Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. I ZR 16/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4123

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 16/07 Verkündet am: 2. April 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 2. April 2009 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.] und die [X.] Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.], 6. Zivilsenat, vom 11. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerinnen sind zu gleichen Teilen (25%) Transportversicherer der [X.]. T.

GmbH in [X.](im Weiteren: [X.]). Sie nehmen die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, wegen des Verlustes von Transportgut aus abgetretenem Recht der Warenempfängerin auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Die [X.] veräußerte im September 2001 an die in [X.]/[X.], [X.] 51 ansässige E.
S. P. R. L. (im Weiteren: [X.] gerin) Festplatten und Speichermodule zum Gesamtpreis von 269.744,54 •. Mit 2 - 3 - der Beförderung des nach der Behauptung der Klägerinnen in 48 Paketen ver-packten [X.]es beauftragte die [X.] die Beklagte. In den von der [X.] im sogenannten EDI-Verfahren elektronisch hergestellten Frachtpapie-ren war in der Rubrik "Empfänger" folgende Eintragung enthalten: "Kontakt: [X.]à disposition Tel.: + Woluwenlan, 156, 1831 D [X.]". Unter der eingetragenen Anschrift hat eine Schwestergesellschaft der [X.] ([X.]) ihren Sitz, die dort ein Zustellcenter betreibt. Die Geschäftsadresse der Empfängerin wurde in den [X.] nicht genannt und war der [X.] auch nicht bekanntgegeben worden. Die Klägerinnen haben behauptet, die von der [X.] am 14. Sep-tember 2001 übernommenen 48 Pakete hätten die bestimmungsgemäße Emp-fängerin nicht erreicht. Es könne schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte [X.] bei ihrer Schwestergesellschaft in [X.]/[X.] [X.] habe. Sie, die Klägerinnen, hätten an die Insolvenzverwalterin der Emp-fängerin jeweils 69.055,81 • als Entschädigung für den Verlust der Ware [X.]. Daraufhin habe die Insolvenzverwalterin die Ansprüche der Empfängerin gegen die Beklagte an die für die Klägerinnen als Vertreterin handelnde [X.] abgetreten. 3 Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht auf [X.] oder in ihren Beförderungsbedingungen vorgesehene Haftungsbe-schränkungen berufen, da sie zu den näheren Umständen des Verlustes keinen Vortrag halten könne und selbst einräume, bei [X.] keine Schnittstellenkontrollen vorzunehmen. Sie beanspruchen daher die Zahlung von jeweils 67.055,81 • (insgesamt 268.223,24 •) nebst Zinsen. 4 Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie habe aus dem mit der [X.] geschlossenen Beförderungsvertrag die Ablieferung der 48 für die Empfängerin bestimmten Pakete bei ihrer [X.] [X.] geschuldet. Dort sei [X.] am 17. und 18. September 2001 [X.] angeliefert und später auch von der Empfängerin abgeholt worden. [X.] müssten sich die Klägerinnen ein Mitverschulden der [X.] wegen Unterlassens einer Wertdeklaration und eines Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens zurechnen lassen. 6 Das [X.] hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an jede Klägerin 593,08 • nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Berufungsgericht der Klage in vollem Umfang stattge-geben; die Anschlussberufung der [X.] hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die [X.] des erstinstanzlichen [X.]eils. Die Klägerinnen beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 7 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der [X.] für den Verlust der streitgegenständlichen 48 Pakete aus Art. 17 Abs. 1, Art. 29 [X.] angenommen. Dazu hat es ausgeführt: 8 Aufgrund der zutreffenden Tatsachenfeststellung des [X.]s sei davon auszugehen, dass die Beklagte 47 der aus 48 Paketen bestehenden Sendung bei ihrem Schwesterunternehmen in [X.] angeliefert habe. Dieser Umstand stelle aber keine die Haftung ausschließende Ablieferung des [X.]es dar. Der Hinweis in den [X.], dass die Empfängerin telefonisch zu kontaktieren sei, habe sich allein an die Beklagte gerichtet. Damit habe die [X.] deutlich gemacht, dass die bloße [X.]ieferung im Zustellcenter in 9 - 5 - [X.] noch keine Ablieferung des [X.]es habe darstellen sollen. Die [X.] dort vielmehr bis zu ihrer Abholung durch die Empfängerin gelagert werden sollen. 