Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2000, Az. II ZR 314/98

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1766

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/98Verkündet am:3. Juli 2000BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : nein[X.]R : [X.] §§ 929, [X.] Übereignung einer Sachgesamtheit durch Raumübereignung ist demsachenrechtlichen [X.] genügt, wenn die Auslegung dervertraglichen Vereinbarungen ergibt, daß für einen geringen Teil [X.] zwar eine Übereignung gewollt, aber ein schuldrechtlicherRückübertragungsanspruch vereinbart ist.[X.], Urteil vom 3. Juli 2000 - II [X.]/98 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] Prof. Dr. [X.], Prof. [X.], [X.] und die RichterinMünkefür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 10. September 1998 [X.] und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des[X.] entschieden worden ist.Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil der 11. Zivil-kammer des [X.] vom 2. März 1995 [X.].Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren je [X.].Von Rechts [X.]:Der Kläger ist der Auffassung, er sei Eigentümer der Mustersammlungder [X.]. Er nimmt die Beklagten im Wege [X.] auf Auskunft über den gegenwärtigen Bestand der Sammlung [X.] seines Eigentums, hilfsweise des Bestehens [X.], in [X.] 4 -Die Mustersammlung stand im Eigentum der [X.] (im folgenden: GmbH), die durch Umwandlung aus dem [X.]hervorgegangen war. Durch notariellen [X.] vereinbarten die [X.], die frühereAlleingesellschafterin der GmbH, einerseits und die neue [X.], die [X.], sowie die GmbH selbst andererseits, daß dieGmbH sämtliche Ausstellungstücke, die als Mustersammlung unter [X.] 3 a ihrer[X.] aufgeführt und mit 1.224.139,42 DM aktiviert waren, auferstes Anfordern der [X.] unentgeltlich dem Kläger oder einemDritten übertragen werde. Im Gegenzug verzichtete die [X.] auf diein der Eröffnungsbilanz ausgewiesene Ausgleichsverbindlichkeit von1.167.447,33 DM.Der überwiegende Teil der Mustersammlung war im Hauptgebäude derGmbH in Fr. untergebracht, und zwar im [X.] (II[X.] Stock links), [X.] (I[X.] Stock rechts) und im Weißboden ([X.] und [X.] Umsetzung der notariellen Vereinbarung vom Dezember 1991 schloß dieGmbH mit dem Kläger im Oktober und Dezember 1992 eine Reihe [X.]. Unter anderem überließ sie dem Kläger durch Vertrag vom 5. Okto-ber 1992 die genannten Räume zur Nutzung, und beide einigten sich über [X.] des Eigentums an der Sammlung.Hinsichtlich derjenigen Teile der Sammlung, die sich nicht in denerwähnten Räumen befanden, vereinbarten der Kläger und die GmbH durchVertrag vom 6./7. Oktober 1992 folgendes: Soweit sie nicht bereits durch einerote Numerierung und/oder ein rotes "M" gekennzeichnet waren, sollten sie inden folgenden Tagen mit einer roten Markierung versehen werden; der [X.] Eigentümer stellte die Stücke ab sofort der GmbH leihweise zur [X.] 5 -Aus praktischen Gründen erhielten die danach noch zu [X.] dann allerdings nicht eine rote Markierung, sondern wurden miteinem Etikett mit dem Aufdruck "[X.]" versehen.Unter dem 16. Dezember 1992 kamen der Kläger und die [X.], daß der Kläger auch die in den ihm zur Nutzung überlassenen [X.] Teile der Mustersammlung an die GmbH auslieh.Nachdem über das Vermögen der GmbH am 4. Februar 1993 das [X.] eröffnet worden war, veräußerte der Beklagtezu 1 mit notariell beurkundetem [X.] an den Beklagten zu 2. Am selben Tage schlossen [X.] eine Vereinbarung, in der der Beklagte zu 2 sich verpflichtete, [X.] eines voraussichtlich von dem Beklagten zu 1 wegen [X.] gegen den Kläger zu führenden [X.] biszum Höchstbetrag von 80.000,-- DM zu übernehmen.Durch Teilurteil vom 2. März 1995 hat das [X.] demAuskunftsbegehren des [X.] - mit einer Einschränkung bezüglich des soge-nannten Weißwarenlagers - stattgegeben. Die Berufung des [X.] führtezum Wegfall der Einschränkung, die Berufung der Beklagten zur [X.]