Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2006, Az. VIII ZR 336/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1821

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[X.] [X.] vom 19. September 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja EG[X.] Art. 229 § 3 Abs. 3 §§ 564 Abs. 1, 564 c [X.] in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung sind auf alle [X.]mietverträge weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. September 2001 geschlossen worden sind, auch wenn die vereinbarte Mietzeit erst danach begonnen hat. [X.], Beschluss vom 19. September 2006 - [X.] - [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. September 2006 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] beschlossen: Der Antrag der [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe: [X.] Die Beklagte zu 1 und die [X.] zu 2 und 3, letztere gemeinschaft-lich, schlossen am 27. August 2001 mit der Klägerin als Vermieterin jeweils ei-nen Mietvertrag über eine Wohnung in dem selben Haus. Die Verträge sind auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen; die Mietzeit sollte am 1. Dezember 2001 beginnen und am 30. November 2006 enden. Die [X.] verpflichteten sich, vor dem Einzug die malermäßige Instandsetzung der Wohnungen ein-schließlich des [X.] kleiner Putzschäden zu übernehmen. Ende Okto-ber 2001 teilten sie der Klägerin mit, anlässlich des Beginns der [X.] hätten sie festgestellt, dass die Wände der Wohnungen nass und mit Schimmel behaftet seien und dass aufgrund fehlender Firstziegel Wasser in das [X.]. Gleichzeitig forderten sie die Klägerin zur Beseitigung die-ser Mängel auf. Mit Anwaltsschreiben vom 30. November 2001 kündigten die [X.] die Mietverträge fristlos, hilfsweise ordentlich, und erklärten vorsorg-1 - 3 - lich deren Anfechtung mit der Begründung, die Feuchtigkeitsschäden seien nach wie vor vorhanden. 2 Die Klägerin hat von der [X.] zu 1 einerseits und von den [X.] zu 2 und 3 als Gesamtschuldnern andererseits Miete für die [X.] von [X.] 2001 bis Dezember 2003 in Höhe von jeweils insgesamt 10.025 • nebst Zinsen verlangt und außerdem Klage auf Feststellung erhoben, dass die [X.] mit den [X.] fortbestehen. Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben; die dagegen gerichtete Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben. Die [X.] begehren die Bewilligung von [X.] für die Durchführung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion. I[X.] Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Unter diesen Umständen muss den [X.] Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Revision auch nicht deswegen bewilligt werden, weil das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-tung der Rechtssache zugelassen hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 3 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] und des [X.] hat ein Rechtsschutzbegehren allerdings auch dann in aller Regel hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Prozesskostenhilfe braucht hingegen selbst bei einer zu-gelassenen Revision nicht bewilligt zu werden, wenn die [X.] - 4 - [X.] zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (vgl. [X.] 81, 347, 358 f; [X.], Beschluss vom 10. Dezember 1997 - [X.], NJW 1998, 1154 unter II 1; [X.]sbe-schluss vom 11. September 2002 - [X.] ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 unter 1; Beschluss vom 14. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2295 unter 2; Se-natsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - [X.] ZR 127/05, [X.], 781). So ver-hält es sich hier. Für die Klageforderung auf rückständige Miete und für die von der Kläge-rin begehrte Feststellung des [X.] der Mietverhältnisse mit den [X.] kommt es - da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nicht vorlag - darauf an, ob die [X.] die Mietverträge ordentlich kündigen konnten. Das hängt da-von ab, ob die Mietverhältnisse auf unbestimmte [X.] laufen oder bis Ende No-vember 2006 befristet sind. Das Berufungsgericht hat die Befristung der von den Parteien geschlossenen Mietverträge auf fünf Jahre gemäß §§ 564 Abs. 1, 564 c [X.] in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung (zukünftig a. F.) als wirksam angesehen. Da ab dem 1. September 2001 ein Mietverhältnis auf bestimmte [X.] nur noch unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 575 [X.] (in der ab diesem [X.]punkt geltenden Fassung) eingegangen wer-den kann, stellt sich die Frage - wegen derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat -, ob es für die Anwendbarkeit von §§ 564 Abs. 1, 564 c [X.] a. F. auf das Datum des Vertragsschlusses (hier 27. August 2001) oder auf den Beginn der vereinbarten Mietzeit (hier 1. Dezember 2001) ankommt. Die Be-antwortung dieser Frage ist in dem oben genannten Sinne nicht schwierig, da sie sich anhand der einschlägigen gesetzlichen Regelungen sowie der [X.] - 5 - [X.] und der Stellungnahmen im Schrifttum dazu ohne weiteres beantworten lässt. 