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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 20/12
vom
11. Juni
2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den
Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.], [X.] Seiters
sowie die Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Dr. Martini
am
11. Juni
2012
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des [X.] vom 16.
Januar
2012
wird
abgelehnt.
Der Kläger
hat die Kosten des Zulassungsverfahrens
zu tragen.
Der Geschäftswert für das
Zulassungsverfahren wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas-sung wegen [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulas-sung der Berufung hat keinen Erfolg.
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II.
1. Der Kläger rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da er von [X.]" keine Kenntnis erhalten habe.
Er sei zur mündlichen Verhandlung auf den 16.
Januar 2012 um 11.00
Uhr geladen worden. Aufgrund eines (im Zulassungsantrag allerdings nicht näher erläuterten) "Notfalls" habe er sich bis etwa 10.40
Uhr in der tierärztlichen Hochschule in H.
befun-den, weshalb er seine Frau gebeten habe, den Senat zu unterrichten, dass er sich voraussichtlich um 30 Minuten verspäten werde. Diese habe den Senat jedoch nicht erreicht. Er habe daraufhin die Fahrt nach C.
nicht weiter fortge-setzt, weil er nicht davon habe
ausgehen können, noch rechtzeitig vor Schluss der Verhandlung im Gericht einzutreffen. Aus dem ihm zugegangenen Ter-minsprotokoll
ergebe sich
nun aber, dass die Verhandlung gar nicht zu der in der Ladung mitgeteilten [X.] um 11.00
Uhr, sondern erst um 12.55
Uhr [X.] habe; von dieser "Verlegung"
habe man ihn nicht informiert.
2.
Dieser Sachvortrag ist nicht geeignet, die Zulassung
wegen eines Ver-fahrensfehlers
(§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO)
zu begründen. Der [X.] konnte in Abwesenheit des [X.] verhandeln. Auf diese Möglichkeit ist der Kläger, wie es §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
102 Abs.
2 VwGO vorschreibt, bereits
mit der Ladung hingewiesen worden. Zwar hätte der Kläger von einer Verlegung des Termins unterrichtet werden müssen. Eine solche hat nach Aktenlage aber nicht stattgefunden. Vielmehr ist die [X.] lediglich erst um 12.55
Uhr "aufgerufen"
(so Protokoll) worden. Dies hängt üblicherweise damit zusammen, dass sich die Erledigung zeitlich früher [X.] anderer Verfahren verzögert hat. Einen
Verfahrensfehler des [X.]s vermag der Kläger insoweit mit seinem Zulassungsantrag nicht schlüssig darzulegen.
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3.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich (auch der Kläger verhält sich hierzu nicht), dass seine Abwesenheit im Termin einen möglichen Einfluss auf die Ent-scheidung gehabt hat. Der Senat teilt die Auffassung des [X.]s, dass der Widerruf der Zulassung durch Bescheid der Beklagten vom 6.
April 2011 rechtmäßig war. Durch Beschluss des Amtsgerichts G.
vom 18.
Februar 2011 (
IN
) ist über das Vermögen des [X.] das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Der Vermögensverfall wird damit von Gesetzes wegen vermutet (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). In einem solchen Fall können die Vermögensverhältnisse erst dann wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§
291 [X.]) oder ein vom Insol-venzgericht bestätigter Insolvenzplan (§
248 [X.]) oder angenommener Schul-denbereinigungsplan (§
308 [X.]) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senatsbeschluss vom 31.
Mai 2010 -
AnwZ
([X.]) 36/09, juris Rn.
8 m.w.N.). Diese Voraussetzungen lagen zu dem nach der Senatsrechtsprechung maßgeblichen [X.]punkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfah-rens (vgl. Senatsbeschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn.
9
ff.) nicht vor. Die vom Kläger in seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vertretene Auffassung, die
Beklagte hätte vor einem Widerruf abwar-ten müssen, ob es nicht im Insolvenzverfahren zu einem Insolvenzplan komme, ist unzutreffend. Liegen die Voraussetzungen des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] vor, ist die Zulassung zu widerrufen; nachträgliche Entwicklungen
(solche legt der Kläger im Übrigen nicht einmal dar) sind nach der Senatsrechtsprechung (aaO) der Prüfung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.
Dass einer der seltenen Ausnahmefälle vorliegt, in denen trotz Vermögensverfall eine Gefähr-dung der Interessen der Rechtsuchenden verneint werden kann (vgl. zu den 4
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5
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diesbezüglichen Anforderungen nur die Senatsbeschlüsse vom 30.
Mai 2010, aaO Rn.
6, 10
f., vom 24.
März 2011 -
AnwZ
([X.]) 4/11, juris Rn.
4, 7 und vom 22.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.]) 12/11, juris Rn.
3), ist nicht ersichtlich und vom Kläger, der insoweit die Feststellungslast trägt, auch nicht dargelegt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des [X.] auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
[X.]
[X.]
Seiters
[X.]
Martini
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.01.2012 -
AGH 18/11 -
5
Meta
11.06.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2012, Az. AnwZ (Brfg) 20/12 (REWIS RS 2012, 5776)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5776
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