Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2009, Az. VIII ZB 45/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 942

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[X.] ZB 45/08 vom 27. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.]n wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 16. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.954,44 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Klägerin, die mit dem [X.]n am 11./14. Juni 2002 eine als "[X.]" bezeichnete Vereinbarung getroffen hatte, begehrt vom [X.]n nach Beendigung des [X.]verhältnisses Rückzahlung von [X.] sowie Erstattung einer darlehensweise gewährten [X.], insgesamt 19.772,21 •, nebst Zinsen. Der von der Klägerin [X.] vom 11./14. Juni 2002 lautet auszugsweise wie folgt: 1 - 3 - "1 Rechtsstellung von [X.][= Klägerin] 1.1 [X.]ist eine Gesellschaft, die sich gemäß §§ 84 ff. HGB mit der Vermittlung von [X.] sowie Versicherungs- und ähnlichen Verträgen befasst. [X.]ver-mittelt auch Kredite und Kapitalanlagen; er ist ferner über verbundene Unterneh-men als Immobilienmakler tätig. (–) 2 Rechtsstellung des Handelsvertreters 2.1 Der Handelsvertreter ist bei der Vermittlung von [X.], Versicherungs- und ähnlichen Verträgen im Nebenberuf gemäß §§ 84 ff., 92 und [X.] HGB in Verbindung mit § 43 [X.] selbstständig tätig. [X.] der Handelsvertreter seine ne-benberufliche Tätigkeit in eine hauptberufliche Tätigkeit für [X.]umwandeln, hat er [X.] die Absicht, künftig hauptberuflich tätig zu sein (–) schriftlich anzuzei-gen. Der Handelsvertreter ist nicht Teil der Arbeitsorganisation von [X.]. Er [X.] sich zur Durchführung seiner Administration eigener Arbeitnehmer und ist Arbeitgeber im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften. Gegenüber [X.] ist der Handelsvertreter selbstständig. (–) 6 Weitere Rechte des Handelsvertreters 6.1 Der Handelsvertreter hat das Recht, innerhalb der [X.] ohne Gebietsbegrenzung zu akquirieren und entsprechend diesem Vertrag tätig zu werden. 6.2 Der Handelsvertreter ist berechtigt, am überregionalen Schulungs- und Semi-narangebot von [X.] teilzunehmen. 6.3 Der Handelsvertreter ist berechtigt, seine Tätigkeit frei zu gestalten. Eine Weisungsbefugnis von X.

über Ort und Zeit der Tätigkeit des [X.] besteht nicht, es sei denn, wichtige Gründe machen dies erforderlich. Eben-sowenig sind die [X.]-Handelsvertreter untereinander, ungeachtet ihrer Provisi-onsvergütungsstufen, weisungsbefugt. 6.4 Der Handelsvertreter kann die Art und Weise seiner Tätigkeit selbst bestim-men. 7 Aufgaben des Handelsvertreters - 4 - 7.1 Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Interessen von [X.]nach bestem Wissen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren. Er vermittelt auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen bestandsfähige Verträge in eigener Verantwortung. (–) 7.2 Der Handelsvertreter ist nicht berechtigt, für Wettbewerber des [X.]oder der Partnergesellschaften tätig zu werden oder sich an einem Konkurrenzunterneh-men direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen oder es sonst in irgendeiner Weise zu unterstützen. Dem Handelsvertreter ist jegliche Konkur-renztätigkeit untersagt. Das Konkurrenzverbot bezieht sich auf sämtliche Produk-te, die vom [X.]vertrieben werden, mithin auch auf die Vermittlung von [X.], Krediten und Kapitalanlagen. Dem Handelsvertreter ist nicht gestattet, [X.] zu vermitteln, die nicht in der Provisionsliste ([X.]) des [X.] ent-halten sind. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen ist der Handelsvertreter zur Zahlung einer [X.]strafe verpflichtet, die vom [X.]nach billigem Ermessen festzusetzen ist und [X.] 15.000,- nicht übersteigen darf. Schadensersatzansprüche des [X.]bleiben hiervon unberührt, wobei der [X.]die [X.]strafe auf Schadensersatzansprüche anrechnet. (–) 7.6 Während der Dauer dieses Vertrages ist der Handelsvertreter zur ständigen Pflege seines von ihm vermittelten Bestandes verpflichtet. Unterlässt er diese Bestandspflege oder eine notwendige Nachbearbeitung innerhalb einer ihm vom [X.] gesetzten Frist, ermächtigt er hierdurch den [X.], an seiner Stelle einen anderen Handelsvertreter mit der Bestandspflege zu betrauen. Dieser erhält auch den bis dahin nicht verdienten Anteil an der Provision. 