Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2010, Az. XI ZR 27/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4912

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. Juli 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 284 Abs. 1 Satz 1 (1. Mai 2000) [X.] § 286 Abs. 1 Satz 1 (1. Januar 2002) [X.] § 497 Abs. 3 Satz 3 (1. August 2002) Der Gesetzeszweck von § 497 [X.] aF gebietet keine Auslegung von § 284 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF beziehungsweise § 286 Abs. 1 Satz 1 [X.] dahingehend, dass Fäl-ligstellung und Mahnung nicht verzugsbegründend verbunden werden können. [X.], Urteil vom 13. Juli 2010 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2010 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 15. Januar 2010 wird [X.]. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten um die Verjährung eines Anspruches auf Rückzah-lung eines [X.]. 1 Mit [X.] vom 26. April 2000 räumte die Klägerin der [X.] einen Dispositionskredit in Höhe von 4.100 • für ein bei ihr ge-führtes Girokonto ein. Die Beklagte nahm diesen Kredit ab dem 6. August 2002 über den vereinbarten Rahmen hinaus in Anspruch. Nachdem sie mehreren Aufforderungen der Klägerin zur Rückführung der Kontoüberziehung nicht nachgekommen war, sandte ihr die Klägerin unter dem 30. Oktober 2002 ein Schreiben, dessen Zugang die Beklagte bestreitet. Darin wies die Klägerin auf 2 - 3 - die bestehende Überziehung des Kredits hin und kündigte das Girokonto zum 18. Dezember 2002. Die Klägerin übermittelte der [X.] ferner am 20. Dezember 2002 ein vor Jahresende 2002 [X.] Schreiben, in dem sie unter dem Betreff "Beendigung der Geschäftsverbindung und Mahnung" mitteilte, dass sie das Girokonto aufgelöst und die sich daraus ergebende For-derung einem Rechtsanwalt zum Einzug übergeben habe. Am 31. Juli 2008 erwirkte die Klägerin einen Mahnbescheid, der der [X.] am 2. August 2008 zugestellt wurde. Nach Widerspruch der [X.] begehrt die Klägerin den Ausgleich der im Schreiben vom 20. Dezember 2002 bezifferten Forderung in unstreitiger Höhe von 4.431,99 • nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat die [X.] abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 4 Die Klägerin habe gemäß § 607 Abs. 1 [X.] aF Anspruch auf [X.]. Der Anspruch sei nicht verjährt. Das Vertragsver-hältnis der Parteien sei durch das Schreiben der Klägerin vom 20. Dezember 2002, das der [X.], wie diese zugestanden habe, Ende des Jahres 2002 zugegangen sei, aus wichtigem Grund wirksam außerordentlich gekündigt [X.], nachdem die Beklagte mehreren Aufforderungen zum Ausgleich ihres 5 - 4 - Kontos nicht nachgekommen sei. Die gemäß § 195 [X.] dreijährige [X.] für den Rückzahlungsanspruch der Klägerin habe mit Ablauf des 31. Dezember 2002 zu laufen begonnen. Auf den am 1. Januar 2002 noch be-stehenden Darlehensvertrag der Parteien sei ab diesem Zeitpunkt jedoch die Vorschrift des § 497 Abs. 3 Satz 3 [X.] aF mit der Folge anzuwenden, dass die Verjährung des Rückzahlungsanspruches vom Eintritt des Verzuges der [X.] an gehemmt sei. Der Eintritt des Verzuges im Sinne von § 497 [X.] aF sei nach § 286 [X.] zu bestimmen, wonach der Schuldner durch eine nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgende Mahnung des Gläubigers in Verzug [X.]. Der Gläubiger könne jedoch die Mahnung mit seiner die Fälligkeit begrün-denden Handlung verbinden. Eine hiervon abweichende Handhabung des [X.] im Sinne von § 497 [X.] aF unter dem Gesichtspunkt des [X.] sei nicht geboten, denn § 286 Abs. 1 [X.] regele keine zwingende Reihenfolge von Fälligstellung und Mahnung; beide könnten vielmehr zusam-menfallen. Der von § 497 [X.] aF bezweckte [X.] erfordere nur, dass der Darlehensnehmer Klarheit darüber erlange, dass er zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sei. Dies könne durch ein einziges Schreiben des Darlehensgebers, das die Kündigung des Darlehens und die Mahnung enthalte, erreicht werden. Diese Voraussetzungen erfülle das Schreiben vom 20. Dezember 2002, in dem die Klägerin unmissverständlich zum Ausdruck ge-bracht habe, dass sie den Darlehensvertrag kündige und gleichzeitig den [X.] zur Zahlung [X.]