Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2010, Az. VIII ZR 230/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5584

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[X.]IM [X.]AME[X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 23. Juni 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit [X.]achschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 307 Bb; [X.] aF § 556a; EG[X.] Art. 229 § 3 Abs. 3 In einem vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes abgeschlossenen, auf ur-sprünglich [X.] befristeten Mietvertrag hält eine formularmäßige [X.] folgenden Inhalts der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 [X.] stand: "Wird das Mietverhältnis nicht auf den als Endtermin vorgesehenen Tag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt, so verlän-gert es sich [X.] um 5 Jahre." [X.], Urteil vom 23. Juni 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 14. Juli 2009 aufgehoben. Die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen. Die [X.] haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Vertrag vom 1. Juli 1999 mieteten die [X.] eine Wohnung des [X.] in [X.]

an. Das Mietverhältnis begann zum 15. August 1999 und sollte zum 31. Juli 2004 enden. In § 2 Ziffer 2 Buchst. b des Mietvertrags ist unter der Überschrift "Verträge mit [X.]" folgende formular-mäßig vorgedruckte und maschinenschriftlich um die Zahl "5" vervollständigte [X.] enthalten: 1 "Wird das Mietverhältnis nicht auf den als Endtermin vorgesehenen Tag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt, so verlängert es sich [X.] um 5 Jahre." - 3 - Außerdem ist im Mietvertrag geregelt, dass das Recht zur außerordentli-chen Kündigung hiervon unberührt bleibt (§ 2 Ziffer 3) und dass bei der [X.]utzung als Wohnraum die gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen zur Anwen-dung kommen (§ 2 Ziffer 5). Die [X.] erklärten mit Schreiben vom 22. Januar 2008 die Kündigung des Mietverhältnisses zum 30. April 2008 und räumten die Wohnung zum 1. Mai 2008. Zwischen den Parteien herrscht Streit über die Berechtigung der [X.] zum Ausspruch einer ordentlichen Kündi-gung zu diesem Termin. 2 Der Kläger, der die Wohnung ab 1. Oktober 2008 neu vermietet hat, hat die [X.] auf Zahlung der Miete für den Zeitraum von Mai 2008 bis ein-schließlich September 2008 zuzüglich [X.]ebenkosten, insgesamt 2.880,71 •, und auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen. Die [X.] haben im Wege der Widerklage Auszahlung der von ihnen geleiste-ten Mietkaution verlangt, die sich einschließlich Kautionszinsen unstreitig auf 1.748,62 • beläuft. 3 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage abge-wiesen und der Widerklage unter Zurückweisung im Übrigen in Höhe von 1.490,84 • (1.748,62 • abzüglich unstreitiger [X.]ebenkostenforderung von 257,78 •) stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zuge-lassene Revision des [X.], der die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: 5 Die Revision hat Erfolg. [X.] 