Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2014, Az. 1 StR 355/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8034

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 355/13

vom
11. Februar
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Februar
2014
beschlos-sen:

I.
Auf die Revision des Angeklagten [X.]

gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2012 wird
1. das Verfahren unter Erstreckung auf die Angeklagten
[X.]

und [X.]

eingestellt, soweit in den Fällen [X.]) Nr.
1 bis 3 der Urteilsgründe die Angeklagten [X.]

und [X.]

wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr bzw. der Angeklagte [X.]

wegen Bestechung im ge-schäftlichen Verkehr verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;
2. das genannte Urteil unter Erstreckung auf die Angeklagten [X.]

und [X.]

geändert,
a) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte [X.]

der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 60 Fällen, der Angeklagte [X.]

der Bestechlichkeit im [X.] Verkehr in 180 Fällen und der Angeklagte [X.]

der Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 180 Fällen schuldig sind, und
b) im Rechtsfolgenausspruch dahin, dass hinsichtlich der Verfallsentscheidung festgestellt wird, dass hinsichtlich des Angeklagten [X.]

wegen eines Geldbetrages in Höhe von 899.050 [X.] sowie hinsichtlich des Ange--
3
-
klagten [X.]

wegen eines Betrages in Höhe von 2.804.006,96 [X.], den die Angeklagten jeweils aus der Tat erlangt haben, von
der Anordnung von [X.] nur deshalb abgesehen wird, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwor-fen.
II.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 63 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei [X.]onaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Zugleich hat es den Angeklagten [X.]

wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen [X.] in 183 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun [X.]onaten sowie den Angeklagten [X.]

wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 183 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei [X.]onaten verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Zudem hat es u.a. fest-gestellt, dass hinsichtlich des Angeklagten [X.]

wegen eines Geldbetrages von 1.041.050 [X.] sowie hinsichtlich des Angeklagten [X.]

wegen eines Geldbetrages von 2.946.006,96 [X.] nur deshalb nicht auf Wertersatzverfall erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.
1
-
4
-
Gegen dieses Urteil
wendet sich der Angeklagte [X.]

mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das [X.] hat nur in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§
349 Abs.
4 [X.]), im Übrigen
ist es unbegründet im Sinne von
§
349 Abs.
2 [X.].

I.
Das [X.] hat u.a. folgende, den Angeklagten [X.]

betreffende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1.
Der Angeklagte [X.]

war hochrangiger [X.]anager des [X.].

Konzerns. Als Geschäftsführer Vertrieb und Personal der [X.].

[X.]anagement GmbH war er [X.]itglied des Entscheidungsgremiums für die zu-künftige Ausgestaltung des bundesweiten Vertriebs von [X.] in den [X.].

. Im zweiten Quartal 2005 wurde die Entscheidung für den ex-ternen Vertrieb der [X.] durch eine zentral für alle [X.].

bun-desweit zuständige [X.]arketingagentur getroffen. Der Auftrag für den Vertrieb der [X.] wurde an eine vom
Angeklagten [X.]

geführte Agentur vergeben. Der Auftragsvergabe waren Gespräche des Angeklagten [X.]

mit dem Angeklagten [X.]

, der als [X.]itglied des [X.].

[X.]anagement Teams -n-gebunden war, vorausgegangen, in denen der Angeklagte [X.]

für den Fall der Auftragserteilung Schmiergeldzahlungen in Höhe von je 5 [X.] pro [X.]ann-tag

an die Angeklagten [X.]

und [X.]

in Aussicht stellte. Der Angeklagte [X.]

gab dieses Angebot an den Angeklagten [X.]

weiter, der sich ebenfalls mit dem Vorschlag einverstanden erklärte. In Umsetzung der Vereinbarung 2
3
4
-
5
-
zahlte der Angeklagte [X.]

im [X.]raum November 2005 bis [X.]ärz 2010 in 52 Fällen insgesamt 1.162.100 [X.] in bar an den Angeklagten [X.]

, der davon absprachegemäß jeweils wenige Tage nach der Geldübergabe die Hälfte der Schmiergelder an den Angeklagten [X.]

weitergab.
Als Anfang des Jahres 2010 die Insolvenz der vom Angeklagten [X.]

geführten [X.]arketingagentur drohte, brachte er gegenüber dem Angeklagten [X.]

die Übernahme des Vertriebs der [X.] durch die Agentur der früheren [X.]itangeklagten G.

und L.

unter Aufrechterhaltung der [X.] ins Spiel. Der Angeklagte [X.]

besprach diesen [X.] mit dem Angeklagten [X.]

