Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2008, Az. V ZB 14/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4399

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[X.]BESCHLUSS V ZB 14/08 vom 17. April 2008 in der [X.]- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 17. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 7. Dezember 2007 (6 [X.]) wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.085 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Gläubigerin hat gegen den Schuldner einen [X.] wegen rückständiger Hausgeldforderungen erwirkt und bei dem Amtsgericht die Anordnung der Zwangsversteigerung der eingangs bezeich-neten Eigentumswohnung des Schuldners im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] beantragt. Sie hat sich im Verlauf des Verfahrens bei den zuständigen Finanzbehörden vergeblich um Bekanntgabe des [X.]s für die Eigentumswohnung des Schuldners bemüht. Das Vollstreckungsgericht hat mit Beschluss vom 27. November 2007 die Zwangsversteigerung dieser Eigentumswohnung in der [X.] 5 (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 [X.]) angeordnet und den weitergehenden Antrag auf Versteigerung der Wohnung auch in der [X.] 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) als unzulässig verworfen. Die sofortige 1 - 3 - Beschwerde der Gläubigerin gegen die teilweise Verwerfung ihres Antrags hat das [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer von dem [X.] zugelas-senen Rechtsbeschwerde möchte die Gläubigerin weiterhin eine Anordnung der Zwangsversteigerung auch in der [X.] 2 erreichen. II. Nach Auffassung des [X.] ist der Antrag der Gläubi-gerin auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der [X.] 2 unzuläs-sig. Eine solche Anordnung setze nach § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] voraus, dass der zu vollstreckende Betrag 3 % des [X.] der Eigentumswohnung übersteige. Diese Voraussetzung habe der Gläubiger nach § 16 Abs. 2 [X.] durch Vorlage des Einheits[X.] nachzuweisen. Diesen Nachweis habe die Gläubigerin nicht erbracht. Ihr kämen auch keine Nachweiserleich-terungen zugute. § 10 Abs. 3 Satz 3 [X.], der hinsichtlich der Anforderungen des Anspruchs eine anderweitige Glaubhaftmachung genügen lasse, gelte für die Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht und könne auf sie nicht entsprechend angewendet werden. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin könne die Einhaltung der Wertgrenze auch nicht als durch den Schuldner zugestanden angesehen werden. Zweifelhaft sei schon, ob die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Geständnis im Zwangsversteigerungsver-fahren überhaupt angewendet werden könnten. Sie scheiterten hier [X.] an der spezielleren Vorschrift des § 16 Abs. 2 [X.], die einen urkundli-chen Nachweis der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung verlange. 2 III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. 3 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass der Gläubiger das Überschreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] darzulegen und nachzuweisen hat. Dem ist entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde zuzustimmen. 4 a) Die Rechtsbeschwerde meint, die Beweislast für das Überschreiten der Wertgrenze liege nicht beim Gläubiger, sondern beim Schuldner. Nicht der Gläubiger habe das Überschreiten der Wertgrenze als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung darzulegen und nachzuweisen, sondern der Schuldner als Einwand gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung. Das Überschreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] wäre danach [X.] Voraussetzung für die Anordnung der Zwangsversteigerung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in der [X.] 2, sondern ein Einwand des Schuldners, der sich aber weder gegen das Verfahren noch gegen den geltend gemach-ten Anspruch richtet. Ob einer solchen Überlegung gefolgt werden kann, ist schon im verfahrensrechtlichen Ansatz zweifelhaft. Sie scheitert aber [X.] an den Vorstellungen des Gesetzgebers und dem Zweck der Vorschrift. 5 b) Die Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] soll eine Umgehung von § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG verhindern (Begründung des [X.] eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und ande-rer Gesetze in BT-Drucks. 