Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.11.2016, Az. 9 C 27/15

9. Senat | REWIS RS 2016, 2051

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Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage [X.] in der beklagten Landeshauptstadt D.

2

Er ist Eigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks [X.] 63 (Flurstück ...). Die [X.] verlief ursprünglich als Gemeindeverbindungsweg von der [X.] Straße im Westen bis zur [X.]/B.straße im Osten vollständig im Außenbereich der damals noch selbständigen Gemeinde [X.] 1928 wurde in dem ca. 150 m langen Abschnitt der [X.] zwischen der [X.] Straße und der [X.] Straße ein [X.] verlegt. Die nördliche Straßenseite der [X.] war zu dieser Zeit teilweise bebaut. Ab 1930 setzte sich die Bebauung zwischen [X.] Straße und [X.] Straße auf der südlichen Straßenseite fort. Bis 1938 wurde die [X.] über die [X.] Straße hinaus in östlicher Richtung verbreitert. Auch wurden die Grundstücke auf der Südseite des verbreiterten Bereichs parzelliert und bis zur Hausnummer 25 bebaut. Sowohl das Ortsbaugesetz der Gemeinde [X.] als auch die im Zeitpunkt der Bebauung der [X.] geltende Bauordnung der Beklagten sahen vor, dass die Fußwege zu erhöhen und gegenüber den Fahrbahnen mit Bordsteinen abzuschließen sind. Anfang der 1960er Jahre wurde die [X.] zwischen [X.] und [X.] Straße ausgebaut. In den im März 1961 hierfür erstellten Ausführungsunterlagen wird festgehalten, dass die Straße in ihrem bestehenden Zustand noch nicht bauplanmäßig ausgebaut sei, da ihrer Südseite ein gesonderter Fußweg fehle und auf der Nordseite die [X.] keine Hochbordbegrenzung aufweise. [X.] verfügte die [X.] zwischen [X.] Straße und [X.] Straße über eine gepflasterte Fahrbahn, erhöhte Gehwege, einen straßenbegleitenden [X.], eine Straßenbeleuchtung und eine Straßenentwässerung. Ein Radweg existierte nicht. Von November 1992 bis Juni 1994 erneuerte die Beklagte die vorhandenen Einrichtungen und legte auf der südlichen Straßenseite zusätzlich einen Radweg neu an. Östlich der Kreuzung mit der [X.] Straße bis zum Grundstück [X.] 25 verfügte und verfügt die [X.] teilweise über Gehwege und Grünstreifen sowie durchgehend über eine Fahrbahn und Straßenbeleuchtung.

3

Zur Deckung ihres Aufwands für die Straßenbauarbeiten an der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung zog die Beklagte den Kläger 1998 zu einem Straßenausbaubeitrag heran. Für die übrigen Anlagen im Abschnitt [X.] Straße bis [X.] Straße erhob sie einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 11 611,99 [X.]. Zur Begründung führte sie aus, bis zum 3. Oktober 1990 seien nur die [X.] und Straßenbeleuchtung durchgängig über die gesamte Länge der Erschließungsanlage [X.], beginnend von der Einmündung in die [X.] Straße bis zur [X.] 25 (Ende des Innenbereichs), vorhanden gewesen. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid mit der Begründung auf, der zugrunde liegende Beschluss über die Abschnittsbildung sei unwirksam gewesen, weil er nicht durch den dafür zuständigen Stadtrat erfolgt sei. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. August 2001 zurück.

4

Nachdem der Stadtrat der Beklagten in seiner Sitzung vom 13. Juni 2002 die Abschnittsbildung für die [X.] im Abschnitt zwischen [X.] und [X.] Straße beschlossen hatte, zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 26. April 2004 erneut zu einem Erschließungsbeitrag für die endgültige Herstellung der Gehwege, des [X.], des südlichen Radwegs und der Straßenentwässerung in Höhe von 5 601,15 € heran.

5

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des [X.] das Urteil geändert und den Bescheid mit Urteil vom 17. Juli 2015 aufgehoben. Zwar handele es sich bei dem Ausbau des Abschnitts der [X.] zwischen [X.] und [X.] Straße um eine beitragsfähige Maßnahme, die dem Grundstück des [X.] einen Vorteil vermittle. Der Erhebung von [X.] stehe aber entgegen, dass die Straße in dem verfahrensgegenständlichen Abschnitt vor dem Beitritt einem technischen Ausbauprogramm entsprechend als Erschließungsanlage fertiggestellt worden sei und den örtlichen Ausbaugewohnheiten entsprochen habe. Die nachträgliche Abschnittsbildung könne bei der Bestimmung der "Erschließungsanlage" im Sinne der Übergangsvorschrift des § 242 Abs. 9 BauGB nicht außer Betracht bleiben. Der angegriffene Bescheid könne nicht als Straßenausbaubeitragsbescheid teilweise aufrechterhalten werden, weil es im Gebiet der Beklagten für die Erhebung von [X.] an einer Rechtsgrundlage fehle.

