6. Zivilsenat | REWIS RS 1997, 657
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufung der Antragsgegner ist zulässig und hat auch weitgehend Erfolg.
Der - insgesamt zulässige - Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist nur in dem sich aus dem Tenor dieses Urteils ergebenden Umfang begründet; im übrigen war das Begehren der Antragstellerin unter entsprechender Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts zurückzuweisen.
1.
Das sich gegen die in dem Artikel "Falsche Fuffziger" in der "D."-Ausgabe 1/97 enthaltene Äußerung
"Wer dem Einzieher nie eine schriftliche Erlaubnis erteilt hat, kann sich sein Geld 30 Jahre lang zurückbuchen lassen - nicht nur sechs Wochen, wie C. und ZDF behaupteten"
in der konkreten Gestaltung dieses (im Urteilstenor in Kopie wiedergegebenen) Artikels gerichtete Unterlassungsverlangen der Antragstellerin ist gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Mit dieser Darstellung zum angeblichen Inhalt des "C."-Berichts und dem zugleich damit gegenüber der Antragstellerin erhobenen - schwerwiegenden - Vorwurf der unrichtigen Information ihrer Leser in für diese wichtigen Fragen verletzen die Antragsgegner das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin, das dieser auch als juristische Person zusteht, soweit sie in ihrem sozialen Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen betroffen ist (vgl. dazu BGH NJW 1994/1281, 1282; BVerfG NJW 1994/1784). In dem Bericht von "C." wird zwar erklärt, daß der Kunde einer Lastschrift innerhalb von sechs Wochen ohne Angabe von Gründen widersprechen kann und daß die einziehende Bank dann das Geld erstatten muß. Aus den sich daran anschließenden Ausführungen des Artikels geht jedoch ebenfalls hervor, daß der Bankkunde auch noch nach der sechs-Wochenfrist die Möglichkeit hat, sein Geld zurückzuerhalten, nur daß dann Probleme bei der Durchsetzung seines Anspruchs entstehen können. Die Wiedergabe der Berichterstattung von "C." in dem "D."-Artikel verfälscht damit die Berichterstattung der Antragstellerin und wird deshalb von dieser zu Recht als Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht beanstandet.
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsgegner zur Abwehr des Unterlassungsverlangens der Antragstellerin auf [ref=9f2c716e-c282-4897-ae3f-ccc637c1b03f]Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG[/ref].
Bei der hier in Rede stehenden Äußerung der Antragsgegner handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Auch Tatsachenbehauptungen werden durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt, weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind, welche Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet. Der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen endet aber dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nicht beitragen können, wie dies bei erwiesen oder bewußt unwahren Tatsachenbehauptungen der Fall ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. z.B. BVerfG [ref=07b93dea-191f-4256-83bd-1cf4cee73433]NJW 1992/1439[/ref], 1440 m.w.N.). Aus den bereits erörterten Gründen handelt es sich jedoch bei der angegriffenen Darstellung der Antragsgegner zu der angeblichen Berichterstattung von C. um eine erwiesen unrichtige Tatsachenbehauptung, die somit nicht vom Schutz des [ref=d2daa981-e832-4b80-b206-014c9eabc20b]Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG[/ref] umfaßt wird.
Ist nach alledem das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin gegenüber den hier in Rede stehenden Angaben der Antragsgegner in dem streitgegenständlichen "D."-Artikel gemäß [ref=cb26ca70-5adf-494f-bd8d-3f0e503c864e]§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB[/ref] begründet, war das vom Landgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot insoweit lediglich dem von der Antragstellerin im Berufungstermin neu gefaßten Unterlassungsantrag anzupassen und das gegen dieses Begehren der Antragstellerin gerichtete Rechtsmittel der Antragsgegner zurückzuweisen.
2.
Ein Anspruch auf Unterlassung der im übrigen mit dem Verfügungsantrag beanstandeten und vom Landgericht untersagten Äußerungen im "D."-Artikel "Falsche Fuffziger" steht dagegen der Antragstellerin nicht zu, so daß sich die Antragsgegner in diesem Umfang erfolgreich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts wehren.
Es geht hierbei um die Unterlassungsanträge zu Ziffern 1) bis 4) entsprechend dem von der Antragstellerin im Berufungstermin vom 30. Juli 1997 neu gefaßten Unterlassungsbegehren. Daß diese Unterlassungsanträge schon deshalb nicht gemäß §§ 1, 14 UWG gerechtfertigt sind, weil es bei dem in Rede stehenden "D."-Artikel an einem von diesen Vorschriften geforderten Handeln der Antragsgegner mit Wettbewerbsabsicht fehlt, ist bereits überzeugend vom Landgericht ausgeführt worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf diese Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Antragstellerin hat in beiden Instanzen keine Umstände vorgetragen, die Anlaß zu einer von der des Landgerichts abweichenden Beurteilung dieser Frage geben.
