Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. X ZR 226/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4145

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILX ZR 226/99Verkündet am:12. März 2002PotschJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], die [X.]. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin [X.] und den Richter [X.] erkannt:Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das am 18. November1999 verkündete [X.] und Teilgrundurteil des 18. Zivilsenatsdes [X.] im Kostenpunkt und insoweitaufgehoben, als der [X.] Ansprüche wegen immateriellerSc(Schmerzensgeld) gegen den Beklagten zu 1 zuerkanntworden sind.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die 1969 geborene [X.] buchte am 2. Oktober 1992 bei dem unterder Firma [X.]handelnden Beklagten zu 1 für die [X.] vom 13. biszum 27. Februar 1993 eine Gruppenreise nach [X.]/[X.] nebst einemHelikopter-Skipaß für sechs Tage. Die Reise war in einer Reiseinformation undeinem [X.]- Special r beschrieben. Beide Beklagten besttigten [X.] schriftlich. Der Beklagte zu 2 begleitete die Reisegruppe, beauftragteeinen Skiführer und sorgte vor Ort für Bergführer und Ausrüstung. Nach [X.] unterzeichnete die [X.] ein ihr vom Beklagten zu 2 vorgelegtes For-- 3 -mular, mit dem sie einen Anspruchs- und Klageverzicht wegen etwaiger [X.] aus der Teilnahme an dem gebuchten [X.] erklrte.[X.] den 22. Februar 1993 war ein [X.] auf [X.] -Gletscher vorgesehen. Die [X.] und ihre Mitreisenden wurden miteinem [X.] Helikopter in etwa 4.000 m Höhe auf dem Gletscher abge-setzt und fuhren in [X.] auf Skiern oder Snowboards zu [X.]. Bei derzweiten Abfahrt strzte die [X.] mit ihrem Snowboard etwa 10 m tief in [X.] weit von der vorgegebenen Spur quer zum Gletscherhang verlaufendeGletscherspalte.[X.] schwierige Bergung der [X.] ha[X.] nach einigen Stun-den Erfolg. Die [X.] wurde von dem [X.], [X.] Bergfh-rern und Reiseteilnehmern an der Unfallstelle in einen schwebenden Hub-schrauber geschoben. Bei dem Unfall und der anschließenden Rettungsaktionwurde die [X.] schwer verletzt. Sie ist seitdem [X.].Die [X.] hat die Beklagten als Reiseveranstalter auf Ersatz ihrermateriellen und immateriellen Scin Anspruch genommen. Das [X.] hat durch zwei Teilurteile ihre Klagen abgewiesen. Das [X.] durch [X.] und Teilgrundurteil den Klagen auf Zahlung eines angemes-senen Schmerzensgeldes dem Grunde nach stattgegeben und festgestellt, [X.] Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der [X.] [X.] dem Unfallereignis vom 22. Februar 1993, soweit [X.] nicht auf Sozialversicherungstrr oder sonstige Drittrge-gangen sind oder rgehen, und smtliche weiteren immateriellen [X.] 4 -Mit ihren Revisionen haben die Beklagten zchst ihre [X.] weiterverfolgt. Der [X.] hat lediglich die Revision des [X.] zu 1 teilweise, und zwar insoweit angenommen, als [X.](Schmerzensgeld) gegen ihn zuerkannt worden sind.Insoweit verfolgt der Beklagte zu 1 sein Rechtsmi[X.]l weiter. Die [X.] ist inder mlichen Verhandlung nicht erschienen.[X.]:Die Revision des Beklagten zu 1 hat Erfolg, soweit der [X.] [X.] angenommen hat; in diesem Umfang ist die angefochtene Ent-scheidung aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurckzu-verweisen.