. Beide kamen überein, den [X.] unternehmensintern zu unterstützen, wenn die Schmiergelder auch wei-terhin gezahlt würden. Dies sagte der Angeklagte [X.]

auch im Namen von G.

und L.

zu. Im April 2010 wurde der Auftrag -
ohne dass der Auftrag ausgeschrieben oder [X.] eingeholt worden wären -
an die Agentur von G.

und L.

vergeben, an der auch der Angeklag-te [X.]

über einen Strohmann beteiligt war. Hinsichtlich der [X.] einigten
sich
die Angeklagten auf ein modifiziertes Abrechnungsmodell, das vorsah, dass
beginnend am 1. Juli 2010 quartalsweise zunächst 80.000 [X.] an Schmiergeld ausgezahlt werden und mit Ablauf des Quartals eine [X.] auf Basis der tatsächlich geleisteten [X.]anntage

erfolgen sollte. Im [X.]raum September 2010 bis Oktober 2011 wurden in 11 Fällen insgesamt 935.000 [X.]
in bar an den Angeklagten [X.]

übergeben, von denen dieser 460.000 [X.] teils bis zu mehreren Wochen nach der Geldübergabe an den Angeklagten [X.]

weiterleitete.
2. Das [X.] hat das Geschehen bezüglich des
Angeklagten [X.]

als Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß §
299 Abs.
1 StGB gewer-5
6
-
6
-
tet und dabei jede Geldübergabe als rechtlich selbständige Tat angesehen. Im Rahmen der Strafzumessung hat es den Strafrahmen des §
300 Satz
1 StGB zugrunde gelegt. Der Angeklagte [X.]

habe gewerbsmäßig (§
300 Satz
2 Nr.
2 Alt.
1 StGB) sowie als [X.]itglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Bege-hung solcher Taten verbunden hat (§
300 Satz
2 Nr.
2 Alt.
2 StGB), gehandelt. Zudem bezögen sich die Taten in Fällen, in denen dem Angeklagten [X.]

Schmiergeldzahlungen von mehr als 50.000 [X.] zugeflossen seien, auf einen Vorteil großen Ausmaßes (§
300 Satz
2 Nr.
1 StGB).

II.
Die von der Revision geltend gemachten [X.] der Verletzung von [X.] greifen nicht durch.
1.
Die vom Angeklagten [X.]

erhobene Verfahrensrüge, mit der er eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung gemäß §
338 Nr.
8 [X.] sowie eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art.
20 Abs.
3 GG, Art.
6 Abs.
3 Buchst.
a
und b [X.]RK durch rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens zur Gewährung vollständiger Aktenein-sicht in zumutbarer Weise geltend macht, hat keinen Erfolg.
a)
Der Verfahrensrüge liegt im Wesentlichen folgendes Geschehen zu-grunde:
7
8
9
-
7
-
aa)
Im Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten [X.]

und die übri-gen Angeklagten wurden umfangreiche [X.] durchgeführt, im Rahmen derer ca.
45.000 [X.] sowie ca.
34.000 weitere Datensätze (z.B. S[X.]S/[X.][X.]S, Systemda-teien, Reportdateien) gespeichert wurden.
Anträge der Verteidigung auf Einsichtnahme in die [X.] unter Überlassung der Tondateien auf einem Datenträger wurden von der Staatsanwaltschaft sowie durch das [X.] unter Verweis auf Persönlichkeitsschutzinteressen Dritter abgelehnt und die Verteidigung auf die [X.]öglichkeit verwiesen, die Aufzeichnungen der Telefongespräche in den Räumlichkeiten der Kriminalpolizei abzuhören. Im Dezember 2011 wurden dem Verteidiger Rechtsanwalt Dr.
J.

zunächst die [X.]itschnitte von 27 [X.], im April 2012 von weiteren ca. 2.200 Gesprächen zur Verfügung gestellt. Auf Beschwerde des Angeklagten ordnete das [X.] am 3.
[X.]ai 2012 -
mithin einen [X.]onat vor Beginn der Hauptverhandlung -
das Aufspielen sämtlicher Tondateien auf ein Notebook und das Ermöglichen des Abhörens der Telefongespräche auch gemeinsam mit dem Angeklagten in der Justizvoll-zugsanstalt an. Im Übrigen blieb die Beschwerde ohne Erfolg.

