Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2017, Az. 2 StR 24/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9628

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:130617B2STR24.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 24/17
vom
13. Juni
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Körperverletzung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13.
Juni
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17.
Oktober 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurückver-wiesen.
2.
Die weiter
gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils fünf Euro ver-urteilt
und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.]. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Formalrügen und sachlich-rechtlichen Einwendungen gestützte Revision des Angeklagten.

1
-
3
-
Die Revision hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersicht-lichen Teilerfolg und führt zur Aufhebung
der Unterbringungsanordnung; im Üb-rigen ist das Rechtsmittel unbegründet

349 Abs.
2 StPO).

I.
Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und [X.] getroffen:
1.
Der seit 2014 in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung
un-tergebrachte, nicht vorbestrafte
Angeklagte beging im August und September 2015 in drei Fällen Körperverletzungen zum Nachteil von zwei Mitpatienten und einem Betreuer:
a) Am 4.
August 2015 umfasste
der Angeklagte
mit beiden Händen den Kopf eines Mitpatienten, der ihn zuvor bestohlen hatte;
er
presste seine Dau-men gezielt auf die Augäpfel des Geschädigten, der hierdurch eine Hornhaut-verletzung
erlitt, die nach ambulanter Behandlung folgenlos verheilte.
b) Am 15.
September 2015 packte der Angeklagte erneut den Kopf die-ses Mitpatienten und versuchte wiederum, seine Daumen auf dessen Augäpfel zu pressen. Dies konnte durch das Eingreifen einer Betreuerin
verhindert wer-den.
Sie zog den rund 160 Kilogramm schweren Angeklagten
von dem [X.] weg; dieser trug
Rötungen an den Augen und oberflächliche [X.] (Kratzer)
an Gesicht und Hals
davon.
c) Am 21.
September 2015 griff der Angeklagte einer Mitpatientin mit beiden Händen in den Mund
und zog ihre Mundwinkel weit auseinander, bis diese einrissen. Anschließend versuchte er, seine Daumen auf ihre Augäpfel zu 2
3
4
5
6
7
-
4
-
pressen. Einem hinzutretenden
weiteren Betreuer zog der Angeklagte die Brille vom Gesicht, zerdrückte sie mit beiden Händen
und warf sie zu Boden. Er schlug mit beiden Händen auf den Betreuer ein und versuchte, m
, wodurch dieser eine oberflächliche Hautverletzung unter dem linken Auge
erlitt. In dem sich [X.] entwickelnden Handgemenge
warf der Angeklagte den Geschädigten zu Boden, der
eine Risswunde unterhalb des linken Auges, zwei Kratzwunden an den Armen, Prellungen an Rippen und Ellenbogen sowie Stauchungen im Be-reich der Hals-, Brust-
und Lendenwirbelsäule
davontrug; der Geschädigte [X.] sich mehrere Wochen in orthopädischer und rund zwei Monate in [X.] Behandlung.
2. Das [X.] hat die Taten rechtlich als tatmehrheitliche Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung (§
223 Abs.
1 StGB)
gewürdigt und ist

dem psychiatrischen Sachverständigen Dr.
B.

folgend

davon
ausge-

t-

21 StGB eingeschränkt
gewesen sei. Es
hat Einzelstrafen von 45, 45 und 30 Tagessätzen zu jeweils fünf Euro verhängt und daraus eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils
fünf
Euro gebil-det.
3. Ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen Dr.
B.

,
der bei dem Angeklagten eine als krankhafte seelische Störung einzuordnende hirnorganische Schädigung

mit Verhaltensauffälligkeiten diagnostiziert und ausgeführt hatte, dass der Angeklagte

a-n-nungsbogen brüchig und in seiner Fähigkeit, Spannungen auszuhalten, erheb-lich de
zeige, ist die [X.]
zu der Über-8
9
-
5
-
zeugung gelangt,
dass ein überdauernder Zustand im Sinne des §
63 StGB vor-liege
und zu befürchten sei, dass der auch künftig weitere
erhebliche
rechtswidrige Taten begehen werde und des-halb für die Allgemeinheit gefährlich sei.

II.
Die Überprüfung des Urteils zeigt zum Schuld-
und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf. Jedoch hält der [X.] rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß
§
63 StGB
ist eine außerordentlich belastende [X.], die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der [X.] aufgrund eines psychi-schen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbege-hung hierauf beruht. Die Unterbringung erfordert darüber hinaus eine Wahr-scheinlichkeit höheren Grades, dass der Unterzubringende infolge seines fort-dauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder er-heblich gefährdet werden.
Erforderlich ist danach zunächst die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden
Zustands, der zumindest eine erheb-liche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des §
21 StGB sicher [X.] (st. Rspr.,
vgl. nur [X.], Urteil vom 6.
März 1986

4 StR 40/86, [X.]St 34, 22, 27; Beschluss vom 6.
Februar 1997

4
StR 672/96, [X.]St 42, 385
f.; 10
11
12
-
6
-
Senat, Beschluss vom 1.
April 2014

2 [X.], insoweit in [X.], 207 nicht
abgedruckt; [X.], Beschluss vom 19.
Januar 2017