16/887 S. 45). Nach der zuletzt genannten [X.] kann die Entziehung von Wohnungseigentum auf Hausgeldrückstände nur gestützt werden, wenn diese mindestens 3 % des [X.] ausma-chen. Die Verurteilung des säumigen Wohnungseigentümers berechtigt nach § 19 Abs. 1 Satz 1 WEG zur Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Die Entziehungsgrenze würde unterlaufen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Hausgeldrückstände titulieren und 6 - 5 - aufgrund eines solchen Titels ohne eine vergleichbare Einschränkung die Zwangsversteigerung in der [X.] 2 nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bean-tragen könnte. Darin läge ein Wertungswi[X.]pruch, der sachlich nicht hin-genommen werden kann und den der Gesetzgeber auch nicht hinnehmen wollte. Im System des [X.] konnte der Gesetz-geber diesen Wertungswi[X.]pruch nur vermeiden, wenn er das Überschrei-ten der § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG entsprechenden Wertgrenzen zur Vorausset-zung des eigenständigen Antrags der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der [X.] 2 machte. Diese [X.] führt § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] ein. Die in der [X.] verwendete Formulierung —müssen –.. übersteigenfi lehnt sich zwar an die materiell-rechtliche Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG an. Sie lässt aber keinen Zweifel daran, dass ein Antrag, der die Wertgrenze nicht [X.], unzulässig sein soll. Es ist deshalb auch unbestritten, dass das Über-schreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anordnung der Zwangsversteigerung wegen [X.] in der [X.] 2 ist und dass der Gläubiger das Über-schreiten der Wertgrenze nachzuweisen hat ([X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 10 Rdn. 82; [X.], [X.]-Handbuch, 8. Aufl., [X.]. 399k; [X.]/[X.], Rpfleger 2008, 165, 167; [X.]/[X.], Rpfleger 2007, 353, 358 f.; [X.]/[X.], [X.] 2007, 326, 329 f.; Derleder, [X.] 2008, 13, 15; [X.] [X.], 161, 163; im Ergebnis auch [X.], Schreiben vom 20. November 2007 an den [X.] der [X.], Az.: 3448/9-13504/2007, veröffentlicht auf dessen Internetseite [X.]). 2. Dem Beschwerdegericht ist auch in seiner Auffassung zuzustim-men, dass das Überschreiten der Wertgrenze durch Vorlage des [X.] - 6 - [X.] für das zu beschlagnahmende Wohnungseigentum [X.] ist. a) Darüber und wie hierbei zu verfahren ist, gehen die Meinungen al-lerdings auseinander. Teilweise wird mit dem Beschwerdegericht die Ansicht vertreten, das Überschreiten der Wertgrenze könne nur durch Vorlage des Einheits[X.] für das beschlagnahmte Wohnungseigentum nach-gewiesen werden; die Wohnungseigentümergemeinschaft könne aber dem gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 [X.] in der [X.] 5 eingeleiteten Verfahren später in der [X.] 2 nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] beitreten ([X.], [X.], 161, 163). Nach der wohl überwiegenden Gegenmeinung ist das Überschreiten der Wertgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht gemäß § 16 Abs. 2 [X.] durch Urkunden nachzuweisen, sondern in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 3 [X.] (anderweitig) glaubhaft zu machen ([X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 10 Rdn. 83; [X.], [X.]-Handbuch, aaO, Rdn. 399i; [X.]/[X.], [X.] 2007, 353, 359; [X.]/[X.], [X.] 2007, 326, 329; Derleder, [X.] 2008, 13, 15). Innerhalb dieser Ansicht gehen indes die Meinungen darüber auseinander, wie die Glaubhaftmachung zu erfolgen hat. Teilweise wird die Vorlage des Einheits[X.] auch zur Glaubhaftmachung als erfor-derlich angesehen ([X.], aaO, Rdn. 399i; wohl auch [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.] § 10 Rdn. 83, 87). Nach anderer Auffassung genügt dagegen die Vorlage des [X.]s für eine andere vergleichbare Wohnung in [X.]elben Anlage (Derleder, [X.] 2008, 13, 15; [X.], Schreiben vom 20. November 2007, aaO). Umstritten ist schließlich, ob die Zwangsversteigerung in der [X.] 2 nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] noch angeordnet werden kann, wenn dem Gläubiger [X.] [X.]s der Nachweis des Überschreitens der [X.] zunächst nicht gelungen ist, der [X.] aber später zu den 8 - 7 - [X.] gelangt, etwa aufgrund eines Ersuchens nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG. Teilweise wird dies als unzulässig (so wohl [X.], [X.]