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 7 Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis sei durch die von den [X.] am 22. Januar 2008 ausgesprochene Kündigung mit Ablauf des 30. April 2008 beendet worden. Die [X.] seien an die vereinbarte Verlän-gerung des befristeten Mietverhältnisses um jeweils [X.] nicht gebunden gewesen, weil die [X.] in § 2 Ziffer 2 des Mietvertrags vom 1. Juli 1999 unwirksam sei. Zwar greife das Mietrechtsreformgesetz aus dem [X.] nicht in vor seinem Inkrafttreten abgeschlossene Zeitmietverträge mit [X.] ein, so dass solche Verträge auch nach dem 31. August 2001 an sich nur zu dem im Vertrag vereinbarten [X.] gekündigt wer-den könnten. Bei der in Frage stehenden Zeitmietvereinbarung mit [X.] handele es sich jedoch um eine Formularklausel nach § 1 Abs. 1 [X.], die einer Inhaltskontrolle nach dem hier anwendbaren § 9 [X.] nicht standhalte. Die Parteien hätten einen [X.] geschlossen, der angesichts der vorgesehenen Befristungen auf jeweils [X.] mit dem wesentlichen Grund-gedanken des § 565 Abs. 2 [X.] aF nicht mehr zu vereinbaren sei. Die genann-te Vorschrift lege eine Kündigungsfrist von längstens zwölf Monaten fest. Eine vertragliche Regelung, die im Ergebnis zu Kündigungsfristen von [X.]n führe, sei hiermit nicht in Einklang zu bringen. Denn ein Mieter, der in der [X.] Wohnung nicht verbleiben könne oder wolle, sei darauf [X.] - 5 - sen, entweder einen [X.]achmieter zu finden oder über Jahre hinweg [X.] für die nicht mehr benötigte Wohnung zu erbringen. Die Möglichkeit, das befristete Mietverhältnis nach § 564c Abs. 1 [X.] aF in ein unbefristetes Miet-verhältnis umzuwandeln, gleiche diesen nicht hinzunehmenden [X.]achteil nicht hinreichend aus. 9 Folglich stehe dem Kläger ein Anspruch auf die verlangten [X.] nicht zu, während die [X.] Rückzahlung der geleisteten Kaution (1.748,62 •) verlangen könnten, allerdings verringert um die vom Kläger zur Aufrechnung gebrachte [X.]ebenkostenforderung von 257,78 •. I[X.] Diese Beurteilung hält rechtlicher [X.]achprüfung nicht stand. Dem Kläger steht nach § 535 Abs. 1 [X.] ein Anspruch auf Miete für den Zeitraum von Mai 2008 bis einschließlich September 2008 sowie auf Ausgleich abgerechneter [X.]ebenkosten zu. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die von den Parteien vereinbarte befristete Verlängerung des Mietverhältnisses und der damit verbundene Ausschluss der Vertragsbeendigung durch ordentli-che Kündigung (§ 564 Abs. 1 [X.] aF) wirksam. Das Mietverhältnis konnte von den [X.] daher nicht zum 30. April 2008 gekündigt werden. [X.]ach Abzug der unstreitig von den [X.] zu beanspruchenden Kaution (1.748,62 •) be-laufen sich die verbleibenden Forderungen des [X.] auf die ihm vom [X.] zugesprochenen 2.880,71 •. Daneben kann der Kläger gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 2 [X.] Erstattung der angefallenen außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 316,18 • verlangen. Die [X.] können dagegen die mit der Widerklage geltend gemachte Rückzahlung der geleisteten Kaution 10 - 6 - nicht beanspruchen, da diese Forderung infolge der vom Kläger erklärten [X.] erloschen ist (§ 389 [X.]). 11 1. Mit dem am 1. Juli 1999 geschlossenen Mietvertrag sind die Parteien ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit (ursprüngliche Laufzeit bis zum 31. Juli 2004) eingegangen und haben zugleich wirksam bestimmt, dass sich dieses mangels Kündigung um jeweils [X.] verlängert. Das bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes (1. September 2001) geltende [X.] eröffnete Mietvertragsparteien in § 565a Abs. 1 [X.] aF die Möglichkeit, einen zeitlich befristeten Mietvertrag abzuschließen und eine Verlängerung des Mietverhältnisses bei unterbleibender Kündigung vorzusehen. Auch wenn das seit 1. September 2001 geltende neue Mietrecht keine entsprechende Rege-lung mehr vorsieht, berührt