10 Eine tatsächliche Aushändigung des [X.]es an die Empfängerin habe die insoweit beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend dargetan. Sie habe mit ihrer Klageerwiderung lediglich "ins Blaue hinein" vorgetragen, dass die Empfängerin die streitgegenständlichen Pakete im Zustellcenter in [X.] ab-geholt habe. Dem Beweisantritt der [X.] "Zeugnis des Geschäftsführers der Empfängerin" habe daher nicht nachgegangen werden müssen. Der von der [X.] erhobene [X.] wegen Unter-lassens einer Wertdeklaration greife nicht durch, da sich das in Rede stehende Unterlassen im Streitfall nicht schadensursächlich ausgewirkt habe. 11 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. 12 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die [X.]ieferung von 47 der aus insgesamt 48 Paketen bestehenden Sendung bei der [X.] in [X.]/[X.] habe keine haftungsbefreiende Ablieferung des [X.]es an die [X.] Empfängerin gemäß Art. 17 Abs. 1 [X.] dargestellt. 13 a) Die bloße Ankunft des [X.]es am Bestimmungsort führt nicht ohne weiteres zu einer Ablieferung i.S. von Art. 17 Abs. 1 [X.]. Dafür ist vielmehr grundsätzlich erforderlich, dass der Frachtführer den Gewahrsam über das be-förderte [X.] aufgibt und den Empfänger mit dessen Willen und Einverständnis in die Lage versetzt, die tatsächliche Sachherrschaft über [X.] auszuüben 14 - 6 - (Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 17 [X.] [X.]. 6; Thume/Thume, [X.] zur [X.], 2. Aufl., Art. 17 [X.]. 21). Das [X.] muss an den nach dem [X.] (Art. 12, 13 [X.]) Empfänger - das war hier die in den elektronisch hergestellten [X.] benannte "[X.]S.P.R.L." - abgeliefert werden ([X.], [X.]. v. 13.7.1979 - I ZR 108/77, [X.], 1154; [X.]. v. 13.7.2000 - I ZR 49/98, [X.] 2000, 409, 411 = [X.], 261). b) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es ist im Wege einer tatrichterlichen Auslegung der zwischen der [X.] und der [X.] getroffenen Vereinbarungen zu der Annahme gelangt, dass die Beklagte ihre Ablieferungsverpflichtung aus dem mit der [X.] ge-schlossenen Frachtvertrag nicht schon durch die Übergabe des [X.]es an ihre [X.] Schwestergesellschaft in [X.] erfüllt hat. Das Berufungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Beklagte aufgrund des Hinweises in den [X.], dass die Empfängerin telefonisch zu kontaktieren sei, ver-pflichtet war, die Empfängerin von der Ankunft des [X.]es im Lager in [X.] in Kenntnis zu setzen. Dementsprechend konnte eine haftungsbefreiende Abliefe-rung der Ware frühestens mit einer Benachrichtigung der Empfängerin eintre-ten. Denn erst dadurch wurde diese in die Lage versetzt, von der Ankunft des [X.]es in [X.] zu erfahren und es entgegenzunehmen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie die Empfängerin von der Ankunft der Sendung im Lager ih-rer Schwestergesellschaft in [X.] in Kenntnis gesetzt hat. Des Weiteren hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte aufgrund des [X.], dass in den elektronisch hergestellten [X.] als Ablieferungs-stelle die Anschrift ihrer [X.]n Schwestergesellschaft angegeben war, nicht davon ausgehen konnte, die Empfängerin sei bereit gewesen, das von ihr nicht steuerbare Risiko eines Warenverlusts im Lager von UPS [X.] vor Be-nachrichtigung vom Wareneingang zu tragen. Die Absenderin habe - so das Berufungsgericht - mit dem [X.] in den [X.] 15 - 7 - deutlich gemacht, dass die bloße [X.]ieferung des [X.]es in [X.] noch nicht zu einer haftungsbefreienden Ablieferung i.S. von Art. 17 Abs. 1 [X.] führen würde, sondern dass die Ware dort bis zu ihrer Abholung habe gelagert werden sollen. 