Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. V ZB 152/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4632

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[X.]BESCHLUSS [X.]/06 vom 22. März 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 765a; [X.] § 180 Abs. 1 und 3 a) § 180 Abs. 3 [X.] ist auf gemeinsame Pflegekinder nicht anwendbar. b) § 765a ZPO ist im Teilungsversteigerungsverfahren entsprechend anzuwenden. c) Belange von gemeinsamen Pflegekindern sind im (Teilungs-) Versteigerungsver-fahren in die nach § 765a ZPO gebotene Abwägung einzubeziehen. [X.], [X.]. v. 22. März 2007 - [X.]/06 - [X.]AG [X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 22. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] Lemke, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 21. August 2006 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe [X.] Die Beteiligten sind zu je ½ Anteil Eigentümer des im Rubrum bezeichne-ten Grundstücks, auf dem sich ein Wohnhaus befindet. Darin wohnten sie bis zu ihrer Trennung mit ihren drei gemeinsamen leiblichen Kindern und einer schwerstbehinderten Pflegetochter, deren gemeinsame [X.] sie seit de-ren achtem Lebensmonat sind. [X.] verließ der Beteiligte zu 2 die [X.] Wohnung; der [X.] der Beteiligten zog zu ihm. Die Beteiligte zu 1 wohnt mit den beiden gemeinsamen Töchtern und der Pflegetochter weiter in dem Haus. Am 11. Februar 2004 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden. 1 Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht die Zwangsverstei-gerung des Grundstücks zur Aufhebung der [X.] angeordnet. Darauf hat die Beteiligte zu 1 die einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 180 2 - 3 - Abs. 2 und 3 [X.] beantragt. Sie macht geltend, die Durchführung der Zwangs-versteigerung gefährde das Wohl der gemeinsamen Pflegetochter, die auf [X.] ihrer Umwelt und den Wechsel von Bezugspersonen mit [X.] reagiere. Diesem Antrag hat das Amtsgericht teilweise, nämlich mit einer Einstellung für die Dauer von zwei Jahren, entsprochen. Auf die Be-schwerde des Beteiligten zu 2 hat das [X.], sachverständig beraten, die Einstellung aufgehoben. Dagegen richtet sich die von dem [X.] zuge-lassene Rechtsbeschwerde, mit welcher die Beteiligte zu 1 weiterhin die einst-weilige Einstellung der Zwangsversteigerung erreichen möchte. I[X.] Nach Ansicht des [X.] scheidet eine Einstellung des [X.] nach § 180 Abs. 2 [X.] aus. Eine Einstellung nach § 180 Abs. 3 [X.] scheitert nach seiner Ansicht daran, dass diese Vorschrift nur auf gemeinschaft-liche Kinder, nicht aber auf Pflegekinder anzuwenden ist. Auch eine Einstellung des [X.] nach § 765 a ZPO komme nicht in [X.], da sich die Pflegetochter bei einem vorbereiteten und therapeutisch be-gleiteten Umzug an die neue Situation gewöhnen werde. Die Fortführung des Verfahrens stelle daher unter Abwägung aller Interessen im Einzelfall keine mit den guten Sitten unvereinbare Härte dar. 3 II[X.] Das hält einer rechtlichen Prüfung stand. Die Antragsgegnerin kann die einstweilige Einstellung des Verfahrens nicht verlangen. 4 - 4 - 1. Eine Einstellung nach § 180 Abs. 2 [X.] scheidet aus. Sie kommt nur in Betracht, wenn ein wirtschaftlich Stärkerer unter Ausnutzung vorübergehen-der Umstände die Versteigerung zur Unzeit durchsetzt, um den wirtschaftlich Schwächeren zu ungünstigen Bedingungen aus dem Grundstück zu drängen (Senat, [X.] 79, 249, 255 f.; [X.], [X.], 4. Aufl., § 180 [X.]. 68). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Dies greift die Rechtsbeschwerde auch nicht an. 5 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt auch eine einst-weilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 180 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht in Betracht. Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, besteht diese Möglichkeit nur bei gemeinschaftlichen Kindern, nicht aber bei einem ge-meinsamen Pflegekind. 6 a) Nach § 180 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist die Zwangsversteigerung zur Auf-hebung der [X.] auf Antrag des (früheren) Ehegatten des [X.] einstweilen einzustellen, wenn die [X.] nur aus dem Antragsteller und seinem (früheren) Ehegatten besteht und die Einstellung zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes er-forderlich ist. Was unter einem gemeinschaftlichen Kind zu verstehen ist, wird weder in § 180 [X.] noch in einer anderen Vorschrift dieses [X.], sondern vorausgesetzt. 7 b) Nach dem Wortsinn ist ein gemeinschaftliches Kind ein Kind, das in einem [X.] sowohl zu dem Antragsteller als auch zu dessen (früherem) Ehegatten steht. In diesem Sinne verwendet das [X.] den Begriff Kind, ohne dass es allerdings in jedem Fall darauf an-kommt, zu wem das [X.] besteht. Minderjährige, deren Eltern 8 - 5 - die elterliche Sorge über sie nicht wahrnehmen können oder dürfen, bezeichnet das Bürgerliche Gesetzbuch demgegenüber nicht als Kinder, sondern als Mün-del. Diesem Sprachgebrauch folgt § 180 Abs. 3 [X.]. Diese Regelung ist mit dem Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und an-derer Vorschriften vom 20. Februar 1986 ([X.] I S. 301 Œ [X.]) in die Vorschrift eingefügt worden. Sie sollte die seinerzeit eingeführten Sonderregelungen für gemeinschaftliche Kinder geschiedener [X.] im [X.] ergänzen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 10/2888 S. 13) und übernimmt dazu die Begrifflichkeit des Unterhalts- und Zugewinnausgleichsrechts des gleichzeitig geänderten Bürgerlichen Ge-setzbuchs. c) [X.]liches Kind ist in § 180 Abs. 3 [X.] deshalb entspre-chend dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Wortsinne nach nur, wer von dem Antragsteller und seinem (früheren) Ehegatten ab-stammt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das [X.] nach näherer Maßgabe der §§ 1591 bis 1593 [X.] durch Geburt oder nach § 1754 Abs. 1 [X.] durch anfänglich (§ 1741 Abs. 2 Satz 2 [X.]) oder nachträglich (§ 1742 [X.]) gemeinschaftliche Annahme als Kind entstanden ist. In diesem Sinne wird die Vorschrift allgemein verstanden ([X.] Rpfleger 1987, 515; [X.] FamRZ 1988, 424, 425; [X.], aaO, § 180 [X.]. 72; Hint-zen/Wolf, Handbuch Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung, Zwangsver-waltung, [X.]. 12.202; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 180 [X.]. 60; [X.], [X.], 18. Aufl., § 180 [X.]. 13.4). Zu den in diesem Sinne gemeinschaftlichen Kindern gehört die Pflegetochter der [X.] nicht. Diesen ist zwar durch das Vormundschaftsgericht die —elterliche Sorgefi übertragen worden. Damit hat das Vormundschaftsgericht aber nur den Aufgabenkreis der Beteiligten plakativ umschrieben. Diese Aufgabe nehmen die 9 - 6 - Beteiligten als gemeinschaftliche [X.] (§ 1775 Satz 1 [X.]) im Rahmen eines [X.] wahr. Ein [X.] zu ihrer Pflegetochter besteht nicht. Daran hat auch nichts geändert, dass die [X.] den Nachnamen der Beteiligten angenommen hat. Sie macht zwar die Einbeziehung in den Familienverband nach außen deutlich, vermag aber, für sich genommen, ein [X.] nicht zu begründen. Das wäre nur durch gemeinschaftliche Annahme als Kind nach § 1741 Abs. 2 Satz 2 [X.] möglich, welche die Beteiligten nicht beantragt haben und das [X.] nicht ausgesprochen hat (vgl. § 1752 Abs. 1 [X.]). c) Auch die Entstehungsgeschichte und die systematische Stellung der Vorschrift rechtfertigen eine Einbeziehung gemeinsamer Pflegekinder in § 180 Abs. 3 [X.] nicht. 