. I[X.] Die Revision der [X.] hat keinen Erfolg, so dass sie [X.] ist. 6 - 5 - Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der von der Klä-gerin geltend gemachte Anspruch aus § 607 Abs. 1 [X.] aF auf Rückzahlung des [X.] in der unstreitigen Höhe von 4.431,99 • nicht verjährt ist, weil die Verjährung gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 [X.] aF gehemmt ist, seit-dem der [X.] das Schreiben der Klägerin vom 20. Dezember 2002 vor Ablauf des Jahres 2002 zugegangen ist. 7 1. Nach den [X.] und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der vorbezeichnete Darlehensrück-zahlungsanspruch der Klägerin mit dem Zugang der außerordentlichen Kündi-gung vom 20. Dezember 2002 noch vor dem 31. Dezember 2002 gemäß §§ 609 Abs. 1, 626 Abs. 1 [X.] analog entstanden und fällig geworden (vgl. [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 199 Rn. 4). 8 Dies ist - wovon das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend ausgegan-gen ist - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung zu beurteilen, denn bei dem [X.] handelt es sich um ein vor dem 1. Januar 2003 beendetes Dauerschuldverhältnis und der Rückzahlungsanspruch der Klägerin war vor dem 31. Dezember 2002 zu erfüllen. Auf derartige Ansprüche ist nach der Rechtsprechung des [X.] ungeachtet der [X.] in Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] weiterhin das vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 geltende Recht an-zuwenden ([X.], Urteil vom 13. Juli 2007 - [X.], [X.], 2124, [X.]. 9). 9 2. Anders verhält es sich jedoch - wovon auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist - hinsichtlich der Frage der Verjährung des hier in Rede stehenden Rückzahlungsanspruches. Diese ist gemäß Art. 229 § 6 10 - 6 - Abs. 1 Satz 1 EG[X.] nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung zu beurteilen. Die [X.] für den Rückzahlungsanspruch der Klägerin betrug folglich gemäß § 195 [X.] drei Jahre. Sie hat, da die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 [X.] noch vor dem 31. Dezember 2002 vorlagen, mit Ablauf dieses Tages begonnen und hätte ohne das Hinzutreten weiterer Umstände mit Ablauf des 31. Dezember 2005 geendet. 3. Einen solchen Umstand hat das Berufungsgericht entgegen der [X.] der Revision rechtsfehlerfrei darin gesehen, dass § 497 Abs. 3 Satz 3 [X.] aF auf den streitgegenständlichen Darlehensrückzahlungsanspruch an-zuwenden ist und dessen Verjährung deshalb zumindest seit dem 1. Januar 2003 gehemmt war. 11 a) Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien über die Einräumung des [X.] unterfällt dieser Vorschrift, denn die Beklagte ist [X.] im Sinne von § 13 [X.]. 12 b) Anders als die Revision meint, ist die Beklagte durch die Mahnung, die nach der [X.] tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts in dem Kündigungsschreiben der Klägerin vom 20. Dezember 2002 enthalten ist, wirksam im Sinne von § 284 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF (jetzt: § 286 Abs. 1 Satz 1 [X.]), § 497 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF in Verzug gesetzt worden. Insbesondere gebietet der vom Gesetzgeber mit den Regelungen des [X.] verfolgte [X.] keine Auslegung von § 284 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF beziehungsweise § 286 Abs. 1 Satz 1 [X.] dahingehend, dass Fällig-stellung und Mahnung im Rahmen von § 497 [X.] aF nicht verzugsbegründend verbunden werden können. 