16 c) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision macht demgegenüber vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe bei seinen Feststellungen wesentlichen Vortrag der [X.] unter [X.] gegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt gelassen. aa) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung der zwischen der [X.] und der [X.] getroffenen Vereinbarungen den Inhalt des Schreibens der [X.] vom 1. Februar 2002 ([X.]. [X.]) an die Beklagte, in dem unter anderem darauf hingewiesen werde, dass die Ware im [X.] in [X.] zur Abholung durch den Kunden habe bereitgestellt werden sollen, außer [X.] gelassen. Des Weiteren habe die Beklagte vorgetra-gen, es treffe nicht zu, dass die Telefonnummer der Empfängerin in den [X.] angegeben worden sei, um die Ablieferung abzusprechen. In den [X.] sei auch in der Rubrik "Versender" eine Telefonnummer (der [X.]) genannt. Die Parteiangaben seien offensichtlich bei der [X.] elektronisch erzeugten Frachtpapiere automa-tisch um die jeweiligen Telefonnummern ergänzt worden, um der [X.] nicht nur schriftliche, sondern auch telefonische Kommunikation zu ermögli-chen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte (oder ihre [X.] Schwester-gesellschaft) insoweit die Verpflichtung übernommen habe, die Empfängerin telefonisch über den Eingang des [X.]es zu informieren, könnten der Angabe der Telefonnummer ersichtlich nicht entnommen werden. Die Beklagte habe zudem geltend gemacht, dass die Übernahme einer derartigen Nebenpflicht für sie zu keiner [X.] in Betracht gekommen wäre. 17 - 8 - bb) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Das [X.] hat sich insbesondere ausdrücklich mit dem Umstand auseinan-dergesetzt, dass in den elektronisch hergestellten [X.] die Anschrift des Zustellcenters von UPS [X.] als Ablieferungsadresse genannt ist. Ebenso hat sich das Berufungsgericht mit der Angabe der Telefonnummer in den [X.] befasst und ist dabei im Wege tatrichterlicher Würdigung zu seiner Annahme gelangt, dass die [X.] mit dem Hinweis auf eine [X.] zur Empfängerin verdeutlicht habe, dass die [X.]ieferung des [X.] bei dem [X.]n Schwesterunternehmen der [X.] noch keine haf-tungsbefreiende Ablieferung darstellen sollte. Das Berufungsgericht hat maß-geblich darauf abgestellt, dass sich weder aus dem Vortrag der [X.] noch aus den Umständen ihrer Beauftragung Anhaltspunkte für die Annahme erge-ben, die Empfängerin sei bereit gewesen, das von ihr nicht beherrschbare [X.] eines Warenverlustes im Lager der [X.] in [X.] zu übernehmen. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsge-richt dabei entgegenstehenden Tatsachenvortrag der [X.] unberücksich-tigt gelassen hat. Es hat den von der Revision angeführten Umständen lediglich eine andere Bedeutung als die Revision beigemessen. Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass dem [X.] bei seiner tatrichterlichen Würdigung der Sachverhaltsumstände Rechtsfehler unterlaufen sind. 18 Entgegen der Auffassung der Revision kann auch nicht angenommen werden, dass die Empfängerin (zumindest stillschweigend) mit der Ablieferung des [X.]es im Zustellcenter in [X.]/[X.] einverstanden war. Die von der Revision angeführten Umstände reichen dafür nicht aus. 19 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das [X.] den Vortrag der [X.], die Pakete seien von der rechtmäßigen Empfängerin bei ihrem Schwesterunternehmen in [X.]/[X.] abgeholt 20 - 9 - worden, mangels hinreichender Substantiierung bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. 