Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.12.2013, Az. VIII ZR 41/13

8. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 442

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) VERWALTUNGSRECHT VERBRAUCHERSCHUTZ ENERGIERECHT WIRTSCHAFTSRECHT STROM ENERGIEPREISE

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Gegenstand

Unterbrechung der Stromversorgung: Einwände des Kunden gegen die erteilte Jahresrechnung; Fälligkeit der Teilforderung des Grundversorgers bei streitigen Preiserhöhungen


Leitsatz

1. Zur Fälligkeit einer - unter Außerachtlassung streitiger oder unwirksamer Preiserhöhungen ermittelten - Teilforderung des Grundversorgers (Klarstellung von BGH, Urteil vom 9. Februar 2011, VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 48).

2. Zur Zulässigkeit einer Unterbrechung der Grundversorgung, wenn der Kunde die erteilte Jahresrechnung mit der Begründung nicht bezahlt, sie enthalte nicht gerechtfertigte Preiserhöhungen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 18. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger wird von der Beklagten seit August 2005 als Tarifkunde mit Strom versorgt. Die Beklagte erhöhte jeweils zum Anfang der Jahre 2006, 2007 und 2008 ihre Preise. Auf die Jahresrechnung der Beklagten vom 7. November 2008 über 1.311,98 € für den Zeitraum bis zum 29. September 2008 leistete der Kläger zunächst keine Zahlungen. Die Beklagte mahnte mehrfach den Zahlungsrückstand unter gleichzeitiger Androhung der Unterbrechung der Stromversorgung an und ließ am 20. April 2009 die Stromsperre vollziehen.

2

Der Kläger bestreitet die Richtigkeit und Angemessenheit der Abrechnung, macht die Unbilligkeit von in der Abrechnung enthaltenen Preiserhöhungen geltend und bestreitet auch eine Preisanpassungsberechtigung der Beklagten. Er begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Androhung und Durchführung der am 20. April 2009 vorgenommenen Einstellung der Stromversorgung durch die Beklagte rechtswidrig gewesen ist. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

5

Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 [X.] für die am 20. April 2009 erfolgte Unterbrechung der Stromversorgung des [X.] durch die Beklagte hätten vorgelegen. Der Kläger habe sich zu diesem Zeitpunkt mit erheblichen Zahlungspflichten im Rückstand befunden. Der Rückstand habe mindestens 605,48 € betragen, wobei die von der Beklagten geltend gemachten Inkassokosten und Mahngebühren noch nicht berücksichtigt seien. Dieser Betrag ergebe sich daraus, dass der Kläger aus der Jahresrechnung der Beklagten vom 7. November 2008 einen Betrag von mindestens 1.005,48 € geschuldet habe. Zudem habe er sich mit vier monatlichen Abschlägen von insgesamt 300 € in Verzug befunden. Von dem Gesamtrückstand in Abzug zu bringen seien lediglich die am 3. [X.]ebruar 2009 und 2. April 2009 insgesamt gezahlten 700 €.

6

Aufgrund der Jahresabrechnung der Beklagten vom 7. November 2008 habe der Kläger zumindest einen Betrag von 1.005,48 € geschuldet. Der Beklagten habe ein Entgelt in dieser Höhe jedenfalls auf der Grundlage der zwischen ihr und dem Kläger bei Vertragsschluss vereinbarten Preise zugestanden. Es sei daher unerheblich, dass der Kläger die Jahresabrechnung der Beklagten vom 7. November 2008 und die hierin enthaltene Preiserhöhung zum 1. Januar 2008 nach § 315 BGB beanstandet habe. Dieser Einwand habe sich allenfalls auf die nach Vertragsschluss erfolgten Preiserhöhungen, nicht aber auf den vereinbarten Preis auswirken können. Selbst wenn man sämtliche Preiserhöhungen der Beklagten nach Vertragsschluss bei der Berechnung des [X.] im Sinne des § 19 [X.] unberücksichtigt lasse, verbleibe auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preise ein Zahlungsrückstand in Höhe von mindestens 1.005,48 €. Der Einwand des [X.], dass aufgrund seines Begehrens nach § 315 BGB nicht nur die Preiserhöhung, sondern auch der sogenannte Preissockel der Billigkeitskontrolle in analoger Anwendung von § 315 BGB unterliege, gehe fehl, da nach der Rechtsprechung des [X.], der sich der [X.] anschließe, bei [X.], zumindest im Bereich der Elektrizitäts- und Gasversorgung, auch dann keine umfassende Billigkeitskontrolle stattfinde, wenn der Versorger eine Monopolstellung innehabe.