6

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Die Auslösung der Sperrwirkung des § 242 Abs. 9 BauGB für die Teilstrecke einer Anlage durch nachträgliche Abschnittsbildung sei systemfremd und führe dazu, dass der Gemeinde ein dem Beitragsrecht fremder Gestaltungsspielraum zukomme, ob sie die Eigentümer über das Erschließungs- oder über das Ausbaubeitragsrecht zu den Kosten der Herstellung einer Anlage heranziehe. Die Abschnittsbildung sei ein Vorfinanzierungsinstrument und dürfe nicht dazu dienen, vom Erschließungs- in das Straßenausbaubeitragsrecht zu wechseln.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2015 zu ändern und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2008 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abs[X.]hließende Beurteilung erfordert weitere tatsä[X.]hli[X.]he [X.]eststellungen; das nötigt zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht.

Das Berufungsgeri[X.]ht nimmt an, der Heranziehung des [X.] zu einem Ers[X.]hließungsbeitrag für den Abs[X.]hnitt der [X.] zwis[X.]hen [X.] und [X.] stehe die Übergangsvors[X.]hrift des § 242 Abs. 9 [X.] entgegen. Das steht mit Bundesre[X.]ht ni[X.]ht in Einklang.

1. Gemäß § 242 Abs. 9 [X.] können für Ers[X.]hließungsanlagen oder deren Teile in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des [X.] zur [X.] bereits hergestellt worden sind, Ers[X.]hließungsbeiträge na[X.]h dem Baugesetzbu[X.]h ni[X.]ht erhoben werden. Maßgebli[X.]h ist na[X.]h dem Gesetz, ob die Ers[X.]hließungsanlage oder deren Teile "vor" dem Wirksamwerden des Beitritts, d.h. irgendwann vor dem 3. Oktober 1990, bereits hergestellt worden sind. Es kommt hierna[X.]h ni[X.]ht darauf an, ob dies zu [X.]en der [X.] oder no[X.]h früher erfolgte. Zu prüfen ist, ob sie irgendwann bis zu diesem [X.]punkt einem damals gültigen te[X.]hnis[X.]hen Ausbauprogramm oder den seinerzeitigen örtli[X.]hen Ausbaugepflogenheiten entspre[X.]hend fertiggestellt waren (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 [X.] 5.06 - BVerwGE 129, 100 Rn. 27 ff.). Die Vors[X.]hrift stellt insofern eine Privilegierung der neuen Länder dar, als sie anders als die für das übrige [X.] geltende und dort auf das Inkrafttreten des [X.] (30. Juni 1961) bezogene Übergangsvors[X.]hrift des § 242 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht allein auf die Ers[X.]hließungsanlage insgesamt abstellt, sondern die Erhebung von [X.] au[X.]h für deren "Teile", d.h. für Teileinri[X.]htungen wie [X.]ahrbahn, Gehweg usw., auss[X.]hließt (Urteile vom 18. November 2002 - 9 [X.] 2.02 - BVerwGE 117, 200 <202 ff., 204> und vom 11. Juli 2007 - 9 [X.] 5.06 - BVerwGE 129, 100 Rn. 27). Dagegen fallen vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet einem te[X.]hnis[X.]hen Ausbauprogramm oder den örtli[X.]hen Ausbaugepflogenheiten entspre[X.]hend hergestellte Teilstre[X.]ken (Abs[X.]hnitte) einer insgesamt no[X.]h ni[X.]ht fertiggestellten Ers[X.]hließungsanlage ni[X.]ht unter § 242 Abs. 9 [X.]. Sie sind weder "Teile einer Ers[X.]hließungsanlage" (a) no[X.]h "bereits hergestellte Ers[X.]hließungsanlagen" im Sinne dieser Vors[X.]hrift (b). Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts können sie ni[X.]ht dur[X.]h eine na[X.]hträgli[X.]he Abs[X.]hnittsbildung zu Ers[X.]hließungsanlagen im Sinne des § 242 Abs. 9 [X.] werden ([X.]). Au[X.]h vor der [X.]-[X.] konnte eine abre[X.]hnungsmäßige Verselbständigung des Abs[X.]hnitts ni[X.]ht erfolgen (d).