21 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die darlegungs- und [X.] Beklagte habe nicht hinreichend dargetan, dass die von ihr beförder-ten Pakete tatsächlich der Empfängerin ausgehändigt oder jedenfalls zur Über-nahme angedient worden seien. Sie habe mit ihrer Klageerwiderung lediglich gänzlich unsubstantiiert vorgetragen, dass die Pakete "im folgenden durch die Empfängerin dort abgeholt worden seien; die Empfängerin habe die Pakete [X.]". Dieser Vortrag sei offenkundig "ins Blaue hinein" erfolgt, da er keinerlei Angaben enthalte, wann und zwischen welchen Personen die Übernahme stattgefunden habe. Die Beklagte habe auch keinerlei Empfangsbestätigungen vorgelegt. Bei dieser Sachlage stelle der Beweisantritt "Zeugnis des Geschäfts-führers der Empfängerin" einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar, dem nicht nachzugehen sei. Hierauf sei die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2006 ausdrücklich hingewiesen worden. b) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, der in Rede stehende Beweis-antritt der [X.] habe nicht berücksichtigt werden müssen, ist [X.], weil sie die Beklagte in ihrem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. 22 aa) Die Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht soll si-cherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die [X.] - 10 - gung erheblicher Beweisanträge (vgl. [X.] 50, 32, 35; 60, 247, 249). Die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebots verstößt daher dann ge-gen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. [X.] 69, 141, 144; [X.], [X.]. v. 10.2.2009 - 1 BvR 1232/07, juris [X.]. 21). 24 bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beach-tet. Die Nichterhebung des von der [X.] angebotenen Zeugenbeweises durch das Berufungsgericht findet im Prozessrecht keine Stütze. (1) Einem Beweisantritt braucht nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs allerdings dann nicht nachgegangen zu werden, wenn die [X.] Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimm-ten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt hat. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist jedoch große Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte rechtfertigen können ([X.], [X.]. v. 10.2.2009 - 1 BvR 1232/07, juris [X.]. 26; [X.], [X.]. v. 25.4.1995 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, 2112). Entgegen der Auffassung des [X.] der Beweisantritt der [X.] aus diesem Grund nicht unbeachtet bleiben. Die Revision macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht zu hohe An-forderungen an die [X.] der darlegungspflichtigen [X.] gestellt hat. 25 [X.] genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Unerheblich ist [X.], wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht ([X.], [X.]. v. [X.] - II ZR 77/08, [X.], 2137 [X.]. 4 m.w.N.). Es ist dann Sache des Tatrich-26 - 11 - ters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen ([X.], [X.]. v. 21.5.2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 [X.]. 8). 27 Diesen Anforderungen an die [X.] genügt das Vorbrin-gen der [X.], die Empfängerin habe [X.] bei ihrer Schwestergesell-schaft in [X.] abgeholt. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung dargelegt, aus welchen Gründen die Zustellinformationen nicht die Übergabe des [X.]es an die Empfängerin, sondern die Ablieferung im [X.] in [X.] doku-mentieren. Sie hat dazu vorgetragen, die unterlassene Dokumentation der Übergabe der Pakete an die Empfängerin sei auf die Vorgehensweise der [X.] zurückzuführen. Diese habe es vorgezogen, die Anschrift des belgi-schen [X.]s als Lieferanschrift zu wählen. Dementsprechend sei die Zustellung dort vorgenommen und dokumentiert worden. Unter diesen [X.] kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte ihre Behauptung, die Empfängerin habe die Ware im [X.] in [X.] abgeholt, "offenkundig ins Blaue hinein" aufgestellt hat. Die Revision macht in diesem Zusammenhang auch mit Recht geltend, dass schon das [X.] darauf hingewiesen hat, dass es