7.7 Zum Erhalt und zur Förderung seiner Beratungsqualität wird sich der [X.] das für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Wissen aneignen und sich insoweit weiterbilden. [X.]bietet hierzu Schulungen an. (–)" Die Parteien streiten darüber, ob für die Klage der Rechtsweg zu den or-dentlichen Gerichten oder zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist. Das von der Klägerin angerufene [X.] hat den Rechtsweg zu den [X.] Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht 2 - 5 - [X.]-[X.] in [X.] verwiesen. Auf die sofortige Beschwer-de der Klägerin hat das [X.] den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig er-klärt. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde be-gehrt der [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. I[X.] Die statthafte (§ 17a Abs. 4 Satz 4 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 3 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 4 Es sei nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 5 Abs. 3 ArbGG, sondern vielmehr der ordentliche Rechtsweg (§ 13 [X.]) gegeben. Der [X.] sei nach dem Vorbringen der Klägerin, das für die Entscheidung der [X.] zugrunde zu legen sei, Handelsver-treter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB, ohne nach § 84 Abs. 2 HGB als [X.] zu gelten. Der schriftliche Vertrag der Parteien biete keine Anhaltspunk-te, die auf eine Unselbständigkeit des [X.]n im Sinne des § 84 Abs. 2 HGB hinweisen könnten. 5 Die in Ziffern 7.6 und 7.7 des Vertrages getroffenen Regelungen stellten die Selbständigkeit des [X.]n nicht in Frage. Nach Ziffer 7.6 des Vertrages habe dem [X.]n die Pflicht zur Bestandspflege und fristgebundenen Nach-bearbeitung oblegen. Damit sei dem [X.]n nichts abverlangt worden, was 6 - 6 - über den Umfang der Tätigkeit eines im Wesentlichen frei seine Tätigkeit ges-taltenden Handelsvertreters hinausgehe. Auch die Regelung in Ziffer 7.7 des Vertrages stelle die im Wesentlichen freie Gestaltungsmöglichkeit des Beklag-ten hinsichtlich des Inhalts seiner Tätigkeit und seiner Arbeitszeit nicht in Frage. Insbesondere ergebe sich aus dem Inhalt von Ziffer 7.7 keine Verpflichtung des [X.]n, an den von der Klägerin angebotenen Schulungen teilzunehmen. Der Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages biete auch keine Grundlage für die Annahme, dass der [X.] nach § 5 Abs. 3 ArbGG in Verbindung mit § 92a Abs. 1 HGB als Arbeitnehmer anzusehen sei. Für die Eigenschaft eines Einfirmenvertreters im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 HGB seien vertragliche Einschränkungen unbeachtlich, die dem [X.] lediglich eine Konkurrenztätigkeit untersagten. Hierüber gehe das in Ziffer 7.2 des Vertrages enthaltene Konkurrenzverbot nicht hinaus. Durch die Klausel sei der [X.] lediglich im Bereich der Vermittlung von Kapitalanlagen, [X.] und Versicherungsverträgen an einer Tätigkeit für andere Unterneh-men gehindert. Es habe dem [X.]n jedoch frei gestanden, ob er sich für sonstige Unternehmen geschäftlich betätigte, denn Ziffer 7.2 schließe nicht die Möglichkeit aus, dass der Handelsvertreter für ein Unternehmen eines anderen Wirtschaftszweiges tätig werde. 7 Eine andere rechtliche Beurteilung zu § 92a Abs. 1 HGB käme nur dann in Betracht, wenn dem [X.]n nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit eine Tätigkeit für weitere Unternehmer nicht möglich gewesen sei und er während der letzten sechs Monate des [X.]verhältnisses im Durchschnitt nicht mehr als 1.000 • verdient hätte. Zwar habe der [X.] behauptet, diese Voraussetzungen lägen vor, so dass - verhielte es sich so - die Voraussetzun-gen für die Begründung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92a Abs. 1 HGB erfüllt wären. Bei der Ent-8 - 7 - scheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 17a [X.] habe indes das - bestrittene - Vorbringen des [X.]n außer Betracht zu bleiben. [X.] sei insoweit allein auf den unstreitigen Sachverhalt und das Vorbringen der Klägerin abzustellen. Eine Beweisaufnahme finde insoweit nicht statt. 