Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2014, Az. VI ZR 383/12

6. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7808

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Gegenstand

Haftung für Abschleppschäden: Abschleppen eines Falschparkers durch privaten Unternehmer im Wege der Ersatzvornahme


Leitsatz

1. Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des in einem Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich tätig.

2. Durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, auf das die §§ 276, 278, 280ff. BGB entsprechend anzuwenden sind.

3. Der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist in einer solchen Fallkonstellation nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Verwaltungsträger und dem privaten Unternehmer geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines Fahrzeugs einbezogen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 27. Juli 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte betreibt ein Abschleppunternehmen. Am 12. Februar 2011 schleppte er im Auftrag der Stadt M. das vom Kläger verbotswidrig geparkte Fahrzeug ab und stellte es auf dem Parkplatz des Ordnungsamtes ab. Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei bei dem [X.] beschädigt worden, wodurch ihm ein Schaden in Höhe von 3.356,36 € entstanden sei. Die auf Ersatz seines Schadens gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

2

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche zu. Der Beklagte sei nicht passivlegitimiert, da gemäß Art. 34 Satz 1 GG eine Haftungsverlagerung auf die [X.] eingetreten sei. Der Beklagte habe bei Durchführung der von der [X.] angeordneten Abschleppmaßnahme in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt. Er hafte auch nicht aus § 328 [X.] analog. Der zwischen der [X.] und dem Beklagten geschlossene Vertrag entfalte keine Schutzwirkung zu Gunsten des [X.]. Es könne offen bleiben, ob der Beklagte nach dem mit der [X.] geschlossenen Vertrag verpflichtet gewesen sei, eine Hakenlastversicherung abzuschließen. Denn auch dann könne der Vertrag nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Vertragspartner dem durch den [X.] geschädigten Fahrzeugeigentümer eigene vertragliche Ansprüche gegen das Abschleppunternehmen hätten einräumen wollen. Die Verpflichtung zum Abschluss einer Hakenlastversicherung diene vielmehr ausschließlich dem Zweck, dem Gläubiger der [X.] im Falle der Beschädigung des Fahrzeugs unabhängig von der Solvenz des Vertragspartners den Regress zu ermöglichen. Der Beklagte hafte auch nicht aus § 7 StVG. Der behauptete Schaden sei nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht worden. Es hätten sich keine Gefahren des Straßenverkehrs ausgewirkt.

II.

3

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

4

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass deliktische Ansprüche des [X.] gegen den Beklagten wegen der behaupteten Beschädigung seines Fahrzeugs im Rahmen des [X.]s gemäß Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen sind. Der Beklagte handelte bei der Durchführung des ihm von der [X.] erteilten [X.] in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes, so dass die Verantwortlichkeit für sein etwaiges Fehlverhalten allein die [X.] trifft.

5

a) Zieht der [X.] private Unternehmer zur Erfüllung ihm obliegender Aufgaben auf privatrechtlicher Grundlage heran, so hängt die Qualifikation der Tätigkeit des Unternehmers als hoheitlich oder nicht hoheitlich von dem Charakter der wahrgenommenen Aufgabe, der [X.] der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe und dem Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen [X.] ab. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Jedenfalls im Bereich der [X.] kann sich der [X.] der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten seiner Bediensteten nicht dadurch entziehen, dass er die Durchführung einer von ihm angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 1993 - [X.], [X.]Z 121, 161, 165 f.; [X.], [X.], 239; [X.], NJW-RR 2007, 681, 682; [X.], [X.], 268, 269; [X.], Urteil vom 1. Oktober 2008 - 5 K 3144/07, juris Rn. 25; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2013, § 839 Rn. 100 f.; [X.]/[X.]sa, [X.], 26. Aufl., [X.]. 20 Rn. 12, 31 mwN).