Ab dem 9.
[X.]ai 2012 wurden die Tondateien auf dem Notebook in der Form zur Verfügung gestellt, dass die Gespräche aus einer Liste ausgewählt werden konnten, aus der sich Datum und Uhrzeit des [X.], die Identnummer sowie der Dateiname ergaben. In der Liste waren auch aufgelau-fene S[X.]S enthalten, die jedoch aufgrund technischer Einschränkungen teilwei-se nicht in ihrem vollen Wortlaut abgedruckt waren. Anträge der Verteidigung auf Überlassung einer Auflistung sämtlicher Telefongespräche, in der auch
die Gesprächsteilnehmer und deren Rufnummern sowie die Dauer des Gesprächs 10
11
12
-
8
-
enthalten waren, blieben -
auch im Beschwerdeverfahren -
ohne Erfolg. Hin-sichtlich der S[X.]S wurde die Verteidigung auf eine Bereitstellung des vollen Wortlauts
auf Einzelanforderung
verwiesen.
Bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 6.
Juni 2012 wurden durch den Verteidiger Rechtsanwalt Dr.
J.

an sieben Terminen -
davon zwei Termine nach Aufspielen der Audiodateien auf ein Notebook -
Gespräche an-gehört. Während der laufenden Hauptverhandlung kamen weitere 16 Termine zustande, bei denen Rechtsanwalt Dr.
J.

sich teilweise durch einen Kolle-gen unterstützen ließ. Nach dem 31.
Oktober 2012 wurden seitens der [X.] keine weiteren Termine zum Anhören von Telefongesprächen nachge-fragt.
[X.])
Im Ermittlungsverfahren wurden zudem ca. 14 [X.]io. elektronische Dateien (z.B. Emails, Dokumente) sichergestellt. Diese wurden der Verteidi-gung am 22.
[X.]ai 2012 in durch das [X.] aufbereiteter Form zur Verfügung gestellt, weshalb zur Auswertung der Daten eine spezielle Software mit Anschaffungskosten von ca. 4.000 [X.] erforderlich war. Der Antrag der Verteidigung auf Zurverfügungstellung der Softwarelizenz bzw. auf Erklärung der Kostenübernahme wurde durch das [X.] im Laufe der [X.] mit Beschluss vom 16. Juli 2012 abgelehnt. Die Dateien wurden schließlich am 4. September 2012 -
mithin knapp drei [X.]onate nach Beginn der Hauptverhandlung -
in ihrer ursprünglichen Form überlassen.
[X.])
Im [X.]ärz 2012 beantragte die Verteidigung, dem Angeklagten [X.]

in der [X.] in die elektronisch geführten Verfahrensakten zu gewähren. Der Vorsitzende der [X.] gestattete dies und übertrug die organisatorische Abwicklung der Justizvollzugsanstalt. Aufgrund [X.] Schwierigkeiten wurde dem Angeklagten [X.]

erstmals am 29.
[X.]ai 2012 13
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15
-
9
-
-
mithin eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung am 6.
Juni 2012 -
Ak-teneinsicht gewährt, wobei ein Computer nur von montags bis freitags in der [X.] von
9.00
Uhr
bis 11.00 Uhr sowie von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr zur Verfü-gung stand und dieser auch von [X.]itgefangenen genutzt wurde.
dd)
Den am zweiten Hauptverhandlungstag am 26.
Juni 2012 gestellten und während des Fortgangs der Hauptverhandlung stetig erneuerten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, um die Auswertung der aufgezeichneten [X.] und der sichergestellten Dateien in zumutbarer Weise zu ermögli-chen und dem Angeklagten [X.]

vollständige Einsicht in die elektronischen Akten zu gewähren, lehnte die Kammer am 14.
November 2012 mit der [X.] ab, eine unzulässige Beschränkung des [X.] liege nicht vor. Der Verteidigung sei zeitnah die [X.]öglichkeit gegeben worden, die Telefongespräche bei der Polizei, ab [X.]ai
2012 auch gemeinsam mit dem [X.] in der Justizvollzugsanstalt anzuhören. Der [X.] sei der Verteidigung in aufbereiteter und zusätzlich in seiner ursprünglichen Form zur Verfügung gestellt worden, da der Angeklagte nicht bereit gewesen sei, die Auswertungssoftware anzuschaffen. Verzögerungen lägen in der Sphäre der Verteidigung, insbesondere habe der Verteidiger sich bei der Besichtigung nicht der Unterstützung durch Hilfspersonen bedient; die beiden weiteren Verteidiger hätten von ihrem Akteneinsichtsrecht gar keinen Gebrauch gemacht.
b)
Es bestehen bereits Zweifel, ob die Verfahrensrüge den Anforderun-gen des §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] genügt.
Für die Annahme, die Verteidigung sei in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden, reicht es nicht aus, dass diese [X.] nur generell (abstrakt) geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen. Vielmehr ist der absolute Revisionsgrund des §
338 Nr.
8 16
17
18
-
10
-
[X.] nur dann gegeben, wenn die [X.]öglichkeit eines kausalen Zusammen-hangs
zwischen dem [X.] und dem Urteil konkret besteht (vgl. Nachweise bei [X.]eyer-Goßner, [X.], 56.
Aufl., §
338 Rn.
59 und [X.] in KK-[X.], 7.
Aufl., §
338 Rn.
101). Bei der Rüge der Beschränkung der [X.] durch rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens zur Gewährung vollständiger Akteneinsicht in zumutbarer Art und Weise (§
265 Abs.
4, §
147 Abs.
1 [X.]) ist daher ein substantiierter Vortrag erforderlich, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung [X.] folgten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23.
Februar 2010 -
4 StR 599/09, [X.], 530, 531 und vom 2.
Februar 1999 -
1 [X.], [X.], 248, 249 jeweils mwN).
Zwar trägnach ihrer Auffassung die vom [X.] angenommene Tatbeteiligung des Angeklagten [X.]