9 Nach der Rechtsprechung des [X.] sei in Fällen der sogenannten [X.] die Behauptung des [X.] zur Bejahung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ausreichend. Ein Fall der [X.] lie-ge vor, wenn die Tatsachen, auf die der Klaganspruch gestützt werde, zum ei-nen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründeten und zum anderen auch den Anspruch selbst. Für eine solche Fallkonstellation habe auch der [X.] bezüglich der Entscheidung über den Rechtsweg die schlüssige Behauptung des [X.] für die Bejahung der Zuständigkeit des an-gerufenen Gerichts genügen lassen. Im Streitfall sei jedoch eine Doppelrele-vanz nicht gegeben. Die Qualifizierung des [X.]n als selbständiger [X.] oder als Arbeitnehmer sei vorliegend allein entscheidend für den Rechtsweg, nicht hingegen für das Bestehen der Ansprüche der Klägerin. Aber auch in dem vorliegenden Fall der "[X.]" sei der Sachvortrag der Klägerin die alleinige Grundlage für die Rechtswegentscheidung nach § 17a [X.], so dass der streitige Vortrag des [X.]n nicht zu berücksichtigen sei. Dafür spreche der rechtliche Umstand, dass es die Klägerin sei, die den Streit-gegenstand bestimme. Für die ausschließliche Berücksichtigung des [X.] bei der Entscheidung über den Rechtsweg spreche auch der Normzweck des § 17a [X.], wonach Entscheidungen über Rechtswegstreitigkeiten der Vereinfachung und Beschleunigung bedürften. [X.] gesetzgeberischen Ziel widerspräche die Notwendigkeit einer Beweisauf-nahme im Rahmen von Entscheidungen nach § 17a Abs. 2 und 3 [X.]. - 8 - 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentli-chen Punkt nicht stand. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen [X.] kann die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht bejaht werden. 10 11 Nach § 13 [X.] gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von [X.] oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von [X.] des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeit-nehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand lässt sich nicht ausschließen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] bestanden hat und deshalb nach dieser Vorschrift die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind. Denn entgegen der Auffassung des [X.] ist im Streitfall für die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 17a [X.] nicht lediglich die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags zu prüfen, ohne das Vorbringen des [X.]n zu berücksichtigen. a) Als Angestellter - und damit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG als Ar-beitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG - gilt gemäß § 84 Abs. 2 HGB derjenige, der, ohne selbständig im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Bei der Abgrenzung zwischen [X.] und [X.] ist weder isoliert auf die von den Parteien gewählte Einordnung des [X.] oder die von diesen gewählte Bezeichnung als Angestellter oder Handelsvertreter noch allein auf die tatsächliche Durchführung des [X.] abzustellen. [X.] - 9 - scheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse unter Würdigung sowohl der ver-traglichen Gestaltung als auch der tatsächlichen Handhabung des Vertrages (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 1998 - [X.] ZB 25/97, NJW 1998, 2057, un-ter [X.]; MünchKommHGB/von [X.], 2. Aufl., § 84 Rdnr. 33 m.w.[X.]). Diese Gesamtwürdigung hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft nicht vorgenommen, indem es ausschließlich das Vorbringen der [X.] hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Würdigung des Beschwerde-gerichts zutrifft, der schriftlich abgeschlossene Vertrag selbst biete keine [X.], die auf eine Unselbständigkeit nach § 84 Abs. 2 HGB hinweisen könnten. Denn nach den Feststellungen des [X.] hat der [X.] vorgetragen, er sei in die hierarchisch gegliederte Organisationsstruktur der Klägerin eingebunden gewesen und habe seine Tätigkeit weder inhaltlich frei gestalten noch seine Arbeitszeit bestimmen können. Dieses - nach den Feststellungen des [X.] streitige - Parteivorbringen würde die Annahme rechtfertigen, der [X.] sei Angestellter im Sinne des § 84 Abs. 2 HGB gewesen, und hätte deshalb zur Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 17a [X.] aufgeklärt werden müssen. [X.]) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist der jeweilige Streitgegen-stand maßgeblich; dieser wird ausschließlich durch den Kläger bestimmt (vgl. [X.], 81, 84 und 90 f.; 133, 240, 243; [X.], [X.], 604, 605; [X.], 1172). Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des [X.] des [X.] einerseits (§ 13 [X.]) und des [X.] (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsweg-zuweisung auf die Natur des Rechtsverhältnisses an, aus dem der [X.] hergeleitet wird. Maßgeblich ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des [X.] darstellt, und nicht, ob der Kläger sich auf eine zivilrechtliche oder auf eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage 13 - 10 - beruft (Beschluss vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73, NJW 1974, 2087; [X.], 312, 313 f.; 108, 284, 286 m.w.[X.]). 14 Der [X.] hat in Anwendung dieser Rechtsprechung ent-schieden, dass die rechtliche Bewertung, ob der Tatsachenvortrag des [X.] die behauptete Zulässigkeit des [X.] oder aber die Zulässigkeit des [X.] ergibt, dem angerufenen Gericht obliegt, und zwar selbst dann, wenn die zuständigkeits- und die anspruchsbegründenden Tatsa-chen zusammenfallen. Auch dann ist eine lediglich "summarische" Prüfung der [X.] nicht zulässig. Vielmehr muss sich die behauptete Zustän-digkeit schlüssig aus dem Klagevorbringen ergeben; lediglich Beweise brau-chen nicht erhoben zu werden ([X.], 240, 243 m.w.[X.]). Dass eine [X.] in derartigen Fällen entbehrlich ist, folgt aus dem bereits vom [X.] und nunmehr vom [X.] in ständiger Rechtspre-chung vertretenen Grundsatz, dass die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen im Rahmen des [X.] dann keines Beweises bedürfen, wenn sie gleichzeitig notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruchs selbst sind, wenn also die Bejahung des Anspruchs begrifflich diejenige der Zuständigkeit in sich schließt (sogenannte doppelrelevante Tatsachen). Dann ist für die [X.] die Richtigkeit des [X.] zu unterstellen ([X.], 184, 186; 124, 237, 240 f.; [X.], Urteil vom 9. Dezember 1963 - [X.], [X.], 497, unter 2; vgl. auch [X.], ZPO, 22. Aufl., § 1 Rdnr. 24; Windel, [X.] (1998), 3, 20 f.; jeweils m.w.[X.]). Damit wird eine Vereinfa-chung und beschleunigte endgültige Erledigung des Rechtsstreits bezweckt. Der Kläger erreicht die erstrebte Prüfung der Berechtigung seiner Klage vor dem angerufenen Gericht auf seine schlüssige Behauptung hin. Er riskiert damit allerdings die endgültige Aberkennung des eingeklagten Anspruchs als unbe-gründet, falls sich seine Behauptungen nicht als wahr feststellen lassen, wäh-rend er bei einer Abweisung der Klage nur als unzulässig diese nach Behebung - 11 - des [X.] - etwa vor dem zuständigen Gericht - wiederholen könnte. Dem [X.]n ist diese Verfahrenskonzentration zuzumuten. [X.] er nämlich die doppelrelevanten Tatsachen mit Recht, so erlangt er mit dem klageabweisenden Sachurteil zugleich den rechtskräftigen Ausspruch, nichts zu schulden. Bestreitet er andererseits zu Unrecht, so erleidet er keinen unge-rechtfertigten Nachteil, wenn das Gericht zugleich die Zulässigkeit und die Be-gründetheit der Klage gegen ihn ausspricht. In jedem Falle bleibt in einem strei-tigen Verfahren gewährleistet, dass die Richtigkeit bestrittener Tatsachen ge-richtlich festgestellt wird ([X.]Z 124, 237, 241). [X.]) Zur Abgrenzung der [X.] der ordentlichen Ge-richte einerseits (§ 13 [X.]) und der Gerichte für Arbeitssachen andererseits (§ 2 ArbGG), die seit der Neufassung der Vorschriften über die Rechtswegent-scheidung und -verweisung durch das Gesetz zur Neuregelung des verwal-tungsgerichtlichen Verfahrens ([X.] zur Änderung der Verwaltungs-gerichtsordnung - im Folgenden: 4. [X.] - vom 17. Dezember 1990, [X.]) mit Wirkung vom 1. Januar 1991 erforderlich ist (zuvor hatte der Gesetzgeber das Verhältnis der beiden Gerichtsbarkeiten als eine Frage der sachlichen Zuständigkeit ausgestaltet; vgl. [X.]E 83, 40, 44; [X.] in: Festschrift für [X.], 1994, [X.], 328; jeweils m.w.