Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2012, Az. 1 StR 128/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7212

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 128/12

vom
18. April
2012
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. April 2012 beschlossen:

Die Revisionen der
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs.
2 StPO), jedoch mit der Maß-gabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass betreffend den Angeklagten
B.

der Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe entfällt; betreffend beide Angeklagten wird in der Liste der angewendeten Strafvorschriften "§ 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB" durch "§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB" ersetzt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die revidierenden Angeklagten jeweils wegen ver-suchter schwerer räuberischer Erpressung, den Angeklagten B.

zudem wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Führens und unerlaubten Besit-zes einer Schusswaffe zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die auf die Sachrüge, vom Angeklagten B.

auch auf eine Verfahrensrüge gestützten Rechtsmittel bleiben aus den vom [X.] in seinen [X.] vom 21.
März 2012 dargelegten Gründen im Wesentlichen ohne Erfolg.
Allerdings muss -
wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat -
der Schuldspruch des Angeklagten B.

auch wegen tateinheitlich 1
2
-
3
-
begangenen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe entfallen. Denn dieser tritt vorliegend hinter dem unerlaubten Führen -
als besonderer Form der Aus-übung tatsächlicher Gewalt -
auf der Konkurrenzebene zurück (vgl. [X.], [X.] vom 13. August 2009 -
3 [X.], [X.]R [X.] § 52 Konkurren-zen
2; [X.], Urteil vom 5. Mai 2011 -
3 [X.]). Zwar hat das [X.] dem geständigen Angeklagten geglaubt, dass dieser die Waffe bereits seit [X.] vor dem am 17. März 2011 versuchten Überfall in seinem Besitz gehabt hat, so dass der Dauerstraftat ein über den Zeitraum des Führens hin-ausreichender Unrechtsgehalt zukam (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 2011 -
3 [X.]). Sie steht aber hier zu dem nachfolgenden Führen der Schusswaffe in Tatmehrheit, weil dieses nach den landgerichtlichen Feststellungen auf einem neuen, gemeinsam mit dem Angeklagten Br.

gefassten Entschluss zur Begehung der -
schwerer wiegenden -
Erpressungstat beruhte
(vgl. [X.], [X.]
vom 13.
Januar 2009 -
3 [X.]). Einer Verurteilung des Angeklag-ten B.

wegen dieses vorherigen unerlaubten Besitzes steht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anklageschrift vom 16. Juni 2011 dem [X.] allein das am 17. März 2011 etwa gegen 19.40 Uhr begonnene und bis kurz nach 20.18 Uhr dauernde Geschehen außerhalb der Räumlichkei-ten des Angeklagten (vgl. [X.], Beschluss vom 13. August 2009 -
3 [X.]) als prozessuale Tat zur Entscheidung unterbreitet hat (§§ 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO).
Der Senat schließt aus, dass die gegen den Angeklagten B.

fest-gesetzte Strafe bei zutreffender rechtlicher Würdigung niedriger ausgefallen wäre, zumal das [X.] dem Verstoß gegen das Waffengesetz in seiner Gesamtheit für die Bemessung der Strafe ausdrücklich kein eigenständiges Gewicht beigemessen hat (UA S. 26).
3
-
4
-
Da die Tat unter Einsatz einer zwar funktionsfähigen, aber ungeladenen [X.], Reizstoff-
und Signalpistole verübt worden ist, war ferner in der Liste der angewendeten Strafvorschriften der vom [X.] angeführte §
250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB durch § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB zu ersetzen (vgl. [X.], Beschluss
vom 17.
Juni 1998 -
2 StR 167/98, [X.]St 44, 103, 106 f.).
Nack [X.]Elf

Graf Sander
4

Meta

1 StR 128/12

18.04.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2012, Az. 1 StR 128/12 (REWIS RS 2012, 7212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7212

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