Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2004, Az. III ZR 227/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3887

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:25. März 2004F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 839 [X.] ein [X.] in Widerspruch zu einer nachträglich be-schlossenen Veränderungssperre, so hat die Bauaufsichtsbehörde, wenn sieeinen formellen Mangel der Sperre feststellt, der Gemeinde vor der Ent-scheidung Gelegenheit zu geben, diesen zu beheben.[X.], Urteil vom 25. März 2004 - [X.]/02 -OLG [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. März 2004 durch [X.] und die [X.]. [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Kläger zu 2 bis 4 gegen das Urteil des 16. Zivil-senats des Oberlandesgerichts [X.] vom 28. Mai 2002 wird [X.].Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil in-soweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt [X.] ist.Die Berufung des [X.] zu 1 gegen das Urteil der 12. Zivilkam-mer des [X.] vom 11. Juli 2001 wird [X.].Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von [X.] und den außergerichtlichen Kosten der Beklagtentragen der Kläger zu 1 63 v.H., die Kläger zu 2 bis 4 37 v.[X.] werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.Von Rechts wegen- 3 -TatbestandDie Kläger zu 2 bis 4 sind Eigentümer eines im [X.]belegenen bebauten Grundstücks, in dem sich früher eine Apothekebefunden hatte. Sie vermieteten die Geschäftsräume im Oktober 1996 an [X.] zu 1, der darin eine Spielhalle betreiben wollte; diese Nutzung war [X.] seinerzeitigen planerischen Ausweisung des betreffenden Gebiets [X.] zulässig. Ende November 1996 beantragte der Kläger zu 1 bei [X.], dem Rechtsvorgänger der Beklagten - im folgendendurchgängig selbst als "die Beklagte" bezeichnet -, als zuständiger Bauauf-sichtsbehörde eine entsprechende Nutzungsänderungsgenehmigung. Die [X.]nahm dies zum Anlaß, eine Planungsänderung einzu-leiten, um diese ihr unerwünschte Nutzung zu verhindern. Sie faßte am 5. De-zember 1996 einen Planaufstellungsbeschluß mit dem Ziel "Ausschluß [X.]" und erließ am gleichen Tag eine entsprechende [X.]. Am 30. Januar 1997 wurde im [X.] Beklagten nur die Veränderungssperre, nicht dagegen der Planaufstel-lungsbeschluß, bekanntgemacht. Bereits zuvor hatte die Beklagte auf Antragder Gemeinde mit Bescheid vom 6. Januar 1997 den Bauantrag des [X.]zu 1 zunächst bis zum 31. März 1997 zurückgestellt. In dem [X.], das der Kläger zu 1 hiergegen führte, erklärten die Kläger zu 2 bis 4,daß der Bauantrag auch in ihrem Namen gestellt worden sei.Mit an den Kläger zu 1 gerichtetem Bescheid vom 5. Juni 1997 [X.] Beklagte den Bauantrag endgültig ab. Im Zuge des von dem Kläger zu 1einerseits und den Klägern zu 2 und 3 als Eigentümergemeinschaft anderer-seits geführten Widerspruchsverfahrens bemerkte die Bezirksregierung- 4 -H. als Widerspruchsbehörde, daß die Bekanntmachung des [X.] unterblieben war. Sie setzte die [X.], nicht jedoch die Kläger, hiervon in Kenntnis. Die Gemeindeholte daraufhin die Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses nachund machte auch die Veränderungssperre erneut bekannt. Mit Bescheid vom31. März 1998 wies die Bezirksregierung die Widersprüche der Kläger zurück,und zwar denjenigen des [X.] zu 1 als unbegründet und denjenigen [X.] zu 2 und 3 als unzulässig. Auch die hiergegen gerichtete verwaltungs-gerichtliche Klage der Kläger zu 1 bis 3 wurde als unzulässig abgewiesen.Die Kläger sind der Auffassung, daß die ursprüngliche Zurückweisungdes Baugesuchs durch die Beklagte rechtswidrig gewesen sei, da sie [X.] planungsrechtliche Grundlage gehabt habe. Sie nehmen daherdie Beklagte unter den Gesichtspunkten der Amtshaftung und des enteig-nungsgleichen Eingriffs auf Ersatz des ihnen