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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/01Verkündet am:15. Dezember 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja[X.] § 244 Satz 1a)Durch den [X.] nach § 244 Satz 1 [X.] erkennt die Haupt-versammlung den Erstbeschluß als gültige [X.]elung der betreffenden Ge-sellschaftsangelegenheit an und beseitigt mit Wirkung für die Zukunft dessenbehauptete oder tatsächlich bestehende [X.])Voraussetzung für die Bestätigungswirkung ist allein, daß der Bestätigungs-beschluß die behaupteten oder tatsächlich bestehenden Mängel [X.] seinerseits nicht an Mängeln leidet; einer Neuvornahme des seinerzeitgefaßten Beschlusses bedarf es nicht, so daß im Zeitpunkt der Bestätigungauch die materiellen Voraussetzungen für den Erstbeschluß nicht mehr erfülltsein müssen.[X.], Urteil vom 15. Dezember 2003 - II [X.]/01 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], [X.], Dr. Graf undDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] des[X.]s [X.] vom 13. Juni 2001 wird auf ihre Ko-sten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Über das Vermögen der [X.], die ihren Sitz in [X.] hat, waram 1. Oktober 1993 das [X.] eröffnet worden. [X.] 1995 ist dieses Verfahren - nach gerichtlicher Bestätigung eines [X.], aufgrund dessen die Gläubiger der Gemeinschuldnerin für rund 46 %ihrer Forderungen Befriedigung erlangt haben - unter Anordnung einer Sonder-verwaltung - aufgehoben worden. Während des [X.] hatte der Verwalter mit verschiedenen Interessenten verhandelt undschließlich das Anlagevermögen der [X.] an die [X.] (S.), eine Tochtergesellschaft der [X.] GmbH& Co. KG ("M. Milch"), veräußert. Die S. stellte das im Bau [X.] in [X.] fertig und verpachtete es ab 1996 an die Beklagte.Diese betreibt sog. "[X.]" von Milch für die "M. Milch" und ver-marktet eigene Milchprodukte. Die Mittel für den Betrieb hat sie ab 1996 von der"M. Milch" darlehensweise erhalten; auf die Rückzahlung hat die [X.] bedingt verzichtet.Die Hauptversammlung der [X.] faßte zur Vorbereitung der Been-digung des [X.]s am 10. Oktober 1994 einenHauptversammlungsbeschluß, nach dem auf dem Wege der vereinfachten Ka-pitalherabsetzung das Grundkapital der [X.] von 75 Mio. DM auf100.000,00 DM herabgesetzt wurde, "um Wertminderungen auszugleichen undzur Deckung sonstiger Verluste". Hiergegen haben Minderheitsaktionäre - u.a.der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 - Anfechtungsklage erhoben; durch [X.] erkennenden [X.]s (v. 9. Februar 1998 - [X.], [X.]Z 138, 71 ff.)ist festgestellt worden, daß diese Kapitalmaßnahme - anders als das [X.] angenommen hatte - zwar keiner sachlichen Rechtfertigung be-durfte, die [X.] aber allein deswegen Erfolg haben und zur [X.] an die Vorinstanz nötigen, weil nach dem revisions-rechtlich als richtig zu unterstellenden Sachvortrag der Kläger das Informations-recht der Minderheitsaktionäre verletzt worden ist.Zwischenzeitlich, nämlich am 28. November 1996, hat die Hauptver-sammlung der [X.] die "Fortsetzung" der Gesellschaft als werbendesUnternehmen beschlossen und den Jahresabschluß 1995 festgestellt. Die hier-gegen erhobene Anfechtungsklage hatte Erfolg (Urt. v. 12. November 2001- II ZR 225/99, [X.]Z 149, 158 ff.), weil der Vorstand bei der Einladung zurHauptversammlung fehlerhaft besetzt [X.] 4 -Die Hauptversammlung der [X.] hat am 14. Juli 1998, wenige [X.] nach