dies den Bestand befristeter Mietverträge mit [X.] nicht, sofern sie vor dem 1. September 2001 wirksam ab-geschlossen worden sind. Denn bei Mietverträgen, die - wie hier - vor dem In-krafttreten des Mietrechtsreformgesetzes zustande gekommen sind, ist nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 3 Abs. 3 EG[X.] die bis dahin geltende Bestimmung des § 565a Abs. 1 [X.] aF weiterhin anzuwenden (vgl. etwa Se-natsurteile vom 6. April 2005 - [X.] ZR 155/04, [X.]JW 2005, 1572, unter [X.]; vom 20. Juni 2007 - [X.] ZR 257/06, [X.]JW 2007, 2760, [X.]. 8, 10; vom 11. Juli 2007 - [X.]/06, [X.], 513, [X.]. 7; vom 12. März 2008 - [X.] ZR 71/07, [X.], 1661, [X.]. 17). Dass die Verlängerung der ursprünglichen Mietdauer erst nach dem 1. September 2001 erfolgt ist, ist hierfür unerheblich, denn durch die mangels Kündigung eintretende Verlängerung des befristeten Mietverhältnisses um einen bestimmten Zeitraum (hier: [X.]) wird kein neues Mietverhältnis begründet, sondern das bestehende unverändert fortge-setzt (vgl. [X.]surteil vom 20. Juni 2007, aaO, [X.]. 11 m.w.[X.]). - 7 - 2. Die von den Parteien auf der Grundlage des § 565a Abs. 1 [X.] aF gewählte Konstruktion eines befristeten Mietvertrags mit [X.] ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] (früher § 9 [X.]) unwirksam. 12 13 a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht diese [X.] als [X.] Geschäftsbedingung gewertet. 14 aa) Zwar ist die vom Berufungsgericht herangezogene Bestimmung des § 1 Abs. 1 [X.] zwischenzeitlich nicht mehr anwendbar, weil die Übergangs-regelung des Art. 229 § 5 EG[X.] die Fortgeltung des [X.] nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (1. Januar 2002) bei Dauerschuldverhältnissen auf den Zeitraum bis 31. Dezember 2002 be-schränkt hat. Dies ist jedoch unschädlich, weil der Regelungsgehalt des § 1 Abs. 1 [X.] inhaltlich unverändert in die [X.]achfolgebestimmung des § 305 Abs. 1 Satz 1, 2 [X.] übernommen worden ist. [X.]) Der Einordnung der [X.] in § 2 Ziffer 2 Buchst. b des Mietvertrags vom 1. Juli 1999 als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 [X.] steht nicht entgegen, dass die - hier in Rede stehende - Dauer des [X.] durch maschinenschriftliche Ergänzung einer Leerstelle des im Übrigen vorgedruckten Textes auf [X.] festgelegt worden ist (vgl. [X.]surteil vom 6. April 2005 - [X.] ZR 27/04, [X.]JW 2005, 1574, unter [X.]). 15 (1) Die Schriftart ist nach § 305 Abs. 1 Satz 2 [X.] ohne Bedeutung. Dass die vorgenommene Zeitbestimmung individuell ausgehandelt worden ist, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Vergeblich verweist die Revision in [X.] Zusammenhang auf den vom Berufungsgericht nach § 540 Abs. 1 ZPO in Bezug genommenen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, in dem [X.] ist, der formularmäßig vorgedruckte [X.]text sei durch die Zahl 5 "indi-16 - 8 - viduell ergänzt" worden. Anders als die Revision meint, ist mit diesem Passus nicht die Feststellung verbunden, die Parteien hätten die vereinbarte Fünfjah-resfrist im Einzelnen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 [X.] ausgehandelt. Das Amtsgericht hat durch seine Ausführungen bei verständiger Würdigung nur zum Ausdruck gebracht, dass die Dauer der Verlängerung des Mietverhältnisses nicht bereits formularmäßig vorgedruckt war, sondern einer auf das konkrete Mietverhältnis zugeschnittenen Ergänzung bedurfte. Damit ist jedoch nicht die Feststellung verbunden, die [X.] hätten die ernsthafte Möglichkeit erhal-ten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (vgl. etwa [X.] 104, 232, 236 m.w.