a) Was unter "Teilen einer Ers[X.]hließungsanlage" zu verstehen ist, ist in der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesverwaltungsgeri[X.]hts geklärt. Dana[X.]h deutet bereits die einheitli[X.]he Regelung für den "Grunderwerb, die [X.]reilegung und für Teile der Ers[X.]hließungsanlagen" in § 127 Abs. 3 [X.] darauf hin, dass mit den Teilen ni[X.]ht au[X.]h [X.], sondern nur sol[X.]he Teileinri[X.]htungen wie [X.]ahrbahn, Gehwege, Beleu[X.]htung und Entwässerung gemeint sind, die si[X.]h regelmäßig dur[X.]h die ganze Länge der Ers[X.]hließungsanlage ziehen. Hierfür spri[X.]ht au[X.]h der Zusammenhang mit der na[X.]hfolgenden Vors[X.]hrift des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]. Dort werden nämli[X.]h Grunderwerb und [X.]reilegung als Maßnahmen, die si[X.]h regelmäßig auf die ganze Länge der Ers[X.]hließungsanlage beziehen, ausdrü[X.]kli[X.]h neben der ebenfalls die ganze Ers[X.]hließungsanlage betreffenden "erstmaligen Herstellung eins[X.]hließli[X.]h der Einri[X.]htungen für ihre Entwässerung und ihre Beleu[X.]htung" genannt. Zu den "Teilen der Ers[X.]hließungsanlagen" im Sinne des § 127 Abs. 3 [X.] passt hierna[X.]h s[X.]hwerli[X.]h eine im Wege der "[X.]" abzure[X.]hnende [X.]. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber an anderer Stelle, nämli[X.]h in § 130 Abs. 2 Satz 1 und § 131 Abs. 1 [X.], eine Abre[X.]hnung na[X.]h [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h geregelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1978 - 4 [X.] 50.76 - BVerwGE 56, 238 <240 f.>). Angesi[X.]hts dieser feststehenden Re[X.]htspre[X.]hung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Überleitungsvors[X.]hriften im Zusammenhang mit dem Beitritt den Begriff "Teile" in § 242 Abs. 9 [X.] im glei[X.]hen Sinne verwandt hat und ni[X.]ht im Sinne von "Teilstre[X.]ken" (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 3. Juni 1996 - 6 M 20/95 - [X.] 1997, 225 <227>; ebenso einhellig die Literatur: [X.], [X.] 1999, 489 <489 f.>; Driehaus, Ers[X.]hließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 2 Rn. 49; [X.], [X.] 2004, 212 <215>; [X.]/Korbma[X.]her, in: [X.]/de Witt, Handbu[X.]h des öffentli[X.]hen Baure[X.]hts, Stand [X.]ebruar 2016, [X.]. [X.] Rn. 194a.; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand August 2016, § 242 Rn. 15; [X.], in: S[X.]hrödter, [X.], 8. Aufl. 2015, § 242 Rn. 14).

b) Am 3. Oktober 1990 bereits endgültig hergestellte Abs[X.]hnitte von in diesem [X.]punkt no[X.]h ni[X.]ht auf ihrer gesamten Länge ausgebauten Ers[X.]hließungsanlagen stellen grundsätzli[X.]h - und au[X.]h hier - keine Ers[X.]hließungsanlagen im Sinne des § 242 Abs. 9 [X.] dar.

Die Abs[X.]hnittsbildung ist - wie die Kostenspaltung, die Vorausleistung und die Ablösung - ein [X.], das es der Gemeinde ermögli[X.]ht, bereits vor der endgültigen Herstellung der gesamten Anlage, Beiträge für den betroffenen Abs[X.]hnitt zu erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 - 8 [X.] 30.94 - BVerwGE 101, 225 <233>). Der Abs[X.]hnitt ist na[X.]h örtli[X.]h erkennbaren Merkmalen oder na[X.]h re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten zu bilden (§ 130 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Dabei muss er von seinem Umfang her in Bezug auf die Länge der Ers[X.]hließungsanlage ers[X.]hließungsbeitragsre[X.]htli[X.]h ins Gewi[X.]ht fallen und glei[X.]hsam stellvertretend Straße sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 [X.] 32.95 - BVerwGE 102, 294 <299 f.>; Driehaus, Ers[X.]hließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 2 Rn. 24). Ob die Gemeinde einen Abs[X.]hnitt bildet und an wel[X.]he örtli[X.]h erkennbaren Merkmale sie anknüpft, steht in ihrem Ermessen. Grenzen des Ermessens ergeben si[X.]h aus dem Willkürverbot (BVerwG, Urteile vom 7. Juni 1996 - 8 [X.] 30.94 - BVerwGE 101, 225 <234> und vom 30. Mai 1997 - 8 [X.] 9.96 - Bu[X.]hholz 406.11 § 130 [X.] Nr. 43). Angesi[X.]hts dieser re[X.]htli[X.]hen Ausgestaltung der Abs[X.]hnittsbildung im Regelungssystem des Ers[X.]hließungsbeitragsre[X.]hts (§§ 127 ff. [X.]), insbesondere angesi[X.]hts der Tatsa[X.]he, dass ein Abs[X.]hnitt ni[X.]ht glei[X.]hsam automatis[X.]h entsteht, sondern eine im Ermessen der Gemeinde stehende, eine entspre[X.]hende Bes[X.]hlussfassung des zuständigen Gemeindeorgans erfordernde Ents[X.]heidung voraussetzt, umfasst der Begriff "Ers[X.]hließungsanlage" in § 242 Abs. 9 [X.] keine Teilstre[X.]ke einer Anbaustraße, die zum maßgebli[X.]hen [X.]punkt no[X.]h ni[X.]ht in ihrer gesamten Ausdehnung einem te[X.]hnis[X.]hen Ausbauprogramm oder den örtli[X.]hen Ausbaugepflogenheiten entspre[X.]hend fertiggestellt worden war. Au[X.]h insoweit ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber, wäre es seine Absi[X.]ht gewesen, am 3. Oktober 1990 vorhandene "faktis[X.]he Abs[X.]hnitte" von Ers[X.]hließungsanlagen in die Übergangsregelung einzubeziehen, dies entspre[X.]hend klar zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht hätte.