-Handbuch, aaO, Rdn. 399k), teilweise indes auch als zulässig angesehen. Bei der zweiten Ansicht bleibt offen, ob die nachträgliche Anordnung der Zwangsversteigerung in der [X.] 2 aufgrund eines [X.]s, durch eine hinausgeschobene Entscheidung über den ursprünglichen Antrag oder durch eine Änderung der erfolgten Anordnung der Zwangs- versteigerung geschehen soll ([X.] in: [X.]/Schiffhau-er/[X.]/[X.], aaO). b) Zutreffend ist die zuerst genannte Ansicht. 9 aa) Das Überschreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist [X.]. Diese Voraussetzung ist wie die übrigen Voll-streckungsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 2 [X.] urkundlich [X.]. Etwas anderes gälte nur, wenn der Gesetzgeber den Nachweis dieser [X.] in anderer Form zuließe. Das ist in § 10 Abs. 3 Satz 3 [X.] für die übrigen Voraussetzungen einer Anordnung der Zwangs-vollstreckung wegen rückständigen Hausgelds in der [X.] 2, nämlich für die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, für Art und Bezugszeit-raum des Anspruchs sowie für seine Fälligkeit, geschehen. Insoweit genügt eine anderweitige Glaubhaftmachung. Für das Überschreiten des [X.] nach § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] fehlt es an einer solchen [X.]. Auf diese [X.] kann § 10 Abs. 3 Satz 3 [X.] entsprechend nur angewandt werden, wenn das Gesetz insoweit eine plan-widrige Lücke enthielte und diese Lücke im [X.] nur durch die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift zu schließen wäre (Senat, Urt. v. 19. März 2004, [X.], [X.] 2004, 374, 375; Urt. v. 6. Oktober 10 - 8 - 2006, [X.], NJW 2007, 303 f.; Urt. v. 9. März 2007, [X.], NJW-RR 2007, 1388, 1389 f.). Daran fehlt es. [X.]) Zweifelhaft ist schon, ob eine etwaige Gesetzeslücke im [X.] über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung durch eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 3 [X.] system-gerecht geschlossen werden könnte. 11 (1) Die Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 3 [X.] hat einen hohen Ge-rechtigkeitsgehalt. Sie soll nämlich nicht nur einen Wertungswi[X.]pruch zwi-schen den materiell-rechtlichen [X.] und den voll-streckungsrechtlichen Möglichkeiten verhindern. Sie soll vielmehr auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung tragen und einer Versteigerung des Wohnungseigentums wegen Bagatellforderungen entgegenwirken ([X.]. 16/887 S. 45). Es kommt daher gerade bei niedrigen Forderungen, um deren Durchsetzung es auch im vorliegenden Fall geht, auf eine möglichst sichere Feststellung des Einheitswertes an. [X.] ist aber nur durch die Vorlage des tatsächlich erlassenen [X.]-bescheides und nicht durch eine anderweitige Glaubhaftmachung zu errei-chen. 12 (2) Als Mittel der Glaubhaftmachung kommt neben einem meist zu aufwendigen Wertgutachten praktisch nur die Vorlage des [X.] der Anlage in Betracht. Ob die Wohnungs-eigentümergemeinschaft dazu in der Lage ist, hängt von der Bereitschaft der Wohnungseigentümer ab, ihr ihre [X.]e zu überlassen. Sie wird nicht immer vorausgesetzt werden können. Hinzu kommt, dass der [X.] für eine andere Wohnung nur bedingt zur [X.] geeignet ist. Zwar werden gleichartige Wohnungen in einer Eigen-13 - 9 - tumswohnanlage in aller Regel einen identischen Verkehrswert haben. Das muss aber nicht zu einem gleichen Einheitswert führen, da dessen Bestim-mung nach § 79 [X.] wesentlich von der ggf. unterschiedlichen Nutzung des Wohnungseigentums abhängt. Außerdem muss den [X.] nicht der gleiche Bewertungsstichtag zugrunde liegen, was zu un-terschiedlichen Ergebnissen führen kann. Ob der [X.] für eine andere Wohnung in der Anlage eine taugliche Grundlage für die Fest-stellung des Überschreitens der Wertgrenze bildet, lässt sich mit den Mitteln des [X.] nicht aufklären. Würde man die [X.] auf die anderweitige Glaubhaftmachung ver-weisen, hinge es von den zufälligen Umständen des Einzelfalls ab, ob sie einen eigenen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der [X.] stellen kann. Ob sich eine Gesetzeslücke so systemgerecht schlie-ßen ließe, ist zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. [X.]) Es fehlt jedenfalls an einer Gesetzeslücke. 