[X.]). Die Revision zeigt weder auf, dass sich der Kläger in den Tatsacheninstanzen auf ein individuelles Aushandeln des jeweiligen [X.] berufen hat, noch dass die [X.] ein solches Vorbringen unstreitig gestellt haben. (2) Dass das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund die Möglichkeit einer Individualabrede nicht gesondert erörtert, sondern sich mit der Feststel-lung begnügt hat, es liege ein der Inhaltskontrolle nach § 9 [X.] unterworfe-ner formularmäßig vereinbarter Mietvertrag mit Befristungen auf jeweils [X.] vor, stellt daher keinen durchgreifenden Verfahrensfehler dar. [X.] liegt - entgegen der Auffassung der Revision - nicht der absolute Revisi-onsgrund des § 547 [X.]r. 6 ZPO (fehlende Urteilsgründe) vor. Diese Bestimmung ist nicht schon dann anwendbar, wenn Urteilsgründe - wie hier - sachlich un-vollständig sind (vgl. etwa [X.] 39, 333, 338; vgl. ferner [X.], Urteil vom 26. April 1991 - [X.] ZR 61/90, [X.]JW 1991, 2761, unter [X.] a). Auch ist dem Be-rufungsgericht kein entscheidungserheblicher Verstoß gegen § 139 ZPO oder Art. 103 Abs. 1 GG anzulasten, weil es die Parteien nach Aktenlage nicht dar-auf hingewiesen hat, dass die in Frage stehende [X.] der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] (früher § 9 [X.]) unterliegt. Zwar ist ein Berufungsgericht grundsätzlich nach § 139 ZPO gehalten, einer in erster Instanz siegreichen [X.] - 9 - tei rechtzeitig einen Hinweis zu erteilen, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und insbesondere aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 27. [X.]ovember 2008 - [X.], [X.] 2009, 241, unter [X.]). Letztlich kann offen bleiben, ob ein entsprechender - in den Akten nicht dokumentierter - Hinweis unterblieben ist, denn die Revision führt nicht - wie erforderlich - aus, was der Kläger auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen hätte (vgl. hierzu [X.]sbeschluss vom 16. Juni 2008 - [X.] ZB 87/06, [X.], 615, [X.]. 11; [X.], Beschluss vom 12. [X.]ovember 2008 - [X.], [X.] 2009, 22, [X.]. 16). b) [X.]icht frei von [X.] ist dagegen die Auffassung des [X.], die vereinbarte wiederkehrende Verlängerung des befristeten Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit sei deswegen nach § 307 Abs. 2 [X.]r. 1 [X.] unwirksam, weil die damit verbundene fünfjährige Bindung der [X.] nicht mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 565 Abs. 2 [X.] aF in [X.] zu bringen sei, der eine Kündigungsfrist von höchstens zwölf Monaten vorsah. Die [X.] ist als Laufzeitabrede zwar nicht dem einer Inhaltskontrolle entzogenen Kernbereich (§ 307 Abs. 3 [X.]) zuzuordnen (vgl. [X.] 127, 35, 41 f.; vgl. ferner [X.]surteil vom 6. April 2005 - [X.] ZR 27/04, aaO); sie weicht aber nicht in unzulässiger Weise von der genannten gesetzli-chen Regelung ab. 18 Die Bestimmung des § 565 Abs. 2 [X.] aF sieht eine Kündigungsfrist von höchstens einem Jahr vor (Satz 1 und 2) und erklärt abweichende Verein-barungen, die Kündigungen nur zum Schluss bestimmter Kalendermonate zu-lassen, für unwirksam (Satz 4). Die Regelung in § 565 Abs. 2 Satz 4 [X.] aF ist jedoch nicht auf befristete Mietverhältnisse mit [X.] anzuwen-den (vgl. [X.]surteile vom 6. April 2005 - [X.] ZR 155/04, aaO, unter [X.] a [X.]; 19 - 10 - vom 7. Februar 2007 - [X.] ZR 145/06, [X.], 202, [X.]. 