Dieses Ergebnis ist ni[X.]ht deshalb widersprü[X.]hli[X.]h, weil bei vor dem 3. Oktober 1990 endgültig hergestellten Teileinri[X.]htungen die Sperrwirkung des § 242 Abs. 9 [X.] eingreift. Denn anders als bei der Zulassung einer na[X.]hträgli[X.]hen Abs[X.]hnittsbildung, mit der ledigli[X.]h die Anwohner eines Abs[X.]hnitts einer Ers[X.]hließungsanlage von [X.] freigestellt würden, kommt die Sperrwirkung des § 242 Abs. 9 [X.] bei vor dem 3. Oktober 1990 endgültig hergestellten Teileinri[X.]htungen allen Anliegern der Ers[X.]hließungsanlage glei[X.]hermaßen zugute ([X.], [X.] 1999, 489 <490>). Zudem können die im Sti[X.]htagszeitpunkt endgültig hergestellten Teileinri[X.]htungen unabhängig von einer Ermessensbetätigung der Gemeinde bestimmt werden.

[X.]) Au[X.]h ein dur[X.]h das zuständige Gemeindeorgan na[X.]h dem 3. Oktober 1990 gefasster Bes[X.]hluss über eine na[X.]hträgli[X.]he Abs[X.]hnittsbildung vermag die Sperrwirkung des § 242 Abs. 9 [X.] ni[X.]ht auszulösen. Na[X.]h dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm, der die äußerste Grenze jeder Gesetzesauslegung bildet (vgl. Urteil vom 29. Juni 1982 - 6 [X.] 11.92 - BVerwGE 90, 265 <269>), ist bei der [X.]rage der endgültigen Herstellung einheitli[X.]h auf den Sti[X.]htag 3. Oktober 1990 abzustellen. Alle Umstände vor diesem [X.]punkt sind zu berü[X.]ksi[X.]htigen, aber au[X.]h nur diese. Dana[X.]h eingetretene Umstände müssen daher außer Betra[X.]ht bleiben. Damit wäre die Berü[X.]ksi[X.]htigung einer na[X.]hträgli[X.]hen Bes[X.]hlussfassung zur Bildung eines Abs[X.]hnitts ni[X.]ht vereinbar. Entgegen der gesetzli[X.]hen Intention würde bei einer na[X.]hträgli[X.]hen Abs[X.]hnittsbildung dur[X.]h eine unter Umständen weit na[X.]h dem maßgebli[X.]hen Sti[X.]htag getroffene Ents[X.]heidung die Re[X.]htslage rü[X.]kwirkend gestaltet. Die Abs[X.]hnittsbildung würde zudem im Widerspru[X.]h zu ihrer [X.]unktion als [X.] dazu führen, dass endgültig keine Ers[X.]hließungsbeiträge erhoben werden könnten. Damit würde sie zur ents[X.]heidenden Wei[X.]henstellung für die Anwendbarkeit bzw. Ni[X.]htanwendbarkeit der ers[X.]hließungsbeitragsre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen. Ein derart weitgehender Gestaltungsspielraum ist indes dem Beitragsre[X.]ht fremd (vgl. [X.], [X.] 1999, 489 <490 >; Driehaus, Ers[X.]hließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 2 Rn. 49; [X.], [X.] 2004, 212 <215>).