widerlegen sollen. Jedoch war die Inaugenscheinnahme der [X.]itschnitte dieser Telefongespräche bereits Gegenstand eines bedingten [X.] des Angeklagten [X.]

vom 13.
Dezember 2012, den das [X.] in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei gemäß §
244 Abs.
5 Satz
1 [X.] abgelehnt hat. Konkrete weitere Erkenntnisse, die sich aus der Einsichtnahme in die aufgezeichneten Telefongespräche oder die sonstigen sichergestellten Dateien ergeben hätten, trägt die Revision dagegen nicht vor.
Der [X.] verkennt im Zusammenhang der Anforderungen an den [X.] (§
344 Abs.
2 Satz
2 [X.]) bei der hier erhobenen Verfahrens-rüge nicht, dass bei sehr umfangreichen Akten einschließlich umfänglichen [X.] die Angabe konkreter Tatsachen sowie der sich daraus für den Revisionsvortrag ergebenden Konsequenzen für einen Revisionsführer mit 19
20
-
11
-
erheblichem Aufwand verbunden sein kann. Welche aus §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] resultierenden
Erfordernisse an die Zulässigkeit einer entsprechenden Rüge in derartigen Konstellationen zu stellen sind, bedarf jedoch vorliegend keiner Entscheidung.
c)
Die Verfahrensrüge ist
nämlich jedenfalls nicht begründet. Es fehlt an einer für die Annahme einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung er-forderlichen Verletzung einer Verfahrensvorschrift ([X.], Beschluss vom 14.
November 1997 -
3 [X.], [X.]R [X.] §
338 Nr.
8 Beschränkung 5). Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und Besichtigung amtlich ver-wahrter Beweisstücke gemäß §
147 Abs.
1 [X.] liegt im Ergebnis nicht vor.
aa)
Die Beanstandungen der Revision, es sei im Hinblick auf die große
Datenmenge angesichts der eingeschränkten Dienst-
und Öffnungszeiten nicht ausreichend gewesen, das Abhören nur in Räumlichkeiten der [X.] oder der Justizvollzugsanstalt zu gestatten, greifen nicht durch.
(1)
Die aufgezeichneten Daten der Telekommunikationsüberwachung unterliegen insgesamt dem Recht auf Akteneinsicht und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke gemäß §
147 Abs.
1 [X.], das -
konkretisiert durch die Identität von Tat und Täter -
jedenfalls das gesamte vom ersten Zugriff der Polizei (§
163 [X.]) an gesammelte Beweismaterial einschließlich etwaiger Bild-
und Tonaufnahmen umfasst, das gerade in dem gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahren angefallen ist ([X.], Urteil
vom 18.
Juni
2009 -
3 StR 89/09, [X.], 228; vgl. auch [X.]
in Löwe/[X.], [X.], Band 11, 26.
Aufl., E[X.]RK Art.
6 Rn.
636
mwN).
Bei den Tonaufzeichnungen handelt es sich um Augenscheinobjekte, die als Beweisstücke nach §
147 Abs.
4 Satz
1 i.V.m. §
147 Abs.
1 [X.] grund-21
22
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24
-
12
-
sätzlich nur am Ort ihrer amtlichen Verwahrung besichtigt bzw. bei [X.] angehört werden können. Der [X.] kann offen lassen, ob in [X.], in denen die bloße Besichtigung zu Informationszwecken nicht ausreichend ist, im Einzelfall zur Gewährleistung einer angemessenen Verteidigung und ei-nes fairen Verfahrens ein Anspruch auf Anfertigung und Überlassung einer Ko-pie besteht
([X.]eyer-Goßner aaO, §
147 Rn. 19; [X.]/[X.] in KK-[X.], 7. Aufl., § 147 Rn. 10; [X.]/Jahn in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., §
147 Rn. 112, 117; Wessing in Beck-OK-[X.], Stand 30. September 2013, §
147 Rn.
19; [X.], Beschluss vom 29.
[X.]ai 2012 -
2 Ws 146/12, [X.],
2742; [X.], Beschluss vom 13.
September 2001 -
3 Ws 853/01, [X.], 611; für einen generellen Anspruch auf Überlassung einer Kopie: [X.]/[X.], [X.], 75, [X.]eyer-[X.]ews, [X.], 2743).
(2)
Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor; das Recht auf Akten-einsicht und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke wurde in ausrei-chendem Umfang gewährt.
(a)
Für die Verteidigung bestand zumindest seit dem 9.
[X.]ai 2012 die [X.]öglichkeit, sämtliche im Ermittlungsverfahren aufgezeichneten [X.] in den Räumlichkeiten der Kriminalinspektion anzuhören. Daneben war ab diesem [X.]punkt auch sichergestellt, dass die [X.]itschnitte der [X.] gemeinsam mit dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt angehört werden konnten (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
September 1994 -
2 Ws 400/94, [X.], 12; [X.], Beschluss vom 13.
September 2001
-
3 Ws 853/01, [X.], 611, [X.]/[X.] in KK-[X.], aaO, §
147 Rn.
10).
(b)
Entgegen der Auffassung der Revision ist dabei nicht zu beanstan-den, dass der Verteidigung keine Auflistung der aufgezeichneten Gespräche 25
26
27
-
13
-
mit zusätzlichem Ausweis der Gesprächsteilnehmer und ihrer Rufnummern so-wie der Gesprächsdauer zur Verfügung gestellt wurden. Das Recht auf Besich-tigung von [X.] erfasst diese lediglich in ihrem gegenwärtigen Zu-stand. Ein Anspruch auf Erstellung weiterer Aktenteile besteht nicht (vgl. zur Übersetzung von in fremder Sprache geführten Telefongesprächen [X.], [X.] vom 4.
Dezember 2007 -
3 [X.], [X.], 230; [X.], Beschluss vom 30.
Juni 1995 -
1
Ws 322/95, [X.], 611).
(c)
Bei der Gewährung des [X.] und des Rechts auf Be-sichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke sind die in Art.
6 Abs.
1 und Abs.
3 Buchst.
b E[X.]RK enthaltenen Gewährleistungen zu berücksichtigen. Dabei muss der Verteidigung eine auch in zeitlicher Hinsicht ausreichende Gelegen-heit gegeben werden, in die Akten und die Beweismittel Einblick zu nehmen (vgl. EG[X.]R, Urteil vom 12.
[X.]ärz 2003 -