10; vom 20. Juni 2007, aaO, [X.]. 9; vom 12. März 2008, aaO, [X.]. 16). Dies folgt aus § 565a Abs. 1 [X.] aF, der voraussetzt, dass Mietverträge auf bestimmte Zeit mit Ver-längerungsklausel zulässig sind; hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn mietvertragliche Befristungen mit [X.]n von vornherein nach § 565 Abs. 2 Satz 4 [X.] aF unwirksam wären ([X.]surteil vom 6. April 2005, aaO). Da solchen Mietverhältnissen eine vom Gesetzgeber gebilligte, den An-wendungsbereich des § 565 Abs. 2 [X.] einschränkende Sonderstellung zu-kommt, verbietet es sich, eine unangemessene Benachteiligung der [X.] im Sinne des § 307 Abs. 2 [X.]r. 1 [X.] daraus abzuleiten, dass ihnen eine Lö-sung vom Vertrag innerhalb einer Zeitspanne verwehrt wird, die der in § 565 Abs. 2 [X.] vorgesehenen längstmöglichen Kündigungsfrist von zwölf Monaten entspricht. Die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 [X.]r. 1 [X.] hat sich wegen der Besonderheiten der gewählten Vertragskonstruktion vielmehr ausschließlich am Maßstab des § 565a Abs. 1 [X.] aF auszurichten. § 565a [X.] aF soll lediglich sicherstellen, dass die für den Fall der Vertragsbeendigung zum Schutz des Mieters bestehenden Vorschriften nicht durch vertragliche Beendigungsverein-barungen umgangen werden ([X.]/Blank, Mietrecht, 7. Aufl. § 565a [X.] [X.]. 1). Sie soll dagegen den Mieter nicht vor einer längeren Bindung an den Vertrag schützen (vgl. für einen [X.] im Sinne des § 575 Abs. 4 [X.] nF: [X.]surteile vom 22. Dezember 2003 - [X.] ZR 81/03, [X.]JW 2004, 1448, unter [X.], und vom 30. Juni 2004 - [X.] ZR 379/03, [X.]JW 2004, 3117, un-ter [X.]). Dem beschriebenen Schutzzweck des § 565a Abs. 1 [X.] aF werden die zwischen den Parteien getroffenen Abreden gerecht. Die in Frage stehende [X.] stellt in Verbindung mit der Regelung in § 2 Ziffer 5 des Mietvertrags sicher, dass das Mietverhältnis vom Vermieter nur unter Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Kündigungsfrist und unter Beachtung der Kündigungs-schutzbestimmungen beendet werden kann. - 11 - c) Eine unangemessene Benachteiligung der [X.] im Sinne des § 307 Abs. 2 [X.]r. 2 [X.] liegt ebenfalls nicht vor. Der mit der wiederkehrenden Befristung des Mietverhältnisses verbundene vorübergehende beiderseitige Kündigungsausschluss schränkt keine grundlegenden Rechte der Mieter ein. Insbesondere gebietet der Schutzzweck des § 565 Abs. 2 Satz 4 [X.] aF keine Beschränkung der Dauer der befristeten Verlängerung, da der Gesetzgeber in § 565a Abs. 1 [X.] aF den bei einem befristeten Mietvertrag mit [X.] verbundenen vorübergehenden Ausschluss des Kündigungsrechts gebilligt und Zeitmietverträge - von den in § 564c Abs. 2 [X.] aF genannten Ausnahmen abgesehen - keinen zeitlichen Beschränkungen (vgl. § 564 Abs. 1 [X.] aF) unterworfen hat (auch dem Schutzzweck der in § 573c Abs. 4 [X.] nF enthaltenen [X.]achfolgeregelung zu § 565 Abs. 2 Satz 4 [X.] aF hat der [X.] keine Einschränkung der Zulässigkeit eines Kündigungsverzichts entnommen: [X.]surteile vom 22. Dezember 2003, aaO, unter [X.] c; vom 30. Juni 2004, aaO; vom 6. Oktober 2004 - [X.] ZR 2/04, [X.], 672, unter II). 20 d) Die Befristung des Mietverhältnisses mit wiederkehrender Verlänge-rung um [X.] hält schließlich auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] stand. Danach ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzuset-zen versucht, ohne von vorneherein dessen Belange hinreichend zu berück-sichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.] 