durch die Versagung entstande-nen Schadens in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. [X.] hat die Abweisung der Klage der Kläger zu 2 bis 4 bestätigt,jedoch den Zahlungsanspruch des [X.] zu 1 dem Grunde nach für ge-rechtfertigt erklärt und die von ihm begehrte Feststellung einer weitergehendenSchadensersatzpflicht getroffen. Hiergegen richten sich die vom [X.] zuge-lassenen Revisionen der Beklagten einerseits und der Kläger zu 2 bis 4 ande-rerseits. Die Beklagte erstrebt volle Klageabweisung; die Kläger zu 2 bis 4verfolgen ihre Klageanträge [X.] 5 -EntscheidungsgründeI.Die Revision der Beklagten:Die Revision der Beklagten führt, soweit zu deren Nachteil erkannt, [X.] der Anspruch des [X.] zu 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt [X.] die Feststellung getroffen worden ist, zur Aufhebung des [X.] zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Ur-teils. Dem Kläger steht der geltend gemachte [X.] (§ [X.]. Art. 34 GG) gegen die Beklagte nicht zu.1.Allerdings mag zugunsten des [X.] zu 1 davon ausgegangen wer-den, daß der entscheidende bauordnungsbehördliche Bescheid der [X.] 5. Juni 1997, nämlich die Ablehnung des Bauantrags, rechtswidrig gewe-sen war, da er in der (bis dahin noch nicht wirksam gewordenen) [X.] keine Rechtsgrundlage gehabt hatte. Das Berufungsgericht ist [X.] davon ausgegangen, daß die Veränderungssperre mangels Bekanntma-chung des Planaufstellungsbeschlusses durch die Gemeinde B. zunächst nicht wirksam geworden war. Das Vorliegen eines [X.] ist bundesrechtlich materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung fürden Erlaß einer Veränderungssperre (BVerwGE 79, 200, 205). Fehlt ein (wirk-samer) [X.], so ist eine gleichwohl erlassene [X.] nichtig. [X.] hängt die Wirksamkeit des [X.] gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] von seiner ortsüblichen Bekannt-- 6 -machung ab (BVerwG [X.] 1992, 292; zum Ganzen: [X.]/[X.],[X.], 3. Aufl. Stand August 2002 § 14 Rn. 6).2.Unrichtig ist jedoch die hieraus gezogene Folgerung des Berufungsge-richts, die Beklagte hätte bei richtiger Sachbehandlung dem Bauantrag (zumin-dest des [X.] zu 1) stattgeben [X.]) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Amtsträger der Beklagten [X.] eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Wirksamkeit der nicht von [X.] selbst, sondern von der [X.]in Ausübung vonderen gemeindlicher Planungshoheit aufgestellten Veränderungssperre gehabthatten. Bei Bebauungsplänen hat der [X.] bereits entschieden, daß [X.] grundsätzlich nicht rechtswidrig, zumindest nichtschuldhaft handelt, wenn sie mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte vonder Wirksamkeit des Plans ausgeht ([X.]surteil vom 18. Juni 1998 - [X.]/97 = NVwZ 1998, 1329 f; betreffend das Fehlen der erforderlichen Ausfer-tigung). Der [X.] hat keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dieseGrundsätze auch auf die Prüfung der formellen Wirksamkeit einer [X.] zu übertragen, die in gleicher Weise wie ein Bebauungsplan alsgemeindliche Satzung ergeht (§ 16 Abs. 1 [X.]).b) Anerkannt ist jedoch, daß die Bauaufsichtsbehörde insoweit (wennauch keine allgemeine Prüfungspflicht, so doch) eine Prüfungskompetenz hat(s. dazu [X.]/[X.] BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 564 m.w.[X.]). [X.] der Kläger unterstellt, daß die pflichtgemäße Wahrnehmung dieserPrüfungskompetenz zur Aufdeckung des Formfehlers der [X.] führen müssen, so hätte die von der Beklagten als Bauaufsichtsbehörde- 7 -daraus zu ziehende Konsequenz nicht etwa darin bestehen dürfen, den [X.] die beantragte Genehmigung zu erteilen. Denn eine solche Handhabungwäre auf eine Verwerfungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich derunwirksamen Veränderungssperre hinausgelaufen.aa) Ob der Verwaltungsbehörde eine derartige Verwerfungskompetenzzusteht, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und im wissen-schaftlichen Schrifttum unterschiedlich beurteilt (verneinend: BayVGH BayVBl.1982, 654; 1993, 626; OVG [X.] NVwZ 1993, 396; [X.]