorliegenden Rechtsstreits nicht erfüllt.

[X.]) Soweit die [X.] im übrigen das Vorbringen der Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, ist auch dies nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig. Das Bestreiten mit Nichtwissen bezieht sich auf den Vortrag von Tatsachen, die weder eigene Handlungen der [X.]n noch Gegenstand ihrer Wahrneh-mung gewesen sind. Da, wie bereits ausgeführt, keine Vorgänge aus dem [X.] oder Verantwortungsbereich der [X.]n betroffen sind, obliegt es ihr auch nicht, sich über die maßgebenden Umstände zu erkundigen und zu informieren.
3. Im Umfang seiner Anfechtung durch die [X.] kann das Beru-fungsurteil hiernach keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Zur Nachho-lung der Feststellungen, die unter Berücksichtigung des Vorbringens der [X.] erforderlich sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Hierbei wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob die Voraussetzungen des § 287 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Zwar erlaubt diese Vorschrift keine willkürliche Schätzung, vielmehr muß die [X.] - zeugungsbildung des Tatrichters auf gesicherten Grundlagen beruhen ([X.], [X.]. v. 6. August 1997, [X.], [X.], 71, 73), der Aufwand für die erforderlichen Feststellungen kann aber ggf. durch die Beweiserleichterung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO verringert werden.

II[X.]
Demgegenüber bleibt die Revision der Klägerin ohne Erfolg. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, daß der [X.]n ein Gegen-anspruch auf Herausgabe von Nutzungsentgelten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] zusteht. Dieser Anspruch, der hinsichtlich seines Entstehens und sei-ner Höhe außer Streit steht, ist nicht wegen Versäumung der Ausschlußfrist gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2 [X.] erloschen.

1. Die Jahresfrist wäre allerdings verstrichen, wenn der Restitutionsbe-scheid mit der Rücknahme der letzten gegen ihn erhobenen Klage am 8. Dezember 1999 rückwirkend und bezogen auf den [X.]punkt des Ablaufs der Klagefrist (am 30. November 1998) bestandskräftig geworden wäre. Das Schreiben der [X.]n vom 6. April 2000, mit dem sie erstmals ihren [X.] auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen geltend machte, hätte dann die bereits abgelaufene Frist nicht mehr wahren können. Die Möglichkeit einer Aufrechnung bliebe auch nicht auf Grund des § 390 Satz 2 BGB a.F. (jetzt § 215 BGB) erhalten. Diese Bestimmung findet auf gesetzliche Vorschriften keine Anwendung, die - wie § 7 Abs. 8 Satz 2 [X.] - das Erlöschen eines Anspruchs wegen Versäumung einer Ausschlußfrist regeln (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Oktober 1973, [X.] 1/73, [X.] 1974, 586). Wird hingegen - 11 - für den Fristbeginn der [X.]punkt des Wirksamwerdens der Klagerücknahme herangezogen, so hat die [X.] ihren Anspruch am 6. April 2000 rechtzeitig geltend gemacht.

2. Letzteres ist entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin zu beja-hen. Ungeachtet der Frage einer etwaigen Rückwirkung ist jedenfalls für den Beginn der in § 7 Abs. 8 Satz 2 [X.] geregelten Ausschlußfrist der [X.]punkt maßgebend, zu dem eine gegen den [X.] erhobene Klage wirksam zurückgenommen wurde.

