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PDF anzeigen[X.]/02vom22. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2003durch [X.] h.c. Röhricht und die [X.]. Dr. [X.], [X.], Dr. Graf und [X.]:[X.] Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluß desSenats vom 22. September 2003 wird zurückgewiesen.Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Ausferti-gung des Beschlusses an die frühere [X.] Beklagten zugestellt werden durfte oder ob die Zustellungan die Beklagte persönlich hätte erfolgen müssen, hat [X.] auf den Inhalt des Beschlusses.II.Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verwor-fen, weil die Beklagte die Begründung nicht innerhalb der [X.] nachgeholt hat (§§ 234, 236 ZPO).Die Beklagte hat nach ihrem eigenen Vortrag spätestens [X.] September 2003 von der Ablehnung ihres Antrags [X.] Kenntnis erlangt. Die um eine [X.] Überlegungsfrist verlängerte zweiwöchige Antragsfrist [X.] abgelaufen, ohne daß die Beklagte eine Begründung ih-rer Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegt [X.] -II[X.] Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung [X.] in dem Urteil des 30. Zivilsenats des [X.], Zivilsenat in [X.], vom 5. März 2002wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Be-schwerde nicht innerhalb der von dem Vorsitzenden bis zum22. August 2002 verlängerten Frist begründet worden ist(§§ 544 Abs. 2, 551 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO) und gegen [X.] dieser Frist Wiedereinsetzung in den [X.] nicht gewährt wird.Röhricht[X.][X.]GrafStrohn
Meta
22.10.2003
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2003, Az. II ZR 140/02 (REWIS RS 2003, 1070)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1070
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