4 StR 595/16).
Hinzutreten muss die positive Feststellung, dass der Täter infolge seines Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der [X.], seines [X.] sowie der von ihm begangenen [X.] zu entwickeln (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschluss vom 7.
Juni 2016

4
StR 79/16, [X.], 306). An die Darlegungen in den Urteilsgründen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilen-den Sachverhalt

wie hier

unter Berücksichtigung des Grundsatzes der [X.] (§
62 StGB) um einen Grenzfall handelt (Senat, Beschluss vom 16.
März 2017

2 StR 53/17; [X.], Beschluss vom 8.
Januar 2014

5
[X.], NJW 2014, 565, 566).
2. Gemessen hieran sind die Unterbringungsvoraussetzungen nicht trag-fähig belegt.
a) Zur Frage des überdauernden Zustands ist die [X.] dem Sachverständigen Dr.
B.

gefolgt und hat angenommen, dass das Ein-
gangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung erfüllt sei, weil der Ange-klagte eine organische Wesensveränderung als Folge einer frühkindlichen Hirn-schädigung aufweise; er neige zu impulsiven, aggressiven und übergriffigen Handlungsmustern, wobei [X.] könne.
b) Damit ist ein überdauernder Zustand im Sinne des §
63 StGB nicht tragfähig belegt. Die Urteilsgründe lassen

worauf der [X.] in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat

besorgen, dass das [X.] allein hierin einen länger dauernden Zustand im Sinne des §
63 StGB gesehen 13
14
15
16
-
7
-
und angenommen hat, dass die verfahrensgegenständlichen Taten unmittelba-rer Ausfluss der psychischen Erkrankung sind. Dabei hat es nicht erkennbar bedacht, dass der länger dauernde Zustand so beschaffen sein muss, dass be-reits alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der [X.] auslösen können (Senat, Urteil vom 17.
Februar 1999

2
StR 483/98, [X.]St 44, 369, 376; [X.], Urteil vom 9.
Mai 2017

1
StR 658/16).
Eine auf eine frühkindliche Hirnschädigung zurückzuführende Disposition des Angeklag-ten, in bestimmten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur [X.] in einen Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten, genügt
deshalb zur sicheren Annahme eines dauernden Zustands im Sinne des §
63 StGB nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 26.
Januar 2007

2 [X.], [X.]R StGB §
63 Zustand 39; [X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008

4 [X.], [X.], 140, 141; vgl. auch Beschlüsse vom 17.
Oktober 2001

3
StR 373/01, [X.], 142, und vom 5.
Juli 2011

3
StR 173/11, [X.], 209).
Den
in den Urteilsgründen niedergelegten Feststellungen und Wertun-gen, die sich in einer fragmentarischen Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen erschöpfen und eine eigenständige Wertung fast vollständig vermissen lassen, lässt sich nicht sicher entnehmen, ob der Angeklagte bereits durch alltägliche Ereignisse oder nur in besonderen Belastungssituationen in einen Zustand verminderter Schuldfähigkeit gerät.
Nicht erkennbar berücksichtigt hat die [X.] in diesem Zusam-menhang, dass der zum Zeitpunkt der Aburteilung 37 Jahre alte Angeklagte nach den Feststellungen erst mit seiner im August 2014 erfolgten Aufnahme in die Einrichtung aggressiv und übergriffig agierte. Vergleichbare Verhaltenswei-sen aus früheren Lebensphasen und unter anderen Lebensbedingungen finden sich in den Urteilsgründen nicht. Soweit der Sachverständige Dr.
B.

in die-
17
18
-
8
-
sem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, [X.] sei, erschließt sich nicht, worauf
eine solche Verhaltens-änderung
beruhen könnte; unklar bleibt
außerdem, ob es sich um eine dauer-hafte, unumkehrbare und von äußeren Umständen unabhängige Verhaltensän-derung handelt.
Die [X.] hat schließlich nicht geprüft, ob die innerhalb der Ein-richtung aufgetretenen, den Angeklagten möglicherweise besonders belasten-den Situationen im Vorfeld der jeweiligen Taten dazu geführt haben können, dass der Angeklagte zu den verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkten nicht mehr in der Lage gewesen ist, aggressive Impulse zu steuern und zu beherr-schen. Hierfür könnten die Hinweise auf die jeweilige Vorgeschichte der drei
Taten sprechen, die das [X.] im Übrigen im Rahmen der Strafzumes-sung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat. Danach hatte sich der ge-schädigte Mitpatient D.

mehrfach in [X.] des Angeklagten bege-
ben und dort in dessen Eigentum stehende Gegenstände
entwendet. Die Ge-schädigte F.

