Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.06.2017, Az. 2 B 54/16, 2 B 54/16 (2 C 19/17)

2. Senat | REWIS RS 2017, 9571

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Gegenstand

Revisionszulassung; Anforderungen an Zeit- und Umstandsmoment bei Verwirkung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung


Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 1 BRRG) zugelassen.

2

Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen beizutragen, welche Anforderungen an das Zeit- und das Umstandsmoment bei der Verwirkung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung zu stellen sind. Gleichzeitig gibt das Revisionsverfahren dem Senat die Gelegenheit, über die vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil abweichend vom [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 10 A 10738/14.OVG - beurteilten Rechtsfragen zu entscheiden.

3

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.

Meta

2 B 54/16, 2 B 54/16 (2 C 19/17)

14.06.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. April 2016, Az: 1 A 2310/14, Urteil

§ 127 Nr 1 BRRG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.06.2017, Az. 2 B 54/16, 2 B 54/16 (2 C 19/17) (REWIS RS 2017, 9571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9571

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