13 - 7 - aa) Es entspricht der heute ganz herrschenden Meinung in Rechtspre-chung und Literatur, dass es zur Herbeiführung des [X.] einer Mahnung des Gläubigers bedarf, die zwar grundsätzlich erst nach Fälligkeit wirksam erfolgen kann, jedoch ausnahmsweise mit der die Fälligkeit begrün-denden Handlung des Gläubigers verbunden werden darf ([X.], 255, 261; [X.] 174, 77, [X.]. 11; [X.], Urteile vom 14. Juli 1970 - [X.], [X.], 1141; vom 4. Juli 2001 - [X.], [X.], 2012, 2014; [X.]/ [X.], [X.], 69. Aufl., § 286 Rn. 16; Erman/[X.], [X.], 12. Aufl., § 286 Rn. 34; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 286 Rn. 11; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 286 Rn. 20; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 286 Rn. 52; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 286 Rn. 24; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 284 Rn. 29; [X.]/[X.], [X.] (2009), § 286 Rn. 43). 14 [X.]) Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes von § 497 Abs. 3 Satz 3 [X.] aF. 15 Zweck dieser Vorschrift ist es, für den Bereich fälliger nichttitulierter [X.] sowie nichttitulierter Ansprüche auf Rückstände von Zinsen zu vermeiden, dass der Darlehensgeber allein zur Verhinderung der kurzen dreijährigen Verjährung nach § 195 [X.] die Titulierung betreibt, was die Schuldenlast des Darlehensnehmers noch weiter erhöhen würde (BT-Drucks. 14/6857 [X.]). Das hat mit der hier in Rede stehenden Frage des [X.] ersichtlich nichts zu tun. 16 c) Anders als die Revision meint, ist das Berufungsgericht überdies auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus dem Urteil des II[X.] Zivilsenats des [X.] vom 25. Oktober 2007 ([X.], [X.] 174, 77 ff.) 17 - 8 - nichts anderes ergibt, soweit die streitige Rückzahlungsforderung aus einem [X.] resultiert. 18 aa) Nach dieser Entscheidung, die im Übrigen die oben (unter I[X.] 3. a) aa)) angeführte ganz herrschende Meinung ausdrücklich gutheißt, vermag [X.] die erstmalige Zusendung einer Rechnung über eine Entgeltforderung im Sinne von § 286 Abs. 3 Satz 1 [X.] mit der einseitigen Bestimmung eines Zah-lungszieles durch den Gläubiger den Schuldnerverzug eines Verbrauchers nicht zu begründen, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf den Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze enthält ([X.] 174, 77, [X.]. 11). [X.]) Damit ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar, denn hier beruft sich die Klägerin nicht auf einen Verzug der [X.] 30 Tage nach Fäl-ligkeit und [X.], sondern auf ihre im Schreiben vom 20. Dezember 2002 nach der [X.] tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts neben der Fälligstellung enthaltene Mahnung. Die Beklagte wurde damit durch eine Mahnung gemäß § 284 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF (jetzt § 286 Abs. 1 [X.]) in Verzug gesetzt. Dies entspricht auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, wonach durch die Neuregelung von § 286 [X.] - anders als durch die in § 284 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF geregelte Ausnahme - auch für Geldforderungen wieder das Mahnungssystem gelten und dieses durch die 30-Tage-Regelung lediglich er-gänzt werden soll. Der Verzug kann mithin nach der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage bei einer Geldforderung wieder durch Mahnung eintreten (BT-Drucks. 14/6040, [X.]). 19 4. Die Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruches der Klägerin ist damit ab dem 1. Januar 2003 gehemmt. Durch die Zustellung des [X.] - 9 - scheides am 2. August 2008 ist die Verjährung zusätzlich gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 [X.] gehemmt worden. [X.] Joeres [X.] [X.] Matthias
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 C 2055/08 - [X.], Entscheidung vom 15.01.2010 - 12 S 1336/09 -

Meta

XI ZR 27/10

13.07.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2010, Az. XI ZR 27/10 (REWIS RS 2010, 4912)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4912

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