10 aa) Die Vorschrift geht, wie bereits ausgeführt, auf das [X.] vom 20. Februar 1986 zurück. Zweck der Regelung ist es, die Änderungen im Unterhalts- und Zugewinnausgleichsrecht im Recht der Tei-lungsversteigerung abzusichern (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 10/2888 S. 13). Mit den Änderungen im Unterhalts- und Zugewinnausgleichsrecht sollte eine Vorgabe des [X.] aus seinen Entscheidungen zur Überprüfung der [X.] umgesetzt werden, nämlich im Unterhaltsrecht getrennt lebender und geschiedener Ehegatten jede Rege-lung zu vermeiden, die sich für die Entwicklung der Kinder nachteilig auswirken könnte ([X.] 57, 361, 382 f.). Die Bedürfnisse der gemeinschaftlichen Kin-der bei dem Zerbrechen und der endgültigen Auflösung der Ehe ihrer Eltern fanden im seinerzeitigen Scheidungsfolgenrecht keine, jedenfalls keine ausrei-chende Berücksichtigung. Das wollte der Gesetzgeber ändern und dabei auch indirekte nachteilige Auswirkungen der Vermögensauseinandersetzung der 11 - 7 - Ehegatten auf das Wohl ihrer gemeinschaftlichen Kinder einbeziehen ([X.]. 10/2888 S. 11, 12 f., 35 f.). Die Entscheidung des [X.] und die daran anschließenden Überlegungen des Gesetzgebers betrafen allein Kinder aus einer geschiedenen Ehe, also nur Kinder, die in der Ehe geboren (oder während der Ehe von den Ehegatten ge-meinschaftlich angenommen) worden waren. [X.]) An dieser Zielsetzung hat der Gesetzgeber auch die Systematik der Vorschriften ausgerichtet. Vorschriften, mit denen den Bedürfnissen gerade der gemeinschaftlichen Kinder der Ehegatten Rechnung getragen werden soll, be-zeichnen diese ausdrücklich so. In Vorschriften, denen diese begrenzte [X.] fehlt, kommt dies auch in der Vermeidung des einschränkenden Zusatzes "gemeinschaftlich" zum Ausdruck. 12 (1) Ein wesentliches Instrument zum Schutz gerade der Kinder aus der geschiedenen Ehe ist der Betreuungsunterhalt. Ihn erhält ein geschiedener Ehegatte nach § 1570 [X.] nur, solange und soweit er von ihm wegen der Pfle-ge oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Diese Regelung gilt nur für Kinder, die von den [X.] abstammen oder von ihnen gemeinschaftlich angenommen wurden, nicht dagegen für Stief- und Pflegekinder ([X.], Urt. v. 25. Januar 1984, [X.], NJW 1984, 1538, 1539 f.; [X.]/Graba, [X.], 11. Aufl., § 1570 [X.]. 10; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 1570 [X.]. 2; [X.]/ [X.], [X.], 66. Aufl. § 1570 [X.]. 2). Die gleiche Unterscheidung sehen § 1578 [X.] bei der Bemessung des Unterhalts und § 1579 [X.] bei der [X.] vor. Genauso liegt es im Zugewinnaus-gleichsrecht. Die (unbestrittene) Ausgleichsforderung aus Zugewinn ist gemäß § 1382 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch das Familiengericht zu stunden, wenn die [X.] - 8 - fortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. In diesem Sinne zur Unzeit erfolgt die Zahlung nach § 1382 Abs. 1 Satz 2 [X.], wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Le-bensverhältnisses gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde. (2) Nicht auf den Schutz der gemeinschaftlichen Kinder ausgerichtet sind dagegen etwa die Regelungen über die Zuweisung der Ehewohnung während der Trennungszeit oder nach der Scheidung. Dies kommt im Wortlaut der [X.] aber auch zum Ausdruck. Nach § 1361b Abs. 1 Satz 2 [X.] kann ein Ehegatte von dem anderen im Fall der Trennung die Überlassung der [X.] ehelichen Wohnung unter anderem dann verlangen, wenn das Wohl von "im Haushalt lebenden Kindern" beeinträchtigt ist. Das sind nicht nur die ge-meinschaftlichen Kinder der Ehegatten ([X.], 467; [X.] FamRZ 1991, 1301; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 1361b [X.]