Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.01.2023, Az. 5 StR 453/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 71

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Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die mit der Revisionsbegründung des Beschwerdeführers [X.]    vorgetragenen Beanstandungen der Beweiswürdigung des [X.], zu denen der [X.] in seiner Antragsschrift nicht Stellung genommen hat, zeigen Rechtsfehler nicht auf. Die [X.] hat den in die Hauptverhandlung eingeführten [X.]n den Angeklagten belastende Beweisanzeichen entnommen und daraus durchweg mögliche Schlüsse gezogen, die für die Tatbegehung des Angeklagten sprechen; das genügt. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass die [X.] „keinerlei inhaltlichen Bezug“ zu den abgeurteilten Taten aufweisen würden.

Cirener     

  

Gericke     

  

[X.]

  

von Häfen     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 453/22

04.01.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 9. Juni 2022, Az: 511 KLs 3/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.01.2023, Az. 5 StR 453/22 (REWIS RS 2023, 71)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 71

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