Die Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung einer na[X.]hträgli[X.]hen Abs[X.]hnittsbildung steht ni[X.]ht im Widerspru[X.]h zu § 242 Abs. 1 [X.]. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts hat das Bundesverwaltungsgeri[X.]ht in seinen Ents[X.]heidungen zu den Übergangsvors[X.]hriften des [X.] und des Baugesetzbu[X.]hs (§ 133 Abs. 4 BBauG/[X.] und § 180 Abs. 2 BBauG) keinen Re[X.]htssatz des Inhalts aufgestellt, eine im maßgebli[X.]hen [X.]punkt des Inkrafttretens des neuen Re[X.]htsregimes unfertige Straße könne im Wege der na[X.]hträgli[X.]hen Abs[X.]hnittsbildung in endgültig hergestellte und no[X.]h ni[X.]ht hergestellte Teilstre[X.]ken aufgeteilt werden.

Einzuräumen ist dem Berufungsgeri[X.]ht, dass die von ihm herangezogenen Ents[X.]heidungen des Bundesverwaltungsgeri[X.]hts (Urteile vom 3. März 1972 - 4 [X.] 49.70 - Bu[X.]hholz 406.11 § 130 B[X.] Nr. 11 S. 17 und vom 19. November 1982 - 8 [X.] 39 - 41.81 - Bu[X.]hholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 38 S. 10) den Eindru[X.]k erwe[X.]ken können, die Übergangsvors[X.]hrift finde au[X.]h auf einen endgültig hergestellten Abs[X.]hnitt einer im maßgebli[X.]hen [X.]punkt des We[X.]hsels des Re[X.]htsregimes no[X.]h ni[X.]ht auf der gesamten Länge hergestellten Ers[X.]hließungsanlage Anwendung. Eine allgemeine Aussage dieses Inhalts enthalten die Ents[X.]heidungen indes ni[X.]ht, und eine sol[X.]he findet si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht in anderen Ents[X.]heidungen des Bundesverwaltungsgeri[X.]hts. Im Gegenteil hat das Bundesverwaltungsgeri[X.]ht in seinem Urteil vom 3. Mai 1974 - 4 [X.] 31.72 - (Bu[X.]hholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 15 S. 33) ausgeführt, aus der Si[X.]ht des Bundesbaure[X.]hts sei in den Übergangsfällen für den Tatbestand der "endgültigen Herstellung einer Ers[X.]hließungsanlage" der vor dem Inkrafttreten des [X.] erfolgte [X.] einer Straße ohne Bedeutung, wenn ni[X.]ht na[X.]h dem seinerzeit geltenden Landesre[X.]ht in zulässiger Weise die Kosten für diesen [X.] abgespalten worden seien, in zulässiger Weise ein Abs[X.]hnitt gebildet oder ein [X.] in einer wie au[X.]h immer gearteten Weise abre[X.]hnungsmäßig verselbständigt worden sei. In dem zu § 242 Abs. 1 [X.] ergangenen Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 [X.] 12.94 - (Bu[X.]hholz 406.11 § 131 [X.] Nr. 100 S. 59 f.) hat es die Maßgebli[X.]hkeit der vor dem Inkrafttreten des Baugesetzbu[X.]hs geltenden landesre[X.]htli[X.]hen Regelungen unterstri[X.]hen und betont, wenn eine na[X.]h Maßgabe des seinerzeitigen Landesre[X.]hts erfolgte Qualifizierung ledigli[X.]h einer Teillänge als vorhandene und deshalb beitragsfreie Straßenteilstre[X.]ke zu deren abre[X.]hnungsmäßiger Verselbständigung kraft Landesre[X.]hts geführt habe, werde dies vom na[X.]hfolgenden Bundesre[X.]ht in Gestalt des § 242 Abs. 1 [X.] dur[X.]h die Gewährung einer Ers[X.]hließungsbeitragsfreiheit respektiert. Dana[X.]h muss die Abs[X.]hnittsbildung ni[X.]ht nur re[X.]htli[X.]h vor dem Sti[X.]htag erfolgt sein, sondern darüber hinaus zu einer abre[X.]hnungsmäßigen Verselbständigung des Abs[X.]hnitts geführt haben. Nur unter diesen Voraussetzungen ist der verselbständigte Abs[X.]hnitt eine "vorhandene Ers[X.]hließungsanlage" im Sinne des § 242 Abs. 1 [X.]. Daran fehlt es im [X.]alle von im Beitrittsgebiet gelegenen Ers[X.]hließungsanlagen. Eine abre[X.]hnungsmäßige Verselbständigung konnte dort s[X.]hon deswegen ni[X.]ht erfolgen, weil das Re[X.]ht der [X.] keine dem Ers[X.]hließungs- und Ers[X.]hließungsbeitragsre[X.]ht der §§ 123 ff. [X.] verglei[X.]hbaren re[X.]htli[X.]hen Regelungen kannte (vgl. Anlauf, [X.] 1996, 11 m.w.N.; vgl. au[X.]h [X.], [X.] 1993, 154 zum [X.]-Straßenre[X.]ht).