[X.] Das Berufungsgericht hat der [X.] einen Schmerzensgeldan-spruch gegen den Beklagten zu 1 aus unerlaubter Handlung zugesprochen. [X.], als Reiseveranstalter seien die Beklagten verpflichtet gewesen,die von ihnen geschuldeten Reiseleistungen so zu organisieren und zu erbrin-gen, [X.] das bei [X.] bestehende allgemeine Le-bensrisiko hinausgehende Gefrdung der [X.] ausgeschlossen war. [X.] Verpflicht[X.]n die Beklagten schuldhaft verletzt, da sie den [X.] detailliiert angewies[X.]n, nach welchen Gesichtspunkten die vorge-sehenen [X.] auszuwlen seien und welche den Umstchgebotenen Sicherheitsmaûnahmen zu treffen seien, um die Abfahrtsteilnehmervor Strzen in Gletscherspalten zu bewahren. Eine schuldhafte Verletzung ihre- 5 -Organisationspflicht folge auch daraus, [X.] sie eine mit [X.] auf Gletschern unerfahrene und ungeeignete Person [X.] [X.]n, die [X.] auf dem Gletscher auszuwlen und [X.] zu organisieren. Bei der Auswahl des [X.][X.]n sie [X.] im Hinblick auf die Gefrlichkeit von [X.] geboteneSorgfalt nicht beachtet. Der Zeuge [X.]sei zwar staatlich geprfter Ski-Tourenwart und [X.]. Zu seiner Ausbildung habe auch das Skifahren auf Gletscherngehört. Mit dem [X.] habe er indessen keine Erfahrung gehabt.Auch seien ihm die [X.] im [X.] unbekannt gewesen. [X.] des [X.]werde durch die Art und Weise be-legt, wie er am Unfalltag den vorgesehenen Gletscherhang ausgewlt und [X.] sodann die Abfahrten durchgefrt habe. Er habe bei der Untersuchung [X.] die gebotene Sorgfalt nicht beachtet und die Abfahr[X.]ilnehmer wederdeutlich angewiesen, die von den [X.] gezogenen Spuren nicht zurschreiten, noch habe er nach Auftreten von Gletscherspalten bei der [X.] Abfahrt Maûnahmen eingeleitet, um eine Gefrdung der Teilnehmer [X.]. Unerheblich sei, [X.] der Zeuge [X.]von dem Beklagten zu [X.] worden sei. Der Beklagte zu 1 msse sich zurechnen lassen, [X.] einungeeigneter Skifrer mit der [X.] betraut [X.] sei. [X.] sei insoweit, [X.] beide Beklagten Reiseveranstalter ge-wesen seien und der Beklagte zu 2 nach der internen Aufgabenverteilung [X.] fr die Organisation vor Ort zustig gewesen sei. Hieraus folge,[X.] der Beklagte zu 2 den [X.]auch im Namen des Beklagten zu 1eingestellt habe.- 6 -I[X.] Diese [X.] den Angriffen der Revision nicht in vollem Um-fang stand.1. Der Beklagte zu 1 hat zwar unstreitig nicht an der Reise teilgenom-men und war an dem Unfall und der Bergung der [X.] nicht beteiligt. [X.] hat das Berufungsgericht aber angenommen, [X.] eine deliktsrechtli-che Haftung des Beklagten zu 1 als Reiseveranstalter unter dem [X.] Organisationspflichtverletzung (§§ 823, 847 BGB) in Betracht kommt.a) Eine deliktsrechtliche Haftung setzt ein schuldhaftes Fehlverhaltenvoraus, das einen Schaden des Verletzten zur Folge ha[X.]. Das Fehlverhaltenkann auch in der Verletzung einer Sorgfaltspflicht [X.] sein. Der [X.] hat sich mit der deliktsrechtlichen Haftung des Reiseveranstaltersfr Verletzungen von Sorgfaltspflichten bei der Vorbereitung und Durchfrungder von ihm veranstalteten Reise vornehmlich mit der [X.]age befaût, [X.] den Reiseveranstalter treffen. Danach hat [X.] bei [X.] Gewerbes grundstzlich diejenigen [X.] zu treffen, die ein verstiger, umsichtiger, vorsichti-ger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe [X.] halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die [X.] zuzumuten sind ([X.], Urt. v. 15.4.1975 Œ VI ZR 19/74,VersR 1975, 812; [X.]Z 103, 298, 304; [X.].Urt.v.14.12.1999 [X.], 1188). [X.] die deliktsrechtliche Haftung des Reiseveranstalterswegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist deshalb von Bedeutung,welche vertragsrechtlichen Verpflichtungen ihm nach dem Gesetz und nachden von der Rechtsprechung entwickelten [X.] typischerweise oblie-gen. Denn die gewerblichen Berufspflichten begrrenzen zu-- 7 -gleich auch die Verkehrssicherungspflichten ([X.]Z 103, 298, 304). Es gehörtzu den Grundpflichten des Veranstalters, die Personen, deren er sich zur [X.] seiner vertraglichen Pflichten bedient, hinsichtlich ihrer Eignung [X.] sorgfltig auszuwlen (vgl. [X.]Z 100, 185, 189). Darin [X.] sich jedoch seine Verantwortung fr die Vertragserfllung nicht. Er [X.] den jeweiligen Umsttsprechend seine Leistungstrr undderen Leistrwachen ([X.]Z 103, 298, 305 m. w. Nachw.). Eine Kon-trollpflicht besteht in der Regel auch hinsichtlich gesondert zu buchender Ver-anstaltungen des [X.] aufgrund des mit diesem bestehenden [X.]sverltnisses ([X.].Urt. v.14.12.1999 ± [X.], [X.], 1188).Diese Grundstze gelten fr die Organisationspflichten des [X.]