166-169; bestätigend EG[X.]R ([X.]), Urteil vom 12.
[X.]ai 2005 -
46221/09

146-148; siehe auch [X.] aaO,
Rn.
647 mwN).
Es lässt sich hier aber nicht erkennen, dass die Verteidigung in der [X.] vom
9.
[X.]ai 2012 bis zur Urteilsverkündung am 21.
Dezember 2012 nicht in zu-mutbarer Weise in der Lage gewesen wäre, die Gesprächsaufzeichnungen ab-zuhören. Denn die Verteidigung hat aufgrund von ihr zu vertretener Umstände die gewährten [X.]öglichkeiten zur Besichtigung der Beweismittel nicht ausge-schöpft. Insoweit treffen den Angeklagten und seine Verteidigung prozessuale Obliegenheiten, sich um die Erlangung der benötigten Informationen innerhalb einer angemessenen Frist zu bemühen (vgl. EG[X.]R, Urteil vom 21.
September 1993 -

48 und 50; SK-[X.]/[X.], 4.
Aufl., [X.], E[X.]RK Art.
6 Rn.
130 mwN).
Zwar muss sich der Verteidiger
Rechtsanwalt Dr.
J.

nicht darauf verweisen lassen, dass er sich bei der 28
29
-
14
-
Sichtung der Beweismittel der Unterstützung weiterer Hilfspersonen hätte [X.] können (zur Zulässigkeit der Übertragung des [X.] auf juristische [X.]itarbeiter und Sachverständige vgl. [X.], Beschluss vom 20.
September 1995 -
2 Ws 174/95; [X.], aaO, Rn.
647). Ebenso wenig kann ihm zum Vorwurf gemacht werden, dass die beiden anderen Verteidiger des Angeklagten nicht von ihrem Recht auf Besichtigung der
Beweisstücke Gebrauch gemacht haben. Denn das Recht auf Akteneinsicht bzw. Besichti-gung der Beweismittel besteht in vollem Umfang für jeden
der Verteidiger in eigener Person ([X.]/[X.] in KK-[X.], aaO, §
147 Rn.
3).
Jedoch erfordert die Annahme
einer unzureichenden Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht bzw. auf Besichtigung von [X.], dass die Verteidigung durchgehend im Rahmen der Zumutbarkeit von den ihr eröffneten [X.]öglichkeiten zur Akteneinsicht bzw. zur Besichtigung von Beweismitteln Ge-brauch macht. Seitens der Verteidigung wurden nach dem 31.
Oktober 2012 keine Termine mehr für das Abhören weiterer Gespräche durchgeführt.
[X.])
[X.]it der Beanstandung, die Bereitstellung der sonstigen sichergestell-
e-wesen, eine Auswertung der erst drei [X.]onate nach Beginn der Hauptverhand-lung in ihrer ursprünglichen Form zur Verfügung gestellten Dateien sei zeitlich nicht möglich gewesen, dringt die Revision im Ergebnis ebenfalls
nicht durch.
In diesem Zusammenhang braucht der [X.] nicht zu entscheiden, ob die Verteidigung auf die Anschaffung einer speziellen Auswertungssoftware zur Lesbarmachung entsprechender Dateien auf eigene Kosten verwiesen werden kann. Daran könnten Zweifel zumindest dann bestehen, wenn -
wie hier -
das fragliche Datenmaterial bei dem Zugriff der Ermittlungsbehörden darauf in einer mit Standardprogrammen lesbaren Form vorlagen und die Lesbarkeit allein mit 30
31
32
-
15
-
einer speziellen Software erst durch Verschlüsselungsmaßnahmen der Polizei hervorgerufen worden ist. Auch wenn
diese Vorgehensweise, die mit einer [X.] des Zugriffs auf die Beweismaterialien einhergehen kann, hier zu ei-ner Verletzung des [X.] geführt haben sollte, beruhte das an-gefochtene Urteil auf einer solchen Rechtsverletzung nicht.