. 6). Nach § 2 [X.] ist bei der Zuweisung der ehelichen Wohnung im Fall der Schei-dung auch das Wohl "der Kinder" zu berücksichtigen, wozu auch andere als gemeinschaftliche Kinder gehören (vgl. [X.], 467 f.; OLG Bran-denburg FamRZ 2001, 636, 637; [X.]/[X.]/[X.], Eherecht, 4. Aufl., § 2 [X.] § 2 [X.]. 4; [X.]/[X.], [X.] [2004], § 2 [X.] [X.]. 7). Eine vergleichbar offene Formulierung verwendet § 180 Abs. 3 [X.] nicht, weil die Vorschrift als Ausprägung des besonderen Schutzes gerade ge-meinschaftlicher Kinder gedacht ist. 14 3. § 180 Abs. 3 [X.] kann auf gemeinsame Pflegekinder auch nicht ent-sprechend angewendet werden. 15 a) Das Zerbrechen der [X.] von Ehegatten, die nach § 1775 Satz 1 [X.] die gemeinsame Vormundschaft über ein Mündel übernommen 16 - 9 - haben, kann und wird vielfach auch, das ist der Rechtsbeschwerde einzuräu-men, dem Wohl des [X.] abträglich sein. In einer solchen Lage kann und wird auch ein Mündel wie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten ein Bedürfnis nach besonderer Zuwendung und nach dem Erhalt der gewohnten Umgebung haben. Eine entsprechende Anwendung der für gemeinschaftlichen Kinder vor-gesehenen Schutzinstrumente, hier des § 180 Abs. 3 [X.], setzt aber voraus, dass der Gesetzgeber dieses Bedürfnis als regelungsbedürftig übersehen und dass er ihm, hätte er es als regelungsbedürftig erkannt, auch in gleicher Weise Rechnung getragen hätte. Das ist im Ergebnis nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat sich zwar im [X.] nicht ausdrücklich gegen eine Einbeziehung anderer als gemeinschaftlicher Kinder ausgesprochen. Er hat aber ein Regelungsmodell entwickelt, das aus sachlichen Gründen nach dem Nähegrad der Kinder differenziert. Das steht einer entsprechenden An-wendung des § 180 Abs. 3 [X.] auf gemeinsame Pflegekinder entgegen. b) [X.]liche Kinder stehen in einem [X.] zu beiden (geschiedenen) Ehegatten. Das [X.] des [X.] Kindes verpflichtet beide Ehegatten in gleicher Weise dazu, für das Kind zu sorgen und dabei für das Kind uneingeschränkt einzustehen. Ein Aus-druck dieser besonderen Bindung ist die Pflicht, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 180 Abs. 3 [X.] hinzunehmen, auch wenn die be-sonderen Voraussetzungen des § 765a ZPO nicht vorliegen. Eine solche enge beiderseitige Bindung besteht nur bei gemeinschaftlichen Kindern der [X.], wenn auch unabhängig davon, ob sie durch Geburt oder Annahme als Kind entstanden ist. Bei nicht gemeinschaftlichen Kindern eines Ehegatten besteht sie nur für diesen, nicht aber für den Ehegatten, von dem sie nicht abstammen oder förmlich als Kind angenommen worden sind. Auch bei gemeinsamen Pfle-gekindern besteht die besondere Bindung nicht, die sich aus dem [X.] - 10 - verhältnis ergibt. Zwar sind die Ehegatten als gemeinsame [X.] gesetz-lich verpflichtet, für das Mündel zu sorgen. Ihre Verpflichtung reicht aber nicht so weit wie die Verpflichtung aus dem [X.]. Das ergibt sich sinnfällig daraus, dass das [X.] unauflöslich ist und auch nach Eintritt der Volljährigkeit besteht. Demgegenüber endet die Vormundschaft nach §§ 1882, 1773 [X.] mit dem Eintritt der Volljährigkeit kraft Gesetzes und, kraft Richterspruchs, wenn der Vormund dies beantragt und ein wichtiger Grund vor-liegt. [X.] erhalten nach § 1835 [X.] Ersatz ihrer Aufwendungen und, wenn sie die Vormundschaft berufsmäßig führen, nach § 1836 [X.] auch ein Entgelt. Beides ist dem [X.] fremd. c) Der Gesetzgeber hat die Bedürfnisse anderer als gemeinschaftlicher Kinder auch nicht übersehen. Er trägt ihnen vielmehr im