6

b) Nach diesen Grundsätzen handelte der Beklagte bei der Durchführung des [X.] hoheitlich. Er war für die [X.] im Rahmen der [X.] als deren "Erfüllungsgehilfe" tätig. Seine Beauftragung mit dem Abschleppen des unerlaubt geparkten Fahrzeugs des [X.] diente der Vollstreckung des in dem - vom Kläger missachteten - Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme (vgl. BVerwGE 102, 316, 318 f.; [X.], NJW 2010, 1898, 1899 f.; NVwZ-RR 1996, 149; [X.], Urteil vom 17. März 1998 - 11 UE 2393/96, juris; [X.], Urteil vom 19. August 1993 - [X.] , juris Rn. 29 ff.; [X.], Urteil vom 1. Oktober 2008 - 5 K 3144/07, juris; [X.], Urteil vom 3. Dezember 2013 - 14 K 2904/13, juris). Hätte die [X.] als Straßenverkehrsbehörde den [X.] mit eigenen Mitteln durchgeführt, so stände der hoheitliche Charakter der Maßnahme außer Zweifel. Deren rechtliche Beurteilung als Vollstreckungshandlung kann aber nicht davon abhängen, ob die Vollstreckungsbehörde selbst oder ein Dritter im Auftrag dieser Behörde die Maßnahme durchführt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 1993 - [X.], [X.]Z 121, 161, 166; [X.], [X.], 239; [X.], NJW-RR 2007, 681, 682; [X.], [X.], 268, 269; [X.], Urteil vom 1. Oktober 2008 - 5 K 3144/07, juris Rn. 25; [X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.]sa, aaO).

7

c) Da der Beklagte hoheitlich gehandelt hat, trifft die Verantwortlichkeit für sein etwaiges Fehlverhalten gemäß Art. 34 Satz 1 GG allein die [X.] Die in dieser Bestimmung geregelte Haftungsverlagerung stellt eine befreiende Schuldübernahme kraft Gesetzes dar mit der Folge, dass der Beamte, der seine Amtspflicht verletzt hat, persönlich nicht aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden kann (vgl. [X.], Urteile vom 30. Oktober 1986 - [X.], [X.]Z 99, 62, 63 f.; vom 21. Januar 1993 - [X.], [X.]Z 121, 161, 163, 167 f.).

8

2. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach dem Kläger kein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus einem [X.] zu seinen Gunsten zusteht. Der Kläger ist nicht in den Schutzbereich des zwischen der [X.] und dem Beklagten geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs einbezogen.

9

a) Neben dem gesetzlich geregelten Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 [X.]), der für den [X.] einen Anspruch auf die vereinbarte Leistung begründet, hat die Rechtsprechung den [X.] zu Gunsten Dritter herausgebildet. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Vertragspartner zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juni 2004 - [X.], [X.], 517, 518 f. mwN). Die Einbeziehung eines [X.] in die Schutzwirkungen eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den [X.] seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maß auch dem [X.] entgegengebracht wird. Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein besonderes Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des [X.] besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. Oktober 2013 - [X.], juris Rn. 12 mwN; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 328 Rn. 177 ff.; [X.]/[X.], [X.], 73. Auflage, § 328 Rn. 13 ff., jeweils mwN).

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die [X.] ein besonderes Interesse an der Einbeziehung des [X.] in den Schutzbereich des mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrags hatte. Denn es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Schutzbedürftigkeit.

aa) Damit die Haftung des Schuldners nicht unkalkulierbar ausgedehnt wird, sind an die Einbeziehung von [X.] in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen. An der Ausdehnung des [X.] muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte andernfalls nicht ausreichend geschützt wäre (vgl. [X.], Urteile vom 15. Februar 1978 - [X.], [X.]Z 70, 327, 329 f.; vom 2. Juli 1996 - [X.], [X.]Z 133, 168, 173 f., 176; MüKo[X.]/[X.], aaO, Rn. 185; [X.]/[X.], aaO, Rn. 18, jeweils mwN). Eine Einbeziehung des [X.] ist deshalb regelmäßig zu verneinen, wenn ihm eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die er auf dem Weg über die Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen geschlossenen Vertrages durchsetzen will (vgl. [X.], Urteile vom 15. Februar 1978 - [X.], [X.]Z 70, 327, 330; vom 2. Juli 1996 - [X.], [X.]Z 133, 168, 173 f., 176; vom 8. Juni 2004 - [X.], [X.], 517, 519.; MüKo[X.]/[X.], aaO, Rn. 185; [X.]/[X.], aaO, Rn. 16, 18, jeweils mwN). Soweit dem Senatsurteil vom 11. Juli 1978 ([X.], [X.], 1070, 1071) insoweit anderes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten.

bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger nicht schutzbedürftig. Denn ihm steht gegen die [X.] neben seinem Amtshaftungsanspruch ein Schadensersatzanspruch aus einem durch den [X.] begründeten öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis zu, durch den sein Ersatzinteresse vollumfänglich abgedeckt wird.

