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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:260417B1STR88.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 88/17
vom
26. April
2017
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 26. April
2017
gemäß §
346 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss
des [X.] vom
6.
Dezember 2016, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Juli 2016 als unzulässig verworfen worden
ist, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Nachdem die am 28.
Juli 2016 eingegangene Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Juli 2016 weder rechtzeitig begründet wurde, noch Revisionsanträge angebracht wurden, hat das [X.] mit Beschluss vom 6.
Dezember 2016 die Revision des Ange-klagten gemäß §
346 Abs.
1 [X.] als unzulässig verworfen.
Der Verwerfungsbeschluss wurde dem Verteidiger am 9.
Dezember 2016 und dem Angeklagten am 20.
Dezember 2016, jeweils mit Postzustellungs-urkunde, zugestellt. Die Zustellung an den Verteidiger hat die einwöchige Frist nach §
346 Abs.
2 Satz
1 [X.] ausgelöst, so dass bei der gemäß §
145a Abs.
3 Satz
1 [X.] nicht mehr veranlassten Zustellung an den Angeklagten die Rechtsbehelfsfrist bereits abgelaufen war. Unabhängig davon war das am 14.
Januar 2017 eingegangene, als Rechtsbehelf gegen den Verwerfungsbe-schluss des [X.]s vom 6.
Dezember 2016 auszulegende Schreiben des Angeklagten vom 23.
Dezember 2016, e-1
2
-
3
-
ausgehend von der Zustellung beim Angeklagten im Übrigen bei Weitem verspätet.
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] war daher als unzulässig zu verwerfen.
Der Angeklagte
hat die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens zu tragen (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Oktober 2007
3
StR
428/07; [X.] [X.]/
[X.], 27.
Ed.
1.1.2017, [X.] §
346 Rn.
28; aA KK-[X.]/Gericke, 7.
Aufl. 2013, [X.] §
346 Rn.
23).
Raum
Graf Jäger
Cirener Bär
3
4
Meta
26.04.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. 1 StR 88/17 (REWIS RS 2017, 11929)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11929
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