Etwas anderes folgt au[X.]h ni[X.]ht aus § 242 Abs. 9 Satz 3 [X.]. Die darin geregelte Anre[X.]hnung von Leistungen, die von Beitragspfli[X.]htigen für die Herstellung von Ers[X.]hließungsanlagen oder Teilen von Ers[X.]hließungsanlagen erbra[X.]ht worden sind, trägt dem Umstand Re[X.]hnung, dass in der [X.] vielfa[X.]h der provisoris[X.]he Ausbau der Anbaustraßen von den Anliegern im Wege der Selbsthilfe vorgenommen wurde (vgl. Anlauf, [X.] 1996, 11). Dies ist jedo[X.]h ni[X.]ht verglei[X.]hbar mit der beitragsre[X.]htli[X.]hen [X.]inanzierung der [X.] hergestellten Ers[X.]hließungsanlagen aufgrund des Ers[X.]hließungsbeitragsre[X.]hts des Baugesetzbu[X.]hs und der [X.]. Soweit der Kläger in der mündli[X.]hen Verhandlung auf von ihm in der [X.] geleistete Zahlungen in eine "S[X.]hleusenkasse" hingewiesen hat, ändert dies an diesem Befund ni[X.]hts.

d) S[X.]heidet eine abre[X.]hnungsmäßige Verselbständigung des Abs[X.]hnitts während [X.]-[X.]en aus, so ist eine sol[X.]he dagegen in der [X.] des ersten Ausbaus der [X.] in den dreißiger Jahren des letzten Jahrhunderts na[X.]h dem seinerzeit geltenden Landesre[X.]ht denkbar. Dies kann aber letztli[X.]h dahinstehen. Zwar wäre eine sol[X.]he Verselbständigung zu berü[X.]ksi[X.]htigen, da es für die Überleitungsregelung in § 242 Abs. 9 [X.] nur darauf ankommt, ob irgendwann einmal vor dem Wirksamwerden des Beitritts eine sol[X.]he erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 [X.] 5.06 - BVerwGE 129, 100 Rn. 29 f.). Na[X.]h den [X.]eststellungen im Berufungsurteil war die [X.] jedo[X.]h in der [X.] des ersten Ausbaus in dem hier interessierenden Teil ni[X.]ht endgültig hergestellt, da es an den sowohl na[X.]h dem Ortsbaugesetz der Gemeinde [X.]. als au[X.]h na[X.]h der Bauordnung der Beklagten aus dem [X.] geforderten von der [X.]ahrbahn abgegrenzten Gehwegen fehlte.

2. Der [X.] kann ni[X.]ht in der Sa[X.]he ents[X.]heiden, da der Re[X.]htsstreit ni[X.]ht ents[X.]heidungsreif ist. Der [X.] vermag auf der Grundlage der tatsä[X.]hli[X.]hen [X.]eststellungen des Oberverwaltungsgeri[X.]hts ni[X.]ht zu beurteilen, ob der angefo[X.]htene Ers[X.]hließungsbeitragsbes[X.]heid aus anderen Gründen re[X.]htswidrig ist. Daher ist das Urteil aufzuheben und die Sa[X.]he zur anderweitigen Verhandlung und Ents[X.]heidung zurü[X.]kzuverweisen, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO.

