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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:170418UVIZR237.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:
17. April 2018
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB § 823 Abs. 1 Aa, C
Die psychische Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten, die infolge der unmittelbaren Beteiligung an einem durch einen Amoklauf ausgelösten Geschehen eingetreten ist, ist dem Amokläufer zuzurechnen. Der Zurech-nung steht in einem solchen Fall nicht entgegen, dass sich in der Gesund-heitsverletzung ein berufsspezifisches Risiko des Polizeibeamten [X.] hat.
[X.], Urteil vom 17. April 2018 -
VI [X.] -
OLG Zweibrücken
[X.]
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April
2018
durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter Offen-loch, die Richterinnen Dr. [X.] und
Müller
und den Richter Dr. Allgayer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 1. Juni 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] entschieden worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 27. Juni 2016 wird [X.].
Der Beklagte trägt
die Kosten der Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das klagende Land nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht
(§ 72 LBG Rheinland-[X.]) wegen der Verletzung der psychischen Gesundheit eines Polizeibeamten auf Schadensersatz in Anspruch.
Hintergrund des Rechtsstreits ist ein Amoklauf des Beklagten am 18.
Februar
2010
in einer Berufsbildenden Schule in [X.], ein ehe-maliger Schüler dieser Schule, der an dem sogenannten
Klinefelter-Syndrom 1
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leidet und aufgrund dessen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung entwickelt hat, begab sich an diesem Tag während der Unterrichtszeit in das Schulgebäu-de. Er war mit einem Messer und einer geladenen Schreckschusspistole
be-waffnet und führte [X.] Feuer mit sich. Er wollte seinen früheren Lehrer B. und den Schulleiter [X.] töten. Mittels der Feuerwerkskörper wollte er [X.] und damit Chaos auslösen, um sodann weitere Lehrer sowie Schüler tö-ten zu können.
Nach Betreten des [X.] traf der Beklagte auf den Lehrer B. und tötete diesen durch fünf Messerstiche. Im [X.] daran löste er [X.] aus. Er bedrohte
drei Lehrer, denen er im Treppenhaus begegnete, mit der Schreckschusspistole, schlug einen der Lehrer zu Boden und gab
mehrere Schüsse aus seiner Schreckschusspistole ab, darunter einen
auf den [X.] [X.], der ihn zum Aufgeben bewegen wollte.
Zu den nach Verständigung der Polizei zum [X.] beorderten [X.] gehörte der Polizeibeamte [X.], der mit drei weiteren Kollegen das Schul-gebäude betrat und es gezielt nach dem mutmaßlichen Amokläufer [X.]. Nachdem die Polizisten den Beklagten gestellt hatten, forderten sie ihn unter Vorhalt ihrer Dienstwaffen zur Aufgabe auf. Der Beklagte warf
daraufhin seine Schreckschusspistole und eine Umhängetasche weg und ließ sich festnehmen.
Bei dem Polizeibeamten [X.] lag infolge
dieses
Vorfalls
eine Anpassungs-störung als Reaktion auf eine schwere seelische Belastung vor, die eine medi-zinische
Behandlungsbedürftigkeit zur Folge hatte und zu einer Dienstunfähig-keit vom 22. Februar 2010 bis 13. März 2010 führte.
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Das klagende Land hat als Versorgungsträger aus übergegangenem Recht der nach dem Amoklauf an ihrer (psychischen) Gesundheit beschädigten Landesbediensteten -
mehrerer
Lehrer und des Polizeibeamten [X.] -
Schadens-ersatz aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung verlangt. Das [X.] hat der Klage überwiegend stattgegeben, bezogen auf den Polizeibeamten [X.] in en. Auf die Berufung des Beklagten, mit der sich dieser allein gegen seine Verurteilung im Hinblick auf die Gesundheitsbe-schädigung des Polizeibeamten [X.] gewandt hat, hat das [X.] das Urteil insoweit abgeändert
und die Klage in diesem Umfang
abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision begehrt das kla-gende Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 1184 [X.] ist,
hat
einen auf das klagende
Land übergegangenen [X.] aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der von dem Polizeibeamten [X.] anlässlich des [X.] erlittenen psychischen [X.] verneint. Zwar stellten traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert eine Verletzung der Gesundheit im Sinne von §
823 Abs. 1 BGB dar, welche dem Schädiger grundsätzlich zuzurechnen [X.]. Erforderlich sei aber ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Schädigers und dem Gesundheitsschaden. Daran fehle es hier.