. Der Reiseveranstalter von [X.] ist deshalb verpflichtet,die geschuldeten Reiseleistungen so zu organisieren und zu erbringen, [X.]eir das bei Skiabfahrten bestehende allgemeine Risiko hinausgehendeGefrdung der Reiseteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Veranstalter von [X.] auf Gletschern hat [X.] hinaus auch dafr Sorge zu tragen,[X.] zuverlssige, orts- und fachkundige Ski- und Bergfrer sowie geeigneteFlugzeuge zur [X.] und [X.] die Teilnehmer den Anforderungeneiner [X.] entsprechend eingewiesen und ausgerstet sind.b) Mit Recht rt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht [X.], welche konkreten Organisationspflichten der Beklagte zu 1 schuldhaftverletzt habe. Von dem Beklagten zu 1 als Reiseveranstalter könne nur gefor-dert werden, [X.] er fachkundige Personen einsetze, was durch die Anstellungdes staatlich geprften Skitourenwarts und Berg- und Skifrers [X.]gesche-- 8 -hen sei. Eine fehlende Befigung des [X.]ks den [X.] nicht abgeleitet werden.Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nichtdessen Annahme einer fr den Unfall der [X.] urschlichen, schuldhaftenPflichtverletzung durch den Beklagten zu 1. Das Berufungsgericht hat eineVerletzung der Organisationspflicht durch beide Beklagte damit [X.], sie[X.]n den [X.]detailliert anweisen mssen, nach welchen [X.] dieser die vorgesehene [X.] auf dem Gletscher auszu-wlen und welche Sicherheitsmaûnahmen er zu treffen ha[X.], um [X.] aufdem Gletscher zu vermeiden. Es hat aber nicht festgestellt, ob der Beklagtezu 1 verpflichtet rhaupt in der Lage war, fachkundige Anweisungenhinsichtlich der Auswahl der [X.] und der zu treffenden Sicher-heitsmaûnahmen zu erteilten. Das Berufungsgericht hat dem Umstand keinGewicht beigemessen, [X.] es sich bei der [X.] auf [X.] -Gletscher ausweislich des [X.] um eine Sonderleistung [X.] zu 2 handelte, [X.] der Beklagte zu 1 nicht Reiseteilnehmer war, andem [X.] der Reisegruppe nicht beteiligt war und [X.] er aufdessen Ausfrung weder einen rechtlichen noch einen tatschlichen Einfluûha[X.]. Der Beklagte zu 1 ha[X.] den [X.], dessen Fehlverhalten nachden Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Unfall der [X.] frte,nicht mit der Durchfrung der [X.]en beauftragt. Vielmehr wurde[X.]im Rahmen von Vertragsleistungen ttig, die nach dem Reiseprospektvon dem Beklagten zu 2 angeboten worden waren. [X.] sprach auch der for-mularmûige Anspruchs- und Klageverzicht, welchen der Beklagte zu 2 der[X.] erst nach Reiseantritt zur Unterzeichnung vorgelegt ha[X.]. Der [X.] zu 1 kte angesichts dieser [X.] seine vertraglichrechtliche- 9 -Haftung fr materielle Scinaus auch aus §§ 823, 847 BGB auf Zahlungeines angemessenen Schmerzensgeldes nur in Anspruch genommen werden,wenn [X.], [X.] er seine Organisationspflicht verletzt [X.] und dadurchder Unfallschaden der [X.] eingetreten wre. Dazu mûte das Berufungs-gericht klren, ob die [X.] konkrete Anweisr [X.] [X.] an den Skifrer [X.]als vertragliche Pflichten [X.] zu 1 ansah, obwohl dieser an der Reise nicht teilnahm. Dabei [X.] [X.]ellen, welche Bedeutung die interne Arbeitsaufteilung der [X.] der Sicht der Reiseteilnehmer fr den dem Beklagten zu 1 zuzurechnen-den Pflichtenkreis ha[X.].Die Annahme der Verletzung von Organisationspflichten des [X.] [X.] sich ohne weitere