hatte dem Angeklagten Angst eingejagt. Ob der Angeklagte
bei diesen und weiteren Vorfällen jeweils aufgrund einer besonderen, nicht all-täglichen Belastung in eine Druck-
und Überforderungssituation geraten war, hätte bei dieser Sachlage eingehender Erörterung bedurft.
2. Auch die Erwägungen, mit denen die [X.] ihre Erwartung [X.] hat, dass vom Angeklagten in Zukunft erhebliche rechtswidrige Strafta-ten zu erwarten sind
(vgl. §
63 Satz
1 StGB nF), halten rechtlicher
Überprüfung nicht stand. Sie sind unklar und lückenhaft.
a) Eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des §
63 Satz
1 StGB nF liegt vor,
wenn sie mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Ge-19
20
21
-
9
-
fühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen ([X.], Beschluss vom 18.
Juli 2013

4 [X.], NJW 2013, 3383, 3385; [X.], Beschluss vom 24.
Juli 2013

2 BvR 298/12, [X.], 305). Diese be-reits durch die Rechtsprechung zu dem bis 31. Juli 2016 geltenden Recht her-ausgebildeten Anforderungen sind durch §
63 Satz
1 StGB in der geltenden Fassung dahingehend konkretisiert worden (vgl. BT-Drucks. 18/7244 S.
17 f.), dass nur die Erwartung solcher erheblichen rechtswidrigen Taten ausreicht, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder er-heblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird.
Straftaten, die

wie die einfache Körperverletzung

im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht sind, sind nicht ohne Weiteres dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Juli 2013

BvR 298/12, juris Rn.
28).
Daher vermag nicht jede einfa-che Körperverletzung im Sinne des §
223 StGB eine Unterbringung nach §
63 StGB rechtfertigen ([X.], Beschluss vom 22.
Juli 2010

5 StR 256/10, NStZ-RR 2011, 12,
13; Beschluss vom 25.
Februar 2015

4 StR 544/13; vgl. auch BT-Drucks. 18/7244, S.
18).
b) Auch im Hinblick auf die Gefahrenprognose hat sich die Kammer auf die Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen Dr. B.

beschränkt
und sich dessen Ausführungen zu eigen gemacht. Dabei bleibt unklar, ob sie sich dem Sachverständigen Dr. B.

auch insoweit angeschlossen hat, als
dieser die verfahrensgegenständlichen Angriffe des Angeklagten auf den [X.] D.

als at. Ob das [X.] sich
diese Einschätzung des Sachverständigen, die in den Bereich ureigener richter-licher Wertung übergreift, zu eigen gemacht hat, erscheint fraglich. Hiergegen könnte sprechen, dass es die jeweiligen Taten zum Nachteil des Geschädigten
22
23
-
10
-
D.

sowie das Verletzungsgeschehen zum Nachteil eines Betreuers

rechtlich unbedenklich

jeweils als des §
223 StGB gewürdigt hat. Auch die Verhängung maßvoller, sich am unte-ren Ende des Strafrahmens bewegender Geldstrafen spricht dagegen, dass die [X.] dieser sachverständigen Bewertung gefolgt ist.
Vor diesem Hintergrund hätte die Gefahrenprognose jedoch einer sorg-fältigeren, auf eigenen prognostischen Erwägungen gründenden Darlegung in den Urteilsgründen bedurft. Dabei hätte neben dem konkreten Gewicht der [X.] in die prognostischen Erwägungen eingestellt werden müssen, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und er sich nach den Taten für sein Fehlverhalten entschuldigt hat. Der Erörterung hätte außerdem bedurft, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Taten und die im Rahmen der anschließenden vorläufigen Unterbringung fest-gestellten Übergriffe auf Bedienstete unter besonderen Bedingungen

im Rahmen einer Betreuungseinrichtung bzw. im Rahmen der vorläufigen Unter-bringung im Maßregelvollzug

begangen hat. Auch diese Besonderheiten [X.] im Rahmen der erforderlichen umfassenden Prognoseentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen
(vgl. [X.], Beschluss vom 25.
April 2012

4
StR 81/12, [X.], 271 mwN; Beschluss vom 22. Februar 2011

4
StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202, 203).
24
-
11
-
Die Sache bedarf daher, zweckmäßigerweise unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen,
im Umfang der Aufhebung
neuer Verhandlung und Entscheidung.
Krehl

Richter am [X.]

Zeng

Dr. Eschelbach ist

an der Unterschriftsleistung

gehindert.

Krehl

Bartel

Grube

25

Meta

2 StR 24/17

13.06.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2017, Az. 2 StR 24/17 (REWIS RS 2017, 9628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9628

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 24/17 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Körperverletzung: Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen der Gefahr …


5 StR 410/19 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Darlegung der Unterbringungsvoraussetzungen im Urteil bei Begehung …


5 StR 410/19 (Bundesgerichtshof)


4 StR 371/15 (Bundesgerichtshof)


1 StR 36/18 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 24/17

2 StR 602/13

4 StR 595/16

4 StR 168/13

2 BvR 298/12

5 StR 256/10

4 StR 544/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.