/[X.] aaO;de Witt/Krohn in [X.], Handbuch des öffentlichen Baurechts, [X.]. 99; [X.] NVwZ 2000, 1258 ff m.w.[X.]; bejahend: [X.] NVwZ 1990,885; NVwZ-RR 1994, 691; [X.] NVwZ 2000, 1061; [X.] in Brü-gelmann, [X.], § 10 Rn. 499, 499a m.w.[X.]).bb) Der [X.] ist nicht genötigt, diese Frage abschließend zu beant-worten. Hat die Gemeinde nämlich, wie hier, (fehlerhaft) die Veränderungssper-re vor dem [X.] bekannt gemacht, so kann sie die [X.] nach Bekanntmachung des [X.] durch erneu-te Bekanntmachung der Veränderungssperre in [X.] setzen. Die [X.] tritt dann mit dem Zeitpunkt der (erneuten) Bekanntmachung in[X.]. Unerheblich ist, ob zwischen dem [X.] und dem [X.] Veränderungssperre ein längerer Zeitraum liegt (BVerwG [X.] 406.11§ 17 [X.] Nr. 8; zum Ganzen: [X.]/[X.] aaO). [X.] die Rechtsprechung des [X.] für den in der [X.] gleichliegenden Fall eines unwirksamen Bebauungsplanes dahin, daßvor einer - nur in engen Grenzen möglichen - Verwerfung des Plans die Ge-meinde mit Rücksicht auf ihre Planungshoheit zu hören und ihr Gelegenheit zu- 8 -geben ist, den Plan entweder mit Rückwirkung zu heilen oder den [X.] (BVerwG NVwZ 2001, 1035, 1037; NJW 1987, 1344, 1345;vgl. auch [X.]sbeschluß vom 20. Dezember 1990 - [X.] = [X.]RBGB § 839 Abs. 1 Baugenehmigung 1 = [X.] 1991, 77). So ist hier mit Rechtauch die Widerspruchsbehörde verfahren; die Beanstandung des Verwal-tungsgerichts, sie habe damit das Gebot des fairen Verfahrens und des rechtli-chen Gehörs gegenüber den Klägern "in eklatanter Weise" verletzt, beziehtsich, soweit dem [X.] ersichtlich, nicht auf die Herbeiführung der Heilung alssolche, sondern darauf, daß die Widerspruchsbehörde es unterlassen hatte,die Kläger rechtzeitig von der Rechtsänderung zu unterrichten.c) Bei einer pflichtgemäßen Sachbehandlung hätte also die Beklagte- wie später die Bezirksregierung - die Gemeinde auf den Mangel [X.]. Dann aber ist mangels jeden entgegengesetzten [X.] da-von auszugehen, daß schon damals, das heißt vor der abschließenden Ent-scheidung über das Baugesuch des [X.] zu 1, die fehlende Bekanntma-chung nachgeholt und damit der Formmangel geheilt worden wäre. Der [X.] der Kläger hätte also keinen Erfolg gehabt.3.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwi-derung der Kläger unterscheidet sich der vorliegende Fall von denjenigen Fall-gestaltungen, die den [X.]sentscheidungen vom 12. Juli 2001 ([X.]/00= [X.]R [X.] § 15 Abs. 1 Satz 1 Zurückstellung 1 = BauR 2001, 1884) undvom 26. Juli 2001 ([X.]/00 = [X.]R [X.] § 15 Zurückstellung 1 = BauR2001, 1887) zugrunde gelegen hatten. Dort hatten die jeweils erreichten Pla-nungsstände der Bauaufsichtsbehörde keine Grundlage für die Nichtweiterbe-arbeitung der entscheidungsreifen Baugesuche geboten, ohne daß es auf die- 9 -Frage einer Verwerfungskompetenz angekommen wäre; insbesondere warenVeränderungssperren jeweils nicht beschlossen worden. Eher bestehen [X.] mit dem Urteil des [X.] NVwZ-RR 2001, 702, 704, [X.] nicht mit Gründen versehenen Nichtannahmebeschluß des [X.]s vom3. Mai 2001 ([X.]/00) bestätigt worden ist: Dort ging es um eine formun-wirksame Veränderungssperre; die zum Formmangel führenden [X.] wären aber bei rechtmäßigem und [X.] Verhalten der zu-ständigen Amtsträger vermieden worden.4.Die Amtshaftungsklage des [X.] zu 1 ist daher auf der Grundlage dervon den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen abweisungsreif,ohne daß es einer Zurückverweisung bedarf.II.Die Revision der Kläger zu 2 bis 4:Die Klage der Kläger zu 2 bis 4 ist bereits aus den vorgenannten Grün-den unbegründet. Die Revision gibt dem [X.] jedoch Anlaß zu folgenden, [X.] einer einheitlichen Rechtsprechung dienlichen Klarstellungen (§ 543Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. ZPO):1.Den tragenden Grund für die Abweisung der von den Klägern zu 2 bis [X.] Amtshaftungsklage erblickt das Berufungsgericht darin, daß diesenicht geschützte "Dritte" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB gewesen [X.]