Verkündung der Entscheidung des [X.]s vom 9. Februar 1998,ihren Beschluß vom 10. Oktober 1994 bestätigt. Auch gegen diesen Beschlußist Anfechtungsklage erhoben worden. Der [X.] hat - abweichend von [X.] - ausgesprochen, daß der Vorstand bei der Vorbereitung die-ser Hauptversammlung nach den [X.] und der [X.] besetzt gewesen ist (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001- II ZR 288/99, [X.], 216). Zur sachlichen Prüfung der [X.] an das [X.] zurückverwiesen worden.Während die beiden Anfechtungsklageverfahren gegen die [X.] vom 28. November 1996 und 14. Juli 1998 noch anhän-gig waren, hat die Hauptversammlung der [X.] am 10. Dezember 1998einen weiteren [X.] gefaßt, der sich nunmehr im Sinne einerGesamtbestätigung auf beide angefochtenen Beschlüsse erstreckt. [X.] der Kläger zu 1 - bezogen auf die [X.] (Bestätigung zum Hauptver-sammlungsbeschluß vom 10. Oktober 1994), 4 (Bestätigung Jahresabschluß)und 7 (Bestätigung Fortsetzung der Gesellschaft) - und die Klägerin zu 2- hinsichtlich der [X.] und 3 (Bestätigung zum Zustimmungsbeschluß der In-haber der Inhaberstammaktien) - abermals Anfechtungsklage erhoben. [X.] darauf sind die beiden früheren an das [X.] zurück-verwiesenen Anfechtungsverfahren ausgesetzt worden. Die Kläger haben [X.] vertreten, eine Bestätigung sei allein deswegen nicht in Betracht ge-kommen, weil im Dezember 1998 - unstreitig - die Voraussetzungen für eineKapitalherabsetzung nach § 229 [X.] nicht erfüllt gewesen seien; auf diesenZeitpunkt sei aber abzustellen. Ferner hat der Kläger zu 1 geltend gemacht, [X.] über die Feststellung des Jahresabschlusses 1995 sei nichtig gewe-sen und habe deswegen nicht "bestätigt" werden können. Da eine vermögens-- 5 -lose Aktiengesellschaft nicht fortgesetzt werden könne, habe auch der [X.] zu [X.] nicht zu einer Bestätigung geführt.Diese Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revisionverfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsge-richt angenommen, daß der die beiden nicht nichtigen, sondern allenfalls an-fechtbaren Beschlüsse vom 10. Oktober 1994 und 28. November 1996 bestäti-gende Hauptversammlungsbeschluß der [X.] vom 10. Dezember 1998rechtmäßig ergangen ist.1. Die Kläger gehen fehl, wenn sie dem § 244 Satz 1 [X.] entnehmenwollen, im Zeitpunkt der Bestätigung müßten alle Voraussetzungen des [X.] vorhanden sein. Das hätte zur Folge, daß die [X.] nach allein in Form einer Neuvornahme vonstatten gehen könnte.Dem widerspricht nicht nur der Wortlaut, sondern vor allem der Sinn des Geset-zes.a) Wie schon die Rechtsfolge - "die Anfechtung kann nicht mehr geltendgemacht werden" - nahelegt, bedarf es nicht der Neuvornahme des seinerzeitgefaßten Beschlusses. Indem die Hauptversammlung den seinerzeit [X.] als gültige [X.]elung der betreffenden Gesellschaftsangelegenheitanerkennt (so schon [X.], [X.] 124 [1962], 233, 235;[X.]Komm.z.[X.]/[X.], 2. Aufl. § 244 Rdn. 4; GK [X.]