Aber auch §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB oder §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 f. StGB vermögen die Unterlassungsanträge der Antragstellerin zu Ziffern 1) bis 4) nicht zu begründen, denn die Antragsgegner berufen sich hinsichtlich der mit diesen Anträgen beanstandeten Angaben des D.-Artikels zu Recht auf ihr gegenüber dem Unterlassungsinteresse der Antragstellerin vorrangig zu bewertendes Recht auf freie Meinungsäußerung.
a)
Die Angabe "Zwar zog C.-Chefredakteur R.-D. B. tatsächlich per PC über die Raiffeisenbank N.-Land Gelder von Kollegen-Konten ein - jedoch keineswegs unkontrolliert", gegen die sich der Unterlassungsantrag zu 4) wendet, mag zwar auch die Mitteilung einer Tatsache enthalten. Bei der gebotenen Würdigung der Aussage unter Beachtung ihres Kontextes in dem D.-Artikel überwiegt jedoch das wertende Element der Aussage. Der "D."-Artikel beschränkt sich mit der streitgegenständlichen Äußerung nicht auf ein Leugnen der von C. herausgestellten Sicherheitslücke beim Lastschrift-Einzug per PC. Vielmehr wird mit der streitgegenständlichen Aussage dem Leser die abschließende Bewertung der sodann näher dargestellten eigenen Recherchen und Feststellungen der D.-Redaktion zu den Geschehnissen präsentiert, über die in dem Artikel "Jeder kann Ihr Konto" von "C." berichtet wird. Wird somit die angegriffene Äußerung ganz maßgeblich geprägt durch die darin enthaltene Wertung der im D.-Artikel dargestellten Vorgänge, ist sie insgesamt als von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Werturteil und damit als Meinungsäußerung anzusehen (vgl. dazu BVerfG NJW 1992/1439, 1441 m.w.N.). Dies führt gemäß Art. 5 Abs. 2 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG a.a.O.; BVerfG NJW 1993/1462 m.w.N.) zu einer Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem durch das von dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützte Rechtsgut, im Streitfall also zu einer Abwägung zwischen dem Recht der Antragsgegner auf freie Meinungsäußerung und den durch die [ref=8b794a53-0557-4c31-9d2c-efa1cdd9c35c]§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB[/ref] und §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit [ref=83632dd0-46e8-477d-9b95-194165c877a6]§ 185 f. StGB[/ref] geschützten Rechtsgütern der Antragstellerin. Bei dieser Abwägung gebührt jedoch dem Recht der Antragsgegner aus [ref=6eab2ca4-b456-4d71-a0f5-e4e422d86012]Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG[/ref] der Vorrang. Gerade dann, wenn es - wie im Streitfall - um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht, spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG NJW 1991/95, 96; BVerfG NJW 1992/1439, 1441, jeweils m.w.N.). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähkritik regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (BVerfG [ref=7ba4c882-5249-4920-8e94-a839f1d721b8]NJW 1993/1462[/ref] m.w.N.). Die beanstandete Aussage des D.-Artikels rechtfertigt aber offensichtlich nicht eine derartige Einordnung als Schmähkritik; auch sonst bietet der Akteninhalt keine Anhaltspunkte, die das Recht der Antragsgegner aus [ref=f31c4a27-baff-4fd8-9733-b5177216bc32]Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG[/ref] auf Meinungsäußerung als nachrangig gegenüber den durch die §§ 823 BGB, 185 f. StGB geschützten Rechtspositionen der Antragstellerin als nachrangig ausweisen und dem von der Antragstellerin angestrebten Unterlassungsgebot zum Erfolg verhelfen könnten.
b)
Aus den vorstehenden Erwägungen scheitert ebenfalls der Antrag der Antragstellerin zu Ziff. 3), mit dem die Aussage "Eine angebliche Sicherheitslücke im Giro-System existierte gar nicht" in der konkreten Form des "D."-Artikels "Falsche Fuffziger" zur Unterlassung gefordert wird.