Feststellungen auch nicht darauf sttzen, die Be-klagt[X.]n einen mit Helikopter-Skiabfahrten auf Gletschern unerfahrenenund ungeeigneten Skifrer beauftragt, wofr auch der Beklagte zu 1 einzuste-hen habe. Soweit das Berufungsgericht die mangelnde Befigung des Zeugen[X.]fr die ihm rtragenen Aufgaben daraus herleitet, er habe keine Erfah-rungen mit [X.] gehabt, hat das Berufungsgericht nicht [X.], [X.] der Unfall sich nicht bei dem an sich gefrlichen Absprung ausdem Hubschrauber ereignete; mangelnde Erfahrungen des [X.]mit[X.] waren daher fr den Unfall der [X.] nicht urschlich. So-weit das Berufungsgericht weiter meint, Unerfahrenheit und Ungeeignetheit des[X.]folgten daraus, [X.] er die [X.] auf [X.] -Gletscher im [X.] nicht gekannt, er den Gletscherhang am Unfalltagnicht hinreichend sorgfltig untersucht und auûerdem die Abfahr[X.]ilnehmernicht ausreichend eingewiesen habe, kte dies dem Beklagten zu 1 nur dannangelastet werden, wenn er im Rahmen seiner Organisationspflicht dafr [X.]- 10 -Sorge tragen mssen, [X.] der von dem Beklagten zu 2 angestellte, durch [X.] staatlicher Prfungen an sich als qualifiziert ausgewiesene und mit[X.] vertraute Berg- und Skifrer [X.]ungeachtet der [X.] von vier [X.] [X.] auch auf seine Erfahrung in Skigebie-ten des [X.] ttrprft werden mssen.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ohne weite-re Feststellungen eine deliktsrechtliche Haftung des Beklagten zu 1 wegenmangelnder Anweisungen oder wegen Anstellung eines unerfahrenen oderungeeigneten Skifrers auch nicht aus dessen Ttigkeit als Reiseveranstalter.Vor allem [X.] sich aus der internen Aufgabenteilung der Beklagten mangelstatschlicher Feststellungen nicht [X.], [X.] der Beklagte zu 2 den Skifh-rer [X.]mit der Durchfrung der [X.] auch im Namen des [X.] zu 1 betraut hat. Der Umstand, [X.] der Beklagte zu 1 zusammen mitdem Beklagten zu 2 Reiseveranstalter war und deshalb der [X.] aus [X.] auf Ersatz der materiellen Scftet, rechtfertigt nicht ohne weiteresdie Annahme des Berufungsgerichts, die interne Aufgabenverteilung unter [X.] sei fr die deliktsrechtliche Haftung ohne Bedeutung.3. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen auch nicht [X.] eines Auswahl- und Überwachungsverschuldens (§ 831 BGB) [X.] zu 1. Selbst wenn, wie das Berufungsgericht annimmt, der Skifrer[X.]fr die ihm rtragene Aufgabe nicht befigt war, und wenn der [X.] zu 2 fr das Fehlverhalten des Zeugen auch aus § 831 BGB haftet, [X.] nicht fest, [X.] der gleiche Vorwurf widerrechtlicher [X.] den Beklagten zu 1 trifft und ob der Zeuge [X.]Verrichtungsgehilfe [X.] zu 1 gewesen ist. Handelte es sich bei dem [X.] auf dem- 11 -A. -Gletscher um eine Sonderleistung des Beklagten zu 2, so kten [X.] oder Kontrollpflichten des Beklagten zu 1 ausgeschlossen sein.II[X.] Daher ist das angefochtene [X.] und Teilgrundurteil im Kosten-punkt und im Umfang der [X.] aufzuheben. Insoweit ist [X.] an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, das aucr [X.] der Revision zu entscheiden hat.Das Berufungsgericht wird, gegebenenfalls nach erzendem Vortragder Parteien, festzustellen haben, welche konkrete Organisationspflicht [X.] zu 1 verletzt hat. Dabei wird es vor allem der [X.]age nachzugehen ha-ben, ob den Beklagten zu 1 auch Organisationspflichten hinsichtlich der Vorbe-reitung und Durchfrung des [X.]s in [X.] trafen und ob die Verlet-zung einer solchen Pflicht urschlich fr den Unfall der [X.] war.[X.] Jestaedt Scharen Mlens [X.]

Meta

X ZR 226/99

12.03.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. X ZR 226/99 (REWIS RS 2002, 4145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4145

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