14 (1) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Zwangsversteige-rung des Wohnungseigentums ihres säumigen Mitglieds in der [X.] 2 allerdings nach dem zuvor Ausgeführten regelmäßig nur erreichen, wenn sie das Überschreiten der Wertgrenze durch Vorlage des [X.] nachweist. Dieser ist ihr nicht zu erteilen, weil sie weder am Gemein-schafts- noch am Sondereigentum beteiligt ist und, wie der vorliegende Fall zeigt, wegen des - nach gegenwärtiger Rechtslage - entgegenstehenden Steuergeheimnisses (§ [X.]) eine Bekanntgabe des [X.]s an sie als Dritte oder zumindest die Bekanntgabe des [X.] nicht erreichen kann. Zu einer Lücke würde das aber nur führen, wenn die [X.] infolgedessen außerstande wäre, die Haus-geldrückstände durch einen eigenen Antrag auf Anordnung der [X.] - 10 - streckung in der [X.] 2 zu verfolgen. Denn das war eines der zentra-len Anliegen des Gesetzes (vgl. Regierungsentwurf in BT-Drucks. 16/887 S. 44 f.), das deshalb planwidrig unvollständig wäre, gäbe es diese Möglich-keit nicht. So liegt es indessen nicht, weil die [X.] eine solche Möglichkeit hat. (2) Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den Einheitswertbe-scheid nicht vorlegen kann, wird das Vollstreckungsgericht in seiner Anord-nung der Zwangsversteigerung allerdings weder die [X.], in welcher die Versteigerung erfolgen soll, noch die Entscheidung darüber offen lassen können, ob die Anordnung außer in der [X.] 5 (auch) in der [X.] erfolgt (so [X.], [X.], 4. Aufl., §§ 15, 16 Rdn. 117; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., §§ 15, 16 Rdn. 213; [X.], [X.], 18. Aufl., § 16 [X.]. 3.4; [X.]., [X.]-Handbuch, aaO, Rdn. 399k; a.M. [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 10 Rdn. 87; [X.]/[X.], Rpfleger 2008, 165, 168). Die [X.] gehört zur Art des Anspruchs, die nach § 16 Abs. 1 [X.] im [X.] zu [X.] ist. Das Fehlen des Einheits[X.] führt aber nicht zur vollstän-digen Zurückweisung des [X.], sondern nur dazu, dass die Versteigerung der Hausgeldrückstände nicht in der [X.] 2, son-dern in der [X.] 5 angeordnet wird. Nach erfolgter Anordnung der Zwangsversteigerung hat das Vollstreckungsgericht nach § 54 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 GKG die zuständigen Finanzbehörden um Übermittlung des Ein-heits[X.] zu ersuchen. Denn der in diesem Stadium des [X.]s regelmäßig maßgebliche Einheitswert ist in solchen Fällen nicht nach-gewiesen. Einem solchen Ersuchen des [X.] können die Finanzbehörden, an[X.] als nach geltendem Recht gegenüber einer Aus-kunftsbitte der Wohnungseigentümergemeinschaft, das Steuergeheimnis nicht entgegenhalten, § 54 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 GKG. Nach einer [X.] - 11 - nung der Zwangsversteigerung in der [X.] 5 wird deshalb regelmäßig im Laufe des Verfahrens und noch vor Festlegung des geringsten Gebots der [X.] dem Vollstreckungsgericht vorgelegt und damit in der Form des § 16 Abs. 2 [X.] nachgewiesen werden. (3) Das Vollstreckungsgericht kann dann zwar seine ursprüngliche Anordnung nicht mehr ändern. Es hat die Wohnungseigentümergemeinschaft indes in der [X.] 2 nach § 27 [X.] zuzulassen, wenn sie dem [X.] nach erfolgtem Nachweis in dieser [X.] beitritt. Der [X.] ist nämlich nicht nur anderen, sondern auch dem betreibenden Gläubiger mög-lich ([X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 27 Rdn. 1; [X.]/[X.], aaO, § 27 Rdn. 23; [X.], [X.], aaO, § 27 Rdn. 3.3). Der betreibende Gläubiger kann den [X.] nicht nur wegen anderer mate-riellrechtlicher Ansprüche, sondern auch dann erklären, wenn er eine [X.] in einer anderen [X.] anstrebt ([X.]/[X.], aaO, § 27 Rdn. 23; [X.], [X.], aaO, § 27 Rdn. 3.3; [X.], [X.], 161, 163). Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft aber im Ergebnis die Möglichkeit, ihre Hausgeldrückstände durch einen eigenen Antrag in der [X.] 2 zu betreiben, fehlt es an einer Lücke. 17 - 12 - [X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, welche Vorschrift hier anzuwenden ist, weil bei dem Streit um die Anordnung der [X.] das [X.] zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht (Senat, [X.], 378, 381). 18 [X.] [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 50 K 322/07 B - [X.], Entscheidung vom 07.12.2007 - 6 [X.] b -

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V ZB 14/08

17.04.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2008, Az. V ZB 14/08 (REWIS RS 2008, 4399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4399

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