Ebenso wie bei der vom Unterlassungsantrag zu 4) erfaßten Äußerung geht es auch bei dieser Aussage des "D."-Artikels jedenfalls nach ihrem ganz überwiegenden Gehalt nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung. Die beanstandete Aussage, wonach eine angebliche Sicherheitslücke nicht bestanden habe, läßt sich ähnlich wie die zuvor erörterte, vom Unterlassungsantrag zu 4) erfaßte Angabe nicht auf die Erklärung der Antragsgegner reduzieren, daß die Berichterstattung von "C." zu dieser Sicherheitslücke unzutreffend sei. Die Antragsgegner nehmen zwar Bezug auf die Darstellung von "C.", treffen jedoch, wie bereits erwähnt, in dem "D."-Artikel eigene Feststellungen dazu, wie die Homebanking-Transaktionen bei der Raiffeisenbank Neuss-Land, über die "C." berichtet hat, abgelaufen sind. Auf der Grundlage dieser Feststellungen gelangen sie sodann zu der Schlußfolgerung, daß diese Vorgänge trotz des in dem "D."-Artikel sogar ausdrücklich angesprochenen Fehlens einer vorherigen Vereinbarung des "C."-Chefredakteurs Brunowsky mit der einziehenden Bank über die Berechtigung zur Teilnahme am Lastschrifteinzug nicht unkontrolliert vorgenommen werden konnten und der anderslautenden Auffassung der Antragstellerin daher zu widersprechen sei. Stellen somit die Antragsgegner mit der beanstandeten Aussage der Wertung der Antragstellerin in dem "C."-Bericht ihre eigene Wertung gegenüber, kann keine Rede davon sein, daß es sich bei dieser Aussage im Kern um eine Tatsachenbehauptung handele. Vielmehr geht es dabei um eine Meinungsäußerung, für die die Antragsgegner sinngemäß aus den gleichen Erwägungen wie für die mit dem Unterlassungsantrag zu 4) angegriffene Meinungsäußerung zu Recht Schutz gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gegenüber dem auf [ref=bba6df98-0fc2-468c-a78a-f484dfc041c6]§§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB, 185 f. StGB[/ref] gestützten Unterlassungsbegehren der Antragstellerin beanspruchen.
c)
Die §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB bzw. [ref=57742512-134f-406c-b9dd-ef2a160d1038]§§ 823 Abs. 2 BGB, 185 f. StGB[/ref] vermögen schließlich auch nicht den Anträgen zu 1) und 2) der Antragstellerin zum Erfolg zu verhelfen, die sich gegen die Angaben "MEDIEN-SKANDAL" (Unterlassungsantrag zu 1) und "Das ZDF ging "C." auf den Leim" (Unterlassungsantrag zu 2) des beanstandeten "D."-Artikels richten.
Bei dem Hinweis "MEDIEN-SKANDAL" handelt es sich eindeutig um eine Äußerung mit Wertungscharakter, denn sie wird geprägt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens (vgl. dazu BVerfG NJW 1983/1415; BVerfG NJW 1993/1462 m.w.N.). Derartige Meinungsäußerungen fallen insbesondere dann, wenn es - wie im Streitfall - um Pressebeiträge zu Fragen handelt, die für die Öffentlichkeit von großer Bedeutung sind, grundsätzlich selbst dann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie scharf und übersteigert sind; erst bei der sogenannten Schmähkritik wird die Grenze des Grundrechtsschutzes nach [ref=68f35418-143b-4a56-9fb5-e1208d3207c1]Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG[/ref] überschritten (BVerfG a.a.O.). Mit der Charakterisierung des C.-Berichts als "MEDIEN-SKANDAL" üben die Antragsgegner jedoch keine derartige Schmähkritik, bei der, wie bereits erwähnt, nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Antragstellerin hat in ihrem Bericht in "C." die dort aufgezeigten Schwachpunkte beim Lastschrifteinzug per Homebanking als "Super-Gau" angekündigt sowie mit den Hinweisen "die gesamte deutsche Kreditwirtschaft stehe vor einem Scherbenhaufen", "Horrorvorstellung", "unkontrollierter Zugriff auf jedes deutsche Girokonto" und ähnliches mehr beschrieben. Es liegt auf der Hand, zu welchen Befürchtungen und Ängsten der Bankkunden eine solche Berichterstattung führen kann. Die Antragsgegner setzen dem - wie schon mehrfach erwähnt - eigene Recherchen und eine gegenteilige Bewertung der fraglichen Vorgänge in dem beanstandeten "D."-Artikel entgegen und kommen dabei zu dem (im vorliegenden Rechtsstreit durch die eidesstattliche Versicherung des Vorstands Pirch der Raiffeisenbank Neuss-Land e.G. vom 27. Dezember 1996 glaubhaft gemachten) Ergebnis, daß die von "C." dargestellten Transaktionen erst nach einer Kontrolle und Prüfung durch das Rechenzentrum der Raiffeisenbank vorgenommen worden sind, wenn dem auch eine andere Kontrolle zugrundelag, als sie zu dem damaligen Zeitpunkt bei den übrigen Banken der Fall war. Der Hinweis "MEDIEN-SKANDAL" der Antragsgegner mag damit zwar als Beschreibung der gegenteiligen Beurteilung der Vorgänge durch "C." ziemlich drastisch sein, korrespondiert aber in etwa mit der aufgezeigten Diktion des C.-Berichts und rechtfertigt insbesondere keine Bewertung als Schmähkritik.