. Darin vermag der [X.] dem Berufungsgericht nicht zu folgen. Es trifft zwar- 10 -zu, daß der Grundstückseigentümer trotz eines erheblichen wirtschaftlichenInteresses an der Durchführung des Bauvorhabens in aller Regel nicht "Dritter"ist, sofern ein anderer einen Antrag auf eine Baugenehmigung gestellt hat undhiermit nicht durchgedrungen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer indem [X.] des Antragstellers über die Rechtmäßigkeit [X.] beigeladen worden ist ([X.]surteil vom 24. Februar 1994- III ZR 6/93 = NJW 1994, 2091). Danach waren die Kläger zu 2 bis 4 in [X.] des hier in Rede stehenden Verwaltungsverfahrens, solangedieses vom Kläger zu 1 allein betrieben wurde, in der Tat nicht "Dritte". [X.] sich aber, wie die Kläger in den Vorinstanzen durchgängig vorgetragenhaben und wie die Revision mit Recht rügt, von dem Zeitpunkt an, als sie sichausdrücklich als weitere Antragsteller an dem Verwaltungsverfahren beteilig-ten. Dies geschah mit der entsprechenden Klarstellung in den [X.] 29. Januar und 7. Februar 1997. Der [X.] sieht keine formellen [X.] gegen die Wirksamkeit dieses "Beitritts". Dadurch erlangten die [X.] 2 bis 4 eine Stellung, die über die prozessuale eines Beigeladenen im Sinneder Grundsätze des [X.]surteils bei weitem hinausging und sie von da ab zugeschützten "Dritten" [X.] unrichtig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß etwaigeAnsprüche aus enteignungsgleichem Eingriff mangels eines entsprechendenBerufungsangriffs aus einer Prüfungskompetenz ausgeklammert seien. [X.] setzt sich insoweit in Widerspruch zur ständigen [X.]s-rechtsprechung (z.B. [X.]surteile [X.]Z 146, 365, 371; 136, 182, 184m.w.[X.]), wonach es für diese Prüfungskompetenz erforderlich und ausreichendist, daß sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts die begehrteRechtsfolge auch aus enteignungsgleichem Eingriff herleiten läßt; ist dies der- 11 -Fall, so sind die Gerichte berechtigt und verpflichtet, den [X.] auch un-ter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilen. Die Revision beruft sichinsoweit zu Recht insbesondere auch auf das Urteil des [X.]. Zivilsenats vom22. September 1992 ([X.] ZR 53/92 =NJW 1993, 2611 f), wo ausgeführt ist: [X.] einheitlichen Streitgegenstand (wie hier) muß der Rechtsmittelführernicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in der Berufungsbegrün-dung Stellung nehmen. Es genügt vielmehr, um das angefochtene Urteil insge-samt in Frage zu stellen, wenn die Berufungsgründe sich mit einem einzelnen,den ganzen Streitgegenstand betreffenden Streitpunkt befassen und diesen inausreichendem Maße behandeln. In einem solchen Fall ist der gesamte Streit-stoff ohne Rücksicht auf die vorgebrachten [X.] im Rahmen der gestelltenAnträge vom Berufungsgericht selbständig nach allen Richtungen zu [X.] scheitern sowohl der [X.] als auch der [X.] im Ergebnis daran, daß die [X.] auch bei rechtmäßigem Verhalten nicht hätteerteilt werden dürfen und auch tatsächlich nicht erteilt worden wäre.[X.][X.][X.][X.]Galke

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III ZR 227/02

25.03.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2004, Az. III ZR 227/02 (REWIS RS 2004, 3887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3887

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