/[X.] Aufl. § 244 Rdn. 5), beseitigt sie die Anfechtbarkeit. Damit werden einerseits- 6 -die möglichen Zweifel über die Gültigkeit des Beschlossenen im Interesse [X.] wie des Rechtsverkehrs ausgeräumt, andererseits bleibt für [X.] die gerade bei Strukturmaßnahmen überragend wichtige Möglich-keit erhalten, daß der gefaßte Beschluß nach dem seinerzeit geltenden Geset-zes- und Satzungsrecht beurteilt wird. [X.] Voraussetzung für diese inder Bestätigung liegende Anerkennung des Beschlusses als für die Gesell-schaft gültig und verbindlich ist jedoch, daß die Mängel, welche den Erstbe-schluß anfechtbar gemacht haben, beseitigt und nicht etwa bei der [X.] werden; wird hiergegen verstoßen, ist die Anfechtung des [X.] erfolgreich. Eine wirksame Bestätigung dagegen hat [X.] Wirkung (heute allg. M. vgl. z.B. [X.] aaO, Rdn. 11; [X.] aaO, Rdn. 13), indem sie die gegen den Erstbeschluß gerichtete An-fechtungsklage unbegründet macht und nicht - wie bei einem wiederholendenBeschluß (s. dazu [X.] in [X.] für die Hauptversammlung, [X.]. 67) - lediglich das Rechtsschutzbedürfnis des [X.] entfallen läßt.b) Dieses aus dem Wortlaut des Gesetzes gewonnene Ergebnis wirddurch den Sinn der [X.]elung, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte des§ 244 [X.] erschließt, nachdrücklich bestätigt. Vor dem Inkrafttreten des [X.]1965 enthielt das Gesetz keine entsprechende [X.]elung. Wollte man das [X.] abkürzen, blieb einzig der Weg, den angefochtenen [X.] erneut - unter Vermeidung der zur Anfechtbarkeit führenden Mängel - zufassen (vgl. [X.]Z 21, 354, 356; v. [X.], [X.] [1959], [X.], [X.].[X.]., S. 331; weitergehend aber schon [X.], [X.] aaO).Eben dies sollte den Gesellschaften nach dem auf Grund einer Interessenab-wägung gebildeten Willen des Gesetzgebers erspart werden (vgl. [X.] aaO,S. 331): Dem betroffenen Aktionär sollte nicht angesonnen werden, einen [X.] behafteten Beschluß der Hauptversammlung gegen sich gelten zu [X.] 7 -sen. Weiter als daß dieser Fehler beseitigt wird, kann sein Interesse indessennicht gehen. Wird deswegen der Mangel im Zuge der Bestätigung behoben,bedarf es einer weitergehenden Prüfung - etwa der Zulässigkeit der [X.] Zeitpunkt der Bestätigung - nicht. Auf diese Weise wird die Gesellschaft vorZeitverlusten durch die Anfechtung und Beseitigung des Fehlers geschützt, [X.] müssen vollzogene - wegen des Fortschreitens der Entwicklung nicht wie-derholbare - Maßnahmen nicht rückgängig gemacht werden.c) Zu einer anderen Auslegung nötigt - anders als die Kläger meinen -auch nicht die Tatsache, daß nach heute allgemeiner Meinung ([X.] aaO, Rdn. 16; [X.] aaO, Rdn. 12 f.; [X.] in [X.].[X.].[X.],2. Aufl. § 45 Rdn. 45; anders mit einer nicht passenden Parallele zu § 144 [X.]. [X.] aaO, [X.], 285; ähnlich [X.] aaO, S. 331 f.) der wirksamgefaßte [X.] seine Wirkung nicht ex tunc entfaltet, sonderndie Anfechtungsklage gegen den Erstbeschluß erst mit der wirksam beschlos-senen Bestätigung unbegründet wird. Die fehlende Rückwirkung der Bestäti-gung zwingt nicht zu der Annahme, es müßten auch im Zeitpunkt der [X.]fassung (noch) sämtliche Voraussetzungen für den Erstbeschluß vorlie-gen. Abgesehen davon, daß - wie ausgeführt - der Wortlaut des Gesetzes diesnicht erfordert und die Auffassung der Kläger zu sinnwidrigen Ergebnissen füh-ren würde, zeigt gerade die Sondervorschrift des § 244 Satz 2 [X.], nach wel-cher der Aktionär unter besonderen Umständen ausnahmsweise für den [X.] zwischen Erst- und [X.] sein Anfechtungs-recht behält, daß für die inhaltliche Prüfung des Beschlossenen die [X.] Zeitpunkt des Erstbeschlusses maßgeblich und eine Neuvornahme nichterforderlich ist.