Sonstige Gründe, die dazu führen könnten, der fraglichen Äußerung der Antragsgegner vorliegend den Schutz nach [ref=a5681217-5253-4da5-870c-37c7b120b79e]Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG[/ref] zu versagen bzw. dem Interesse der Antragstellerin am Schutz vor herabsetzender Kritik durch eine derartige Äußerung der Antragsgegner bei der im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 GG notwendigen Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgütern der Parteien den Vorrang einzuräumen, sind jedoch nicht ersichtlich. Der Unterlassungsantrag zu 1) der Antragstellerin ist deshalb unbegründet.
Was die in dem D.-Artikel enthaltene Äußerung "Das ZDF ging "C." auf den Leim" betrifft, die Gegenstand des Unterlassungsantrags zu 2) ist, ist diese in Übereinstimmung mit dem Landgericht als Meinungsäußerung anzusehen, in der auch ein tatsächliches Element enthalten ist, nämlich die Behauptung der Antragsgegner, das ZDF habe die Beurteilung der fraglichen Vorgänge durch "C." ohne eigene Prüfung und Beurteilung übernommen. Nach Ansicht des Senats überwiegt der wertende Bestandteil der Aussage, so daß die Angabe trotz der darin enthaltenen Tatsachenmitteilung insgesamt als Werturteil zu verstehen ist. Die Richtigkeit des tatsächlichen Elements der Äußerung kann allerdings im Rahmen der gemäß [ref=603a1141-6dac-412e-908d-acc2821ddbf8]Art. 5 Abs. 2 GG[/ref] vorzunehmenden Abwägung eine Rolle spielen (vgl. dazu BVerfG NJW 1992/1439, 1441). Die Antragstellerin hat jedoch keine Aktivitäten des ZDF glaubhaft gemacht, die die in der beanstandeten Äußerung enthaltene Tatsachenbehauptung als unzutreffend ausweisen. Dies gilt auch für den von der Zeugin Bank in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 23. Dezember 1996 geschilderten Vorfall, wonach die Zeugin ohne Ermächtigung zum Lastschrifteneinzug vom Konto des ZDF-Redakteurs Bitz im Homebanking-Verfahren einen Betrag von 77,77 D. per Lastschrift abgebucht hat. Eine eigene Überprüfung der in der Dezemberausgabe 1996 von "C." erörterten und bereits am 27. November 1996 vom ZDF im "heute journal" berichteten angeblich unkontrollierten Möglichkeit des Lastschrifteinzugs per Homebanking durch das ZDF ergibt sich daraus nicht. Da die hier in Rede stehende Äußerung ebenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der Schmähkritik aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG herausfällt, gilt somit auch hinsichtlich dieser Äußerung, daß sich die Antragsgegner zur Abwehr des Unterlassungsbegehrens der Antragstellerin mit Erfolg auf ihr Recht auf freie Meinungsäußerung berufen.
Andere Anspruchsgrundlagen, die das Unterlassungsverlangen der Antragstellerin zu 1) bis 4) begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere vermag auch der von der Antragstellerin angeführte § 826 BGB diesem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der beanstandete Artikel der Antragsgegner in der Zeitschrift "D." (Ausgabe 1/97) sowie der Sachvortrag der Parteien ergibt keinerlei Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Antragstellerin durch die Antragsgegner, wie sie für die Erfüllung des Tatbestands des § 826 BGB erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung rechtskräftig.
Meta
12.09.1997
Oberlandesgericht Köln 6. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: U
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12.09.1997, Az. 6 U 119/97 (REWIS RS 1997, 657)
Papierfundstellen: REWIS RS 1997, 657
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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