unverständlich erscheint, dass erst Monate nach der erwarteten Liefe-rung ein Verlust reklamiert wurde, obwohl es sich um eine Sendung von ganz erheblichem Wert gehandelt und die Empfängerin Vorkasse geleistet hatte. [X.] diesen Umständen durfte das Berufungsgericht den Beweisantritt der [X.] nicht übergehen. (2) Von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise darf der [X.] nur dann absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen ist. Bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet ist größte Zurück-haltung geboten. Es muss jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass der übergangene Beweisantrag Sachdienliches ergeben könnte ([X.] NJW 28 - 12 - 1993, 254, 255; [X.], [X.]. v. 26.11.2003 - IV ZR 438/02, NJW 2004, 767, 769; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., Vor § 284 [X.]. 10a). Das Berufungsgericht konn-te nicht davon ausgehen, dass der Geschäftsführer der Empfängerin keinerlei sachdienliche Angaben zu der Frage machen kann, ob [X.] der Empfänge-rin übergeben worden ist. 29 II[X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der [X.] aufzu-heben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Fol-gendes hin: 30 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein Mitverschul-den der [X.] wegen Unterlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens in Betracht, das sich die Klägerinnen zurechnen lassen müssen. Die Gefahr eines besonders hohen Schadens ist nach der Rechtsprechung des Senats bei massenhafter Versendung von Paketen im [X.] anzunehmen, wenn der Wert des einzelnen Pakets (vgl. [X.], [X.]. v. 3.5.2007 - I ZR 98/05, [X.] 2007, 412, 414) 5.000 •, das heißt etwa den zehnfachen Betrag der [X.] gemäß Nr. 9.2 der Beförde-rungsbedingungen übersteigt, die die Beklagte ihren Beförderungsleistungen zugrunde legt ([X.], [X.]. v. 15.12.2005 - [X.], [X.] 2006, 210, 211; [X.]. v. 3.5.2007 - I ZR 175/05, [X.] 2007, 414 [X.]. 25). Ausweislich des Schreibens der [X.] vom 1. Februar 2002 ([X.]. [X.]) befanden sich in drei Paketen Waren im Wert von 44.891,17 •, so dass von einem Warenwert in Höhe von 14.963,72 • pro Paket auszugehen ist. In zwei weiteren Paketen be-fanden sich Waren im Wert von 133.242,70 •, so dass von einem Warenwert in Höhe von 66.621,85 • pro Paket auszugehen ist. 31 - 13 - Die Kausalität des [X.]s nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Frachtführer trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert des [X.]es keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte ([X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, [X.] 2006, 208, 209; [X.]. v. 11.9.2008 - I ZR 118/06, [X.] 2008, 362, 364). Trägt der Anspruch-steller hierzu nichts vor, ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Frachtfüh-rer bei einem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes entweder besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder den Transportauf-trag abgelehnt hätte. Bei einem entsprechenden Sachvortrag des Anspruchstel-lers zur fehlenden Ursächlichkeit der unterlassenen Wertangabe obliegt es nach den allgemeinen Grundsätzen allerdings dem Frachtführer, darzulegen 32 - 14 - und gegebenenfalls zu beweisen, dass der unterlassene Hinweis auf den un-gewöhnlich hohen Wert des [X.]es für den entstandenen Schaden zumindest mitursächlich war ([X.], [X.]. v. 3.7.2008 - I ZR 205/06, [X.] 2008, 394 [X.]. 20). Die Parteien haben im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegen-heit, hierzu ergänzend vorzutragen. [X.] Pokrant Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.04.2006 - 415 O 137/04 - [X.], Entscheidung vom 11.01.2007 - 6 U 114/06 -

Meta

I ZR 16/07

02.04.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. I ZR 16/07 (REWIS RS 2009, 4123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4123

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