Rahmen der allgemei-nen Härteregelungen Rechnung. So scheidet bei nicht gemeinschaftlichen Kin-dern zwar der besondere Betreuungsunterhalt nach § 1570 [X.] aus. Das be-deutet aber nicht, dass die Betreuung anderer Kinder unterhaltsrechtlich keine Berücksichtigung fände. Vielmehr ist dieser Gesichtspunkt im Rahmen des [X.] nach § 1576 [X.] zu berücksichtigen, etwa dann, wenn ein Pflegekind von den Ehegatten gemeinsam aufgenommen worden war ([X.], Urt. v. 18. April 1984, [X.], NJW 1984, 2355, 2356). Bei der [X.] der Zwangsversteigerung liegt es genauso. Die Belange nicht gemein-schaftlicher Kinder finden, wie noch zu zeigen sein wird, im Rahmen von § 765a ZPO Berücksichtigung. 18 d) Eine entsprechende Anwendung des § 180 Abs. 3 [X.] lässt sich deshalb auch aus den Grundrechten des [X.] aus Art. 1, 2 und 6 Abs. 1 GG nicht ableiten. Zwischen den Pflichten gegenüber einem gemeinsamen Mündel einerseits und den Pflichten gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind 19 - 11 - andererseits bestehen sachliche Unterschiede, die eine daran ausgerichtete differenzierende Regelung wenn nicht gebieten, so doch jedenfalls rechtferti-gen. 4. Auch nach § 765a ZPO ist die Zwangsversteigerung nicht (einstwei-len) einzustellen. 20 a) Ob in der Teilungsversteigerung eine einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO in Betracht kommt, ist umstritten (dafür: [X.] NJW 1955, 149; [X.] MDR 1991, 452 f.; OLG [X.] Rpfleger 1993, 413, 414 und Rpfleger 1994, 223; KG NJW-RR 1999, 434; [X.], aaO, § 180 [X.]. 84; [X.], § 765 a [X.]. 2; Musielak/[X.], ZPO, 5. Aufl. § 765a [X.]. 2; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], Zwangsversteigerung und Zwangs-verwaltung, 9. Aufl., § 180 [X.]. 146; [X.], aaO, Einl. [X.] [X.]. 52.6; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 765a [X.]. 4; dagegen: [X.] NJW 1955, 150; [X.] NJW 1960, 828 f.; [X.] NJW 1961, 787; [X.]/Lauterbach/[X.], 65. Aufl., § 765a [X.]. 5; [X.]/Drischler, [X.], 7. Aufl., S. 1063; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 765a [X.]. 18; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 180 [X.]. 72). Der [X.] hat die Frage bislang nicht entschieden (offen gelassen in [X.]. v. 25. Juni 2004, [X.] 267/03, NJW 2004, 3635, 3636 f.; unterstellt in [X.]. v. 9. März 2006, [X.], [X.], 697). Der Senat bejaht die Frage. § 765a ZPO gehört zwar nicht zu den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Zwangsversteigerungsgesetz), auf welche § 180 Abs. 1 [X.] verweist. Dabei allein kann die Auslegung der Vorschrift jedoch nicht [X.] bleiben. § 180 Abs. 1 [X.] enthält nicht nur diese Verweisung. Seine [X.] - 12 - sentliche Aussage besteht vielmehr darin, dass er das Zwangsversteigerungs-verfahren als Verfahren zur Aufhebung einer [X.] bestimmt. Regelun-gen, die das Zwangsversteigerungsverfahren wesentlich bestimmen, sind [X.] auch dann anzuwenden, wenn sie in anderen Vorschriften als denen der genannten Abschnitte des [X.] enthalten sind. Zu diesen Regelungen gehört jedenfalls heute, im Lichte des Art. 14 GG, der Schuldnerschutz. Auf diesen Schutz muss der Antragsgegner eines Teilungs-versteigerungsverfahrens ebenfalls zurückgreifen können. Denn auch er kann in die Lage geraten, einer Verschleuderung seines [X.] ([X.] 42, 64, 75 f.) oder andere wesentliche Interessen sichern zu müssen. Eine wesentliche Vorschrift des Schuldnerschutzes in der [X.] ist § 765a ZPO, der deshalb auch in der Teilungsversteigerung an-zuwenden ist. b) Zu den in diesem Rahmen zu berücksichtigenden Härten gehört auch die Beeinträchtigung des Wohls von gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Pflegekindern. Der Schuldner, im Teilungsverfahren der Antragsgegner, kann sich im Rahmen von § 765a ZPO zwar nur auf eigene Belange, nicht auf [X.] Dritter berufen ([X.] NJW-RR 2005, 936, 937; Musielak/[X.], aaO, § 765a [X.]