7

Die [X.]orderung der Beklagten von 1.005,48 € sei auch nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] fällig. Auch insofern könne dahingestellt bleiben, ob die in der Jahresabrechnung von 7. November 2008 enthaltenen Preiserhöhungen aufgrund von Zweifeln an der Vereinbarkeit von § 5 Abs. 2 [X.] mit Gemeinschaftsrecht unwirksam seien. Dies hätte nicht zur [X.]olge, dass der gesamte Rechnungsbetrag nicht fällig wäre. Sofern der Entscheidung des [X.] vom 9. [X.]ebruar 2011 ([X.]) zu entnehmen sein sollte, dass [X.], die aufgrund von unwirksamen Preisanpassungen fehlerhafte Preise auswiesen, insgesamt nicht fällig würden, vermöge der [X.] dem zumindest bei einem [X.] im Rahmen der Grundversorgung nicht in dieser Allgemeinheit zu folgen.

8

Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt der Androhung und Unterbrechung der Stromversorgung auch in Verzug mit dem oben genannten Zahlungsrückstand befunden. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 [X.] lägen vor. Insbesondere sei die Unterbrechung nicht unverhältnismäßig im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.].

II.

9

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte zu der am 20. April 2009 beim Kläger vorgenommenen Unterbrechung der Stromversorgung gemäß § 19 Abs. 2 [X.] berechtigt war.

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts schuldete der Kläger als Tarifkunde der Beklagten aus der Jahresrechnung vom 7. November 2008 zumindest einen Betrag von 1.005,48 €. Diesen Betrag hat das Berufungsgericht errechnet, indem es den bei Vertragsschluss im Jahr 2005 vereinbarten Anfangspreis zugrunde gelegt und die nachfolgenden, vom Kläger angegriffenen Preiserhöhungen unberücksichtigt gelassen hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht die jedenfalls insoweit begründete [X.]orderung aus der Rechnung vom 7. November 2008 auch als fällig angesehen und auf dieser Grundlage die weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 [X.] für eine Unterbrechung der Stromversorgung des [X.] bejaht. Das Vorbringen der Revision rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1. § 17 Abs. 1 [X.]/[X.] knüpft die [X.]älligkeit einer nach § 16 [X.]/[X.] erteilten Stromrechnung lediglich an deren Zugang beim Abnehmer und an bestimmte [X.]risten (st. Rspr.; [X.]surteil vom 16. Oktober 2013 - [X.], juris Rn. 29; vgl. auch [X.]surteile vom 22. Oktober 1986 - [X.], [X.], 267 unter [X.]; vom 6. Dezember 1989 - [X.], [X.], 608, unter [X.]; [X.], [X.], Stand August 2013, [X.] § 17 Rn. 1 ff.). Einwände gegen die Richtigkeit einer Stromrechnung berechtigen nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.]/[X.] zur Zahlungsverweigerung ([X.]surteil vom 16. Oktober 2013 - [X.], aaO Rn. 30 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gegeben. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

2. [X.] fällt nicht unter § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.]/[X.] ([X.]. 306/06, [X.]; vgl. [X.]surteile vom 30. April 2003 - [X.], NJW 2003, 3131 unter [X.] zu § 30 [X.]; vom 21. November 2012 - [X.], [X.], 19 Rn. 11 ff. zu § 30 [X.], [X.] und AVB[X.]ernwärmeV). Auf die Unbilligkeit von einseitigen Preisfestsetzungen kann sich der Kunde, wie § 17 Abs. 1 Satz 3 [X.]/[X.] klarstellt ([X.]. 306/06, [X.]), jedoch gemäß § 315 BGB berufen ([X.], aaO, [X.] § 17 Rn. 26).

a) Ein auf § 315 BGB gestütztes Zahlungsverweigerungsrecht steht dem Kläger hinsichtlich der vom Berufungsgericht als fällig und begründet angesehenen Teilforderung in Höhe von 1.005,48 € schon deshalb nicht zu, weil das Berufungsgericht bei der Errechnung der Höhe dieses Betrags - zu Gunsten des [X.] - alle streitigen Preiserhöhungen außer Betracht gelassen und allein den vereinbarten Anfangspreis zugrunde gelegt hat.