[X.]), hat der 2. Senat des [X.] entschieden, die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung und die Respektierung der Nachbargerichtsbarkeit erforderten, dass die [X.] angerufenen Gerichte für Arbeitssachen vorab in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüften, ob wirklich ein Arbeitsverhältnis vorliege. Weder genüge eine dahingehende Rechtsansicht des [X.] noch ein entsprechen-der Tatsachenvortrag, wenn er von der Gegenseite bestritten werde. Der Kläger müsse vielmehr notfalls beweisen, dass er Arbeitnehmer sei ([X.], [X.], 604, 605 f.; [X.], 1172, 1173). 15 - 12 - Später hat der 5. Senat des [X.] eine teilweise abwei-chende (vgl. [X.]E 85, 46, 53) Auffassung vertreten und für die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach Fallgruppen unterschieden. In Fällen, in de-nen der Anspruch ausschließlich auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden könne, jedoch fraglich sei, ob deren Voraussetzungen vorlägen (sogenannte "sic-non"-Fälle; Hauptbeispiel ist die auf Feststellung des Beste-hens eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage), seien die entsprechenden Tatsachenbehauptungen des [X.] und seine Rechtsansicht doppelrelevant, also sowohl für die [X.] als auch für die Begründetheit der Klage maßgebend. In derartigen Fällen reiche die bloße Rechtsansicht des [X.], er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen [X.] aus. Sei der Kläger kein Arbeitnehmer, so sei die Klage als unbegründet abzuweisen. Eine Verweisung des Rechtsstreits in einen anderen Rechtsweg wäre in diesem Fall sinnlos ([X.]E 83, 40, 49 ff. m.w.[X.]; 85, 46, 54; 106, 273, 275). 16 cc) Um einen "sic-non"-Fall im Sinne der Rechtsprechung des Bundes-arbeitsgerichts handelt es sich, wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat, hier nicht. Ebenso wenig handelt es sich bei den zwischen den Parteien [X.] (Eingliederung des [X.]n in den Betrieb der Klägerin) um doppelrelevante Tatsachen, über die nach der vorstehend (unter [X.]) dargestell-ten Rechtsprechung des [X.] zur Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs kein Beweis erhoben werden muss. Denn das Fehlen der [X.] des [X.]n ist kein notwendiges Tatbestandsmerkmal der von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsansprüche, so dass die Bejahung des Anspruchs begrifflich nicht diejenige der Zuständigkeit in sich schließt. Die Zahlung von Arbeitsentgelt ist grundsätzlich auch auf [X.] zulässig. Deshalb würde die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft des [X.]n allein einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung überzahlter [X.] - 13 - visionen ebenso wie einen Darlehensrückzahlungsanspruch nicht ausschließen, mögen auch für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis weitergehende [X.] gelten und deshalb die behauptete Arbeitnehmereigenschaft des [X.]n - sofern sie zu bejahen ist - auch bei der Prüfung der Begründetheit der Klage zu berücksichtigen sein (vgl. [X.], [X.], 50, 51 m.w.[X.]; siehe ferner LAG [X.], Urteile vom 2. April 2008 - 2 Sa 264/06 und 2 [X.], juris, jeweils unter [X.]). In derartigen Fällen ist entgegen der Ansicht des [X.] (ebenso [X.], [X.], 1564; [X.], 685, 688; [X.], [X.]O; [X.], NJW 1999, 342, 344; Musielak/Wittschier, ZPO, 7. Aufl., § 17a [X.] Rdnr. 13; wohl auch [X.]/Lückemann, ZPO, 27. Aufl., § 13 [X.] Rdnr. 54) nicht allein der Sachvortrag der klagenden Partei Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs. Vielmehr hat der Kläger die für die Be-gründung der [X.] maßgeblichen Tatsachen zu beweisen, sofern der [X.] diese bestreitet (so auch [X.], NJW-RR 2001, 1509, 1510; Windel, [X.]O, S. 24; noch weitergehend - für Beweiserhebung auch bei allen doppelrelevanten Tatsachen: [X.], [X.]O, S. 339 f.; [X.], [X.], 215, 217; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 17 Rdnr. 19; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 17a [X.] Rdnr. 8a). 