Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. 1 StR 88/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11929

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260417B1STR88.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 88/17

vom
26. April
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 26. April
2017
gemäß §
346 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss
des [X.] vom
6.
Dezember 2016, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Juli 2016 als unzulässig verworfen worden
ist, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:
Nachdem die am 28.
Juli 2016 eingegangene Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Juli 2016 weder rechtzeitig begründet wurde, noch Revisionsanträge angebracht wurden, hat das [X.] mit Beschluss vom 6.
Dezember 2016 die Revision des Ange-klagten gemäß §
346 Abs.
1 [X.] als unzulässig verworfen.
Der Verwerfungsbeschluss wurde dem Verteidiger am 9.
Dezember 2016 und dem Angeklagten am 20.
Dezember 2016, jeweils mit Postzustellungs-urkunde, zugestellt. Die Zustellung an den Verteidiger hat die einwöchige Frist nach §
346 Abs.
2 Satz
1 [X.] ausgelöst, so dass bei der gemäß §
145a Abs.
3 Satz
1 [X.] nicht mehr veranlassten Zustellung an den Angeklagten die Rechtsbehelfsfrist bereits abgelaufen war. Unabhängig davon war das am 14.
Januar 2017 eingegangene, als Rechtsbehelf gegen den Verwerfungsbe-schluss des [X.]s vom 6.
Dezember 2016 auszulegende Schreiben des Angeklagten vom 23.
Dezember 2016, e-1
2
-
3
-

ausgehend von der Zustellung beim Angeklagten im Übrigen bei Weitem verspätet.
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] war daher als unzulässig zu verwerfen.
Der Angeklagte
hat die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens zu tragen (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Oktober 2007

3
StR
428/07; [X.] [X.]/
[X.], 27.
Ed.
1.1.2017, [X.] §
346 Rn.
28; aA KK-[X.]/Gericke, 7.
Aufl. 2013, [X.] §
346 Rn.
23).
Raum

Graf Jäger

Cirener Bär
3
4

Meta

1 StR 88/17

26.04.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. 1 StR 88/17 (REWIS RS 2017, 11929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11929

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