- 8 -2. Der angefochtene [X.] ist - anders als die Klägergeltend machen - nicht fehlerhaft ergangen, insbesondere ist das Informations-recht der Minderheitsaktionäre nicht verletzt worden (unten a); die Bestäti-gungswirkung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der [X.] 28. November 1996 nicht nur anfechtbar, sondern - wie der Kläger zu 1geltend macht - von vornherein nichtig war (unten b).a) Zu Unrecht macht die Klägerin zu 2 geltend, das Berufungsgericht ha-be ihr Vorbringen zur Mißachtung ihres Informationsrechts in der Diskussion vorder Fassung des [X.] nicht ordnungsgemäß beschieden.Die Frage"Aufgrund welcher Tatsache wird in der Stellungnahme der Verwaltung zu denGegenanträgen behauptet, der vorgeschlagene Kapitalschnitt stehe [X.] Zerschlagung der Gesellschaft und sei unabdingbarer Bestandteil einererfolgreichen Sanierung, wenn gleichzeitig eine Kapitalerhöhung gar nicht [X.] das [X.] in seiner Entscheidung ([X.] unter cc) ohne Rechtsfehlerals beantwortet behandelt. Das Berufungsgericht durfte hierauf Bezug nehmenund die von der Klägerin zu 2 in der [X.] erhobeneRüge der Sache nach als nicht hinreichend substantiiert werten. Es war [X.], daß kein Investor außer "M. Milch" bereit war, sich an der [X.] beteiligen (vgl. [X.]Z 138, 71, 76), und daß diese Gesellschaft den [X.] zur Voraussetzung der Sanierung gemacht hat. Die in der Frage derKlägerin zu 2 zum Ausdruck kommende Ansicht, eine Sanierung setze [X.] Kapitalerhöhung voraus, ist in der Hauptversammlung diskutiert und alsunzutreffend zurückgewiesen worden. Weil die Beklagte nur als Betriebsgesell-schaft aktiv wurde und das Anlagevermögen der S. nutzte, konnte das her-- 9 -abgesetzte Kapital von 100.000,00 DM bei gleichzeitiger Gewährung von [X.] der "M. Milch" ausreichen.b) Vergeblich macht der Kläger zu 1 ferner geltend, der am28. November 1996 gefaßte und am 10. Dezember 1998 von der Hauptver-sammlung der [X.] bestätigte Beschluß über die Feststellung des [X.] sei wegen nur unvollständiger Auslegung und eines sichdaraus ergebenden Verstoßes gegen § 256 Abs. 4 [X.] (Klarheit und Über-sichtlichkeit) und gegen die Gliederungsvorschriften (§ 264 Abs. 2 HGB) nichtigund einer Bestätigung nicht zugänglich.Unstreitig hat der Jahresabschluß in der Hauptversammlung [X.].Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die von dem Kläger zu 1 als fehlendbemängelten Anlagen nicht vorhanden gewesen und erst nachträglich zu Pro-zeßzwecken angefertigt worden sind. Dann liegt - wenn man den Vortrag des[X.] zu 1 wie das Berufungsgericht als zutreffend unterstellen will - allenfallsein zur Anfechtung des [X.] berechtigender [X.] der Auslegung des Jahresabschlusses, nicht aber ein zur Nichtigkeit füh-render Mangel vor.Schließlich hat das Berufungsgericht mit Recht und in [X.] dem erstinstanzlichen Urteil entschieden, daß gegen den [X.] vom 28. November 1996 keine inhaltlichen Bedenken bestehen, weil ersich auf die Sondervorschrift des hier entsprechend anwendbaren § 274 Abs. 2Nr. 1 [X.] a.F. stützen konnte. Der Kläger zu 1 verkennt die durch die ge-nannte Vorschrift geregelte Sondersituation (vgl. dazu [X.] in Geßler/[X.]/[X.]/[X.], [X.] § 274 Rdn. 8), die einen [X.] -wie er hier gefaßt worden ist, zur Durchführung des gerichtlich bestätigten [X.] zuläßt und die von dem Kläger zu 1 gezogenen Parallelen zu [X.] verbietet.RöhrichtGoette[X.]GrafStrohn
Meta
15.12.2003
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. II ZR 194/01 (REWIS RS 2003, 218)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 218
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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