Nach den Feststellungen des [X.]s habe der Beklagte die ihn festnehmenden Polizeibeamten nicht angegriffen, sondern sich [X.] festnehmen lassen, nachdem diese ihn unter Vorhalt ihrer Dienstwaf-6
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fen zur Aufgabe aufgefordert hätten. Die psychischen Beeinträchtigungen des Polizeibeamten [X.] beruhten somit allein darauf, dass er im dienstlichen Einsatz die Situation des [X.] und die damit einhergehenden schlimmen Folgen, die aber unmittelbar dritte Personen -
in erster Linie Lehrer
-
betroffen hätten, miterlebt habe. Zu der Ausbildung und dem Beruf von [X.] oder sonst hauptberuflich tätigen Hilfs-
und Rettungskräften gehöre es aber, psychisch belastende Einsatzlagen zu bewältigen und die sich daraus ergebenden Erfahrungen und Erlebnisse zu verarbeiten. Psychische Gesund-heitsstörungen als Folge von traumatischen Erlebnissen bei dienstlichen Ein-sätzen gehörten daher für Angehörige solcher Berufe grundsätzlich zum [X.] allgemeinen Lebensrisiko. Anders könne es beim Vorliegen zusätzlicher Umstände zu beurteilen sein, etwa bei einem direk-ten tätlichen Angriff gegen Polizeibeamte bei der Ausübung ihres Dienstes oder bei einem sonstigen Verhalten von Straftätern, welches den Polizeibeamten zu einem selbstgefährdenden Verhalten herausfordere. Solches sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil sich der Poli-zeibeamte [X.] damit konfrontiert gesehen habe, während des Einsatzes notfalls von der Schusswaffe gegen den Beklagten Gebrauch machen zu müssen. Auch dies gehöre zum Berufsrisiko jedes Polizeivollzugsbeamten.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung
nicht
stand. Die von dem Polizeibeamten [X.] erlittene psychische Gesundheitsverlet-zung
ist dem Beklagten zuzurechnen
und löst daher einen Schadensersatzan-spruch
gegen diesen
aus § 823 Abs. 1 BGB
aus, der gemäß § 72
Abs. 1
LBG Rheinland-[X.]
auf das klagende Land übergegangen ist.
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1. Durch ein Geschehen
ausgelöste psychische Störungen von Krank-heitswert können eine Verletzung des geschützten Rechtsguts Gesundheit im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen
(vgl. Senatsurteile vom
27. Januar 2015
-
VI [X.], [X.], 501 Rn. 6;
vom 20. Mai 2014 -
VI [X.], [X.]Z 201, 263 Rn. 8; vom 22. Mai 2007 -
VI [X.], [X.]Z 172, 263 Rn. 12; vom 16. Januar 2001 -
VI [X.], [X.], 874, 875; vom 30. April 1996 -
VI [X.], [X.]Z 132, 341, 344). Dies gilt selbstverständlich
auch für psy-chische Störungen von Krankheitswert, die
sich
als Reaktion auf
das Gesche-hen bei einem
Amoklauf ergeben. Nach den Feststellungen des [X.] lag infolge des
von dem Beklagten ausgelösten
Geschehens vom 18.
Februar 2010 bei dem Polizeibeamten [X.] eine Anpassungsstörung als [X.] eine schwere seelische Belastung vor, die eine medizinische Be-handlungsbedürftigkeit
des [X.]
zur Folge hatte. Erhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer Gesundheitsverletzung, wie sie in Fällen sogenannter
Schock-schäden infolge des Todes oder der schweren Verletzung Dritter, namentlich naher Angehöriger, gestellt werden (vgl. nur Senatsurteile vom 10. Februar 2015 -
VI [X.], [X.], 590 Rn. 9, 19; vom 27. Januar 2015 -
VI [X.], [X.], 501 Rn. 7, jeweils
mwN), sind vorliegend nicht zu erfüllen. Der Polizeibeamte [X.] führt seine psychischen Beeinträchtigungen nicht mittel-bar auf die Verletzung oder den Tod eines Dritten zurück, sondern darauf, dass er selbst unmittelbar dem Geschehen eines Amoklaufs ausgesetzt wurde
und dieses psychisch nicht verkraften konnte.
Für die Gesundheitsverletzung des Polizeibeamten [X.]
war das Verhalten des Beklagten sowohl äquivalent als auch adäquat kausal.