Deshalb kommt es entgegen der Auffassung der Revision auch nicht darauf an, ob der Beklagten ein Preisanpassungsrecht nach § 5 Abs. 2 [X.] überhaupt zusteht oder ob diese Bestimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren ist, die nach Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/54 [X.] an die Transparenz von [X.] zu stellen sind (dazu Vorlagebeschluss des [X.]s vom 29. Juni 2011 - [X.], [X.], 372).

b) Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, dass die vom Berufungsgericht auf der Grundlage der Anfangspreise errechnete Teilforderung jedenfalls deshalb nicht fällig geworden sei, weil der Kläger auch die Billigkeit der Anfangspreise in Abrede gestellt habe. Nach der Rechtsprechung des [X.]s handelt es sich bei den bei Vertragsbeginn vom Versorger verlangten, allgemein bekannt gemachten Preisen um vereinbarte Preise und ist für eine Billigkeitskontrolle vereinbarter (Gas- oder) Strompreise kein Raum ([X.]surteile vom 13. Juli 2011 - [X.], NJW 2011, 2800 Rn. 36; vom 9. [X.]ebruar 2011 - [X.] NJW 2011, 1342 Rn. 45; vom 19. November 2008 - [X.], [X.], 362 Rn. 17 ff.). Das Vorbringen der Revision gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.

c) Entgegen der Auffassung der Revision spricht der [X.] der §§ 17, 19 [X.] nicht gegen, sondern für die [X.]älligkeit eines von den Einwänden aus § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] nicht berührten Sockelbetrags der Abrechnung.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch die Revision einräumt, wird aus der [X.]ormulierung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] ("soweit") deutlich, dass offensichtliche [X.]ehler in einer Rechnung die [X.]älligkeit der [X.]orderung nur in dem Umfang hemmen, in dem sich der [X.]ehler auswirkt.

[X.]ür im Hinblick auf § 315 BGB streitige Preisanpassungen gilt nichts anderes. Nach § 19 Abs. 2 Satz 4 bis 6 [X.] bleiben bei der Berechnung des eine Unterbrechung der Stromversorgung rechtfertigenden [X.] von mindestens 100 € nicht nur diejenigen nicht titulierten [X.]orderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat, sondern auch diejenigen Rückstände, die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. Auch diese Regelung zeigt, dass [X.]orderungen aus einer Rechnung, die auf einer streitigen oder unwirksamen Preiserhöhung beruhen, nur insoweit bei der Unterbrechung der Versorgung außer Betracht bleiben, als die [X.]orderung auf der Preiserhöhung beruht. Gegen die [X.]älligkeit des davon nicht erfassten Teils der [X.]orderung bestehen deshalb keine Bedenken.

Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die Auffassung des [X.], bei streitigen Preiserhöhungen werde auch eine unabhängig davon bestehende Teilforderung des Versorgers nicht fällig, darauf hinaus liefe, dass der Kunde über lange Zeit Strom beziehen könnte, ohne hierauf irgendwelche Zahlungen leisten zu müssen. Das wäre mit dem Zweck der §§ 17 ff. [X.], dem Stromversorger als Korrelat für den ihm auferlegten Kontrahierungszwang und seine grundsätzliche Vorleistungspflicht ein zügiges Inkasso zu ermöglichen, nicht zu vereinbaren.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem [X.]surteil vom 9. [X.]ebruar 2011 ([X.], aaO Rn. 48) nichts anderes. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die [X.]älligkeit der - ohne Berücksichtigung der streitigen Preiserhöhungen ermittelten und insoweit jedenfalls begründeten - Teilforderung der Beklagten zu verneinen wäre.

Das Berufungsgericht meint im [X.] an ein Urteil des [X.] (BeckRS 2012, 15054; ebenso [X.], Urteil vom 11. August 2011 - U 585/10 Kart, n.v.), es setze sich mit seiner Auffassung, wonach [X.]orderungen aus einer Endabrechnung eines Energieversorgers, die teilweise auf streitigen und auch unwirksamen Preisanpassungen beruhten, zumindest hinsichtlich des Teils fällig würden, welcher sich auf der Grundlage eines vertraglich vereinbarten Anfangspreises ergebe, in Widerspruch zu den Ausführungen des [X.] vom 9. [X.]ebruar 2011 ([X.], aaO). Das trifft nicht zu. Der [X.] hat nicht, wie das Berufungsgericht meint, entschieden, dass die Jahresrechnung eines Versorgers, die teilweise auf unwirksamen Preiserhöhungen beruht, "insgesamt" - das heißt auch hinsichtlich eines jedenfalls gerechtfertigten [X.] - nicht fällig wäre.