18 Mit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit ("Waffengleichheit") der Parteien (vgl. [X.], [X.]O) und dem Anspruch auf [X.] gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. dazu [X.], [X.], 1234) wäre es nicht vereinbar, wenn das Gericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs den Sachvortrag des [X.]n nicht zur Kenntnis nähme und sei-ne Zuständigkeit allein auf der Grundlage eines schlüssigen, aber bestrittenen und nicht bewiesenen Klägervortrags bejahte, es sei denn, es handelt sich um doppelrelevante Tatsachen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts-19 - 14 - [X.] (vgl. dazu oben unter [X.]). Anders als das Beschwerdegericht und mit ihm die Rechtsbeschwerdeerwiderung meinen, rechtfertigt auch der mit der Rege-lung des § 17a [X.] verfolgte Zweck der Verfahrensbeschleunigung keine an-dere Bewertung. Allerdings waren die Neuregelung der [X.] und die Zusammenfassung der dazu erlassenen [X.] für alle Gerichtsbarkeiten in den §§ 17 bis 17b [X.] durch das 4. [X.] Teile eines Bündels verfahrensrechtlicher Maßnahmen, die der Verbesserung, Beschleunigung und Entlastung des (verwaltungsgerichtlichen) Verfahrens dienten (Regierungsentwurf zum 4. [X.], [X.]. 11/7030, [X.]). Änderungsbedarf hat der Gesetzgeber vor allem hinsichtlich der Befugnis der Berufungs- und Revisionsgerichte zur Prüfung der [X.] in jeder Lage des Verfahrens gesehen. Nach damals geltendem Recht kam es vor, dass nach jahrelang geführtem Rechtsstreit in einem [X.] erst in der Revisionsinstanz festgestellt wurde, dass der beschrittene Rechtsweg [X.] war. Dann war das Verfahren auf Antrag des [X.] an das zuständige Gericht des ersten Rechtszuges des für zulässig erachteten Rechtswegs zu verweisen und die Sache bei diesem im Ganzen mit der Folge neu zu [X.], dass der Prozess in dem neuen [X.] wiederum durch alle zuläs-sigen Instanzen geführt werden konnte. Zur Vermeidung dieses unbefriedigen-den Zustandes sollte mit der Einführung einer für alle [X.]e und [X.] bindenden Vorabentscheidung erreicht werden, dass die Frage der [X.] zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend geklärt wird ([X.]. 11/7030, S. 36 f.). Aus dieser gesetzgeberischen Absicht lässt sich indessen nicht ableiten, dass eine Beweisaufnahme über die für die Begründung der [X.] maßgeblichen, vom [X.]n bestrittenen Tatsachen nicht stattfinden sollte. Zu dieser Frage schweigt die Gesetzesbegründung; es spricht daher nichts [X.], dass nach der Absicht des Gesetzgebers eine Beweisaufnahme außer in - 15 - den von der Rechtsprechung anerkannten Fällen der [X.] von zuständigkeits- und anspruchsbegründenden Tatsachen unterbleiben sollte. 20 [X.]) Nach alledem lässt sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssa-chen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.]) im Streitfall nicht ohne abschließende Klärung, ob ein Angestelltenverhältnis im Sinne des § 84 Abs. 2 HGB vorliegt, und damit nicht ohne Beweisaufnahme über die tatsächliche Handhabung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages verneinen. b) Sollte sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht un-mittelbar aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] ergeben, weil der [X.] kein Angestellter im Sinne des § 84 Abs. 2 HGB war, lässt sich nach derzeitigem Sach- und Streitstand zudem nicht ausschließen, dass die Gerichte für [X.] gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG zuständig sind. Nach dieser Vorschrift gelten selbständige [X.] (nur) dann als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgeset-zes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a HGB die un-tere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmens festgesetzt wer-den kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des [X.]ver-hältnisses, bei kürzerer [X.]dauer während dieser, im Durchschnitt nicht mehr als 1.000 • aufgrund des [X.]verhältnisses an Vergütung einschließ-lich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Die Festsetzungsbefugnis hinsichtlich der unte-ren Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmens besteht gemäß § 92a Abs. 1 Satz 1 HGB für das [X.]verhältnis eines Handelsvertreters, der vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf oder dem dies nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist. 21 - 16 - [X.]) Der [X.] war allerdings kein Einfirmenvertreter kraft Vertrages im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB. Für die Annahme eines vertraglichen Ausschlusses im Sinne dieser Vorschrift reicht ein bloßes Konkurrenzverbot nicht aus, weil dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für [X.] eines anderen Wirtschaftszweigs tätig zu werden (Sonnen-schein/Weitemeyer in: [X.], HGB, 2. Aufl., § 92a Rdnr. 6 m.w.