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2. Die
geltend gemachte psychische
Gesundheitsverletzung
ist dem [X.] zuzurechnen. Die Gefahr, die
sich in dieser Verletzung
realisiert
hat, ist nicht
dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Der Umstand, dass sich ein berufsspezifisches Risiko
des Polizeibeamten [X.]
verwirklicht hat, steht [X.] in Fällen wie dem vorliegenden der Zurechnung nicht entgegen.
a) Der Zurechnungszusammenhang bedarf gerade in Fällen psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen einer gesonderten Prüfung (vgl. Senatsurteile vom 20. Mai 2014 -
VI [X.], [X.]Z 201, 263 Rn. 9; vom 22. Mai 2007
-
VI
[X.], [X.]Z 172, 263 Rn. 13 ff.; [X.], [X.], 161, 163). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm begrenzt wird. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die [X.], für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist.
Hierfür muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungs-weise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen.
Daran fehlt es in der Regel, wenn sich eine Gefahr realisiert hat, die dem allgemeinen Lebensrisiko und damit dem Risikobereich des Geschädigten zuzurechnen ist. Der [X.] kann nicht für solche Verletzungen oder Schäden haftbar gemacht werden, die der Betroffene in seinem Leben auch sonst üblicherweise zu gewärtigen hat. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (s. nur Senatsurteil vom 20. Mai 2014 -
VI [X.], [X.]Z 201, 263 Rn. 10 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
b) In der psychischen Gesundheitsverletzung des Polizeibeamten [X.] hat sich nicht lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht.
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aa) Für Verkehrsunfälle hat der Senat entschieden, dass
dem allgemei-nen Lebensrisiko eine psychische Schädigung von Personen zuzuordnen
ist, die an dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht selbst beteiligt waren, deren Schädigung aus der bloßen Anwesenheit bei dem Unfallgeschehen herrührt und die mit den eigentlichen Unfallbeteiligten nicht in näherer Beziehung stehen
(Senatsurteil vom 22. Mai 2007 -
VI [X.], [X.]Z 172, 263 Rn. 14, 17). Demgegenüber hat der Senat
die Haftpflicht eines
Unfallverursachers in Fällen anerkannt, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter eine psy-chische Gesundheitsverletzung erlitten hat. Maßgeblich für die Zurechnung war dabei, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen hat
und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte (Senatsurteil vom 12. November 1985 -
VI [X.], [X.], 240, 242; vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2007 -
VI [X.], [X.]Z 172, 263 Rn. 14).
Nichts anderes hat für eine
aufgezwungene
unmittelbare Be-teiligung des Geschädigten an einem Geschehen
zu gelten, das durch eine vorsätzlich begangene
Straftat
ausgelöst wurde.
bb) Anders als das Berufungsgericht wohl meint,
bestehen vorliegend keine Zweifel daran, dass
der Polizeibeamte [X.] an dem durch den Amoklauf ausgelösten Geschehen unmittelbar beteiligt
war.
Der Beklagte
hat
mit dem Amoklauf eine Gefahrenlage geschaffen. Er hat den
Polizeibeamten, die zum [X.] beordert wurden,
eine
unmittelbare Beteiligung
an dem Geschehen da-hingehend aufgezwungen, sich in die Gefahrenlage zu begeben und diese
mit der Festnahme des Beklagten
zu beenden. Für die Rolle der Polizeibeamten als unmittelbar an dem Geschehen Beteiligte ist es nicht erheblich, wie sich der Beklagte
bis zu seiner Festnahme ihnen gegenüber
verhielt; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass
sie
Opfer eines gezielten Angriffs des Beklagten [X.]. Die infolge der unmittelbaren Beteiligung an dem Geschehen eingetretene 15
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psychische Gesundheitsverletzung
des Polizeibeamten [X.]
ging daher
über das hinaus, was als zum allgemeinen Lebensrisiko gehörig hinzunehmen ist.
c) Der Umstand, dass sich in
der psychischen Gesundheitsverletzung des Polizeibeamten [X.] das speziell mit einem beruflichen Einsatz von [X.] verbundene, also berufsspezifische Risiko
verwirklicht hat, steht
der Zurechnung
im vorliegenden Fall
nicht entgegen.
aa) Der Senat
hatte noch nicht zu entscheiden, wie
das berufsspezifi-sche
Risiko
von Polizeibeamten und Rettungskräften,
psychische Gesundheits-verletzungen zu erleiden, haftungsrechtlich zu werten ist.
In Rechtsprechung und Literatur werden
hierzu
unterschiedliche Meinun-gen vertreten.