. Auf die Revision des [X.] hat der Senat [X.] vom 10. Oktober 1996, soweit es zum Nachteil des [X.]ergangen war, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an [X.] zurückverwiesen (Senat, Urt. v. 1. Dezember 1997- II ZR 312/96). Mit Urteil vom 10. September 1998 hat das [X.] Entscheidung des [X.] geändert: Der Beklagte zu 2 ist unterZurückweisung seiner Berufung im übrigen und Abweisung derweitergehenden Auskunftsklage verurteilt worden, dem Kläger unter Beifügung- 6 -einer aktuellen Liste Auskunft darüber zu erteilen, welche Stücke [X.] der [X.]mit einem Etikett mit der Aufschrift"[X.]" versehen oder mit einem roten "M" beschriftet sind. Mit seinerRevision erstrebt der Kläger die uneingeschränkte Verurteilung beiderBeklagten zur Auskunftserteilung entsprechend der landgerichtlichenEntscheidung.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Wiederherstellung des Teilurteils des Landge-richts, soweit es dem Auskunftsbegehren des [X.] stattgegeben hat, [X.] zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen jenes Teilurteil.[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei Eigentümer nurderjenigen Stücke der Mustersammlung geworden, die mit einem roten "M" ge-kennzeichnet oder mit einem Etikett mit dem Aufdruck "[X.]" versehenwaren. Hinsichtlich der übrigen Teile der Sammlung liege eine wirksameÜbereignung nicht vor, weil dem sachenrechtlichen [X.]insoweit nicht Genüge getan sei. Es habe - ausgenommen die Kennzeichnungmit einem roten "M" oder dem Etikett mit dem Aufdruck "[X.]" - keineeindeutigen äußeren Abgrenzungskriterien gegeben, die eine Zuordnung dereinzelnen Stücke zu der Sammlung ermöglicht hätten. Auch an einer klarenräumlichen Absonderung habe es gefehlt, weil sich in den dem [X.] überlassenen Räumlichkeiten auch [X.] befunden hätten,die ihm nicht hätten übereignet werden sollen.Der Beklagte zu 2 habe dem Kläger Auskunft über die in der bezeich-neten Weise gekennzeichneten Teile der Sammlung zu erteilen. Diese Teile- 7 -habe der Beklagte zu 2 nicht von dem Beklagten zu 1 zu Eigentum erworben,da letzterer zu einer Verfügung über das Eigentum des [X.] nicht berechtigtund der Beklagte zu 2, wie der Vereinbarung beider Beklagten bezüglich desvoraussichtlich gegen den Kläger zu führenden [X.] zu ent-nehmen sei, nicht gutgläubig i. S. des § 932 Abs. 2 BGB gewesen sei.Gegen den Beklagten zu 1 stehe dem Kläger ein Auskunftsanspruchnicht zu. Der Beklagte zu 1 sei weder mittelbarer noch unmittelbarer Besitzerder Mustersammlung. Er könne die Auskunft auch nicht unschwer erteilen, danicht festgestellt werden könne, daß er Zugang zu den Räumen habe, in denendie Sammlung untergebracht ist. Da dem Kläger gegen den Beklagten zu 2 [X.] zustehe, könne er von dem Beklagten zu 1 nicht verlangen,daß dieser sich die zur Auskunftserteilung notwendigen Kenntnisse von [X.] zu 2 verschaffe.Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Prü-fung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht hat den sachenrecht-lichen [X.] nicht richtig angewandt und die Vorausset-zungen eines Auskunftsanspruchs des [X.] gegenüber dem Beklagten zu 1verkannt.I[X.] Beide Beklagten sind dem Kläger zur Auskunft über den gegenwärti-gen Bestand der Mustersammlung verpflichtet.1. Der Kläger ist Ende 1992 Eigentümer der Sammlung geworden, die inPosition [X.] 3 a der [X.] der GmbH aufgeführt ist. Dem für dieÜbereignung einer Sachgesamtheit geltenden [X.] ist - [X.] Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - genügt, wenn es auf [X.] äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden [X.] 8 -ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignetworden sind (Senat, Urt. v. 13. Januar 1992 - [X.], [X.], 1161m.w.N.). Solche Abgrenzungskriterien waren vorliegend gegeben. Eines warräumlicher Natur. Es betraf die in den vom Kläger gemieteten Räumen derGmbH aufbewahrten Musterstücke. Das andere betraf die außerhalb dieserRäume befindlichen Teile der Sammlung und bestand in Markierungen, die sieeindeutig als zur Mustersammlung gehörig auswiesen.a) Nach den Vereinbarungen des [X.] und der GmbH sollte der Klä-ger Eigentümer aller [X.] werden, die in den von ihm zu nutzendenRäumen gelagert waren, so daß insoweit von Raumübereignung auszugehenist. Daß in den Räumen auch nicht zur Mustersammlung gehörendes Porzellanlagerte, steht der Annahme einer Raumübereignung nicht entgegen. Eshandelte sich nach der vom Berufungsgericht zitierten Aussage der Zeugin [X.] nur um eine verhältnismäßig geringe Menge. Nach den Vereinbarungen [X.] hatte die GmbH insoweit einen schuldrechtlichen Anspruch [X.], der durch Entnahme der betroffenen Stücke im Wege [X.] zu erfüllen war. Der Aussage des Zeugen Rechtsanwalt B. zufolge hat er den Schlüssel zu den gemieteten Räumen nur deshalb nicht fürden Kläger als Erwerber mitgenommen, sondern Aufbewahrung des Schlüsselsan einem nicht allgemein, aber für den Geschäftsführer der [X.] vereinbart, um der GmbH die Entnahme einzelner Muster fürdie laufende Produktion, die ihr auf Grund des verabredeten Leihverhältnissesgestattet war, zu ermöglichen.b) Die außerhalb der dem Kläger überlassenen Räume [X.] trugen oder erhielten Markierungen, die ihre Un-terscheidung von nicht zur Sammlung gehörenden [X.]n ermöglich-- 9 -ten. Sie waren der Vereinbarung des [X.] und der GmbH vom 6./7. [X.] zufolge mit einer roten Numerierung und/oder einem "M", der [X.] Zeugin [X.] zufolge teilweise auch nur mit einem roten Punkt gekennzeich-net; soweit sie noch keine Markierung trugen, wurden sie, wie das Berufungs-gericht - von der Revision unangegriffen - festgestellt hat, mit einem Etikett mitdem Aufdruck "[X.]" versehen.2. Da der Kläger nach dem Vorstehenden Eigentümer der gesamtenMustersammlung ist, trifft den Beklagten zu 2 nicht eine auf bestimmte Teileder Sammlung beschränkte, sondern eine umfassende Auskunftspflicht. Sie lei-tet sich, wie im Senatsurteil - II ZR 316/96 - vom 1. Dezember 1997 bereits imeinzelnen ausgeführt wurde, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242BGB) ab.Für den Beklagten zu 1 kann entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts nichts anderes gelten. Daß er nicht Besitzer der Musterstücke ist, recht-fertigt noch nicht die Annahme, er könne die Auskunft nicht unschwer erteilen.Gegebenenfalls hätte er sich um entsprechende Informationen durch den [X.] zu 2 bemühen müssen, die dieser ihm mit Rücksicht auf die am 11. [X.] zum Nachteil des [X.] geschlossenen Vereinbarungen der Beklagtennicht hätte verweigern dürfen. Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben [X.] nicht zu vereinbaren, könnte der Beklagte zu 1 den [X.] -unter Hinweis auf ein ihm fehlendes Hausrecht darauf verweisen, sich dieerforderliche Auskunft allein unmittelbar von dem Beklagten zu 2 zu beschaf-fen. Der Beklagte zu 1 hat die Mustersammlung an den Beklagten zu 2 ver-äußert, obwohl er, wie die Vereinbarung beider Beklagten betreffend [X.] des voraussichtlich zu führenden [X.] zeigt,zumindest mit der Möglichkeit rechnete, daß sie im Eigentum des [X.]stand.Röhricht[X.]GoetteKuzwellyMünke

Meta

II ZR 314/98

03.07.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2000, Az. II ZR 314/98 (REWIS RS 2000, 1766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1766

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