Denn die Dateien standen in ihrer ursprünglichen Form der Verteidigung seit dem 4.
September 2012 und damit für einen [X.]raum von mehr als drei [X.]onaten vor der Verkündung des Urteils zur Verfügung. Dass die Verteidigung in dieser [X.] nicht in ausreichendem Umfang in der Lage gewesen sein sollte, die Dateien einzusehen, ist nicht ersichtlich.
[X.])
Auch der von der Revision gerügte Umstand, dass dem Angeklagten die elektronische Ermittlungsakte erst eine Woche vor Beginn der [X.] zugänglich gemacht wurde und ihm diese aufgrund der eingeschränk-ten Nutzungszeiten des Computers nicht jederzeit zur Verfügung
stand, führt nicht zu einem
Verstoß gegen §
147 [X.].
Das Recht auf Akteneinsicht gemäß §
147 Abs.
1 [X.] steht [X.] ausschließlich dem Verteidiger zu. Da sachgerechte Verteidigung voraus-setzt, dass der Angeklagte weiß, worauf sich der gegen ihn gerichtete Vorwurf stützt, ist der Verteidiger in der Regel berechtigt und unter Umständen sogar verpflichtet, dem Angeklagten zu Verteidigungszwecken mitzuteilen, was er aus den Akten erfahren hat ([X.], Urteil vom 3.
Oktober 1979 -
3 [X.], [X.]St 29, 99, 102 f.; [X.]/[X.] in KK-[X.], aaO, §
147 Rn. 14). [X.] der unverteidigte Angeklagte hat gemäß §
147 Abs.
7 [X.] Anspruch auf Erteilung von Auskünften und Abschriften aus den Akten, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck 33
34
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16
-
nicht gefährdet wird und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
2.
Soweit die Revision geltend macht, die Urteilsfeststellungen stünden im Widerspruch zu den mit Beweisantrag Anlage 46 zum [X.] unter Beweis gestellten und im Ablehnungsbeschluss als bereits [X.] angesehenen Tatsachen, verhilft dies der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg.
Das [X.] hat die Beweisbehauptung
der Verteidigung, der
Zeuge

K.

, Geschäftsführer der [X.].

[X.]anagement GmbH für den Bereich Einkauf, habe im Rahmen des Entscheidungsprozesses zur Vergabe des [X.] dem Entscheidungsgremium vorgetragen, dass nur die Agentur des Angeklagten [X.]

bereit und in der Lage sei, das [X.] in der geplanten Form umzusetzen und den Auftrag zu übernehmen, den Feststellungen in unveränderter Form zugrunde gelegt. Aus dieser als be-reits erwiesen angesehenen
Tatsache hat das [X.] in nicht zu bean-standender Weise jedoch nicht die vom Angeklagten [X.]

gewünschten Schlüsse -
nämlich das Fehlen der für §
299 StGB erforderlichen [X.] bzw. des auf das Bestehen einer Wettbewerbslage gerichteten Vorsatzes des Angeklagten [X.]

-
gezogen.
3.
Die übrigen Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift vom 13.
August 2013 zutreffend dargelegten Grün-den keinen Erfolg.

[X.]
36
37
38
-
17
-
1.
Auf die Revision des Angeklagten [X.]

ist das Verfahren in den [X.] [X.]) Nr.
1 bis 3 der Urteilsgründe -
gemäß §
357 Satz
1 [X.] auch hin-sichtlich der nicht revidierenden Angeklagten [X.]

und [X.]