[X.]ehl geht allerdings die Rüge des [X.], mit dem re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, der vom Bundesverfassungsgeri[X.]ht in seinem Bes[X.]hluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - ([X.] 133, 143) entwi[X.]kelt worden ist und für das gesamte Beitragsre[X.]ht gilt (BVerwG, Urteile vom 20. März 2014 - 4 [X.] 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 16 f. und vom 15. April 2015 - 9 [X.] 19.14 - Bu[X.]hholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 8 f.), sei es ni[X.]ht vereinbar, Anlieger eines seit über 20 Jahren fertig gestellten Straßenabs[X.]hnitts na[X.]h der [X.] so zu stellen, als würde nunmehr erstmalig eine Ers[X.]hließung erfolgen. Zwar s[X.]hützt das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurü[X.]kliegende, in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht abges[X.]hlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können ([X.], Bes[X.]hluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - [X.] 133, 143 Rn. 41). Indes bedeutet dies - bezogen auf die hier vorliegende Konstellation - ni[X.]ht, dass maßgebli[X.]her [X.]punkt ausnahmslos bereits derjenige der [X.]ertigstellung einer Teilstre[X.]ke einer Straße vor dem 3. Oktober 1990 ist. Bei der Bestimmung der ab dem Eintritt der [X.] zu bemessenden Auss[X.]hlussfrist muss ni[X.]ht nur die Erwartung des Begünstigten berü[X.]ksi[X.]htigt werden, ab einer gewissen [X.]spanne na[X.]h Erlangung eines Ers[X.]hließungsvorteils ni[X.]ht mehr zu einem finanziellen Beitrag herangezogen zu werden, sondern au[X.]h das öffentli[X.]he Interesse an einer finanziellen Abgeltung für die Erlangung individueller Vorteile aufgrund der Herstellung einer Ers[X.]hließungsanlage. Hieraus folgt, dass es si[X.]h um eine beitragsrelevante [X.] handeln muss. Eine sol[X.]he konnte aber erstmals mit dem 3. Oktober 1990 und der Erstre[X.]kung des Ers[X.]hließungsbeitragsre[X.]hts auf das Gebiet der ehemaligen [X.] entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 [X.] 19.14 - Bu[X.]hholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 9).

Ni[X.]ht abs[X.]hließend beurteilt werden kann aber, ob die ausgebaute Teilstre[X.]ke der [X.] zwis[X.]hen der [X.] und der [X.] und die ni[X.]ht ausgebaute Teilstre[X.]ke der [X.] jenseits der [X.] bis zur Hausnummer 25 am 3. Oktober 1990 zu einer einheitli[X.]hen Ers[X.]hließungsanlage gehörten oder ob es si[X.]h bei ihnen - wie der Kläger behauptet - um zwei selbständige Ers[X.]hließungsanlagen handelte. [X.]ür die Beurteilung der Ausdehnung einer Ers[X.]hließungsanlage, d.h. der [X.]rage, wo eine selbständige Ers[X.]hließungsanlage beginnt und endet, ist weder die Parzellierung no[X.]h eine einheitli[X.]he oder unters[X.]hiedli[X.]he Straßenbezei[X.]hnung maßgebend. Vielmehr kommt es auf das Ers[X.]heinungsbild, also auf die tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse an, wie sie z.B. dur[X.]h die Straßenführung, [X.], [X.] und [X.] geprägt werden und si[X.]h im [X.]punkt des Entstehens sa[X.]hli[X.]her Beitragspfli[X.]hten einem unbefangenen Beoba[X.]hter bei natürli[X.]her Betra[X.]htungsweise darstellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1979 - 4 [X.] 55.76 - Bu[X.]hholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 24 S. 25 und vom 10. Juni 2009 - 9 [X.] 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 16). Deutli[X.]h abgrenzbare Teile einer Straße können daher selbständige Ers[X.]hließungsanlagen bilden (so speziell zu § 242 Abs. 9 [X.]: [X.], [X.] 2004, 212 <215>).

Tatsä[X.]hli[X.]he [X.]eststellungen, die die Beurteilung ermögli[X.]hen, ob es si[X.]h bei dem abgere[X.]hneten Abs[X.]hnitt der [X.] im maßgebli[X.]hen [X.]punkt um eine selbständige Ers[X.]hließungsanlage handelte, hat das Berufungsgeri[X.]ht von seinem Re[X.]htsstandpunkt aus ni[X.]ht treffen müssen und ni[X.]ht getroffen. Dass der abgere[X.]hnete Abs[X.]hnitt grundsätzli[X.]h geeignet wäre, eine selbständige Ers[X.]hließungsanlage zu bilden, ist aufgrund seiner Ausdehnung von 150 m ni[X.]ht zweifelhaft. Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass si[X.]h die Abs[X.]hnitte der [X.] diesseits und jenseits der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h ihres Ers[X.]heinungsbilds, insbesondere der Straßenführung und der [X.], spätestens seit dem Ausbau des Abs[X.]hnitts zwis[X.]hen [X.] und [X.] zu Beginn der 1960er Jahre deutli[X.]h voneinander unters[X.]hieden haben. Allerdings lässt si[X.]h auf der Grundlage der tatsä[X.]hli[X.]hen [X.]eststellungen im Berufungsurteil ni[X.]ht abs[X.]hließend beurteilen, ob diese Unters[X.]hiede von einem Umfang und Gewi[X.]ht waren, die die Annahme zweier abgrenzbarer Teilstre[X.]ken im ers[X.]hließungsbeitragsre[X.]htli[X.]hen Sinne re[X.]htfertigen.

