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Vertragsärztliche Versorgung - keine rückwirkende Zuerkennung von Zulassungen oder Ermächtigungen und Genehmigungen zur Anstellung von Ärzten oder Erbringung bestimmter Leistungen
Zwischen dem zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Kläger und der beklagten [X.] ([X.]) ist umstritten, ob die Beklagte Koloskopieleistungen des [X.] vergüten muss, die dieser vor Erteilung der Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von [X.] durchgeführt hat.
Der Kläger hatte am 9.12.2002 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beantragt, ihm aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung des § 10 der zum 1.10.2002 in [X.] getretenen Vereinbarung zu den "Voraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen - Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie" die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung koloskopischer Leistungen zu erteilen. Das hatte die Beklagte zunächst abgelehnt. Im Verlaufe des dagegen geführten Klageverfahrens ([X.] KA 633/03 Sozialgericht Mainz) hatte die Beklagte einer in einem anderen Rechtsstreit geäußerten Rechtsauffassung des Berufungsgerichts Rechnung getragen und am 8.9.2004 erklärt, dem Kläger werde übergangsrechtlich die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von [X.] erteilt. Diese Absicht setzte die Beklagte mit Bescheid vom [X.] um. Im Hinblick auf diese als Anerkenntnis gewertete Entscheidung der Beklagten wurde das Klageverfahren gegen die Versagung der Genehmigung erledigt.
Der Antrag des [X.], ihm die vor Erteilung der Genehmigung erbrachten [X.] zu vergüten, hatte weder im Widerspruchs- noch im anschließenden Klage- und Berufungsverfahren Erfolg. Das [X.] ([X.]) hat seine Entscheidung damit begründet, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, die vor Wirksamwerden der Genehmigung vom [X.] erbrachten Koloskopieleistungen vergütet zu erhalten. Weder dieser Bescheid noch die ihm zugrunde liegende Koloskopievereinbarung sähen eine rückwirkende Genehmigungserteilung vor, und die prozessualen Wirkungen des Anerkenntnisses führten nicht zu einer anderen Beurteilung (Urteil vom [X.]) .
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger einen Verfahrensmangel ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] SGG) und macht geltend, im Rechtsstreit seien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.]) .
[X.] hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, weil den Begründungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG entsprochen wird, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam, ob ein "uneingeschränktes Zugeständnis" Rückwirkung auf den Zeitpunkt beinhaltet, in dem der anerkannte Anspruch erstmals geltend gemacht worden ist. Diese Rechtsfrage - ihre Klärungsfähigkeit in dem angestrebten Revisionsverfahren unterstellt - ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Berechtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht rückwirkend zuerkannt werden kann (zuletzt [X.]-2500 § 98 [X.] Rd[X.]1-17 und [X.], Urteil vom [X.], [X.] [X.] 15/08 R Rd[X.]5, zur Veröffentlichung in [X.]-2500 § 96 [X.] vorgesehen). Das gilt sowohl für die Zulassung von Vertragsärzten als auch für die Ermächtigung von Krankenhausärzten wie für die Genehmigung zur Anstellung von Ärzten. Auch weitere - nicht auf der Ebene des Status angesiedelte - Genehmigungen, die [X.] an persönliche Qualifikationen anknüpfen und damit einhergehend zur Erbringung bestimmter Leistungen berechtigen, können nicht rückwirkend erteilt werden (vgl [X.]-1500 § 97 [X.] f) . Das hat der Senat etwa für die Standortgenehmigung von Großgeräten ([X.], 48, 50 = [X.]-2500 § 85 [X.]9 S 119 f), für die Erfüllung der [X.] nach § 135 Abs 2 SGB V lediglich in der Person des Vertragsarztes und nicht in derjenigen des Vertreters ([X.]-2500 § 135 [X.]) sowie für die Zustimmung zur Durchführung von [X.]([X.], 70, 90 = [X.]-2500 § 92 [X.] S 46) entschieden. Dasselbe gilt für den Nachweis medizinisch-technischen Standards [X.] bei der Kernspintomographie ([X.], Beschluss vom [X.] - [X.] [X.] 32/04 B) . Weshalb im Hinblick auf die hier betroffene Koloskopievereinbarung, die ihre Grundlage in § 135 Abs 2 SGB V hat, etwas anzunehmen sein könnte, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerdebegründung dargetan.
Auf dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass das vom Berufungsgericht als Anerkenntnis gewertete Schreiben der Beklagten vom [X.] allenfalls dann im Sinne einer Bereiterklärung zur rückwirkenden Erteilung der Koloskopiegenehmigung verstanden werden könnte, wenn sich dies ausdrücklich aus dem Wortlaut ergeben würde. Da sich die Beklagte mit einer rückwirkenden Genehmigungserteilung im Widerspruch zur gefestigten Rechtsprechung des Senats zur Unzulässigkeit rückwirkender Erteilung von statusrelevanten Berechtigungen und sonstigen qualifikationsbezogenen Genehmigungen im Recht der vertragsärztlichen Versorgung gesetzt hätte, bedürfte die Annahme, die Beklagte habe in diesem Sinne verfahren wollen, zwingender Hinweise. Solche sind nicht ersichtlich.
Die übrigen in der Beschwerdebegründung aufgezeigten Rechtsfragen sind ersichtlich auf die Besonderheit des hier vorliegenden Falles, in dem die beklagte [X.] im laufenden Rechtsstreit im Hinblick auf eine in einem Parallelrechtsstreit geäußerte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ein Anerkenntnis abgegeben hat, zugeschnitten und einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. Das selbe gilt für die Frage, ob der Kläger die rückwirkende Erteilung der Genehmigung beantragt hat. Wenn eine solche Genehmigung nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesrechts nicht erteilt werden kann, bedarf die Frage der Auslegung des maßgeblichen Antrags keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.
Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel darin sieht, dass sich das Berufungsgericht nicht zu den Vorschriften verhalten hat, denen zufolge grundsätzlich eine Genehmigung zur Erbringung qualifikationsgebundener Leistungen nicht rückwirkend erteilt werden kann, könnte darauf die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht iS des § 160 Abs 2 [X.] SGG beruhen. Da sich der Grundsatz, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt hat, aus den einschlägigen vertragsarztrechtlichen Vorschriften ([X.] § 135 Abs 2 SGB V) ergibt, kann ein fehlender Hinweis des [X.] auf diese Vorschriften bzw auf die auf diese Vorschriften aufbauende gefestigte Rechtsprechung des Senats die Entscheidung nicht beeinflusst haben.
[X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Kläger hat die Kosten des von ihm erfolglos geführten Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Festsetzung durch das [X.] vom 2.4.2009, deren Richtigkeit von keinem Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz) .
Meta
03.02.2010
Beschluss
Sachgebiet: KA
vorgehend SG Mainz, 23. Januar 2008, Az: S 8 KA 364/05, Urteil
§ 95 Abs 1 SGB 5, § 95 Abs 9 SGB 5, § 116 SGB 5, § 135 Abs 2 SGB 5
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.02.2010, Az. B 6 KA 20/09 B (REWIS RS 2010, 9755)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9755
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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