143, 103, 113; [X.]surteil vom 23. [X.]ovember 2005 - [X.] ZR 154/04, [X.], 1056, [X.]. 21; jeweils m.w.[X.]). Das ist hier nicht der Fall. 21 aa) Der [X.] hatte sich bislang nicht mit der Frage zu befassen, ob eine vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes formularmäßig vereinbarte wiederkehrende Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses um jeweils 22 - 12 - [X.] den Mieter unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] benachteiligt. Die Revisionserwiderung will im Hinblick auf den mit einer [X.] Befristung verbundenen Ausschluss einer ordentlichen Kündigung wäh-rend des jeweiligen Verlängerungsintervalls (vgl. hierzu etwa [X.]surteile vom 20. Juni 2007, aaO, [X.]. 12, und vom 18. April 2007 - [X.] ZR 182/06, [X.]JW 2007, 2177, [X.]. 19; [X.]sbeschluss vom 16. September 2008 - [X.] ZR 112/08, [X.], 48, [X.]. 1) die der Rechtsprechung des [X.]s zur Frage der Gültigkeit eines formularmäßig vereinbarten beiderseitigen Kündigungsver-zichts zugrunde liegenden Erwägungen auf die vorliegende Fallgestaltung über-tragen. Dabei berücksichtigt die Revisionserwiderung jedoch nicht hinreichend, dass sich die beiden Fallkonstellationen in wesentlichen Punkten grundlegend unterscheiden. [X.]) Die Rechtsprechung des [X.]s zur Wirksamkeit eines formularmä-ßig vereinbarten befristeten Kündigungsverzichts beider Mietvertragsparteien bezieht sich ausschließlich auf Fälle, in denen im Rahmen eines nach Inkrafttre-ten des Mietrechtsreformgesetzes abgeschlossenen unbefristeten Mietvertrags ein vorübergehender Verzicht auf die ordentliche Kündigung vorgesehen war (vgl. hierzu etwa [X.]surteile vom 30. Juni 2004, aaO; vom 14. Juli 2004 - [X.] ZR 294/03, [X.], 543, unter [X.]; vom 6. Oktober 2004, aaO; vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 307/08, [X.]ZM 2009, 779, [X.]. 16 ff.). Dabei hatte sich der [X.] auch mit einer Formularbestimmung zu befassen, die beiden Parteien eines unbefristeten Mietvertrags über Wohnraum für die Dauer von [X.]n die Möglichkeit einer Beendigung des Mietverhältnisses durch ordentliche Kün-digung verwehrte ([X.]surteil vom 6. April 2005 - [X.] ZR 27/04, aaO, unter [X.]). Der [X.] hat im Hinblick auf die vom Gesetzgeber mit der Mietrechtsre-form verfolgte Zielsetzung, der Mobilität und Flexibilität in der heutigen [X.] zu tragen, einen solchen lang andauernden formu-larmäßigen Kündigungsverzicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] für unwirksam 23 - 13 - gehalten ([X.]surteil vom 6. April 2005 - [X.] ZR 27/04, aaO, unter [X.] d). [X.] Stimmen im Schrifttum wollen diese Rechtsprechung auch auf Kündi-gungsausschlüsse übertragen, die vor dem 1. September 2001 formularmäßig vereinbart wurden (vgl. [X.], Mietrecht aktuell, 4. Aufl., [X.]. [X.]. 24 cc) Im Streitfall steht aber nicht die Wirksamkeit eines Kündigungsver-zichts nach neuem (oder altem) Recht in Frage, sondern die Zulässigkeit eines befristeten Mietvertrags mit wiederkehrender Verlängerung im Sinne des § 565a Abs. 1 [X.] aF. Die Erwägungen, die den [X.] bewogen haben, einen formularmäßigen beiderseitigen Kündigungsverzicht im Rahmen eines - nach neuem Recht abgeschlossenen - unbefristeten Mietvertrags in der Regel auf die Dauer von höchstens vier Jahren zu begrenzen (vgl. hierzu [X.]surteile vom 6. April 2005 - [X.] ZR 27/04, aaO, unter [X.] d; vom 15. Juli 2009, aaO, [X.]. 