Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2008, Az. 2 StR 337/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2459

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[X.] 337/08 vom 8. August 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.]s und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. April 2008 im Rechtsfolgen-ausspruch aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt abgese[X.] worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weiterge[X.]de Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubs unter Ein-beziehung von Strafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die in jenem Urteil verhängten weiteren Maßnahmen aufrechterhalten. Seine auf die Sachrüge gestützte [X.] hat nur in dem aus der [X.] ersichtlic[X.] Umfang Erfolg. 1 1. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. 2 - 3 - 2. Begründet ist die Revision dagegen, soweit sie die Nichtanwendung von § 64 StGB rügt. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte betäubungsmittelabhängig ist, dass also ein Hang im Sinne von § 64 Satz 1 StGB vorliegt. Die abgeurteilte Tat beging er, um sich [X.] zu verschaffen. Eine Unterbringung gemäß § 64 StGB hat das [X.] gleichwohl mit der Begründung abgelehnt, nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. bestehe keine Gefahr weiterer erheblicher rechtswidri-ger Taten; die abgeurteilte Tat habe "[X.]" ([X.]). 3 Mit dieser Begründung durfte, wie die Revision und der [X.] übereinstimmend zutreffend dargelegt haben, die Anordnung der [X.] nicht abgelehnt werden. Es ist schon rechtsfehlerhaft, dass sich das [X.] zur Begründung der Prognose allein auf das Gutachten des Sach-verständigen stützt, denn die Frage der Erheblichkeit zukünftiger Straftaten ist eine Rechtsfrage, die nicht der Beurteilungskompetenz eines Sachverständigen unterfällt. 4 Selbst wenn man die Formulierung des Urteils nur als missverständli-c[X.] Hinweis auf die vom Sachverständigen vorgetragene Tatsac[X.]grundlage versteht, wird die Wertung von den Feststellungen nicht getragen. Der Ange-klagte wurde u. a. im Jahr 2006 wegen räuberisc[X.] Diebstahls zu einer Frei-heitsstrafe verurteilt; von dem entwendeten Geld hatte er Drogen gekauft. Auch weitere Vortaten standen im Zusammenhang mit der Rauschmittelabhängigkeit des Angeklagten. Der jetzigen Verurteilung lag ein Raub u. a. von Methadon und Crack zugrunde, den der Angeklagte kurz nach dem Ende eines erfolglo-sen Therapieaufenthalts beging; zur Tatzeit stand er unter Bewährung. Es drängt sich daher auf, dass die Gefahr besteht, der Angeklagte werde aufgrund seiner Abhängigkeit weitere Straftaten, insbesondere solche der Beschaffungs-kriminalität bege[X.], die deutlich über das Niveau von Bagatelltaten hinausge-5 - 4 - [X.] und daher als erheblich anzuse[X.] sind. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist eine Verweisung auf die Möglichkeit des § 35 BtMG zur Begründung des Abse[X.]s von der [X.] nicht geeignet (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 2 b mit Nachw. zur Rspr.). Das Urteil war daher insoweit aufzuheben. Die Feststellungen können auch insoweit beste[X.] bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch das vom [X.] angenommene Kriterium für die [X.], eine Entziehungskur sei "nicht von vornherein aussichtslos" ([X.]), falsch ist. Das galt, wie der [X.] vielfach entschieden hat, bereits nach früherem Recht, er-gibt sich nun aber auch offensichtlich aus dem Wortlaut des § 64 Satz 2 StGB i.d.[X.] vom 16. Juli 2007 (vgl. Fischer aaO Rdn. 18 f.). 6 [X.] Fischer Roggenbuck Cierniak [X.]

Meta

2 StR 337/08

08.08.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2008, Az. 2 StR 337/08 (REWIS RS 2008, 2459)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2459

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