[X.]). 22 Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag dem [X.]n lediglich ein Konkurrenzver-bot auferlegt, nicht aber ein umfassendes Verbot, für weitere Unternehmer tätig zu sein. Dabei kann dahinstehen, ob der Senat die vom Beschwerdegericht vorgenommene [X.]auslegung in entsprechender Anwendung des § 559 ZPO nur auf Rechtsfehler hin überprüfen kann oder ob die Verträge von der Klägerin - was das Beschwerdegericht nicht festgestellt hat - über dessen Be-zirk hinaus verwendet werden und der Senat deshalb die Verträge selbst ausle-gen kann; denn auch die eigene Auslegung durch den Senat führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. [X.]Z 140, 11, 20; Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2000 - [X.] ZB 30/00, juris, unter [X.]). Zwar könnte, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, Ziffer 7.2 Satz 4 des Vertrages bei isolierter Betrachtung dahin zu verstehen sein, der Vertreter dürfe überhaupt keine anderen Produkte vermitteln, was auf ein umfassendes Verbot hinausliefe, für weitere - auch an-deren Wirtschaftszweigen zugehörige - Unternehmer tätig zu sein. Einer derar-tigen Auslegung steht aber der enge Zusammenhang von Ziffer 7.2 Satz 4 mit den drei vorangehenden Sätzen der Ziffer 7.2 entgegen, die ausschließlich und eindeutig ein Konkurrenzverbot regeln. 23 [X.]) Das Beschwerdegericht hat jedoch - von seinem Standpunkt aus fol-gerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob der [X.] während der letzten sechs Monate des [X.]verhältnisses im Durchschnitt nicht mehr als 24 - 17 - 1.000 • verdient hat (§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG) und ob es dem [X.]n nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich war, für weitere Unternehmer tätig zu werden (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB). Der [X.] hat nach den Feststellungen des [X.] behauptet, diese Voraus-setzungen lägen vor, so dass diese, für die Frage der Zulässigkeit des [X.] erheblichen Tatsachen nach dem vorstehend (unter [X.]) Ausgeführten der Aufklärung bedürfen, sofern sich die Zuständigkeit der Gerichte für [X.] nicht unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] ergibt. c) Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG gelten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen [X.] sind, als Arbeitnehmer. Die Vorschrift findet hier jedoch keine Anwen-dung, denn § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG die vorgreifliche Sonderregelung. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG enthält eine in sich geschlossene Zuständigkeitsregelung, die es verbietet, Handelsvertreter unter anderen als den in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannten Voraussetzungen als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG zu behandeln (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2000, [X.]O, unter [X.]). 25 3. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben; sie ist aufzuheben, und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurück- 26 - 18 - zuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen eines Ar-beitsverhältnisses zwischen den Parteien getroffen werden können (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 11.02.2008 - 6 O 544/07 - OLG [X.], Entscheidung vom 16.07.2008 - 1 W 11/08 -

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VIII ZB 45/08

27.10.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2009, Az. VIII ZB 45/08 (REWIS RS 2009, 942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 942

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