Nach Auffassung des
[X.]s
Koblenz ([X.], 938
Rn. 43) ist es für die Zurechnung psychischer Gesundheitsverletzungen
eines Polizeibeamten, der bei einem Einsatz angegriffen wurde und von seiner Schusswaffe Gebrauch machen musste,
ebenso wie für die Zurechnung
körper-licher Schädigungen unerheblich,
dass sich das Berufswahlrisiko des [X.] verwirklicht hat. Das [X.] Celle ([X.], 1376, 1377) hat die Haftung für die psychische Erkrankung eines Bundesgrenz-schutzbeamten, der sich nach einer Kollision von Zügen zum Unfallort begeben musste, unter anderem mit der Begründung verneint, dass sich eine Gefahr verwirklicht habe, die dem Berufsrisiko des Geschädigten
zuzuordnen sei. Das [X.] Duisburg
(Urteil vom 28. September 2015 -
8 [X.], juris
Rn.
35, 43)
hat die psychische Störung eines Feuerwehrmanns aufgrund eines Rettungseinsatzes bei einer Massenveranstaltung den Organisatoren dieser Veranstaltung
nicht zugerechnet, da
vom Schutzzweck der
möglicherweise ver-letzten
Verkehrssicherungspflicht
der Schutz von
Rettungskräften
davor, [X.] im Rahmen eines
Einsatzes nicht verarbeiten zu können, nicht erfasst 17
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werde. Die Berufung hiergegen hat das Oberlandgericht
Düsseldorf
(Beschluss vom 7. Juni 2016 -
I-18 [X.], nicht veröffentlicht) zurückgewiesen, allerdings im Wesentlichen mit der Begründung, dass es an einer unmittelbaren Beteili-gung des Geschädigten an dem Geschehen fehle. Auch in
der Literatur wird erwogen, dass die sich aus Erfahrungen und Erlebnissen bei beruflichen [X.] von Polizeibeamten und anderen Rettungskräften ergebenden psychi-schen
Risiken der Risikosphäre
dieser Berufsangehörigen
zugeordnet werden
könnten ([X.], [X.], 161, 164; [X.]/[X.], Schadensersatz, 3. Aufl., § 3 [X.], S.
147; vgl. auch [X.], [X.], 940, 941).
bb) Der vorliegende Fall gibt
dem Senat
keine Veranlassung, die haf-tungsrechtliche Bewertung
des berufsspezifischen Risikos bei psychischen Ge-sundheitsverletzungen allgemein und
für
die in dem Meinungsstreit behandel-ten, sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen
zu klären. Jedenfalls bei [X.] schweren Gewaltverbrechen
wie dem streitgegenständlichen
Amoklauf, mit denen
typischerweise Angst und Schrecken
verbreitet werden
sollen
und
verbreitet
werden, besteht im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtung kein Grund, die psychischen Auswirkungen
des
Geschehens auf einen daran unmittelbar beteiligten Polizeibeamten von der Zurechnung an den Schädiger auszunehmen. Zwar gehört es zur Ausbildung und
zum
Beruf eines
[X.], sich auf derartige Belastungssituationen vorzubereiten, mit ihnen umzu-gehen, sie zu bewältigen
und zu verarbeiten.
Das Risiko, dass er aus einer [X.] Belastungssituation eine psychische Gesundheitsverletzung davonträgt, ist aber
jedenfalls
bei Straftaten der vorliegenden Art nicht allein seiner Sphäre zuzurechnen. Das Verhalten eines Amokläufers wie hier des Beklagten zeich-net sich durch ein hohes Maß an
Aggressivität
gegenüber
nicht nur
der körper-lichen, sondern auch der seelischen Unversehrtheit der Betroffenen
aus. Ihm das Haftungsrisiko für die psychischen Auswirkungen
seines Tuns insoweit [X.]
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zunehmen, als davon
Polizeibeamte betroffen sind, lässt sich bei wertender Betrachtung nicht rechtfertigen.
Galke
Offenloch
[X.]
Müller
Allgayer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.06.2016 -
5 O 2/14 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 01.06.2017 -
4 [X.] -
Meta
17.04.2018
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2018, Az. VI ZR 237/17 (REWIS RS 2018, 10696)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10696
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 237/17 (Bundesgerichtshof)
Deliktshaftung: Zurechenbarkeit der psychischen Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten während des Einsatzes bei einem Amoklauf
VI ZR 19/20 (Bundesgerichtshof)
Psychische Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten: Zurechenbarkeit der Schädigung bei unmittelbarer aufgezwungener Beteiligung an einem traumatisierenden Geschehen
VI ZR 299/17 (Bundesgerichtshof)
Schadensersatzanspruch bei Schockschaden nach fehlerhaft durchgeführter Koloskopie
VI ZR 168/21 (Bundesgerichtshof)
Deliktische Haftung: Schockschaden als Gesundheitsverletzung
VI ZR 548/12 (Bundesgerichtshof)
Schadensersatz nach Tod durch Verkehrsunfall: Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs naher Angehöriger des Getöteten wegen psychischer Beeinträchtigung …
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