17), lassen sich nicht auf die hier zu beurteilende Konstellation übertragen (so auch [X.], [X.], 79, 82; [X.], [X.], 196 f.). (1) Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine der zentralen Ziel-setzungen des Mietrechtsreformgesetzes darin bestand, der in der heutigen modernen Gesellschaft zunehmend verlangten Mobilität und Flexibilität und damit dem Interesse des Mieters an einer kurzfristigen Aufgabe der Wohnung, insbesondere beim Wechsel des Arbeitsplatzes oder bei einer gesundheitsbe-dingten Übersiedlung in ein Alters- oder Pflegeheim durch Verkürzung der [X.] zu tragen (vgl. [X.]. 14/4553, [X.], 67; [X.]sur-teile vom 22. Dezember 2003, aaO, und vom 6. April 2005 - [X.] ZR 27/04, aaO). Dies hat den [X.] veranlasst, einen unter der Geltung des neuen Miet-rechts formularmäßig vereinbarten beiderseitigen Kündigungsverzicht auf die - in § 557a Abs. 3 [X.] (früher § 10 Abs. 2 [X.]) zum Ausdruck gekommene - Höchstdauer von vier Jahren zu begrenzen (vgl. [X.]surteile vom 6. April 2005 - [X.] ZR 27/04, aaO, und vom 15. Juli 2009, aaO). [X.]ach früherer [X.] - 14 - lage kam diesen Interessen aber eine geringere Bedeutung zu. Diese unter-schiedliche Gewichtung darf bei der Beurteilung der Frage nicht außer [X.] ge-lassen werden, ab welcher Dauer sich die Einengung der Dispositionsfreiheit des Mieters, die mit einem befristeten, sich mangels Kündigung periodisch ver-längernden Mietvertrag verbunden ist, für diesen als untragbar erweist. 26 (2) Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich bei einem vor dem 1. Sep-tember 2001 erfolgten Abschluss eines befristeten Mietvertrags die [X.] der Vertragsparteien anders darstellt als bei einem nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen unbefristeten Mietvertrag mit vorübergehendem Kündigungs-ausschluss. Der Gesetzgeber hat nicht nur im Rahmen der Mietrechtsreform, sondern davor in sogar weitaus größerem Maße ein praktisches Bedürfnis für den Abschluss befristeter Mietverträge (Zeitmietverträge) anerkannt. Einem Mieter ist daran gelegen, während der Vertragslaufzeit keiner ordentlichen Kün-digung ausgesetzt zu werden, während ein Vermieter Planungssicherheit [X.] (vgl. [X.]. 14/4553, [X.], 70). [X.]ach dem bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes geltenden Recht konnte diesem Anliegen auf unter-schiedliche Weise Rechnung getragen werden. [X.]eben dem Abschluss eines befristeten Mietvertrags mit befristeten Verlängerungen (§ 565a Abs. 1 [X.] aF) gab es die Möglichkeit, einen [X.] mit gesetzlichem Verlängerungs-anspruch einzugehen (§ 564c Abs. 1 [X.] aF) oder einen auf [X.] be-grenzten, nicht verlängerungsfähigen "qualifizierten" [X.] nach § 564c Abs. 2 [X.] aF abzuschließen. [X.]unmehr haben die Vertragsparteien nur noch die Wahl zwischen der ihnen in § 575 [X.] nF in Anlehnung an die frühere Regelung des § 564c Abs. 2 [X.] aF verliehenen Befugnis, unter bestimmten Vorrausetzungen einen - allerdings nicht mehr wie bisher auf [X.] be-grenzten, sondern keinen zeitlichen Einschränkungen unterliegenden - "echten" [X.] (vgl. [X.]. 14/4553, aaO) abzuschließen oder ein unbefriste-tes Mietverhältnis mit vorübergehendem beiderseitigen Verzicht auf eine [X.] - dentliche Kündigung einzugehen (vgl. hierzu [X.]surteil vom 30. Juni 2004, aaO). 