Die [X.]rage na[X.]h dem dur[X.]h die tatsä[X.]hli[X.]hen Gegebenheiten geprägten Ers[X.]heinungsbild hat au[X.]h eine zeitli[X.]he Dimension. Das gilt namentli[X.]h unter der Prämisse, dass ein Teil des zu beurteilenden Straßenzuges am 3. Oktober 1990 no[X.]h ni[X.]ht dem seinerzeitigen te[X.]hnis[X.]hen Ausbauprogramm bzw. den örtli[X.]hen Ausbaugepflogenheiten entspre[X.]hend ausgebaut war. So kann der Umstand, dass eine Anlage über viele Jahre ni[X.]ht weitergebaut wurde, den S[X.]hluss re[X.]htfertigen, dass die seinerzeitigen Ausbauarbeiten an einer Ers[X.]hließungsanlage endgültig beendet worden sind und si[X.]h eine etwaige spätere Verlängerung auf eine neue, selbständige Ers[X.]hließungsanlage bezieht (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. [X.]ebruar 1994 - 8 [X.] 14.92 - BVerwGE 95, 176 <185> und vom 12. Mai 2016 - 9 [X.] 11.15 - [X.] 2016, 411 Rn. 28). [X.]ür die Anwendung der Übergangsvors[X.]hrift des § 242 Abs. 9 [X.] folgt daraus hier, dass der [X.]raum, der seit dem [X.] der [X.] in den frühen 1960er Jahren bis zum 3. Oktober 1990 verstri[X.]hen ist, im Rahmen der tatri[X.]hterli[X.]hen Würdigung mitbedeutsam dafür sein kann, ob es si[X.]h bei dem Straßenzug der [X.] um eine oder um mehrere Ers[X.]hließungsanlagen handelt.

Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des [X.] § 242 Abs. 3 [X.]. Die darin für vor dem 1. Juli 1987 in [X.] getretene Bebauungspläne angeordnete entspre[X.]hende Anwendung des einen planabwei[X.]henden Ausbau unter bestimmten Umständen zulassenden § 125 Abs. 3 [X.] kann für die vorliegende [X.]allkonstellation s[X.]hon deswegen ni[X.]hts hergeben, weil sie an das baure[X.]htli[X.]he Re[X.]htsregime des dur[X.]h das Baugesetzbu[X.]h abgelösten [X.] anknüpft und keinen auf die gänzli[X.]h andere Situation na[X.]h dem [X.] [X.] übertragbaren Re[X.]htsgedanken enthält. Au[X.]h bezügli[X.]h § 242 Abs. 3 [X.] stellt § 242 Abs. 9 [X.] mithin eine abs[X.]hließende Übergangsvors[X.]hrift dar.

Handelte es si[X.]h bei der [X.] von der [X.] Straße bis zur Hausnummer 25 im maßgebli[X.]hen [X.]punkt um eine einheitli[X.]he Ers[X.]hließungsanlage, ist es für die Re[X.]htmäßigkeit des angefo[X.]htenen Bes[X.]heids dagegen ohne Bedeutung, ob die Beklagte die Absi[X.]ht zur [X.]ortführung des Ausbaus der [X.] na[X.]h dem 3. Oktober 1990 endgültig aufgegeben haben sollte. Denn au[X.]h wenn dies zuträfe mit der [X.]olge, dass sowohl der Abs[X.]hnitt bis zur [X.] als au[X.]h ein späterer etwaiger Ausbau darüber hinaus als jeweils selbständige Ers[X.]hließungsanlagen zu betra[X.]hten wären, änderte dies ni[X.]hts an der Maßgebli[X.]hkeit des dur[X.]h die tatsä[X.]hli[X.]hen Gegebenheiten geprägten Ers[X.]heinungsbilds der [X.] zum [X.]punkt des Sti[X.]htags. Handelte es si[X.]h zu diesem [X.]punkt bei der [X.] in der Ausdehnung von der [X.] Straße bis zur Hausnummer 25 um eine no[X.]h ni[X.]ht fertiggestellte Ers[X.]hließungsanlage, wäre eine na[X.]h dem Sti[X.]htag getroffene Aufgabe der Ausbauabsi[X.]ht über die [X.] hinaus ni[X.]ht in der Lage, die Sperrwirkung des § 242 Abs. 9 [X.] auszulösen. Ob im [X.]alle eines missbräu[X.]hli[X.]hen Vorgehens der Gemeinde etwas anders gelten könnte, bedarf keiner Vertiefung, da Anhaltspunkte für ein derartiges Verhalten der Beklagten ni[X.]ht vorliegen.

Die Ents[X.]heidung über die Kosten bleibt der S[X.]hlussents[X.]heidung vorbehalten.

Meta

9 C 27/15

22.11.2016

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 17. Juli 2015, Az: 5 A 759/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.11.2016, Az. 9 C 27/15 (REWIS RS 2016, 2051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2051

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