Für die Auffassung der Revision der Klägerin spricht allerdings, daß nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 8 Satz 2 [X.] die Jahresfrist mit dem [X.] der Bestandskraft, also der Unanfechtbarkeit (BVerwG, [X.], 940, 941) des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums, beginnt und auch in [X.] die Rücknahme einer Anfechtungsklage gemäß § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 ZPO mit dem rückwirkenden Entfallen der Wirkungen der Rechtshängigkeit verbunden wird ([X.] 90, 17, 22; KG, [X.] 2002, 414, 415; [X.], NJW 1987, 601, 602; anders Senat, [X.]. v. 14. März 1997, [X.], [X.] 1997, 346, 347 für § 34 Abs. 1 [X.] im Fall der Rücknahme eines Widerspruchs). Selbst wenn der Restitutionsbe-scheid hiernach mit Ablauf der Klagefrist bestandskräftig geworden wäre, [X.] dies für den Beginn der Ausschlußfrist ohne Bedeutung. Ein anderes Ver-ständnis läßt sich mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbaren; ihr An-wendungsbereich ist mithin im Wege teleologischer Reduktion einzuschrän-ken. Die in § 7 Abs. 8 Satz 2 [X.] bestimmte Frist zielt darauf, durch den Ausschluß der beiderseitigen "Nebenansprüche" aus § 7 Abs. 2 bzw. Abs. 7 [X.] nach Ablauf der Jahresfrist Rechtsfrieden im Verhältnis zwischen Ver-- 12 - fügungsberechtigten und Berechtigten zu schaffen ([X.], in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], § 7 [X.] Rdn. 75b). Dafür [X.] sich das Gesetz der gesetzlichen Fiktion einer Verwirkung ([X.], [X.], § 7 [X.] Rdn. 22). Ein Anspruch kann aber erst dann verwirkt werden, wenn für den Gläubiger objektiv die Möglichkeit besteht, sein Recht geltend zu machen (vgl. [X.] 1, 4, 8). Vor diesem [X.]punkt kann mithin die [X.]spanne nicht beginnen, die eine Voraussetzung ("[X.]moment") für die Annahme der illoyal verspäteten Geltendmachung ist, der mit der Verwirkung des betreffen-den Rechts entgegengetreten werden soll (vgl. [X.] 25, 47, 52; auch Begr. zu Art. 1 [X.], BT-Drucks. 13/10246, [X.], wonach die Gläubiger die Möglichkeit haben sollen, sich "innerhalb eines angemessenen [X.]raums Klarheit über den Umfang ihrer Einnahmen zu verschaffen"). Der hier zu prü-fende Anspruch auf Herausgabe des [X.] entsteht zwar ebenfalls mit Bestandskraft des [X.]es (§ 7 Abs. 7 Satz 3 [X.]), also ggf. rückwirkend nach Klagerücknahme. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, daß die [X.] im [X.]raum vor Rücknahme der Klage ihre Forde-rung tatsächlich noch nicht geltend machen konnte, weil sie sich zu dieser [X.] die fehlende Bestandskraft des Bescheides entgegenhalten lassen mußte. Mithin könnte der Berechtigte bei Berücksichtigung einer rückwirkenden Be-standskraft - wie auch der vorliegende Fall zeigt - in eine Lage geraten, in der es ihm praktisch unmöglich ist, seinen Herausgabeanspruch vor Ablauf der Ausschlußfrist geltend zu machen. Dies wäre stets der Fall, wenn mit der Klagerücknahme solange abgewartet wird, bis ein Jahr nach Ablauf der Klagefrist verstrichen ist. In allen anderen Fällen wäre zumindest die vom Gesetz für die Geltendmachung zugebilligte Jahresfrist - unter Umständen deutlich - verkürzt. Dem könnte sich der Berechtigte allenfalls dadurch entziehen, daß er - wie von der Revision der Klägerin befürwortet - einen etwaigen Herausgabeanspruch vorsorglich geltend macht. Aus den - 13 - vorsorglich geltend macht. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich jedoch, daß es eines solchen Vorgehens zur Vermeidung einer Verwirkung nicht bedarf.
3. Obwohl hiernach das Rechtsmittel der Klägerin ohne Erfolg bleibt, er-streckt sich die Aufhebung des Berufungsurteils auch auf die Entscheidung des Berufungsgerichts über die von der [X.]n hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung. Eine Entscheidung über die Hilfsaufrechnung kann nämlich nur bei Bejahung der - noch nicht abschließend geprüften - Klagefor-derung ergehen ([X.], [X.]. v. 21. Juni 1999, [X.], NJW 1999, 2822). [X.]Tropf
Lemke

Gaier

Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 164/03

14.05.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2004, Az. V ZR 164/03 (REWIS RS 2004, 3160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3160

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