-
wegen des [X.]s der Strafverfolgungsverjährung gemäß §
206a Abs.
1 i.V.m. §
354 Abs.
1 [X.] einzustellen. In den verbleibenden Fällen ist die [X.] wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a)
Das [X.] hat hinsichtlich des Angeklagten [X.]

zu Recht 63
Taten der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr angenommen. [X.]ehrere Vorteilsannahmen stehen untereinander grundsätzlich im Verhältnis der [X.]. Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit hinsichtlich aller aus einer [X.] erlangten Vorteile ist nur auszugehen, wenn die Annahme auf eine [X.] zurückgeht, die den zu leistenden Vorteil genau festlegt, mag er auch in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein ([X.], Urteile vom 18.
Oktober 1995 -
3
StR 324/94, [X.]St 41, 292, 302;
11.
[X.]ai 2001 -
3 [X.], [X.]St 47, 22, 30,
und vom 20.
August 2003
-
2 [X.], [X.], 29).
Eine solch genaue Festlegung des Vorteils bei der [X.]
hat das [X.] nicht festgestellt. Bei Zustandekommen der Unrechtsver-einbarung mit dem Angeklagten [X.]

war lediglich vereinbart, dass als Ge-genleistung für die Auftragserteilung und dessen Aufrechterhaltung Schmier-gelder in Höhe von je 5
[X.] pro [X.]anntag

zu zahlen sind (UA S.
34). Gleiches gilt hinsichtlich der [X.] mit den Angeklagten G.

und L.

, die zunächst quartalsweise 80.000 [X.]
zahlen sollten, bevor nach Ablauf des Quartals eine Abrechnung auf Basis der geleisteten [X.]anntage

er-folgte (UA S.
59). Das genaue Volumen der Schmiergeldzahlungen war damit 39
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-
18
-
im [X.]punkt der jeweiligen [X.] noch nicht abzusehen. Die getroffenen Vereinbarungen reichen nicht aus, die späteren Zahlungsannah-men zu einer Tat zu verbinden.
b)
Hinsichtlich der Fälle [X.]) Nr.
1 bis 3 der Urteilsgründe ist jedoch Verfolgungsverjährung eingetreten.
Die [X.] waren bereits mit der Übergabe des [X.] an den Angeklagten [X.]

i.[X.]. §
78a StGB beendet. Nach der Unrechtsverein-barung vereinnahmte der Angeklagte [X.]

das Schmiergeld sowohl im eige-nen Namen als auch im Namen des Angeklagten [X.]

, weshalb die Angeklag-ten [X.]

, G.

und L.

ihre Zahlungsverpflichtung bereits mit der Übergabe an [X.]

als einen der [X.]ittäter erfüllten. Die erst zu einem späteren [X.]punkt erfolgte [X.] seines
Anteils an den Angeklagten [X.]

muss [X.] außer [X.] bleiben (vgl.
auch [X.], Urteil vom 15.
[X.]ärz 2001 -
5 [X.], NJW 2001, 2102, 2105).
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist in den Fällen [X.]) Nr.
1 bis 3 der Urteilsgründe zugunsten des Angeklagten [X.]

davon auszugehen, dass die Übergabe
an den Angeklagten [X.]

vor dem 22.
Februar 2006 erfolgte (zur Anwendung des Zweifelssatzes auf die Verjäh-rung begründende Tatsachen vgl. [X.], Urteil vom 15.
[X.]ärz 2001
-
5 [X.], NJW 2001, 2102, 2105). Die erste die Verjährung unterbrechende Handlung erfolgte durch den Erlass von [X.] am 22.
Februar 2011, so dass insoweit die fünfjährige Verjährungsfrist des §
78 Abs.
3 Nr.
4 StGB bereits vor der [X.] abgelaufen war.
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-
19
-
2.
Dementsprechend
war der Schuldspruch dahingehend zu ändern, dass der Angeklagte [X.]

der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in [X.] 60 Fällen schuldig ist.
3.
Die Teileinstellung des Verfahrens führt hinsichtlich des Angeklagten [X.]

zum Wegfall der verhängten Einzelstrafen im Fall [X.]) Nr.
1 der Ur-teilsgründe von einem Jahr und zehn [X.]onaten und in den Fällen [X.]) Nr.
2 und 3 der Urteilsgründe von jeweils einem Jahr und zwei [X.]onaten. Der [X.] bleibt hiervon unberührt, da der [X.] angesichts der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen kann, dass das [X.] ohne die entfallenden Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
4.
Die Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der [X.] in den Fällen [X.]) Nr.
1 bis 3 der Urteilsgründe war gemäß §
357 Satz
1 [X.] auf die nichtrevidierenden Angeklagten [X.]