27 Die Bandbreite der vom Gesetzgeber unter der Geltung des früheren Mietrechts vorgesehenen Befristungen von Mietverhältnissen zeigt, dass er auch längerfristige Vertragsbindungen im Interesse beider Seiten für angemes-sen erachtete. Durch die Regelungen in § 564c Abs. 1, 2 [X.] aF hat er klar gestellt, dass eine Befristung des Mietvertrags beim qualifizierten Zeitmietver-trag auf [X.] und beim einfachen [X.] sogar unbegrenzt mög-lich sein sollte. Diese Wertung muss auch in die Beurteilung der Frage einflie-ßen, ab welcher Dauer die Bindung des Mieters an einen befristeten Mietver-trag mit wiederkehrender Verlängerung als unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu gelten hat (so auch [X.], aaO). Angesichts der bei [X.] Mietverträgen nach altem Recht geltenden besonderen Wertungen des Gesetzgebers verbietet sich ein Rückgriff auf die in § 10 Abs. 2 [X.] bei [X.] für einen Kündigungsverzicht gezogene zeitliche Grenze von vier Jahren (vgl. zu diesem Gesichtspunkt bei einem Kündigungsverzicht im Rahmen eines unbefristeten Mietvertrags [X.]surteil vom 6. April 2005 - [X.] ZR 27/04, aaO). (3) In Anbetracht der aufgezeigten, dem früheren Recht anhaftenden Be-sonderheiten stellt die zwischen den Parteien in dem befristeten Mietvertrag vom 1. Juli 1999 formularmäßig vereinbarte [X.], nach der sich die Vertragslaufzeit jeweils um [X.] verlängert, wenn das Mietver-hältnis nicht unter Einhaltung der - jeweils geltenden - gesetzlichen Kündi-gungsfristen gekündigt wird, keine unangemessene Benachteiligung der [X.] dar. Diesen wurde hierdurch die Möglichkeit eröffnet, jeweils für eine Zeitspanne von [X.]n eine ordentliche Kündigung des [X.] zu vermei-den und hierdurch sicherzustellen, dass sie nicht ungewollt aus ihrer gewohnten 28 - 16 - Umgebung herausgerissen werden. Einem möglichen Mobilitätsinteresse des Mieters kommt nach früherem Recht - wie aufgezeigt - nicht die gleiche Bedeu-tung wie nach derzeit geltendem Recht zu. Eine Vertragsbindung von jeweils [X.]n führt auch nicht zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung der [X.], denn die mit einer vorzeitigen Wohnungsaufgabe verbundenen [X.] Folgen können im Regelfall durch die Stellung eines [X.]achmieters oder - wie hier - durch eine vom Vermieter vorgenommene [X.]euvermietung [X.] (vgl. [X.]surteil vom 22. Dezember 2003, aaO). Da die Vertragslaufzeit mangels rechtzeitiger Kündigung zum 31. Juli 2004 wirksam um [X.] verlängert worden ist, hat die von den [X.] ausgesprochene Kündigung das Mietverhältnis nicht zum 30. April 2008 been-det. Die [X.] sind daher zur Mietzahlung für die Monate Mai 2008 bis September 2008 sowie der unstreitigen [X.]ebenkostenforderung von 257,78 • abzüglich der von ihnen geleisteten Kaution verpflichtet und haben dem Kläger zudem die diesem entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen. 29 II[X.] Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben; es ist [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, weil wei-tere Feststellungen nicht zu treffen sind und der Rechtsstreit zur [X.] reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage hiernach begründet, die [X.] dagegen unbegründet ist, ist die Berufung der [X.] gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückzuweisen. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.03.2009 - 1 C 1142/08 - [X.], Entscheidung vom 14.07.2009 - 12 S 2015/09 -

Meta

VIII ZR 230/09

23.06.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2010, Az. VIII ZR 230/09 (REWIS RS 2010, 5584)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5584

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