Die vom Berufungsgericht aufgeworfene [X.]rage, ob eine infolge unwirksamer Preisanpassungen überhöhte Rechnung insgesamt oder nur hinsichtlich des überhöhten [X.] nicht fällig ist, spielte im damaligen [X.]surteil keine Rolle. Dort ging es um die [X.]eststellung der mangelnden [X.]älligkeit von Ansprüchen in bestimmter Höhe für den Erdgasverbrauch, die wegen unwirksamer Preisanpassungen in der geltend gemachten Höhe jedenfalls nicht bestanden und daher in dieser Höhe auch nicht fällig waren. Nur darauf bezieht sich der damalige [X.]eststellungsausspruch. Ob ein (gerechtfertigter) Sockelbetrag dieser [X.]orderungen mit der Abrechnung fällig geworden war oder nicht, war nicht Gegenstand des [X.]eststellungsantrags und der Ausführungen des [X.]s in den Entscheidungsgründen. Sollten die Ausführungen des [X.]s anders zu verstehen sein, wird daran nicht festgehalten.

3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass sich der Kläger damit auch unter Berücksichtigung seiner vor der Stromsperre noch geleisteten Teilzahlungen zum Zeitpunkt der Unterbrechung mit einem die Unterbrechung der Stromversorgung rechtfertigenden Betrag in Rückstand befand und auch die weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 [X.] vorlagen. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Kläger mit diesem Zahlungsrückstand aufgrund der Mahnungen der Beklagten auch dann in Verzug geraten, wenn die Preiserhöhungen unwirksam waren und die [X.]orderung aus der Jahresrechnung vom 7. November 2008 somit nur hinsichtlich des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sockelbetrags bestand.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] gerät der Schuldner auch bei der Anmahnung einer Zuvielforderung in Verzug, wenn er die Mahnung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist; bei einer unverhältnismäßig hohen Zuvielforderung kann das zu verneinen sein ([X.], Urteil vom 9. November 2000 - [X.], [X.]Z 146, 24, 35 mwN).

Diese Voraussetzungen für den Verzug des [X.] hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei unter Hinweis darauf bejaht, dass die etwaige Zuvielforderung der Beklagten nicht mehr als zehn Prozent der jedenfalls berechtigten [X.]orderung ausmachte und es dem Kläger auch ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen wäre, den zumindest geschuldeten Betrag zu errechnen, weil sämtliche Berechnungsfaktoren in der Rechnung vollständig und verständlich ausgewiesen waren. Gegen diese Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision vergeblich. Mit ihrer Auffassung, es sei dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, einen jedenfalls geschuldeten Betrag zu ermitteln und zu bezahlen, setzt sie nur ihre Sicht der Dinge an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung, ohne Rechtsfehler - etwa übergangenen Sachvortrag - aufzuzeigen.

b) Vergeblich macht die Revision schließlich geltend, es sei bei streitigen Preiserhöhungen nicht Sache des Kunden, sondern des Versorgers, die Aufspaltung seiner [X.]orderung in eine streitige und eine auf unstreitigen Preisen beruhende Teilforderung gegenüber dem Kunden vorzunehmen.

Wer ein Zahlungsverweigerungsrecht geltend macht, muss sich nach allgemeinen Grundsätzen selbst Gewissheit über den Umfang seiner Berechtigung zur Zahlungsverweigerung verschaffen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dies dem Schuldner - wie hier dem Kläger - zumutbar ist. Aus § 19 Abs. 2 Satz 6 [X.] ergibt sich nichts anderes. Die Bestimmung schreibt nur vor, dass Rückstände, die aus streitigen Preiserhöhungen resultieren, bei der Berechnung des die Unterbrechung der Stromversorgung rechtfertigenden Betrages - wie hier geschehen - außer Betracht bleiben, aber nicht, dass der Versorger seine Abrechnung(en) aufzuschlüsseln und die nach Abzug der streitigen Position(en) verbleibende, jedenfalls gerechtfertigte Teilforderung dem Kunden darzulegen hätte, bevor er die Stromversorgung unterbricht.

[X.]                           Dr. [X.]rellesen                               Dr. Milger

           Dr. [X.]                             Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 41/13

11.12.2013

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 18. Januar 2013, Az: I-19 U 53/11

§ 17 Abs 1 StromGVV, § 19 Abs 2 StromGVV, § 17 Abs 1 GasGVV, § 19 Abs 2 GasGVV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.12.2013, Az. VIII ZR 41/13 (REWIS RS 2013, 442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 442

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