(1) Ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entsteht u.a. dadurch, dass ein Verwaltungsträger bei Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine fremde bewegliche Sache in Besitz nimmt und den Berechtigten von Einwirkungen ausschließt, insbesondere an eigenen Sicherungs- und Obhutsmaßnahmen hindert. Anders als im Privatrecht entsteht das Rechtsverhältnis bei Eintritt dieses Tatbestandes automatisch; eines Vertrages bedarf es nicht. An die Stelle der [X.] treten öffentlich-rechtliche Maßnahmen (vgl. [X.], Urteile vom 21. November 1974 - [X.], [X.] 1975, 213; vom 5. Oktober 1989 - [X.], [X.], 207, 208; [X.], [X.], 655, 656; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 688 Rn. 59). Ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis wird insbesondere durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten oder verunfallten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme begründet (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 1998 - 11 UE 2393/96, juris Rn. 29; [X.], 655, 656; [X.], Urteil vom 1. Oktober 2008 - 5 K 3144/07, juris Rn. 25; Ossenbühl/[X.], [X.]shaftungsrecht, 6. Aufl., [X.]; [X.], [X.] 1967, 63, 64; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Gefahrenabwehr, 9. Aufl., [X.]; [X.]/[X.], VwGO, 19. Aufl., § 40 Rn. 65). Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde zur Durchführung des [X.]s der Hilfe eines Privaten bedient (vgl. [X.], Urteil vom 9. April 1987 - [X.], NJW 1987, 2573, 2574, insoweit in [X.]Z 100, 335 nicht abgedruckt; [X.]/[X.], aaO).

(2) Auf das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis sind die bürgerlich-rechtlichen Verwahrungsvorschriften der §§ 688 ff. [X.] sowie die für Leistungsstörungen bestehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Bei einer Beschädigung der Sache gelten insbesondere die §§ 276, 278 sowie die §§ 280 ff. [X.] analog (vgl. [X.], Urteile vom 12. April 1951 - [X.], [X.]Z 1, 369, 383; vom 18. Oktober 1973 - [X.], [X.], 191, 192; vom 5. März 1987 - [X.], [X.], 768, 769; vom 5. Oktober 1989 - [X.], [X.], 207, 208; [X.], [X.], 655, 656; MüKo[X.]/[X.], § 688 Rn. 63 f.; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2006, [X.]. zu §§ 688 ff. Rn. 54; [X.], [X.] 1967, 63, 64). Der Verwaltungsträger hat daher für schuldhafte Pflichtverletzungen - auch seines Erfüllungsgehilfen - einzustehen und Schadensersatz zu leisten, wobei ihm im Gegensatz zur Amtshaftung die Beweislast für fehlendes Verschulden obliegt.

3. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht auch eine Haftung des Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG verneint. Da das Fahrzeug des [X.] auf den Abschleppwagen gehoben und auf diesem abtransportiert worden ist, bilden beide Fahrzeuge jedenfalls eine Betriebseinheit (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 1962 - [X.], [X.], 47, 48; vom 11. Juli 1978 - [X.], [X.], 1070, 1071; [X.] in [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 7 StVG Rn. 8). Die Haftung des Halters aus § 7 Abs. 1 StVG erstreckt sich aber nicht auf Schäden an dem gehaltenen oder dem mit diesem eine Betriebseinheit bildenden Fahrzeug (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.]Z 187, 379 Rn. 11; [X.]/Fad, [X.], 16. Aufl., [X.]. 17 Rn. 17; [X.], Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 3 Rn. 252; [X.] in Burmann/[X.]/[X.]/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 8 StVG Rn. 14).

4. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke                        [X.]

            von [X.]                     Offenloch

Meta

VI ZR 383/12

18.02.2014

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Mannheim, 27. Juli 2012, Az: 1 S 19/12

§ 276 BGB, § 278 BGB, § 280 BGB, §§ 280ff BGB, § 328 BGB, § 839 BGB, Art 34 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2014, Az. VI ZR 383/12 (REWIS RS 2014, 7808)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7808

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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