und [X.]

zu er-strecken.
a)
Eine Erstreckung gemäß §
357 Satz
1 [X.] hat auch in Fällen feh-lender Verfahrensvoraussetzungen und bestehender [X.] zu erfolgen, soweit diese auch für den Nichtrevidenten Bedeutung haben (vgl.
[X.] in KK-[X.], aaO,
§
357 Rn.
7, [X.]eyer-Goßner, aaO, §
357 Rn.
10, [X.], Beschlüsse vom 31.
[X.]ärz 2011 -
4 StR 657/10, [X.], 308, 309; und vom 29.
Juli 1998 -
2 StR 197/98). Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist regelmäßig vom konkreten Verfahrensgang hinsichtlich des jeweiligen Ange-klagten abhängig, wobei sich in Bezug auf dieselbe Tat auch bei [X.]ittätern un-terschiedliche Verjährungszeitpunkte -
z.B. aufgrund unterschiedlicher Unter-brechungshandlungen i.[X.]. §
78c StGB -
ergeben können. Vorliegend erfolgte jedoch die erste verjährungsunterbrechende [X.]aßnahme auch hinsichtlich der 45
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-
Angeklagten [X.]

und [X.]

erst durch den Erlass der [X.] am 22.
Februar 2011, so dass sich die Gesetzesverletzung auch bei ihnen auswirkt.
b)
Entsprechend war der Schuldspruch dahingehend zu ändern, dass der Angeklagte [X.]

der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und der Angeklagte [X.]

der Bestechung im geschäftlichen Verkehr in jeweils 180 Fällen schuldig ist.
c)
Der [X.] hat trotz des Wegfalls der in den Fällen [X.]) Nr.
1 bis 3 der Urteilsgründe jeweils verhängten Einzelstrafen hinsichtlich der Angeklagten [X.]

und [X.]

von einer Aufhebung des [X.], da er auch hier angesichts der in den übrigen Fällen verhängten Einzel-strafen ausschließen kann, dass das [X.] ohne die drei entfallenden Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

[X.]
1.
Die vom [X.] getroffene Feststellung, dass hinsichtlich des Angeklagten [X.]

aufgrund entgegenstehender Ansprüche Verletzter wegen eines Betrages von 1.041.050 [X.] nicht auf Wertersatzverfall erkannt werden konnte, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht uneingeschränkt stand.
a)
Die Regelung des §
111i Abs. 2 [X.] ist erst durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei [X.] vom 24.
Oktober 2006 ([X.] I 2350) geschaffen worden und am 1.
Ja-nuar 2007 in [X.] getreten. Ihrer Anwendung auf bereits zuvor beendete Taten 49
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21
-
steht §
2 Abs.
5 i.V.m. Abs.
3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte Recht gilt, nach dem diese bedingte Verfallsanordnung nicht möglich war (vgl.
[X.], Beschlüsse vom 10. April 2013 -
1 StR 22/13, [X.], 254 mwN, und vom
23. Oktober 2008 -
1 [X.], NStZ-RR
2009, 56).
b)
Nach den landgerichtlichen Feststellungen erfolgte in den Fällen [X.]) Nr.
1 bis 14 der Urteilsgründe die Übergabe an den Angeklagten [X.]

und damit die Beendigung der Taten vor dem 1.
Januar 2007 ([X.] f.), so dass das [X.] insoweit keine Feststellung nach §
111i Abs.
2 [X.] tref-fen durfte. Der [X.] reduziert daher den festgestellten Betrag um die in den Fällen [X.].)
Nr. 1 bis 14
der Urteilsgründe an den Angeklagten [X.]

weiter-geleiteten hälftigen Schmiergeldzahlungen in Höhe von 142.000 [X.] auf ins-gesamt 899.050 [X.].
2.
Die Korrektur der Feststellung nach §
111i Abs.
2
[X.] ist hinsichtlich der Fälle [X.]) Nr.
1 bis 14 der Urteilsgründe gemäß §
357 Satz 1 [X.] auf den Angeklagten [X.]

zu erstrecken, da auch insoweit der Betrag aufgrund derselben Gesetzesverletzung zu hoch angesetzt wurde. Insoweit reduziert der [X.] den festgestellten Betrag um 142.000 [X.] auf insgesamt 2.804.006,96 [X.].

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-
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-
V.
Der nur
geringe Teilerfolg der verbleibenden Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und Abs. 4 [X.]).
Wahl Rothfuß Cirener

Radtke [X.]osbacher
55

Meta

1 StR 355/13

11.02.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2014, Az. 1 StR 355/13 (REWIS RS 2014, 8034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8034

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4 StR 599/09

4 StR 657/10

1 StR 22/13

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