6 Gemäß Art. 229 § 3 Abs. 3 EG[X.] finden auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis auf bestimmte [X.] die bis dahin für befristete [X.] geltenden Vorschriften der §§ 564c, 564b, 556a bis 556c, 565 Abs. 1 und 570 [X.] weiterhin Anwendung. Zu entscheiden ist deshalb nur, ob der Beginn des Mietverhältnisses in diesem Sinne durch den Abschluss des [X.] oder den Beginn der darin vereinbarten Mietzeit bestimmt wird. Da ein Vertragsverhältnis bereits durch den (wirksamen) Vertragsschluss und nicht erst durch die Fälligkeit der vertraglich vereinbarten Leistungen oder den Vollzug begründet wird, legt schon der Wortlaut der Regelung nahe, dass es für die Anwendbarkeit von §§ 564 Abs. 1, 564 c [X.] a. F. auf das Datum des [X.] ankommt. Dafür spricht weiter die Begründung des Gesetzge-bers zu Art. 229 § 3 Abs. 3 EG[X.], in der es heißt (BT-Drucks. 14/4553, [X.]): "Absatz 3 beinhaltet [X.] für zum [X.]punkt des [X.] bereits bestehende [X.]mietverträge. Dies ist insbesondere deshalb erforderlich, weil der bisherige einfache [X.]mietvertrag des § 564c Abs. 1 [X.] zukünftig entfällt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes bleiben diese Verträge auch zukünftig als [X.]mietverträge wirksam bestehen. Die Beendigung der be-stehenden [X.]mietverträge richtet sich weiterhin nach altem Recht." [X.] geht auch die ganz herrschende Auffassung im Schrifttum davon aus, dass §§ 564 Abs. 1, 564 c [X.] a. F. auf alle [X.]mietverträge weiterhin anzuwenden sind, die vor dem 1. September 2001 geschlossen worden sind, auch wenn die vereinbarte Mietzeit erst danach begonnen hat oder tatsächlich die Übergabe erst danach erfolgt ist ([X.] in [X.]/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 575 Rdnr. 3; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 575 Rdnr. 14; [X.]/[X.], [X.] (2003), § 575 Rdnr. 75; [X.], [X.], 8. Aufl., § 575 Rdnr. 3; Bösche, [X.], 367, 369; Gather, [X.] - 6 - 2001, 192, 201; [X.], [X.], 951, 953 f.; [X.], NJW 2001, 3151, 3153; ebenso [X.], NJW 2002, 2327 = [X.], 310 = [X.], 654; a. [X.], Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 575 [X.] Rdnr. 86; Stürzer, [X.], 423 f.). 7 Dieser Auslegung von Art. 229 § 3 Abs. 3 EG[X.] steht nicht entgegen (a. [X.], aaO), dass der Wortlaut der [X.]sentscheidung vom 21. Februar 1979 ([X.] ZR 88/78, [X.] 73, 350, 353 f.) den Eindruck erwecken könnte, der Beginn des Mietverhältnisses sei mit dem Vollzug des Mietvertrags gleichzusetzen. In jener Entscheidung ging es um die Frage, wann die Frist für eine vor Vollzug des [X.] erklärte ordentliche Kündigung beginnt; auch in diesem Zusammenhang hat der [X.] es in der Sache abgelehnt, das Vorliegen eines Mietverhältnisses (im Sinne der Kündigungsregelung des § 564 [X.] a. F.) erst nach Vollzug des [X.] anzunehmen (aaO, S. 354). 2. Das Berufungsgericht hat danach rechtsfehlerfrei die Anwendbarkeit von §§ 564 Abs. 1, 564 c [X.] a. F. bejaht und die Befristung der von den [X.] am 27. August 2001 geschlossenen Mietverträge auf fünf Jahre als wirk-sam erachtet. Daraus folgt, dass die Mietverhältnisse zum [X.]punkt der Kündi-gungserklärung am 30. November 2001 nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (außerordentlich) kündbar waren. Einen solchen wichtigen Grund hat 8 - 7 - das Berufungsgericht nicht als bewiesen angesehen. Auch insoweit sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Ball [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.01.2004 - 26 C 525/02 - [X.], Entscheidung vom 21.10.2004 - 1 S 56/04 -

Meta

VIII ZR 336/04

19.09.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2006, Az. VIII ZR 336/04 (REWIS RS 2006, 1821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1821

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