. 11; [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 765a [X.]. 8). Das gilt aber nicht für die (persönlichen) Belange von Angehörigen; sie sind in die anzu-stellende wertende Betrachtung einzubeziehen (Senat, [X.] 163, 66, 72). Die Pflegetochter ist zwar rechtlich keine Angehörige der Beteiligten. Das ändert hier aber nichts. Die Beteiligten haben die Pflegetochter in ihren Familienver-band integriert. Diese Integration ist zudem nach außen dadurch deutlich ge-worden, dass die Pflegetochter den Familiennamen der Beteiligten angenom-men hat. Sie hat auch mit der Trennung der Beteiligten kein Ende gefunden. Das Vormundschaftsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1, den Beteiligten 22 - 13 - zu 2 aus der Mitvormundschaft zu entlassen, abgelehnt. Das Wohl der [X.] ist deshalb ein berücksichtigungspflichtiger Belang. Hinzu kommt, dass beide Beteiligten als gemeinsame [X.] gesetzlich verpflich-tet sind, im Rahmen des ihnen übertragenen Wirkungskreises, hier der [X.] "elterliche Sorge", für das Wohl ihrer Pflegetochter zu sorgen. Die Ab-wehr einer Gefährdung des Wohls ihrer Pflegetochter ist damit auch ein eigener Belang der Beteiligten zu 1 selbst und schon aus diesem Grund zu beachten. Davon ist das Beschwerdegericht zu Recht ausgegangen. c) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwer-degericht als Ergebnis seiner Abwägung eine einstweilige Einstellung abgelehnt hat. Sie ist nämlich nur anzuordnen, wenn die Fortführung des Verfahrens im Einzelfall zu einem für den Schuldner, bei der Teilungsversteigerung für den Antragsgegner, untragbaren Ergebnis führen würde (Senat, [X.] 44, 138, 142 f.; [X.], [X.]. v. 25. Juni 2004, [X.] 267/03, NJW 2004, 3635, 3636 f.; Musielak/[X.], aaO, § 765a [X.]. 5; [X.]/[X.], aaO, § 765a [X.]. 5). Das hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei verneint. Die gemeinsame Pfle-getochter reagiert zwar auf Veränderungen in ihrem Lebensumfeld mit [X.]. Es spricht auch viel dafür, dass die mögliche Ersteigerung des Anwesens durch Dritte und ein dann notwendig werdender Umzug solche [X.] auslösen werden. Das Beschwerdegericht hat aber sachverständig [X.] festgestellt, dass zu erwarten ist, dass sich die Pflegetochter an die neue Situation wieder gewöhnen und auf diese einstellen kann, so dass die zu erwar-tenden Verhaltensstörungen voraussichtlich nur vorübergehender Natur sein werden. Der Sachverständige hat zwar auch festgestellt, dass es dazu einer therapeutischen Begleitung während des [X.] be-darf. Das ändert aber nichts, weil von der Beteiligten zu 1 entsprechende Be-mühungen erwartet werden können. Das hat der Senat für die Suizidgefahr [X.] - 14 - nes Angehörigen entschieden ([X.] 163, 66, 74). Das gilt erst recht für be-herrschbare vorübergehende Verhaltensstörungen eines Pflegekindes. [X.]Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Norm ist hier wegen der Nähe des Teilungsversteigerungsverfahrens zum kontradiktorischen Verfahren anzuwenden (Senat, [X.]. v. 20. Juli 2006, [X.], NJW-RR 2007, 143; [X.]. v. 25. Januar 2007, [X.], zur [X.] be-stimmt). 24 [X.] Lemke Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 30.01.2006 - [X.]LG [X.], Entscheidung vom 21.08.2006 - 2 T 48/06 -

Meta

V ZB 152/06

22.03.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. V ZB 152/06 (REWIS RS 2007, 4632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4632

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